Urteil des SozG Mannheim vom 12.07.2010

SozG Mannheim (private krankenversicherung, körperliche unversehrtheit, vag, sozialhilfe, höhe, beitrag, kapitel, aug, sgg, krankenversicherung)

SG Mannheim Urteil vom 12.7.2010, S 9 SO 1354/10
Sozialhilfe - Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung - Deckungslücke -
Härtefallregelung des BVerfG - abweichende Festlegung des Regelbedarfs - verfassungskonforme
Auslegung
Leitsätze
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09) ist für eine Übergangszeit
abzuleiten, dass die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 Abs. 5 SGB XII zumindest
in Höhe des vollen Basistarifes zu übernehmen sind. § 12 Abs. 1 c VAG steht dem nicht entgegen.
Tenor
1. Unter Abänderung der Bescheide vom 11.12.2009 und vom 4.3.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8.3.2010 und des Änderungsbescheides vom 12.5.2010 wird die Beklagte verurteilt,
der Klägerin für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 unter Berücksichtigung eines monatlichen Beitrages zur
privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 327,19 EUR höhere Leistungen zu gewähren.
2. Die Beklagte erstattet der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
1
Die 87-jährige Klägerin macht im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) für die Zeit
seit Januar 2010 (bis Dezember 2010) höhere Leistungen zur Finanzierung ihrer privaten Kranken- und
Pflegeversicherung geltend.
2
Die Klägerin erhält schon seit längerem Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4.
Kapitel des SGB XII) und Hilfe zur Pflege (7. Kapitel des SGB XII).
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Mit Bescheiden vom 11.12.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin auch für das Kalenderjahr 2010
Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII in Höhe von monatlich 426,20 EUR und nach dem 7. Kapitel des
SGB XII. Für die private Kranken- und Pflegeversicherung wurden hierbei - wie schon für die Zeit seit Mai 2009
- weiterhin nur 147,33 EUR berücksichtigt.
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Am 11.1.2010 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 11.12.2009 Widerspruch und beantragte zugleich,
die für den Leistungszeitraum ab Mai 2009 erteilten Bescheide nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) zu
überprüfen. Es führe zu einem verfassungswidrigen unauflösbaren Wertungswiderspruch, wenn der
Sozialhilfeträger unter Rückgriff auf § 12 Abs. 1 c Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nur den
Versicherungsbeitrag übernehme, der bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung anfalle. Ihr könne nicht zugemutet werden, die Differenz aus ihrer Regelleistung zu
tragen. Dies verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip, wonach es Sache des Staates sei, eine ausreichende
Fürsorge und das Existenzminimum sicherzustellen.
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Mit Bescheiden vom 4.3.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, für die Zeit von April 2010 bis Dezember
2010 könnten bei den Leistungen nach dem 4. und 7. Kapitel nur noch ein Beitrag zur Kranken- und
Pflegeversicherung von 144,09 EUR monatlich anerkannt werden. Ab dem 1.1.2010 habe sich nämlich für die
Bezieher von Arbeitslosengeld II der entsprechende Beitrag reduziert.
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Am 8.3.2010 wies der Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen zurück:
Wenn die S I von der Klägerin einen höheren Beitrag fordere, bestehe darauf kein Rechtsanspruch: Nach dem
VAG könne der Sozialhilfeträger nur noch denjenigen Beitrag übernehmen, der für Bezieher von
Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Versicherung anfalle. Dies seien monatlich 129,54 EUR
(Krankenversicherung) und 17,79 EUR (Pflegeversicherung).
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Am 6.4.2010 erhob die Klägerin -der Rechtsmittelbelehrung entsprechend- gegen die Bescheide vom 4.3.2010
Widerspruch und beantragte sodann unter Bezugnahme auf § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das
Widerspruchsverfahren ruhend zu stellen. Hiermit erklärte sich der Beklagte einverstanden.
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Zugleich hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 9.3.2010 dazu an, dass beabsichtigt sei, für die
Zeit von Mai 2009 bis Dezember 2009 an den bisherigen Bescheiden festzuhalten. Die Klägerin könne sich
hierzu bis zum 9.4.2010 äußern.
