Urteil des SozG Mainz vom 28.11.2001

SozG Mainz: psychotherapie, berufliche tätigkeit, psychotherapeutische behandlung, fachkunde, approbation, ausbildung, diplom, supervision, gerichtsakte, registereintragung

Sozialrecht
SG
Mainz
28.11.2001
S 2 KM 278/00
Psychotherapeutische Behandlung umfasst auch die Diagnostik, wobei ein Behandlungsfall keine
Mindestbehandlungsdauer erfordert.
T E N O R:
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.5.2000 verpflichtet, die Klägerin in das Ärzte-
/Psychotherapeutenregister einzutragen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.
T A T B E S T A N D:
Die im Jahre 1967 geborene Klägerin begehrt die Eintragung als Psychologische Psychotherapeutin in
das Arzt-/Psychotherapeutenregister des Zulassungsbezirks K.
Die Klägerin hat am 27. Mai 1993 die Diplom-Hauptprüfung für Psychologen an der Universität B
erfolgreich abgeschlossen. In der Zeit vom Oktober 1993 bis Januar 1995 war die Klägerin als Diplom-
Psychologin in den Kliniken W, einer Facheinrichtung für Psychosomatische Medizin, und von April 1995
bis Juni1996 in der Fachklinik A, einer Fachklinik für suchtkranke Frauen, tätig. Seit 1. Juli 1997 ist die
Klägerin als Diplom-Psychologin in einer psychologischen Praxis in S angestellt.
Unter dem 20. Dezember 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Eintragung als
Psychologische Psychotherapeutin in das dort geführte Psychotherapeutenregister und legte in diesem
Zusammenhang verschiedene Dokumente über ihre Fachkunde im Bereich der tiefenpsychologisch
fundierten Psychotherapie vor. Außerdem reichte die Klägerin die ihr am 4. Januar 1999 seitens des
Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung erteilte Approbationsurkunde als Psychologische
Psychotherapeutin vor. Den Antrag der Klägerin auf Eintragung in das Psychotherapeutenregister lehnte
die Beklagte mit Bescheid vom 28. Oktober 1999 ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass nach
den vorgelegten Bescheinigungen die Fachkunde in einem Richtlinienverfahren - hier:
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie - nicht ausreichend nachgewiesen sei. Zum einen fehle es
an dem Nachweis von 2000 Stunden psychotherapeutischer Behandlungstätigkeit. Zum anderen habe die
Klägerin die gesetzlich geforderten 280 Stunden theoretischer Ausbildung nicht ausreichend belegt.
Der hiergegen erhobene Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten
vom 25. Mai 2000 nach Einholung einer verwaltungsinternen gutachterlichen Stellungnahme
zurückgewiesen. Zur Begründung war dargelegt, dass die Klägerin nach den von ihr nunmehr
vorgelegten Unterlagen inzwischen den geforderten Theorienachweis erbracht habe. Es bleibe aber
dabei, dass die Klägerin die weiterhin erforderlichen 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit
nicht ausreichend nachgewiesen habe. Auch die in diesem Zusammenhang alternativ erforderlichen
abgeschlossenen 30 Behandlungsfälle habe die Klägerin nicht zureichend dokumentieren können. Der
Widerspruchsbescheid wurde am 26. Mai 2000 per Einschreiben zur Post gegeben.
Am 28. Juni 2000 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Eintragung in das
Psychotherapeutenregister weiterverfolgt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass der
Beklagten angesichts dessen, dass ihr bereits die Approbationsurkunde erteilt worden sei, nur eine
eingeschränkte Prüfungskompetenz hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde zukomme. Im Übrigen
habe sie aber auch die gemäß § 12 Abs 3 Satz 3 Nr 1 Psychotherapeutengesetz erforderlichen
Fachkunde nachweise, und zwar nach beiden dort geregelten Alternativen erfüllt. Letzteres ergebe sich
aus den nunmehr im Klageverfahren vorgelegten aktuellen Bescheinigungen über ihre
psychotherapeutische Tätigkeit sowohl in den Kliniken W als auch in der Fachklinik A vom 30. August bzw
5. August 2000 nebst den als Anlagen beigefügten Auflistungen. Soweit die Beklagte bei den hiernach
geforderten 2000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit eine überwiegende Tätigkeit in
Einzeltherapien an Stelle von Gruppentherapien fordere bzw die Diagnostikleistungen nicht zu den
Behandlungsstunden rechne, finde dies in den gesetzlichen Bestimmungen keine Stütze. Letzteres gelte
auch für die Forderung der Beklagten, wonach die alternativ geforderten 30 Behandlungsfälle einen
durchschnittlichen Behandlungsumfang von wenigstens 25 Stunden erreicht haben müssten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2000 zu verpflichten, sie in das Ärzte-/Psychotherapeutenregister
einzutragen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass hinsichtlich der gemäß § 12 Abs 3 Satz 3 Nr 1
Psychotherapeutengesetz als Fachkunde geforderten 30 dokumentierten Behandlungsfälle zu fordern sei,
dass ein Behandlungsfall mindestens 25 Behandlungsstunden umfassen müsse. Hinsichtlich der
alternativ gemäß der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung geforderten Behandlungstätigkeit von 2000
Stunden müssten die Behandlungen in Einzeltherapie gegenüber denjenigen in Gruppentherapie
überwiegen. Auch könnten die Diagnostikleistungen in diesem Zusammenhang nicht als
psychotherapeutische Berufstätigkeit angesehen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze und die in diesem Zusammenhang zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen
sowie auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen zum Behandlungsgegenstand
gemachten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage führt auch in der Sache zum Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte
Eintragung in das Arztregister bei Psychotherapeuten zu.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überprüfung stellt insoweit § 95 c Satz 1 SGB V dar. Hiernach setzt eine
Registereintragung die Approbation eines Psychotherapeuten nach § 2 oder § 12 PsychThG und den
Fachkundenachweis voraus.
