Urteil des SozG Mannheim vom 09.11.2007

SozG Mannheim (rente, vollendung, befristete rente, verminderung, höhe, eintritt, altersrente, ausdrücklich, aug, verlängerung)

SG Mannheim Urteil vom 9.11.2007, S 9 R 2887/07
Erwerbsminderungsrente - Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres - Rentenabschlag -
Verfassungsmäßigkeit
Tenor
1. Der Überprüfungsbescheid vom 04.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2007 wird
aufgehoben und die Beklagte unter Rücknahme bzw. Änderung des Rentenbescheides vom 14.07.2005 verurteilt,
die Rente wegen Erwerbsminderung ohne Verminderung des Zugangsfaktors zu gewähren und den
Rentenbescheid vom 04.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2007 ebenfalls
entsprechend abzuändern.
2. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
1
Streitig ist, ob die jetzt 54jährige Klägerin (geb. am ... 1953) eine höhere Rente wegen Erwerbsminderung
beanspruchen kann; dabei ist vor allem streitig, ob dieser Rente ein ungekürzter Zugangsfaktor (1,0) oder nur
ein um 10,8 % verminderter Zugangsfaktor (0,892) zugrunde zu legen ist.
2
Mit dem Bescheid vom 14.07.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.08.2005 eine befristete
Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 30.06.2007. Hierbei kürzte sie den Zugangsfaktor um 10,8 %,
so dass sich ein Zugangsfaktor von nur 0,892 ergab. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
3
Aufgrund des BSG-Urteils vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R) beantragte die Klägerin am 01.09.2006 die
Überprüfung dieses Rentenbescheides und machte gelten, dass bei Personen, bei denen die
Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr eingetreten ist, ein Abschlag nicht anfällt.
4
In ihrer Replik vom 07.09.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Rentenversicherungsträger die
Rechtsauffassung des BSG nicht teilen.
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In der Folge kamen die Beteiligten zunächst überein, das Überprüfungsverfahren ruhen zu lassen.
6
Nachdem die Klägerin am 05.02.2007 die Weiterzahlung ihrer Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hatte
und gebeten hatte, das Überprüfungsverfahren abzuschließen, bekräftigte die Beklagte mit dem
Überprüfungsbescheid vom 04.05.2007 ihren Standpunkt: Die Beklagte interpretierte § 77 Abs. 2
Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) so, dass die Höhe des Abschlages bei einer Rente wegen Erwerbsminderung,
die vor der Vollendung des 60. Lebensjahres geleistet wird, auf die Höhe begrenzt wird, die für den Zeitpunkt ab
Vollendung des 60. Lebensjahres gilt. Daher nahm sie eine Minderung des Zugangsfaktors um 10,8 % an.
7
Mit einem weiteren Bescheid vom 04.05.2007 wandelte die Beklagte die befristete Rente wegen voller
Erwerbsminderung ab dem 01.07.2007 in eine entsprechende Dauerrente um. Auch hierbei wurde ein
verminderter Zugangsfaktor zugrunde gelegt.
8
Am 10.05.2007 erhob die Klägerin unter Bezugnahme auf den Standpunkt des Bundessozialgerichtes
Widerspruch.
9
In dem abweisenden Widerspruchsbescheid vom 19.07.2007 hielt die Beklagte ihre Auffassung aufrecht und
machte ergänzend darauf aufmerksam, dass die Nachteile, die sich aus der Reduzierung des Zugangsfaktors
ergeben, zum Teil dadurch kompensiert werden, dass die Zurechnungszeit verlängert worden ist.
10 Am 20.08.2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben und führt nochmals aus, dass nach der BSG-
Entscheidung vom 16.05.2006 eine Verminderung des Zugangsfaktors für Rentenbezugszeiten vor Vollendung
des 60. Lebensjahres ausgeschlossen ist. Die Argumentation der Beklagten, die Minderung des
Zugangsfaktors werde durch eine verlängerte Zurechnungszeit ausgeglichen, könne nicht überzeugen, denn
hierdurch könne eine rechtswidrige Verwaltungspraxis nicht begründet werden.