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Am 12.4.2010 hat die Klägerin (gegen den Widerspruchsbescheid vom 8.3.2010) Klage zum Sozialgericht
erhoben und führt aus, sie sei bei der S I im sogenannten Basistarif versichert. Seit dem 1.1.2010 belaufe sich
der monatliche Gesamtbeitrag auf 327,19 EUR (Private Krankenversicherung: 290,63 EUR, Private
Pflegeversicherung: 36,56 EUR). Gleichwohl übernehme der Beklagte im Rahmen der Sozialhilfe nur einen
monatlichen Beitrag von 147,33 EUR. Das Sozialgericht Karlsruhe habe festgestellt, dass der unbestimmte
Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ nicht durch einen Rückgriff auf § 12 Abs. 1 c Satz 6 VAG eingeschränkt
werden könne.
10 Somit beantragt die Klägerin,
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unter Abänderung der Bescheide vom 11.12.2009 und vom 4.3.2010 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8.3.2010 und des Änderungsbescheides vom 12.5.2010 wird die
Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Januar bis Dezember 2010 unter Berücksichtigung
eines monatlichen Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 327,19 EUR
höhere Leistungen zu gewähren.
12 Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen,
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die Klage abzuweisen.
14 Ergänzend legte er den Änderungsbescheid vom 12.5.2010 vor (Pflegesatzänderung ab dem 1.6.2010).
15 Ein Eilantrag der Klägerin vom 11.5.2009 ist erfolglos geblieben (Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom
19.5.2009 - S 9 SO 1541/09 ER): Es stehe mit den gesetzlichen Vorschriften in Übereinstimmung, wenn der
Beklagte für die private Kranken-und Pflegeversicherung nur noch einen monatlichen Betrag von 147,33 EUR
anerkenne. Der gesetzlichen Systematik könne entnommen werden, dass die wirtschaftlichen Nachteile, die
sich aus der Reduzierung des Beitrages für Hilfebezieher ergeben, alleine zulasten des Systems der privaten
Kranken-und Pflegeversicherung gehen sollen. Hieraus sei abzuleiten, dass die Klägerin primär gehalten sei,
ihren Anspruch auf Beitragsreduzierung gegenüber der S I geltend zu machen. Es können nicht Sache des
Sozialhilfeträgers sein, der Klägerin für ihre private Kranken- und Pflegeversicherung Leistungen zu erbringen,
die sie zivilrechtlich gar nicht schulde.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende
Verwaltungsakte des Beklagten (6 Bände) und auf die Prozessakte sowie die genannte Verfahrensakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
17 Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz - SGG) zulässig und erstreckt sich dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom
11.12.2009 entsprechend auf den Leistungszeitraum von Januar bis Dezember 2010. Somit sind die
Folgebescheide vom 1.3.2010 vom 12.5.2010 in das laufende Widerspruchs- bzw. Klageverfahren einbezogen
worden (§§ 86 und 96 SGG).
18 Die Klage ist begründet.
19 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die grundsätzlichen Voraussetzungen für die
Übernahme ihrer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Sozialhilfe nach dem
SGB XII erfüllen. § 32 Abs. 5 SGB XII enthält für die Höhe dieses Anspruches keine betragsmäßige
Begrenzung, sondern sieht vor, dass diese Beiträge vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind, „soweit sie
angemessen“ sind.
20 Wenn § 12 Abs. 1c VAG diese offene Regelung betragsmäßig begrenzt, führt dies nach Auffassung des
Gerichtes zu einem offenkundigen gesetzgeberischen Regelungswiderspruch, der unter Berücksichtigung des
Urteils des Bundesverfassungsgerichtes des vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) im
Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung dahin aufzulösen ist, dass Sozialhilfebezieher, die kraft
Gesetzes verpflichtet sind, eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu begründen bzw.
aufrechtzuerhalten und keinen Zugang zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung haben, durch den
Sozialhilfeträger die Übernahme ihrer Beiträge im Basistarif - oder falls der reale Tarif niedriger ist in diesem
Tarif - beanspruchen können. Denn der Gesetzgeber handelt in dieser Situation grob sozialstaatswidrig und
verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Normenklarheit (vgl. hierzu Jarras/Pieroth, GG, 10.
