Urteil des SozG Marburg vom 16.01.2008

SozG Marburg: honorarforderung, vergleich, verfügung, gemeinschaftspraxis, vertragsarzt, zahl, abgeordnetenversammlung, urlaub, vergütung, reduktion

Sozialgericht Marburg
Urteil vom 16.01.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 918/06
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Honorars für die drei Quartale III/03, I und II/04 und hierbei insbesondere um
die Durchführung einer Individualbudgetierungsmaßnahme nach Leitzahl 702 des Honorarverteilungsmaßstabs der
Beklagten.
Die Klägerin ist als Fachärztin für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt
zugelassen.
Die Beklagte setzte in den streitbefangenen Quartalen das Honorar durch Honorarbescheid fest. Hiergegen legte die
Klägerin jeweils Widerspruch ein. Im Einzelnen ergeben sich die Abrechnungswerte und das Datum der
Widerspruchseinlegung aus nachfolgender Tabelle:
Quartal III/03 I/04 II/04 Honorarbescheid v. 12.03.2004 05.08.2004 10.10.2004 Nettohonorar gesamt in Euro 53.055,08
54.243,58 58.408,44 Bruttohonorar PK + EK 53.720,17 55.200,44 59.465,85 Fallzahl PK + EK 1.535 1.611 1.585
Indidividualbudgetierung nach LZ 702 (1) Unterer PW Punktmenge PK 21.580,0 218.835,8 135.211,5 Unterer PW
Punktmenge EK 114.143,0 280.146,2 209.769,5 Oberer Punktwert PK/EK in Cent (nach EHV) 4,51/4,116 4,287/3,703
4,616/4,173 Unterer Punktwert PK/EK in Cent 0 0 0
Widerspruch eingelegt am 10.05.2004 30.09.2004 20.12.2004
Zur Begründung ihrer Widersprüche trug die Klägerin vor, die Beklagte lege die Zahlen aus dem Jahr 2002 zu Grunde.
Vom I. bis zum III. Quartal des Jahres 2002 sei sie jedoch auf die wesentlich niedrigeren Fallzahlen aus dem Jahre
1995 zurückgekürzt worden. Statt nun die im Jahre 2002 tatsächlich erbrachten Leistungen als Basis für die
Abrechnung zu verwenden, lege die Beklagte die gekürzten Daten zugrunde. Damit werde sie nun wiederum auf das
Jahr 1995 zurückgekürzt. Das Jahr 1995 liege neun Jahre zurück. Jahrelang habe sie Kürzungen hinnehmen müssen.
Ab dem IV. Quartal 2002 seien drei Quartale gefolgt, denen die Fallzahlen des Jahres 2001 zugrund gelegt worden
seien. Ihr Quartal sei dann drei Quartale leistungsgerecht vergütet worden. Kollegen, die im Jahr 2002 bei ähnlicher
Praxisgröße und vergleichbaren Umsätzen nicht gekürzt worden seien, erzielten eindeutig ein höheres Honorar als sie.
Bezüglich des Quartals I/04 wies sie ferner auf einen Vergleich von Scheinzahl, Gesamtpunkte und Honorar der
Quartale I/04 und IV/03 hin. Danach erzielte sie im Quartal IV/03 bei einer Scheinzahl von 1.665 Scheinen und
Gesamtpunkten von 1.548.113 Punkten ein Honorar in Höhe von 66.135,30 EUR. Bei einer geringeren Scheinzahl von
37, einer Zunahme der Punktemenge um 76.803 Punkte habe sie im Quartale I/04 demgegenüber 10.526,31 EUR
weniger an Honorar erzielt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2006, der Klägerin am 01.08. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte an, der EBM sei rechtmäßig. Der
Honorarverteilungsmaßstab genüge auch dem Gleichbehandlungsgebot des Artikels 3 Abs. 1 GG, wenn er sich im
Rahmen der gleichmäßigen Verteilung der Gesamtvergütung bei der Ermittlung des Arzthonorars an die im EBM
festgelegten Relationen halte. In den streitbefangenen Quartalen liegen keine Beschwer durch die Maßnahmen der
sogenannten Fallzahlbegrenzung nach Leitzahl 505 HVM und der Honorarbegrenzung nach Leitzahl 506 HVM. Für das
Quartal III/05 sei im Rahmen der Maßnahme nach Leitzahl 504 HVM eine Bewertungsanhebung von 4% erfolgt, da die
Überweisungen an die radiologischen Praxen sich im Vergleich zum entsprechenden Quartal des Jahres 2001 in
einem Umfang von 15% reduziert habe bzw. auf einem entsprechend reduzierten Punktzahlniveau verblieben seien.