Die Klägerin erfüllt auf Grund der ihr vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung des Landes
Rheinland-Pfalz am 4. Januar 1999 erteilten Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nach
§ 12 PsychThG die entsprechende Anspruchs voraussetzung.
Der weiterhin geforderte Fachkundenachweis setzt für den nach § 12 PsychThG approbierten
Psychotherapeuten voraus, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder
Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den
Bundesausschuss (vgl insoweit§ 91 SGB V) nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V anerkannten
Behandlungsverfahren - sog. Richtlinienverfahren - nachweist (vgl § 95 c Satz 2 Nr 3 PsychThG). Dabei
hält die Kammer entgegen den Darlegungen der Klägerin angesichts der Gesetzesformulierung nach
§ 95 c Nr 3 PsychThG insoweit eine eigenständige Prüfungskompetenz der Beklagten für gegeben.
Demzufolge ist die Beklagte nicht nur berechtigt sondern sogar gehalten - zumal von der rechtlichen
Einschätzung der Beklagten und einer eventuellen Registereintragung rechtsverbindliche Wirkungen für
die Zulassungsgremien ausgehen (vgl hierzu rechtsgrundsätzlich BSG, Urteil vom 13.12.2000;
Az.: B 6 KA 26/00 R) -, in eine eigenständige Prüfung einzutreten, ob die für die Approbation geforderten
Voraussetzungen in einem sog. Richtlinienverfahren, dh entweder in einem psychoanalytisch
begründeten Verfahren, in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie oder in Verhaltenstherapie (vgl
im Einzelnen Abschnitt B I der vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen
Psychotherapie- Richtlinien) erbracht worden sind.
Vorliegend beruht die Approbationserteilung der Klägerin auf § 12 Abs 3 Satz 3 Nrn 1 bis 4 PsychThG und
ist die von der Klägerin erworbene Fachkunde verknüpft mit dem Richtlinienverfahren der
tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie. Folglich hat die Klägerin in diesem Richtlinienverfahren
folgende Voraussetzungen nachzuweisen, nämlich dass sie bis zum 31. Dezember 1998
1. mindestens 2000 Stunden psychotherapeutische Berufstätigkeit abgeleistet oder 30 dokumentierte
Behandlungsfälle abgeschlossen,
2. mindestens 5 Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250
Behandlungsstunden abgeschlossen,
3. mindestens 280 Stunden theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren
abgeleistet hat und
4. am 24.6.1997 für die Krankenkassen tätig gewesen ist oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von
einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig
anerkannt bekommen hat.
Dabei sind auf Grund der von der Klägerin im Verlaufe des Verwaltungs- und des Widerspruchsverfahrens
vorgelegten Unterlagen die unter § 12 Abs 3 Satz 3 Nrn 2 bis 4 PsychThG genannten Nach weise als
erfüllt zu betrachten. Zwischen den Beteiligten im Klageverfahren streitig sind lediglich die beiden unter
Nr 1 der vorgenannten Bestimmung alternativ angeführten Voraussetzungen.
Dabei geht die Kammer angesichts der vor allem im Verlaufe des Klageverfahrens ergänzend
eingereichten Unterlagen davon aus, dass die Klägerin ausreichend dokumentiert hat, dass sie im
Bereich der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie sowohl den Nachweis von mindestens 2000
Stunden abgeleisteter psychotherapeutischer Berufstätigkeit als auch den Nachweis von 30
abgeschlossenen und dokumentierten Behandlungsfällen erbracht hat.
Was zunächst die umstrittenen 2000 Behandlungsstunden angeht, so belegt zum einen die vom Chefarzt
der Fachklinik A unterzeichnete Bescheinigung vom 5. August 2000 nebst der als Anlage beigefügten
Auflistung (vgl Blatt 26 ff GA) 1100 Behandlungsstunden á 60 Minuten auf dem Gebiet der
tiefenpsycholgisch fundierten Psychotherapie. Weitere 1000 Behandlungsstunden á 60 Minuten im
vorgenannten Richtlinienverfahren dokumentiert die vom Ärztlichen Leiter und der Leitenden Psychologin
der Kliniken W unterzeichnete Bescheinigung vom 30. August 2000 nebst der als Anlage beigefügten
Auflistung (vgl S 17 ff GA).