11 Somit beantragt die Klägerin sinngemäß,
12
den Überprüfungsbescheid vom 04.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
19.07.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme bzw. Änderung des Rentenbescheides
vom 14.07.2005 zu verurteilen, die Rente wegen Erwerbsminderung ohne Verminderung des
Zugangsfaktors zu gewähren und den Rentenbescheid vom 04.05.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.07.2007 ebenfalls entsprechend abzuändern.
13 Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15 Sie macht darauf aufmerksam, dass ihr Standpunkt der gefestigten Verwaltungspraxis, der
Gesetzgebungsgeschichte und der (bisherigen) Rechtsprechung entspricht. Die Entscheidung des 4. Senates
des BSG sei lediglich eine Einzelmeinung. Insoweit verweist die Beklagte auf laufende Musterverfahren.
16 Die Beteiligten stimmen einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich zu.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende
Verwaltungsakte der Beklagten und die vorliegende Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
18 Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§
124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
19 Nach Auffassung des Gerichtes ist es rechtswidrig, dass die Beklagte bei der Berechnung der
Erwerbsminderungsrente der noch nicht 60jährigen Klägerin den Zugangsfaktor um einen Abschlag gemindert
hat. Daher ist die Beklagte verpflichtet, den Rentenbescheid vom 14.07.2005 insoweit zurückzunehmen (§ 44
Sozialgesetzbuch X - SGB X) bzw. den nachfolgenden Rentenbescheid vom 04.05.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19.07.2007 entsprechend abzuändern und der Klägerin eine höhere
Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
20 § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) sieht vor, dass sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe
der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen
richtet. Dieses durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte
umgerechnet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Besondere Bedeutung kommt bei der Rente wegen
Erwerbsminderung der sogenannten Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) zu. Sie beginnt im Falle der
Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung und endet mit Vollendung des
60. Lebensjahres. Bei ihr handelt es sich um eine beitragsfreie Zeit (§ 54 Abs. 4 SGB VI), die über die
Gesamtleistungsbewertung (§ 71 SGB VI) rentensteigernd wirkt. Vereinfacht bedeutet dies, dass die
Zurechnungszeit - fiktiv - mit den Entgeltpunkten bewertet wird, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen
im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. § 66 SGB VI sieht sodann vor, dass die somit insgesamt zu
berücksichtigenden Entgeltpunkte u.a. nach Multiplikation mit dem Zugangsfaktor in persönliche Entgeltpunkte
umgerechnet werden. Die Funktion des Zugangsfaktors besteht nach § 63 Abs. 5 SGB VI darin, Vor- bzw.
Nachteile, die aus einer vom typischen Regelfall abweichenden Rentenbezugsdauer resultieren, auszugleichen
bzw. zu vermeiden. In diesem Zusammenhang stellt § 77 Abs. 1 SGB VI klar, dass sich der Zugangsfaktor
nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn (oder bei Tod) richtet und bestimmt, in welchem Umfang
Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu
berücksichtigen sind. Entsprechend der Regelaltersgrenze von derzeit noch 65 Jahren ergibt sich aus § 77
Abs. 2 Satz 1 SGB VI, dass bei einem Renteneintritt mit 65 Jahren der Zugangsfaktor 1,0 beträgt. Bei
vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ermäßigt sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um
0,003, während er beim Hinausschieben des Rentenbeginnes für jeden Kalendermonat um 0,005 wächst.
21 Für die Rente wegen Erwerbsminderung sieht § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI vor, dass sich bei ihr der
Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, für den die Rente vor Ablauf des Kalendermonates, in dem das 63.
Lebensjahr vollendet wird, in Anspruch genommen wird, um 0,003 vermindert. Nach § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB
VI ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend, wenn die
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt. Die Zeit des
Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen
Inanspruchnahme (§ 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI).
22 Zu diesen - systematisch und inhaltlich schwer verständlichen - Vorschriften führt das BSG in seinem Urteil
vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R) aus, dass eine Verminderung des Zugangsfaktors bei einer
Erwerbsminderungsrente nicht eintritt, wenn und so lange diese vor der Vollendung des 60. Lebensjahres
bezogen wird. Hierbei stützt sich das Bundessozialgericht in besonderer Weise auf den Wortlaut von § 77 Abs.