Diese Maßnahme wirke sich begünstigend aus. Die Maßnahme des sogenannten Individualbudgets sei korrekt gemäß
den in Anlage 3 zu LZ 702 (1) HVM enthaltenen Vorgaben durchgeführt worden. Der Honorargruppe 2 zugeordneten
Honorarforderungen aus ambulanter und stationärer Tätigkeit stehe bei getrennter Betrachtung für Primär- und
Ersatzkassen jeweils maximal das der Praxis für die vergleichbare Honorarforderung in Punkten im entsprechenden
Quartal des Jahres 2002 vergütete Honorarvolumen zur Verfügung. Die Honorarzahlung im aktuellen Quartal reduziere
sich anteilig im Verhältnis zur Reduktion der Honorarforderungen bei Vergleich zwischen aktuellem
Abrechnungsquartal und entsprechendem Vergleichsquartal. Als Individualbudget werde grundsätzlich nur der
Punktzahlumfang zugrunde gelegt, der sich seinerzeit nach Anwendung der Praxisbudgetierung und der
Fallzahlbegrenzung im Rahmen der Honorargruppe 2 ergeben habe. Unter Heranziehung der vergleichbaren
Honorarforderungen des entsprechenden Vergleichsquartals aus 2002 sei ein Punktzahlumfang von 478.852,4
Punkten (III/02), 404.899,2 Punkten (I/02) und 456.868,5 Punkten (II/03) bei den Primärkassen bzw. von 566.719,0,
534.703,8 und 545.380,5 Punkten bei den Ersatzkassen als zu vergütendes Honorar zugrunde gelegt worden. Das
darüber hinausgehende Punktzahlvolumen von 21.580,0 Punkten, 218.835,8 Punkten und 135.215,5 Punkten bei den
Primärkassen bzw. 114.143,0 Punkten, 280.146,2 Punkten und 209.769,5 Punkten bei den Ersatzkassen sei nicht
gesondert zur Vergütung gelangt. Eine Aussetzung des sogenannten Individualbudgets sei nicht angezeigt worden, da
das zu berücksichtigende Nettohonorar der Klägerin mit 53.720,17 EUR, 55.200,44 EUR und 59.465,85 EUR jeweils
oberhalb des Arztgruppen bezogenen Honorardurchschnittes der Fachgruppe von 39.185,63 EUR, 140.208,16 EUR
und 40.980,29 EUR liege.
Hiergegen hat die Klägerin am 29.08.2006 die Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen trägt sie
vor, sie sei seit April 1993 niedergelassen. Die von ihr übernommene Praxis mit 500 Scheinen habe sie bis zum Jahr
1995 auf 1.100 Scheine gesteigert. Im Verlauf ihrer Tätigkeit seien die Fallzahlen stetig angestiegen. Von Oktober
1997 bis September 2000 habe sie eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis mit einer Anästhesistin geführt.
Anschließend sei sie wieder in Einzelpraxis, seit dem Quartal III/05 in einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis
tätig. Im Vergleich zu den Jahren 1993 bis 1995 habe sie die Anzahl der Patienten um mehr als 50% gesteigert. Im
Vergleich zu den Vorjahresquartalen habe sie in den streitbefangenen Quartalen eine Weiterbildungsassistentin
beschäftigt sowie ihr Leistungsspektrum um Sonographieleistungen erweitert. Sie habe in den streitgegenständlichen
Quartalen Honorareinbußen von insgesamt ca. 44.000,00 EUR hinnehmen müssen. Trotz stetig steigender Fallzahlen
erhalte sie kein dem abgerechneten Punktzahlvolumen adäquates Honorar, da die Leistungen zum unteren Punktwert
nicht vergütet würden. Nicht berücksichtigt werde die Ausweitung des Leistungsspektrums um Sonographieleistungen
der Schilddrüse und des Abdomens. Indirekt werde sie auf die Fallzahlen im Jahr 1995 zurückgestutzt. Dies
widerspreche dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit. Im Jahr 1995 habe sie den Durchschnittsumsatz
ihrer Fachgruppe noch nicht erreicht gehabt. Neu niedergelassene Ärzte müssten aber die Möglichkeit haben, bis zum
Fachgruppendurchschnitt wachsen zu können. Im Umkehrschluss sei ein Vergleich mit den Zahlen der noch nicht
abgeschlossenen Wachstumsphase bei späteren Quartalen auszusetzen. Vielmehr seien hier die Durchschnittswerte
der Fachgruppe als Vergleichsmaßstab anzulegen. Die Kostenanteile der Praxisbudgets seien vom
Bundessozialgericht als fehlerhaft eingestuft worden. Diese würden nun innerhalb des Individualbudgets fortgesetzt
werden.
