Urteil des SozG Mannheim vom 09.09.2010

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SG Mannheim Urteil vom 9.9.2010, S 14 AL 3538/09
Arbeitslosengeldanspruch - Rahmenfrist - Verschiebung des Stammrechts auf Arbeitslosengeld - anhängiges Kündigungsschutzverfahren -
Beratungspflicht über die Wahlmöglichkeit des § 118 Abs 2 SGB 3 - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsätze
1. Versicherte sind über die Möglichkeit einer Verschiebung des Alg-Stammrechts gem. § 118 Abs. 2 SGB 3 zu beraten, wenn ein konkreter Anlasses
hierfür besteht und die Wahrnehmung der Gestaltungsmöglichkeit offensichtlich so zweckmäßig ist, dass ein verständiger Versicherter sie
mutmaßlich nutzen würde.
2. Verletzt die Bundesagentur diese Beratungspflicht, kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht.
Tenor
1. Der Bescheid vom 18.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2009 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem
Kläger Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen für insgesamt 352 Tage zu gewähren.
2. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld für insgesamt 352 Tage.
2
Dem Kläger wurde am 18.08.2009 durch seinen Arbeitgeber, die Firma P., fristlos gekündigt. Am 31.08.2009 stellte der Kläger einen Antrag auf
Gewährung von Arbeitslosengeld bei der Beklagten. Die Arbeitslosmeldung erfolgte am 20.08.2009. Auf dem Arbeitslosengeldantrag findet sich
der Hinweis darauf, dass eine Kündigungsschutzklage anhängig sei. Daneben ist in grüner Schrift folgendes vermerkt „T 10.9.09“. Ausweislich
eines in der Verwaltungsakte enthaltenen Protokolls des Arbeitsgerichts Mannheim fand am 10.09.2009 ein Gütetermin statt. Mit Bescheid vom
01.09.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Dauer von 172 Tagen beginnend am 11.11.2009 bis 08.02.2010 Arbeitslosengeld mit
einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 31,54 EUR.
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Im Rahmen der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht wurde zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers und dem Kläger folgender
Vergleich geschlossen:
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㤠1
5
Die Beklagte hält an den Kündigungsgründen gegenüber dem Kläger nicht mehr fest.
§ 2
6
Die Parteien sind darin einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter, ordentlicher und zwar
betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 10.09.2009 sein Ende nehmen wird.
§ 3
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Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis einschließlich 10.09.2009 auf der Basis der arbeitsvertraglichen
Vereinbarung ordnungsgemäß abzurechnen. […]“
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Am 18.09.2009 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid. Diesem ist zu entnehmen, dass es bei einer Anspruchsdauer von 172 Tagen
verblieb. Für die Zeit vom 18.09.2009 bis 10.09.2009 betrage der Leistungsbetrag täglich 0 EUR. Als Begründung wurde auf § 143 Abs. 1 SGB III
verwiesen. Für die Zeit vom 11.09.2009 bis 02.03.2010 wurde dem Kläger ein täglicher Leistungsbetrag von 31,54 EUR bewilligt. Mit Schreiben
vom 23.09.2009 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er sei bis 29.02.2008 beschäftigt gewesen. Im Anschluss daran sei
ihm Arbeitslosengeld für 360 Tage bewilligt worden. Tatsächlich habe er aber nur Arbeitslosengeld bis 08.09.2008 bezogen, da er ab 09.09.2008
eine neue Beschäftigung aufgenommen habe. Seit 11.09.2009 sei er wieder arbeitslos. Aus seiner Sicht müsse er einen neuen Anspruch für 180
Tage erworben haben und den restlichen Anspruch aus dem vorangegangenen Arbeitslosengeldbezug noch geltend machen können, so dass
er insgesamt wieder für ein Jahr Arbeitslosengeld erhalten müsse.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2009 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe sich bereits
mit Wirkung zum 19.08.2009 arbeitslos gemeldet und zu diesem Zeitpunkt habe er alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so dass der Anspruch
auf Arbeitslosengeld bereits am 19.08.2009 entstanden sei. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist umfasse daher die Zeit vom
01.03.2008 bis 18.08.2009. Es könne daher lediglich das Arbeitsverhältnis bei der „Firma P.“ vom 09.09.2008 bis 18.08.2009 als
Versicherungspflichtverhältnis berücksichtigt werden. Dies seien 344 Kalendertage. Die Zeit vom 19.08.2009 bis 10.09.2009, in der aufgrund des
Vergleichs vor dem Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis rückwirkend fortbestanden habe, könne dagegen nicht berücksichtigt werden, da diese
Zeit nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld liege. Dieser Zeitraum führe lediglich gemäß § 143 Abs. 1 SGB III zum Ruhen des
Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Damit habe der Kläger innerhalb der Rahmenfrist nicht 360 Tage oder zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Er habe deshalb keine neue Anwartschaftszeit erfüllt und keinen neuen Anspruch auf
Arbeitslosengeld erworben. Der restliche Leistungsanspruch aus dem Anspruch vom 01.04.2008 in Höhe von 172 Tagen habe noch geltend
gemacht werden können, weil nach dessen Entstehung noch keine vier Jahre verstrichen seien. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf
Arbeitslosengeld ab dem 11.09.2009 für 172 Tage.
