Urteil des SozG Mainz vom 31.03.2006

SozG Mainz: verbot der diskriminierung, schutz der gesundheit, eugh, vertragsarzt, altersgrenze, leistungsfähigkeit, erlass, hauptsache, berufsfreiheit, krankenversicherung

Sozialrecht
SG
Mainz
31.03.2006
S 8 ER 68/06 KA
Altersgrenze in der vertragsärztlichen Versorgung
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 70.000,- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragstellers zur Fortführung seiner vertragsärztlichen
Tätigkeit über den 31.03.2006 hinaus.
Der Antragsteller nimmt als Arzt für Neurologie und Psychiatrie an der vertragsärztlichen Versorgung im
Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, der Beigeladenen zu 1., teil. Der Antragsteller
ist am 1938 geboren und seit 01.01.1986 als Vertragsarzt zugelassen.
Mit Schreiben vom 18.02.2005 wies die Beigeladene zu 1. den Antragsteller darauf hin, dass seine
Zulassung als Vertragsarzt nach § 95 Abs. 7 SGB V zum 31.03.2006 ende. Der Antragsteller stellte
daraufhin mit Schreiben vom 10.10.2005 einen Antrag auf Verlängerung der Zulassung um ein Jahr. Den
Antrag begründete der Antragsteller damit, dass er nur zwanzig Jahre fachärztlich tätig gewesen sei.
Diese Tätigkeit habe aufgrund der beständig fallenden Honorare seine finanziellen Planungen negativ
beeinflusst. Sein Fachwissen sei auf dem aktuellen Stand. Zudem gestalte sich die Suche nach einem
qualifizierten Nachfolger schwierig.
Mit Beschluss vom 14.12.2005 (Bescheid vom 03.02.2006) lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte in
der Pfalz den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Zulassung ab. Zudem wurde das Ende
der Zulassung zum 31.03.2006 festgestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zulassung
aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 95 Abs. 7 SGB V am Ende des Kalendervierteljahres ende,
in dem der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet habe. Da der Antragsteller nicht
weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig und bereits vor dem 01.01.1993 als Vertragsarzt zugelassen
worden sei, ende die Zulassung zum 31.03.2006.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.02.2006
Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, dass die Begrenzung der
vertragsärztlichen Tätigkeit auf den Ablauf des achtundsechzigsten Lebensjahres eine unzulässige
Diskriminierung aufgrund des Alters darstelle. Der Antragsteller beruft sich auf die Richtlinie 2000/78/EG
und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22.11.2005 (C 144/04) in der Rechtssache
und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22.11.2005 (C 144/04) in der Rechtssache
Mangold, dessen Inhalt auch auf den vorliegenden Fall angewendet werden könnten. Die Regelung des §
95 Abs. 7 S. 3 SGB V dürfe aufgrund des Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche
Diskriminierungsverbot nicht zur Anwendung kommen. Es lägen auch keine Rechtfertigungsgründe für die
vorgenommene Diskriminierung vor. Die Leistungsfähigkeit einer großen Anzahl von Menschen sei auch
nach Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres noch vorhanden.
Der Antragsteller hat am 20.03.2006 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Zur Begründung verweist der Antragsteller auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Es sei eine
einstweilige Regelung erforderlich, damit der Antragsteller seine Praxis bis zur Entscheidung über den
Widerspruch weiterführen könne. Es seien insoweit erhebliche finanzielle Verluste des Antragstellers zu
befürchten.
Der Antragsteller beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragssteller zu gestatten, über den 31.03.2006 hinaus bis
auf Weiteres seine vertragsärztliche Tätigkeit als Nervenarzt fortzuführen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die gesetzlich geregelte Altergrenze rechtmäßig sei. Die
Altergrenze sei mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und das
Bundessozialgericht (BSG) übereinstimmend festgestellt hätten. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache
Mangold betreffe einen anderen Sachverhalt und sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht
anzuwenden. Für Leistungserbringer, die im öffentlichen Interesse tätig werden, sei die Festlegung einer
Altersgrenze zulässig, ohne dass hierin eine Diskriminierung des Alters zu sehen sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des
Antragsgegners verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind das Vorliegen eines
Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b, RdNr. 27). Diese sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Der Antrag ist, wie vorliegend geschehen, auch schon vor
Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Die Kammer ist bereits nicht vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs überzeugt, weshalb der Antrag
auf Erlass einer Regelungsanordnung abzulehnen war.
Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch der Antragsteller in der Hauptsache. Einen Anspruch
des Antragstellers auf Fortführung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit über den 31.03.2006 hinaus, hält die
Kammer für nicht überwiegend wahrscheinlich.
Die Kammer ist sowohl von der Verfassungsmäßigkeit des § 95 Abs. 7 S. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) wie auch von dessen Vereinbarkeit mit europäischem
Gemeinschaftsrecht überzeugt.
Nach § 95 Abs. 7 S. 3 SGB V endet die vertragsärztliche Zulassung kraft Gesetzes ab 01.01.1999 am
Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein achtundsechzigstes Lebensjahr vollendet.
Der Antragsteller hat sein achtundsechzigstes Lebensjahr im Quartal 1/2003 vollendet, weshalb seine
Zulassung am 31.03.2006 endet. Die in § 95 Abs. 7 S. 4 SGB V geregelten Voraussetzungen für eine
Weiterführung der vertragsärztlichen Tätigkeit werden vom Antragsteller - was zwischen den Beteiligten
unstreitig ist - nicht erfüllt.
Die Vorschriften über die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit bei Erreichen der
Altersgrenze von achtundsechzig Jahren sind mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, wie das BVerfG mit
Beschluss vom 31.03.1998 (1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 17) entschieden hat.
Demnach ist die Regelung des § 95 Abs. 7 SGB V mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG
und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Im Rahmen der Prüfung einer Verletzung der Berufsfreiheit führt das BVerfG (a.a.O.) aus, dass die
Altersgrenze des § 95 Abs. 7 SGB V einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut diene, nämlich der
Gesundheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten. Wie bei allen Altersgrenzen, die
die Berufsausübung im höheren Alter einschränkten, dienten die angegriffenen Regelungen auch dazu,
Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgehen, einzudämmen.
Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch
heute noch mit zunehmendem Alter größer werde. Zur Sicherstellung dieses Ziels dürfe der Gesetzgeber
auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen; eine Prüfung der
individuellen Leistungsfähigkeit sei verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Die angegriffenen Regelungen
seien auch verhältnismäßig, nämlich zur Sicherung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des
Vertragsarztes geeignet und erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei weiter zu
berücksichtigen, dass den bereits am 01.01.1993 zugelassenen Ärzten die Möglichkeit eingeräumt werde,
wenigstens zwanzig Jahre eine vertragsärztliche Praxis zu betreiben. Der Gesetzgeber habe davon
ausgehen dürfen, dass diese Zeitspanne ausreiche, getätigte Investitionen zu erwirtschaften und eine
angemessene Alterssicherung aufzubauen. Der Eingriff werde darüber hinaus dadurch abgemildert, dass
der Vertragsarzt auch nach Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres durch eine privatärztliche
Tätigkeit Einkünfte erzielen könne.
Auch Normen des Europäischen Gemeinschaftsrechts werden durch die Regelung des § 95 Abs. 7 SGB V
nicht verletzt.
Mangels europarechtsrelevantem, grenzüberschreitendem Sachverhalt, kommt eine Berufung des
Antragstellers auf Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG-
Vertrag) von vornherein nicht in Betracht. Es handelt sich vielmehr um einen rein innerstaatlichen
Sachverhalt, der nicht an den Grundrechten oder Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts zu messen ist
(vgl. BSG, Beschluss vom 27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B - m.w.N.). Auch ist nicht erkennbar, dass ein Fall
der sog. Inländerdiskriminierung vorliegt, der eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG auslösen könnte (vgl.
hierzu BVerfG, a.a.O., sowie BSG, a.a.O.).
Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die auf Art. 13 EG beruhende Richtlinie des Rates 2000/78/EG
vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der
Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (AmtsBl. L 303/16 vom 2.12.2000) berufen. Diese Richtlinie
verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Umsetzung die zur Beseitigung u.a. von
Altersdiskriminierung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen (Art. 18 der
Richtlinie). Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie ist für die Bundesrepublik Deutschland jedoch noch nicht
abgelaufen. Die nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie geltende Umsetzungsfrist bis spätestens zum
02.12.2003 ist durch die Ingebrauchnahme der Zusatzfrist von drei Jahren durch die Bundesrepublik
gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie bis zum 02.12.2006 verlängert worden (vgl. hierzu BSG, a.a.O.; vgl.
auch EuGH, Urteil vom 22.11.2005 - C-144/04 - = NJW 2005, 3695, 3698). Eine Verletzung der Richtlinie
kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher grundsätzlich nicht Betracht (vgl. BSG, a.a.O., sowie LSG
Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2006 - L 4 KA 3/04).
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 22.11.2005 (a.a.O.) in der Rechtssache
Mangold, auf das der Antragsteller Bezug nimmt. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil ausgeführt, dass es
dem nationalen Gericht obliege, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung
wegen des Alters zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts
unangewendet lasse, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen sei. Die
Maßstäbe der Entscheidung des EuGH sind jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu übertragen
(ausführlich hierzu LSG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Entgegen dem der Rechtssache Mangold zugrunde
liegenden Sachverhalt, ist die Bestimmung des § 95 Abs. 7 SGB V nicht innerhalb der Umsetzungsfrist der
Richtlinie 2000/78/EG in Kraft getreten. Insoweit ist es ständige Rechtsprechung des EuGH, dass die
Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie keine Vorschriften erlassen dürfen,
die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu
stellen (EuGH, a.a.O., m.w.N.).
Auch wenn man die Richtlinie 2000/78/EG im vorliegenden Fall für anwendbar hielte, läge in § 95 Abs. 7
SGB V jedoch kein Verstoß gegen das in Art. 1 der Richtlinie geregelte Verbot der Diskriminierung
aufgrund des Alters. Nach Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie berührt diese nicht die im einzelstaatlichen Recht
vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a. zum Schutz der Gesundheit
notwendig sind. Ferner können die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie vorsehen, dass
Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und
angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere
rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu
verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich
sind.
In Übereinstimmung mit dem LSG Schleswig-Holstein (a.a.O.) geht die Kammer in diesem
Zusammenhang davon aus, dass die Gründe, die nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch
des BVerfG geeignet sind, eine Einschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG durch eine
Altersgrenze zu rechtfertigen, auch geeignet sind, eine Ungleichbehandlung nach den in der Richtlinie
2000/78/EG genannten Maßstäben zu rechtfertigen.
Die Anwendung des § 95 Abs. 7 S. 3 SGB V auf den Antragsteller begegnet daher keinen rechtlichen
Bedenken, weshalb der Antrag des Antragstellers abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1, 3. Hs. SGG i.V.m. § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG in Verbindung
mit §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist auf das sich aus dem Antrag des
Antragstellers für ihn ergebende wirtschaftliche Interesse an der erstrebten Entscheidung abzustellen. In
vertragsärztlichen Zulassungsverfahren ist der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen
anzusetzen, die der Arzt im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten drei Jahre hätte erzielen können,
wobei die die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Arztgruppe abzuziehen sind (vgl. zur
geänderten Rechtsprechung: BSG, Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R). Der Antragsgegner hat
insoweit mitgeteilt, dass sich der durchschnittliche Jahresgewinn der Arztgruppe der Nervenärzte auf etwa
70.050,- € beläuft. Für das vorliegende Eilverfahren hält das Gericht daher einen Streitwert von 70.000,- €
unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der beantragten Regelung für angemessen (vgl.
Wenner/Bernard, NZS 2006, 1, 4 m.w.N.).