Die Klägerin beantragt, die Honorarbescheide für die Quartale II/03, I/04 und II/04, alle in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.07.2006, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid im Übrigen ergänzend vor, zur Steuerung des
Leistungsgeschehens hätten die Kassenärztlichen Vereinigungen die Befugnis, sowohl durch
Honorarbegrenzungsmaßnahmen eine übermäßige Ausdehnung des Vertragsarztes zu verhüten als auch
Leistungsmengenbegrenzungen über die Honorarverteilung in geeigneter Weise an die betroffenen Ärzte
weiterzugeben, wobei sie zur Verminderung des Verteilungsrisikos mündig auf ihre Mitverantwortung für eine
angemessene Vergütung auch das Ziel der Punktwertstabilisierung zu verfolgen hätten. Diese Aufgaben habe sie in
legitimer Weise in ihrem HVM umgesetzt. Aufgrund des Wegfalls der Vorgaben der Praxisbudgetierung habe die
Abgeordnetenversammlung beschlossen, Individualbudgets für die bisher in der Praxisbudgetierung einbezogenen
Arzt-/Fachgruppen zum 01.07.2003 einzuführen, um bis zur Einführung des neuen EBM 2000 plus, zunächst befristet
auf die Quartale III und IV/03, im Grundsatz keine Verwerfungen in den Honorarzahlungen an die Praxen zuzulassen.
Die Individualbudgetvorgabe sei daher äußerst restriktiv gehalten und orientiere sich, bezogen auf die Leistungen der
Honorargruppe 2, daran, welche Honorarzahlungen im entsprechenden Quartal des Jahres 2002 eine Praxis erhalten
habe. Sonderregelungen in Form des Abstellens auf das entsprechende Quartal aus 2001 als Referenzquartal seien
nur bei Änderungen der Praxisstruktur und damit der Praxiszusammensetzung bzw. in begründeten Ausnahmefällen
wie Krankheit und Urlaub möglich. Außerdem bestehe die Möglichkeit einer Sonderregelung für sog. Junge Praxen.
Nicht zu den Ausnahmetatbeständen zählten indes die Änderungen im Leistungsspektrum. Die Klägerin erreiche auch
das Durchschnittshonorar der Fachgruppe, weshalb die Individualbudgetierung nicht habe ausgesetzt werden können.
Allein auf die Möglichkeit des Erreichens des durchschnittlichen Honorars komme es für eine Sonderregelung an. Die
Rechtssprechung des Bundessozialgerichts zu den Praxisbudgets gehe von der Rechtmäßigkeit der Praxisbudgets
für die Vergangenheit aus. Lediglich zukünftig könnten diese als zu niedrig bemessen anzusehen sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wir auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei Vertretern der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten verhandelt
und entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12
Abs. 3 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG ).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Honorarbescheide für die Quartale III/03, I und II/04, alle in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2006 sind rechtmäßig und waren daher nicht aufzuheben. Die
Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie für die streitbefangenen Quartale unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts über ihre Honoraransprüche neu beschieden wird.
Die Beklagte hat durch Beschluss ihrer Abgeordnetenversammlung vom 11.06.2003 ihre Grundsätze der
Honorarverteilung neu gefasst, veröffentlicht als Anlage zum Rundschreiben 5/6 der Bekanntmachung vom
25.06.2003 (info.doc Nr. 5/6 Juni 2003) (im Folgenden: HVM).
Nach Anlage 3 zu LZ 702 HVM gelten abweichend von den Honorierungsvorgaben in den Anlagen 1 bzw. 2 zu LZ 702
HVM betreffend die Honorierung der Honorarforderungen in den Honorargruppen A2 bzw. B2 mit einem rechnerischen
Verteilungspunktwert für die nachstehend aufgeführten Honorar(unter)gruppen Sonderregelungen:
1. Honorar(unter)gruppen A 2.1 bis A 2.3.1, B 2.1 bis B 2.5.1, B 2.6, B 2.7.1, B 2.8 und B 2.9 Für die einzelnen
Praxen in den Honorar(unter)gruppen A 2.1 bis A 2.3.1, B 2.1 bis B 2.5.1, B 2.6, B 2.7.1, B 2.8 und B 2.9 gelten bei
getrennter Anwendung in den einzelnen Honorar(unter)gruppen folgende Bewertungsvorgaben:
1. Für die der Honorargruppe 2 zugeordneten Honorarforderungen aus ambulanter und stationärer Tätigkeit steht bei
getrennter Betrachtung für Primär- und Ersatzkassen jeweils maximal das der Praxis für die vergleichbare
Honorarforderung in Punkten im entsprechenden Quartal des Jahres 2002 bei Primärkassen und bei Ersatzkassen
vergütete Honorarvolumen zur Verfügung. Die Honorarzahlung im aktuellen Quartal reduziert sich anteilig im
Verhältnis zur Reduktion der Honorarforderungen bei Vergleich zwischen aktuellem Abrechnungsquartal und
entsprechendem Vorjahresquartal.