2 Satz 3 SGB VI und Sinn und Zweck der Vorschriften: Dieser besteht nämlich darin, bei Personen, denen bei
vorzeitiger Inanspruchnahme einer Regelaltersrente Abschläge drohen, eine Ausweichreaktion in die -
ansonsten abschlagsfreie - Rente wegen Erwerbsminderung zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund hat sich der
Gesetzgeber entschlossen, die Rente wegen Erwerbsminderung in ihrer Höhe der vorgezogenen Altersrente
anzupassen. Da jedoch eine vorgezogene Altersrente frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in
Anspruch genommen werden kann, besteht nach Auffassung des Bundessozialgerichts keine Veranlassung,
eine Erwerbsminderungsrente, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, über
einen Abschlag zu kürzen. Im Übrigen kommentiert das Bundessozialgericht auch damit, dass der wohl auf
Artikel 14 Grundgesetz (GG) beruhende Grundsatz der „Vorleistungsbezogenheit der Rente“ eine Kürzung des
Zugangsfaktors nur dann erlaubt, wenn dies ausdrücklich durch ein (verfassungsgemäßes) Gesetz erlaubt wird.
Dies sei vorliegend nicht der Fall.
23 Diese Entscheidung wird von den Rentenversicherungsträgern soweit ersichtlich nicht umgesetzt. Darüber
hinaus ist die Argumentation des Bundessozialgerichtes in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung
der Instanzgerichte auf Kritik gestoßen (beispielsweise Bredt, Erwerbsminderungsrentenreform 2001 neu
aufgelegt: Keine Abschläge für Rentner unter 60 Jahren, NZS 2007, S. 192 ff sowie Koch/Kolakowski, Der
Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung, Sozialgerichtsbarkeit 2007, S. 71 ff sowie Sozialgericht
für das Saarland, Gerichtsbescheid vom 08.05.2007 - S 14 R 82/07, SG Aachen, Urteil vom 15.05.2007 - S
13/4 R 55/07, SG Leipzig, Urteil vom 16.05.2007 - S 3 R 624/06, SG Nürnberg, Urteil vom 30.05.2007 - S 14 R
4013/07, SG Berlin, Urteil vom 05.06.2007 - S 26 R 742/07, SG Freiburg, Urteil vom 14.06.2007 - S 6 R
886/07, SG Detmold, Urteil vom 26.06.2007 - S 20 R 68/05, SG Duisburg, Urteil vom 02.07.2007 - S 21 R
145/07, SG Leipzig, Urteil vom 03.07.2007 - S 3 R 1397/06, SG Köln, Urteil vom 13.08.2007 - S 3 R 85/07,
LSG Hessen, Urteil vom 24.08.2007 - L 5 R 228/06, LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.09.2007 - L 7 R
97/07, SG Berlin, Urteil vom 24.09.2007 - S 15 R 1830/07). Im Wesentlichen wird die Kritik damit begründet,
dass die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte, auf denen die zitierte BSG-Entscheidung beruht, wenig
nachvollziehbar erscheinen. Die Besonderheit einer Rente wegen Erwerbsminderung besteht nämlich darin,
dass diese in nicht unwesentlicher Weise der Höhe nach auf der Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI beruht,
der gerade keine eigene Vorleistung bzw. keine eigenen Beiträge des Versicherten gegenüberstehen. Zudem
berufen sich die Kritiker auf die Gesetzesmaterialien und den Sinn und Zweck der zitierten Normen, der gerade
darin besteht, Ausweichreaktionen in die Rente wegen Erwerbsminderung zu vermeiden. Dies erfordere es
gerade auch, bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen
wird, entsprechende Abschläge vorzunehmen. Im Übrigen verweisen die Kritiker darauf, dass anlässlich der
Gesetzesreform 2001 bei der Rente wegen Erwerbsminderung nicht nur eine Verminderung des Zugangsfaktors
angeordnet worden ist, sondern auf der anderen Seite auch die Zurechnungszeit, die zuvor mit der Vollendung
des 55. Lebensjahres endete, um fünf Jahre verlängert worden ist. Hieraus wird abgeleitet, dass die
Verminderung des Zugangsfaktors durch die verlängerte Zurechnungszeit wenigstens teilweise wieder
kompensiert wird, so dass real durchschnittlich bei einer Erwerbsminderungsrente lediglich eine Rentenkürzung
von 3,3 % (so SG Leipzig), bzw. 3,5 % (so LSG Schleswig-Holstein) oder aber nur von 3,8 % (hiervon geht das
BSG aus) eintritt. Vom Standpunkt des BSG aus führe das gesetzgeberische Gesamtpaket aufgrund der
Verlängerung der Zurechnungszeit für Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60.
