Urteil des SozG Marburg vom 04.03.2010

SozG Marburg: ermessen, verwaltungsakt, geldleistung, patient, krankenkasse, beurteilungsspielraum, rechtsgrundlage, versorgung, erlass, abschlag

Sozialgericht Marburg
Beschluss vom 04.03.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 10 KA 778/08
Der Streitwert wird auf 807,85 EUR festgesetzt.
Gründe:
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz
(GKG) grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach
Ermessen zu bestimmen. Da der vorliegende Rechtsstreit eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten
Verwaltungsakt betrifft, ist der Streitwert in Höhe der Geldleistung festzusetzen (§ 52 Abs. 3 GKG).
Danach hat der Streitwert nach Ansicht der Kammer dem streitgegenständlichen Arzneikostenregress in Höhe von
807,85 Euro zu entsprechen. Wie mit den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.01.2010 erörtert,
ist von diesem Betrag kein Abschlag vorzunehmen, wie es von dem Beklagten angeregt worden ist.
Insoweit folgt die erkennende Kammer der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der im Falle von
Honorarkürzungen oder Regressen der Streitwert nach dem vollen Betrag, wie dieser in dem angefochtenen Bescheid
ausgewiesen ist, zu bemessen ist (BSG, Urt. v. 16.07.2008 - B 6 KA 57/07 R - juris, Rn. 28, unter Hinweis auf
Wenner/Bernard, NZS 2001, 57, 64; 2003, 568, 572; 2006, 1, 7; jeweils unter IV. 2.). Danach kommt eine Halbierung
dieses Betrags, wie sie von den Verwaltungsgerichten bei Verpflichtungs-Neubescheidungen praktiziert wird, bei
Neubescheidungen, die - wie vorliegend - im Rahmen der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts begehrt
werden, nicht in Betracht. Bei Anfechtungsklagen wird - auch von den Verwaltungsgerichten - anerkannt, dass der mit
dem Verwaltungsakt angeforderte Betrag stets in voller Höhe als Streitwert zugrunde zu legen ist. Dabei sei es – so
das BSG – unerheblich, dass nach der Rechtsprechungspraxis in Angelegenheiten der Wirtschaftlichkeitsprüfung
verfahrenstechnisch im Rahmen von Anfechtungsklagen Neubescheidungsurteile ergehen und dementsprechend auch
die Sachanträge des Klägers typischerweise – wie auch im vorliegenden Fall – nur auf eine Neubescheidung gerichtet
sind.
Der abweichenden Auffassung des Hess. LSG (zuletzt Urt. v. 09.12.2009 - L 4 KA 11/09 – unveröffentlicht; zuvor
etwa Beschl. v. 05.10.2005 - L 4 B 79/05 KA – juris), auf die sich der Beklagte stützt, vermag sich die erkennende
Kammer dagegen nicht anzuschließen. Zwar besteht im Ausgangspunkt Übereinstimmung insoweit, dass die Höhe
des Regressbetrages dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entspricht, wenn ein Regressbescheid mit dem Ziel
einer ersatzlosen Aufhebung angefochten wird. Indes vermag die Annahme des Hess. LSG nicht zu überzeugen, dies
sei nicht der Fall, "wenn der Regressbescheid lediglich mit dem Ziel der Ersetzung durch einen neuen Bescheid
angefochten wird (Bescheidungsantrag), bei dessen Erlass der beklagte Beschwerdeausschuss die Rechtsauffassung
des Gerichts zu beachten hat". Denn diese Vorgehensweise hat nach dem oben Gesagten lediglich formale Gründe.
Die Klägerin hat mit ihrem so formulierten Klageantrag lediglich die Rechtsprechung nachvollzogen, nach der
Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens lediglich der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist und nicht der
ursprüngliche Bescheid des Prüfungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen Hessen. Ihr Rechtsschutzziel ist
aber unzweifelhaft die völlige Beseitigung des Arzneikostenregresses wegen der Verordnung von Dronabinol. Sie ist
nicht etwa bereit, einen Teilbetrag der dafür entstandenen Arzneikosten zu erstatten (wofür auch keine
Rechtsgrundlage ersichtlich wäre).
Den "Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung stehen" im vorliegenden Fall auch nicht – wie vom Hess. LSG in seinem
o. g. Beschluss zugrunde gelegt – "in erheblichem Umfang Beurteilungsspielräume und Einschätzungsprärogativen
zu, die der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglich sind". Die materielle Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Bescheids hängt vielmehr allein davon ab, ob der betreffende, von der Klägerin behandelte Patient
gegen seine Krankenkasse einen Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Dronabinol hatte. Dies hat die Kammer
in ihrem Urteil ausgeführt. Diese Streitfrage, die ganz im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits steht, hat das
Gericht eigenständig und umfassend zu prüfen und zu beantworten. Wäre sie – anders als in dem Urteil der Kammer
vom 27.01.2010 geschehen – bejaht worden, wäre ein Arzneikostenregress wegen der streitgegenständlichen
Verordnungspraxis der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr in Betracht gekommen. Selbst wenn der
Beklagte (aus verfahrensrechtlichen Gründen) erneut über den Widerspruch der Klägerin hätte entscheiden müssen,
hätte er dabei keinerlei Beurteilungsspielraum, Einschätzungsprärogative oder Ermessen gehabt.
Nach alledem entsprach auch die wirtschaftliche Bedeutung der von der Klägerin angestrebten gerichtlichen
Entscheidung dem gegen sie festgesetzten Regressbetrag (in voller Höhe).