Auflage 2009, Art. 20 Rdnrn 57 f.), wenn er auf der einen Seite den genannten Personenkreis, der offenkundig
nicht in der Lage ist, sein menschenwürdiges Existenzminimum aus eigener Kraft zu sichern, im Bereich der
privaten Kranken- und Pflegeversicherung einem Kontrahierungszwang unterwirft, diesem aber auf der anderen
Seite im Rahmen der Sozialhilfe die erforderlichen Mittel zur Beitragszahlung vorenthält. Darauf laufen die
Vorschriften im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und im VAG jedoch hinaus. Denn § 193 (vor allem Abs. 3
und Abs. 6) VVG verpflichtet den genannten Personenkreis, sich bei einem privaten
Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Krankheit und Pflege zu versichern. Die
Versicherungsunternehmen werden verpflichtet, diesem Personenkreis den sogenannten „Basistarif“, der dem
Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gleichwertig sein muss, anzubieten.
Gleichwohl können diese -mittellosen- Personen nach § 12 Abs. 1 c (vor allem Sätze 4 und 6) VAG vom
Sozialhilfeträger lediglich den Betrag beanspruchen, der bei Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach dem SGB II in Form einer Pauschale an den dann zuständigen gesetzlichen
Versicherungsträger abzuführen wäre. Hierdurch kommt es zwangsläufig zu einer erheblichen Beitragslücke,
wobei der Gesetzgeber sehenden Auges in Kauf nimmt, dass die Betroffenen diese entweder aus der
Regelleistung, die für die elementaren Bedürfnisse des täglichen Lebens gedacht ist, bestreiten müssen oder
aber in dem verfassungsrechtlich besonders hervorgehobenen Lebensbereich von Gesundheit und körperliche
Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG) eine Bedarfsunterdeckung eintritt.
21 Dieser gesetzliche Zustand ist aus Sicht des Sozialgerichts unhaltbar und bedarf dringend einer Korrektur
durch den Gesetzgeber. Hierbei kommen aus Sicht des Gerichts drei Varianten in Betracht:
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1. Zum einen wäre es denkbar, diesen Personenkreis der gesetzlichen Sozialversicherung zuzuordnen und
dementsprechend die Zahlung eines - ggf. pauschalierten - Beitrages durch den Sozialhilfeträger an die
jeweilige gesetzliche Kranken- und Pflegekasse anzuordnen. Dies wäre sicherlich die Regelung, die der
Systematik der gesetzlichen Sozialversicherung und dem Sozialstaatsprinzip am ehesten entsprechen
würde.
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2. Denkbar wäre es aber auch, den Sozialhilfeträger zu verpflichten, für den genannten Personenkreis den
vollen im Basistarif geschuldeten Versicherungsbeitrag (ggf. begrenzt auf den niedrigeren realen Tarif) zu
übernehmen. Diesen Weg hält das Gericht wie sogleich ausgeführt wird im Rahmen einer
verfassungskonformen Auslegung für eine Übergangszeit bis zu einer Neuregelung des Gesetzgebers für
angemessen.
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3. Schließlich könnte es auch in Betracht kommen, den Beitragsanspruch des privaten
Versicherungsunternehmens gegenüber dem Versicherten auf den Betrag zu begrenzen, der im Rahmen
der Sozialhilfe zu übernehmen ist (vgl. hierzu Uda Bastians-Osthaus, Empfänger/innen von
Transferleistungen im Basistarif der privaten Krankenversicherung - ein fortdauerndes Trauerspiel, in: NDV
April 2010, Seiten 154 ff., in diese Richtung auch SG Mannheim, Beschluss vom 19.5.2009 - S 9 SO
1541/09 ER).