Lebensjahres beziehen, zu einer nicht beabsichtigen Überkompensation. Im Übrigen sei es vollkommen
systemfremd, wenn das BSG offensichtlich davon ausgehe, dass die vor Vollendung des 60. Lebensjahres
abschlagsfrei bezogene Rente wegen Erwerbsminderung mit Vollendung des 60. Lebensjahres nunmehr
Abschlägen unterliegen soll (hierzu vor allem SG Freiburg).
24 Dem hingegen wird die Auffassung des Bundessozialgerichtes von einigen Instanzgerichten ausdrücklich
geteilt (LSG für das Saarland, Urteile vom 09.02.2007 - L 7 R 61/06 und L 7 R 40/06, SG Nürnberg, Urteil vom
22.02.2007 - S 17 R 4366/06, SG Lübeck, Urteile vom 26.04.2007, S 14 R 301/07 und S 14 R 191/07 und S 14
R 235/07 sowie SG Mannheim, Urteil vom 18.05.2007 - S 4 R 4155/06). Wie das Bundessozialgericht stützen
sich diese Entscheidungen im Wesentlichen auf den Wortlaut von § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI und betonen,
dass in Anbetracht des Umstandes, dass eine Altersrente frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in
Anspruch genommen werden kann, auch erst ab diesem Zeitpunkt eine Flucht in die Erwerbsminderungsrente
in Betracht kommen kann. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es bei einer Rente wegen
Erwerbsminderung zynisch ist, von einem „vorzeitigen“ Rentenbeginn zu sprechen. Denn die
Erwerbsminderung tritt unabhängig vom Willen des Betroffenen ein, so dass aus der Dauer des Rentenbezuges
kein Vorteil erwächst, der durch eine Verkürzung des Zugangsfaktors abgeschöpft werden könnte. Schließlich
sei die gesetzliche Regelung, insbesondere das Zusammenspiel von der Verminderung des Zugangsfaktors auf
der einen Seite und der Verlängerung der Zurechnungszeit auf der anderen Seite völlig offen und lasse ein
klares gesetzgeberisches Konzept nicht erkennen (zu den beiden letzten Gesichtspunkten vor allem SG
Lübeck).
25 Auch wenn die an der Auffassung des BSG geäußerte Kritik zum Teil berechtigt sein dürfte, folgt das
Sozialgericht Mannheim im Ergebnis gleichwohl der zitierten Entscheidung. Zu Recht wenden die Kritiker ein,
dass den grundrechtlichen Argumenten wohl keine entscheidende Bedeutung zukommt. Artikel 14 GG kommt
nämlich im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung nur insoweit zur Anwendung, als es um
Rentenanwartschaften geht, die überwiegend auf einer eigene Beitragszahlung des Versicherten beruhen (so
grundlegend BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00, 11/00, 12/00, 05/01, 10/04 und zuletzt
Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 824/03, 1247/07). Dies ist bei einer Rente wegen Erwerbsminderung in der
Regel nicht bzw. nicht zwingend der Fall. Besonderes Gewicht kommt nach Auffassung des Gerichtes jedoch
den vom SG Lübeck formulierten Gedanken zu: In der Tat verbietet es sich bei einer Rente wegen
Erwerbsminderung in Abhängigkeit vom Lebensalter des Versicherten bei Eintritt der Erwerbsminderung von
einem vorzeitigen Rentenbeginn zu sprechen. Zu Recht betont das SG Lübeck, dass der Eintritt der
Erwerbsminderung vom Versicherten nicht beeinflusst bzw. nicht gesteuert werden kann und somit keine
Disposition des Versicherten vorliegt, die es rechtfertigt, bei einem „vorzeitigen“ Rentenbeginn die daraus
resultierenden Vorteile abzuschöpfen. Eine solche Regelung bzw. Argumentation dürfte der sozialpolitischen
bzw. sozialstaatlichen Funktion der Rente wegen Erwerbsminderung zuwider laufen. Vor diesem Hintergrund ist
die Reduzierung des Zugangsfaktors bei einer Rente wegen Erwerbsminderung als vollkommen systemwidrig
zu bezeichnen. Die Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI steht somit mit der allgemeinen Funktionsbeschreibung
des Zugangsfaktors in § 63 Abs. 5 SGB VI nicht in Einklang. Im Übrigen nimmt § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI
nach seinem klaren Wortlaut die Kürzung des Zugangsfaktors im Falle einer Rente wegen Erwerbsminderung
für Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausdrücklich wieder zurück. Insoweit liegt
nämlich „eine vorzeitige Inanspruchnahme“ nicht vor.