2. Soweit für eine Praxis eine solche Honorarzahlung im entsprechenden Quartal des Jahres 2002 nicht zur Verfügung
steht, ist auf die durchschnittliche Honorarzahlung je Arzt der Arzt-/Fachgruppe (in dem betreffenden Quartal des
Jahres 2002) abzustellen mit der dazugehörigen durchschnittlichen Honorarforderung in Punkten. Von der genannten
Voraussetzung des Nichtvorliegens einer Honorarforderung bzw. Honorarzahlung aus dem jeweiligen Quartal des
Jahres 2002 ist dann nicht auszugehen, wenn mindestens ein Mitglied der Praxis bereits im entsprechenden
Vorjahresquartal niedergelassen gewesen ist. In diesem Fall bestimmt sich die durchschnittliche Honorarzahlung des
entsprechenden Quartals des Jahres 2002 unter Berücksichtigung der Zahl der neu in eine Praxis eingetretenen bzw.
ausgeschiedenen Praxisteilnehmer, für die in der Regel die entsprechende durchschnittliche Honorarforderung bzw.
Honorarzahlung je Arzt-/Fachgruppe als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Wird eine Einzelpraxis
übernommen, kann anstelle der Regelung nach Satz 1 auch die Honorarzahlung aus der bisherigen Praxistätigkeit im
entsprechenden Vergleichsquartal des Jahres 2002 zugrunde gelegt werden. Ist eine "junge Praxis" nach Maßgabe
der LZ 505 von der fallzahlabhängigen Bewertung freigestellt, kann hier maximal ihre Fallzahl im aktuellen Quartal
multipliziert mit der durchschnittlichen fallbezogenen Honorarforderung bzw. mit der durchschnittlichen fallbezogenen
Honorarzahlung zuerkannt werden. Ziffer 1 letzter Absatz gilt für alle Fallgestaltungen unter Ziffer 2 entsprechend.
3. In begründeten Ausnahmefällen (Urlaub, Krankheit etc.) kann auf Beschluss des zuständigen
Geschäftsausschusses anstelle des entsprechenden Vergleichsquartals aus dem Jahre 2002 als Referenzquartal das
entsprechende Quartal des Jahres 2001 zugrunde gelegt werden.
4. Steht im Rahmen der Honorarabrechnung des aktuellen Quartals kein ausreichendes Honorarvolumen für die
Bedienung der bisherigen Honorarzahlungen nach Ziffer 1 sowie von Honorarforderungen, berechnet nach Ziffer 2, an
die teilnehmenden Ärzte bzw. Praxen in den jeweiligen Honorar(unter)gruppen zur Verfügung, so ist eine Quotierung
unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Verteilungsbetrages vorzunehmen.
5. Ergänzende Vorgaben sowie Regelungen zur Durchführung der Honorierungsbestimmungen erlässt der Vorstand.
Die Beklagte hat diese Vorgaben zutreffend angewandt. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte lege die Zahlen aus
dem Jahr 2002 zu Grunde, entspricht dies den Vorgaben des HVM. Nach Nr. 1.1 der Anlage 3 zu LZ 702 HVM steht
bei getrennter Betrachtung für Primär- und Ersatzkassen jeweils maximal das der Praxis für die vergleichbare
Honorarforderung in Punkten im entsprechenden Quartal des Jahres 2002 bei Primärkassen und bei Ersatzkassen
vergütete Honorarvolumen zur Verfügung. "Vergütetes" Honorarvolumen bedeutet, dass Budgetierungs- oder
Begrenzungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind und Vergleichsmaßstab nicht das vor Durchführung der
Honorarverteilung abgerechnete Honorarvolumen ist.
Die Regelung selbst ist nicht zu beanstanden.