10 Mit seiner am 19.10.2009 zum Sozialgericht Mannheim erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Man habe ihm durch die
rechtzeitige Arbeitslosmeldung einen neuen Anwartschaftszeitraum quasi abgeschnitten. Hätte er sich nicht innerhalb der Wochenfrist arbeitslos
gemeldet, hätte er aus diesem Grunde Nachteile erlitten. Hätte er die fristlose Kündigung hingenommen, wäre eine Sperrzeit bis zum 10.11.2009
eingetreten. Er sei also gezwungen gewesen, noch während des Laufs der alten Anwartschaftszeit sich arbeitslos zu melden, um weitere
Konsequenzen zu vermeiden. Aus seiner Sicht müsse ein neuer Anwartschaftszeitraum am 11.09.2009 beginnen, da das Arbeitsverhältnis nicht
am 18.08.2009, sondern aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erst am 10.09.2009 geendet habe.
11 Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 18.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2009 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld nach der gesetzlichen Bestimmung für insgesamt 352 Tage zu gewähren.
13 Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
15 Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und ergänzt ihren Vortrag im Erörterungstermin dahingehend, dass eine Pflicht zur Beratung
im Hinblick auf die Regelung des § 118 Abs. 2 SGB III nicht bestehen würde, da über den völlig ungewissen Ausgang der
Kündigungsschutzklage beraten werden müsste.
16 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie der SG-Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die form- und fristgerecht beim zuständigen Sozialgericht erhobene Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Die angefochtenen
Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Darüber hinaus hat der Kläger ein Anspruch auf Bewilligung von
Arbeitslosengeld für insgesamt 352 Tage.
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Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten im Erörterungstermin vom 09.09.2010 hierzu ihr
Einverständnis erklärt haben.
II.
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1. Gemäß § 118 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg), die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit
arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Gemäß § 119 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der nicht in einem
Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Gemäß § 123 Abs. 1 SGB III hat die
Anwartschaftszeit im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Gemäß § 124 Abs. 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor
der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Alg-Anspruchsdauer bestimmt sich nach § 127
SGB III, wobei gem. § 339 SGB III ein Monat 30 Tagen entspricht.
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2. Die Rahmenfrist beginnt im Falle des Klägers am 20.08.2007 und endet am 19.08.2009, da am 20.08.2009 (Alo-Meldung) alle sonstigen
Voraussetzungen für die Erfüllung des Alg-Anspruchs erfüllt waren. Jedoch ragt nach § 124 Abs. 2 SGB III die Rahmenfrist nicht in eine
vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaft erfüllt hatte. Aus diesem Grund beginnt die Rahmenfrist im
Falle des Klägers tatsächlich erst am 01.03.2008, also mit Beginn des letzten Alg-Anspruchs, und endet am 19.08.2009. In dieser Zeit hatte
der Kläger lediglich eine Anwartschaftszeit von 344 Tagen (Versicherungspflichtverhältnis vom 09.09.08 bis 18.08.09) erfüllt, sodass kein
neuer Anspruch auf Alg begründet werden konnte.
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Zu Recht sind sich die Beteiligten darüber einig, dass der Kläger gem. § 127 Abs. 4 SGB III einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld in
Höhe von 172 Tagen hatte.
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3. Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die Tatsache, dass er Kläger aufgrund des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs
faktisch bis zum 10.09.2009 in einem Versicherungspflichtverhältnis stand, zu bewerten ist.
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a. Grundsätzlich ändert sich in einem solchen Fall nichts an der Bemessung der Rahmenfrist, da der Kläger in der Zeit vom 19.08.09 bis
10.09.09 beschäftigungslos war und die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 117 SGB III lediglich Beschäftigungslosigkeit voraussetzt (st. Rspr.
BSG, 11.06.87, 7 RAr 40/86; 03.12.1998, B 7 AL 34/98 R). Der Beginn der Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III knüpft an die materiellen
Voraussetzungen für die Entstehung des Stammrechts, nicht jedoch an den Zeitpunkt der Antragstellung an (LSG Baden-Württemberg,
24.09.03, L 12 AL 224/03). Der Kläger hatte somit nach wie vor am 20.08.09 alle sonstigen Voraussetzungen für den Alg-Anspruch erfüllt,
sodass keine Verlängerung der Rahmenfrist angenommen werden kann.
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b. Seit dem der Gesetzgeber jedoch mit Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) in § 118 Abs. 2 SGB III geregelt hat, dass der Arbeitnehmer
bis zur Entscheidung über den Anspruch bestimmen kann, dass dieser nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist den obigen
Ausführungen zur Überzeugung der Kammer eine weiterer Aspekt hinzuzufügen. Nunmehr hat es der Versicherte in der Hand den Anspruch
auf Alg „hinauszuzögern“. Denn § 118 Abs. 2 SGB III ermöglicht die Verschiebung der Entstehung des Stammrechts. Der Kläger hätte also
grundsätzlich die Möglichkeit gehabt die Entstehung des Stammrechts und damit das Ende der Rahmenfrist solange hinauszuzögern, bis
ihm der Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens bzw. das tatsächliche Ende seines Arbeitsverhältnisses bekannt ist. § 118 Abs. 2 SGB III
bedarf jedoch der Ausübung des Wahlrechts durch den Versicherten. Dies kann bis zur Entscheidung der Beklagten über den Alg-Anspruch
geschehen. Unstreitig hat der Kläger sein Wahlrecht nicht ausgeübt, sodass die Vorschrift des § 118 Abs. 2 SGB III im vorliegenden Fall zu
keiner Änderung der Sach- und Rechtslage führt.