26 Somit sprechen der Wortlaut der zitierten Vorschriften und systematische Gründe in deutlicher Weise für eine
einschränkende Auslegung, die eine Verminderung des Zugangsfaktors bei einer Rente wegen
Erwerbsminderung wenigstens für die Zeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt. Dieses
Auslegungsergebnis kann nicht alleine durch den Hinweis auf die Gesetzesmaterialien widerlegt werden. Denn
auch insoweit gehen das Bundessozialgericht und die zitierten Instanzgerichte zu Recht davon aus, dass für
Zeiträume, in denen eine Altersrente nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden kann (also für Zeiträume
vor Vollendung des 60. Lebensjahres), kein Bedarf besteht, eine Flucht in die Erwerbsminderungsrente zu
vermeiden.
27 Auch die Erwägung, dass die nachteiligen Rechtsfolgen, die sich im Falle einer Erwerbsminderungsrente aus
der Kürzung des Zugangsfaktors ergeben, durch die gleichzeitige Verlängerung der Zurechnungszeit teilweise
wieder kompensiert werden, kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. In diesem Zusammenhang weist
das SG Lübeck zu Recht darauf hin, dass das gesamte gesetzliche Konzept völlig offen ist und eine klare
gesetzgeberische Konzeption nicht erkennen lässt. Das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit erfordert
aber, dass der Normadressat dem Gesetzestext entnehmen kann, welche Rechtsfolge eintreten soll. Auch
wenn die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verständlichkeit einer Norm von der Intensität der
Grundrechtsbetroffenheit abhängen, ist doch stets ein Mindestmaß an Verständlichkeit erforderlich. Dies gilt
auch für Normen, die Leistungsansprüche begründen. Wenn zur Regelung eines bestimmten
Lebenssachverhaltes ein Normengefüge besteht, das mehrere Einzelregelungen umfasst, ist zudem
erforderlich, dass das Gesamtgefüge in seinem Zusammenspiel widerspruchsfrei ist, einem einheitliches
Regelungsziel dient und mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welche Rechtsfolge eintreten soll (hierzu
BVerfG, Beschluss vom 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 78/89 und zuletzt Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvL
1/01, 1749/01). Diese verfassungsrechtlichen Kriterien müssen vorliegend im Rahmen der Gesetzesauslegung
berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund kann die vom Wortlaut des § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI kaum
gedeckte Auffassung der Rentenversicherungsträger und der zitierten Instanzgerichte nicht überzeugen. Der
systematische Bruch, dass der Zugangsfaktor entgegen seiner Grundfunktion (vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI) auch
dann zu einer Rentenkürzung führt, wenn eine vorzeitige Inanspruchnahme der betreffenden Rente nicht
vorliegt, kann nicht dadurch wieder aus der Welt geschaffen werden, dass an anderer Stelle des Gesetzes eine
gegenläufige Norm besteht, die dieses unbillige Ergebnis nur teilweise in nicht näher bestimmbarer Weise
wieder zurücknimmt. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers insoweit für eine nachvollziehbare, in sich
schlüssige gesetzliche Gesamtkonzeption Sorge zu tragen, die sich in die Systematik des SGB VI
widerspruchsfrei einfügt. Vor diesem Hintergrund muss die von den Kritikern ins Feld geführte
Überkompensation, die sich vom Standpunkt des BSG und der ihm folgenden Instanzgerichte durch die
verlängerte Zurechnungszeit ergibt, hingenommen werden.
28 Somit erweist sich die Klage als begründet. Dies berücksichtigt die auf § 193 SGG berufende
Kostenentscheidung.