Das Individualbudget nach dem HVM dient gerade einer Punktwertstabilisierung, indem es Leistungsausweitungen
nicht zulässt. Das Bundessozialgericht hat sog Individualbudgets wiederholt für rechtens erklärt, die nach
Abrechnungsergebnissen des jeweiligen Arztes aus vergangenen Zeiträumen bemessen wurden und dessen
gesamtes Leistungsvolumen umfassten (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 08.02.2006 - B 6 KA 25/05 R - SozR 4-2500 § 85
Nr. 23 = BSGE 96, 53 = MedR 2006, 603 = NZS 2006, 667, juris Rdnr. 23 unter Hinweis auf BSGE 92, 10 = SozR 4-
2500 § 85 Nr. 5; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 6 Rdnr. 9, 11; BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils Rdnr. 53,
56; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 10 Rdnr. 21, 25; - vgl. auch die Beispielsaufzählung in BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 17
Rdnr. 22). Dem liegt die berechtigte Annahme zu Grunde, dass der in der Vergangenheit erreichte Praxisumsatz bei
typisierender Betrachtung ein maßgebendes Indiz für den Umfang ist, auf den der Vertragsarzt seine vertragsärztliche
Tätigkeit ausgerichtet hat. Die sachliche Rechtfertigung für solche Honorarkontingente ergibt sich aus dem Ziel, die
Anreize zur Ausweitung der Leistungsmenge zu verringern, dadurch die Gesamthonorarsituation zu stabilisieren und
damit die Kalkulierbarkeit der Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit zu verbessern sowie die Versorgungsqualität
zu steigern (vgl. BSG, Urt. v. 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 5 = BSGE 92, 10 = GesR 2004,
325 = NZS 2004, 612, juris Rdnr. 17). Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Rechtssprechung des
Bundessozialgerichts zu den Praxisbudgets von der Rechtmäßigkeit der Praxisbudgets für die Vergangenheit
ausgeht. Lediglich für die Zukunft sollte eine Neubemessung vorzunehmen sein (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 23.05.2007 -
B 6 KA 16/06 R – juris Rdnr. 13 m.w.N.).
Der von der Rechtsprechung des BSG aufgestellte Schutz beinhaltet lediglich die Möglichkeit, im aktuellen Quartal
bis zum Durchschnitt der Fachgruppe wachsen zu können. Umsatzmäßig unterdurchschnittlich abrechnende Praxen -
typischerweise insbesondere neu gegründete Praxen - müssen die Möglichkeit haben, durch Erhöhung der Zahl der
von ihnen behandelten Patienten den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen. Dem Vertragsarzt muss
die Chance bleiben, durch Qualität und Attraktivität seiner Behandlung oder auch durch eine bessere Organisation
seiner Praxis neue Patienten für sich zu gewinnen und so legitimerweise seine Position im Wettbewerb mit den
Berufskollegen zu verbessern. Das gilt für die damit verbundenen Umsatzsteigerungen jedenfalls bis zum
Durchschnittsumsatz der Fachgruppe (vgl. BSG, Urt. v. 10.12.2003 - B 6 KA 54/02 R -, aaO., juris Rdnr. 26). Ein
unbegrenztes Wachstum auch in den ersten Jahren einer Zulassung wird damit nicht garantiert. Nach den von der
Klägerin in den streitbefangenen Quartalen erzielten Honorarumsätzen ist nicht ersichtlich, dass sie damit unterhalb
der Umsätze ihrer Fachgruppe liegen würde. Dies wird auch nicht vorgetragen. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass das
Honorar unangemessen wäre mit der Folge, dass die Klägerin einen Anspruch auf ein höheres Honorar hätte (vgl.
BSG, Urt. v. 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R - SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50 = GesR 2005, 307 = MedR 2005,
538 = Breith 2005, 817, juris Rdnr. 129 ff.).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Sonderregelung auf der Grundlage der Nr. 1.5 der Anlage 3 zu LZ 702
HVM. Eine entsprechende Sondersituation der Klägerin ist nicht ersichtlich. Eine Veränderung des
Leistungsspektrums begründet für sich keine Sonderregelung (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 04.07.2007 - S 12 KA
615/05 – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies würde dem Ziel einer Punktwertstabilisierung zuwiderlaufen. Ein
ausreichender Schutz des Vertragsarztes wird durch die, wenn auch eingeschränkte Möglichkeit zum Wachstum in
den skizzierten Grenzen gewährleistet. Von daher begründet die Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin und
die Erweiterung des Leistungsspektrums um Sonographieleistungen keinen Anspruch auf eine Ausnahmeregelung von
der Individualbudgetierung.
Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten
des Verfahrens.