25 Im Interesse der Versicherten bzw. der Sozialhilfebezieher hält es das Gericht für eine Übergangszeit in
Anlehnung an das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL
4/09) für erforderlich, die Beklagte zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin den vollen Beitrag im Basistarif zu
übernehmen. Nur so kann nämlich dem Sozialstaatsprinzip entsprechend kurzfristig ein umfassender Schutz in
dem besonders sensiblen Bereich von Leben und körperlicher Unversehrtheit hergestellt werden! Der
aufgezeigte dritte Weg würde die Klägerin zwingen, zivilrechtlich gegen ihr Versicherungsunternehmen
vorzugehen und in diesem Zusammenhang die Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung einzuwenden. Dies
erscheint dem Sozialgericht bei gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen seinen Andeutungen
in dem zitierten Beschluss vom 19.5.2009 (S 9 SO 1541/09 ER) nicht angemessen, denn es ist durchaus
zweifelhaft, ob das privaten Versicherungsunternehmen in Anbetracht seiner Grundrechte (Art. 12 und Art. 14
GG) von verfassungswegen verpflichtet werden kann, einen so weitgehenden Sozialausgleich durchzuführen
(vgl. hierzu auch Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 u.a). Zudem liegt der
Schwerpunkt der verfassungsrechtlichen Betrachtungen im Bereich des Sozialstaatsprinzips, so dass es
zumindest bis zu einer klaren gesetzlichen Regelung geboten ist, einen verfassungskonformen Zustand im
Rahmen der Auslegung zu Lasten der öffentlichen Hand herzustellen. Es würde zu einer unzumutbaren
Belastung der Leistungsbezieher führen, wenn diese ihre Rechte zunächst gegenüber dem
Versicherungsunternehmen (mit ungewissem Ausgang!) zivilrechtlich geltend machen müssten. Daher
orientiert sich das Gericht an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09
und 1 BvL 4/09). Durch die Vorschriften des VAG kommt es aus Sicht der Klägerin zu einer laufenden, nicht
nur einmaligen und unabwendbaren Bedarfsunterdeckung, so dass die vom Bundesverfassungs-gericht
postulierten Voraussetzungen einer -außergesetzlichen- Härtefallleistung gegeben sind. Unerheblich ist hierbei,
dass der Gesetzgeber das genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bislang lediglich für den Bereich
der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II umgesetzt hat (vgl. hierzu § 21 Abs. 6 SGB II in der
Fassung von Artikel 3a des Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der
fortzuführen Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze - BGBl. I 2010, 671). Denn
die gleiche rechtliche Problematik stellt sich offenkundig auch im Bereich der Sozialhilfe nach dem SGB XII.
Bis zu einer klaren gesetzlichen Regelung hält es das Gericht daher für erforderlich, unter Hinweis auf § 28
Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu Gunsten der Klägerin und des Klägers eine abweichende, den Regelbedarf
überschreitende Bedarfsbemessung, die die Versicherungsbeiträge in dem genannten Umfange mit einschließt,
durchzuführen (so im Ergebnis mit ähnlicher Begründung auch LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom
30.6.2009 - L 2 SO 2529/09 ER-B und vom 8.7.2009 - L 7 SO 2453/09 ER-B sowie vom 16.9.2009 - L 3 AS
3934/09 ER-B, LSG Hessen, Beschluss vom 14.12.2009 - L 7 SO 165/09 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 18.12.2009 - L 9 B 49/09 SO ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 3.12.2009 - L
15 AS 1048/09 B und Urteil SG Mannheim vom 26.2.2010 - S 2 SO 1411/09, SG Karlsruhe, Urteil vom
29.10.2009 - S 1 SO 3118/09, SG Chemnitz, Urteil vom 16.6.2010 - S 3 AS 450/10, SG Düsseldorf, Urteil vom
12.4.2010 - S 29 AS 547/10 und SG Stuttgart, Urteilt vom 14.1.2010 - S 9 AS 5449/09; anderer Auffassung
wohl SG Berlin, Urteil vom 27.11.2009 - S 37 AS 31127/09).
26 Unter Bezugnahme auf § 131 Abs. 3 SGG macht das Gericht daher von der Möglichkeit Gebrauch, den
Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, die Leistungen der Klägerin für das Kalenderjahr 2010 unter
Berücksichtigung des von ihr für die Private Kranken- und Pflegeversicherung geschuldeten (halben)
Basistarifs in Höhe von monatlich 327,19 EUR monatlich neu zu berechnen und einen entsprechenden
Bescheid zu erteilen.
27 Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klage erfolgreich ist.