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c. Der Kläger wäre jedoch über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts durch die Beklagte zu beraten gewesen. Dies ist nicht, auch
nicht im Merkblatt für Arbeitslose, geschehen. Der Einwand der Beklagten, dass über ein ungewisses Ereignis, nämlich den Ausgang des
Kündigungsschutzverfahrens, aufzuklären gewesen wäre, geht fehl. Die Beklagte hätte den Kläger überhaupt über das Bestehen eines
Wahlrechts und der Folgen der Ausübung des Wahlrechts aufklären müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihr - wie vorliegend - zur
Kenntnis gelangt, dass ein Kündigungsschutzverfahren anhängig ist und der Beklagten sogar das Datum des Gütetermins bekannt ist.
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Der Kläger ist deshalb im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob er ordnungsgemäß beraten und sein
Stammrecht erst am 11.09.09 hätte entstehen lassen (vgl. Gutzler, in: Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, § 118 Rn. 33 mwN). Zu diesem
Zeitpunkt hat der Kläger die Anwartschaftszeit mit 366 Tagen erfüllt und einen neuen Anspruch auf Alg in Höhe von 6 Monaten (= 180
Tagen) begründet.
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Durch die Unterlassung der erforderlichen Beratung ist beim Kläger ein Nachteil dadurch entstanden, dass er keinen neuen Alg-Anspruch
begründen konnte. Die Unterlassung der Beratung war auch rechtswidrig. Die Beklagte ist gemäß § 14 Erstes Sozialgesetzbuch Buch (SGB
I) rechtlich verpflichtet, bei Vorliegen eines konkreten Anlasses auf klar zu Tage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, deren
Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig ist, dass ein verständiger Versicherter sie mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSG, 05.08.1999, B 7
AL 38/98 R). Angesichts der Angaben des Klägers in seinem Arbeitslosengeldantrag (Kündigungsschutzklage anhängig, Gütetermin am
10.09.09) hätte es sich der Beklagten aufdrängen müssen, dass für den Kläger eine Verschiebung des Arbeitslosengeldanspruchs in
Betracht kommt. Denn es ergaben sich aus dem Antrag Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Zeitraum bis zum Gütetermin vor dem
Arbeitsgericht von weniger als 4 Wochen ohne Bezug von Arbeitslosengeld überbrücken können würde. Der Kläger machte in seinem
Antrag ausführliche Angaben dazu, warum die Kündigung seiner Meinung nach unwirksam war und er arbeitsrechtlich dagegen vorgehen
wollte (vgl. LSG NRW, 29.01.2007, L 1 AL 62/06). Zum Zeitpunkt des Antrags auf Alg hatte der Kläger daher die berechtigte Aussicht, zeitnah
eine Klärung der Rechtswirksamkeit der Kündigung sowie seine Weiterbeschäftigung oder zumindest eine Abfindung zu erwirken. Im
Übrigen ist es gerichtsbekannt - und muss auch der Beklagten bekannt sein -, dass der ehemalige Arbeitgeber sehr freizügig mit fristlosen
Kündigungen hantiert, die nicht selten einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung nicht stand halten. Unter diesen Umständen lag es nahe, dass
der Kläger sich nicht ohne Weiteres der Aussicht auf eine längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld begeben würde. Die Beklagte war
daher gehalten, den Kläger auf die Gestaltungsmöglichkeit nach § 118 Abs. 2 SGB III hinzuweisen und ihm eine entsprechende Beratung
zuteilwerden zu lassen. Diese wäre auch noch im Rahmen der Antragsbearbeitung vor Erlass des Bewilligungsbescheids möglich gewesen.
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Die unterbliebene Beratung war auch kausal für den eingetretenen Rechtsnachteil für den Kläger, der in dem kürzeren Leistungsanspruch
liegt. Zur Überzeugung der Kammer hätte der Kläger die Zeit bis zum 11.09.2009 ohne Weiteres aus finanziellen Rückstellungen
überbrücken können, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass er einen um 180 Tage längeren Leistungsanspruch realisieren kann.
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Rechtsfolge des Herstellungsanspruchs ist, dass der Kläger so zu stellen ist, als ob er sein Bestimmungsrecht ausgeübt und die Entstehung
des Anspruchs auf den 11.09.09 verschoben hätte. Denn auch die auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Nichtausübung des
Dispositionsrecht kann im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs korrigiert werden (vgl. LSG RP, 26.02.2009, L 1 AL 81/07).
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Der Klage war somit vollumfänglich statt zu geben.
III.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.