Soweit die Beklagte zunächst einmal die Unterlagen der Kliniken W deshalb nicht als Nachweise im Sinne
des § 12 Abs 3 Satz 3 Nr 1 PsychThG ausreichen lässt, weil darin zum einen die berufliche Tätigkeit im
Bereich der Gruppentherapie die Berufstätigkeit der Klägerin in Einzeltherapie deutlich übersteigt, zum
anderen aber auch darin 348 Behandlungsstunden Einzeltherapie inclusive Diagnostik bestätigt würden,
indes insoweit nur auf reine Behandlungsstunden ohne Diagnostik abgestellt werden könne, vermag sich
die Kammer diesen Erwägungen nicht anzuschließen. Nach Auffassung der Kammer findet dabei die
Argumentation der Beklagten, nach den Psychotherapievereinbarungen stelle die Einzeltherapie die
Regelbehandlung dar, Gruppen therapien seien lediglich bei bestimmten Indikationen zusätzlich
anzuwenden, dort gerade keine Stütze. Vielmehr lassen die dortigen Regelungszusammenhänge, wie
unter § 6 der Psychotherapievereinbarungen belegt, auf eine Gleichrangigkeit dieser Behandlungsarten
schließen. Untermauert wird diese Einschätzung zusätzlich durch die Regelungen unter Abschnitt B II der
Psychotherapie-Richtlinien, in denen Einzel- und Gruppentherapien als gleichrangige
Anwendungsformen angeführt werden.
Soweit die Beklagte in Bezug auf die Bescheinigungen der Kliniken W vom 30. August 2000 des Weiteren
bemängelt, dass diese keine Angaben über reine Behandlungsstunden enthielten, sondern auch die
Diagnostik mit umfassen würden, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Vielmehr tritt die Kammer
dem Rechtsstandpunkt des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei, wonach die Diagnostik einen
wesentlichen Teil der psychotherapeutischen Tätigkeit ausmacht und deshalb die darauf entfallen de
zeitliche Inanspruchnahme zu den Behandlungsstunden im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 2 Nr 1 PsychThG
zu rechnen ist. Ob eine dahingehende Folgerung bereits auf dem in diesem Zusammenhang zitierten
Rundschreiben der KBV-Rechtsabteilung vom 18. August1998 abgeleitet werden kann, kann dabei offen
bleiben. Denn jedenfalls ist der Regelung in § 1 Abs 3 PsychThG eindeutig zu entnehmen, dass die
Berufsausübung eines Psychotherapeuten notwendigerweise auch die Diagnostik mitumfasst.
Insbesondere heißt es in der vorgenannten - insoweit durchaus als Legaldefinition zu begreifenden -
Bestimmung, dass die Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes jede mittels wissenschaftlich
anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder
Linderung von Störungen mit Krankheitswert ist, bei denen Psychotherapie indiziert ist.
Auch die gegen den Wertgehalt der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Refugium-Fachklinik
A vom 5. August 2000 erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Dabei kann zu dem
von der Beklagten in diesem Zusammenhang gleichfalls in Abrede gestellten gleichen Stellenwert der
Behandlungsteile Einzel- und Gruppentherapie auf die bisherigen Darlegungen verwiesen werden.
Soweit in diesem Zusammenhang differenzierte Angaben zur praktischen psychotherapeutischen
Tätigkeit der Klägerin bemängelt werden, ist dieser Einwand angesichts der in dieser Bescheinigung als
Anlage beigefügten Auflistung der Behandlungstätigkeit nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig erweist sich
der Gesichtspunkt, dass auf Grund von Nachweis- und Zuordnungsproblemen bei Behandlung in
Gruppentherapie von der Forderung des Nachweises von Behandlungsstunden überwiegend in
Einzeltherapie nicht abgewichen werden könne, als stichhaltig, so dass nach alledem die
Voraussetzungen des § 12 Abs 3 Satz 3 Nr 1 1. Alt PsychThG von der Klägerin als erfüllt anzusehen sind.
Letzteres gilt aber auch für die in § 12 Abs 3 Satz 3 Nr 1 2. Alt PsychThG aufgestellte Forderung, nach dem
Abschluss von 30 dokumentierten Behandlungsfällen. Insoweit hat die Klägerin durch die
Zusatzbescheinigung der Refugium-Fachklinik A vom 5. August 2000 nebst Anlage 35 abgeschlossene
Behandlungsfälle nachgewiesen. Die Beklagte ist dem Aussagegehalt dieser Bescheinigung mit der
These entgegen getreten, dass eine statistische Auswertung pro Behandlungsfall eine Stundenzahl von
17,1 Stunden ergeben hätte und pro Behandlungsfall im Rahmen des § 12 Abs 3 Satz 3 Nr 1 2. Alt
PsychTg eine Mindeststundenzahl von 25 Stunden erreicht sein müsse. Die Kammer vermag sich dieser
Auffassung indes nicht anzuschließen. Soweit die Beklagte diese Einschätzung aus einem Vergleich mit
den gemäß § 12 Abs 3 Satz 3 Nr 1 1. Alt PsychThG geforderten 2000 Behandlungsstunden ableitet, bleibt
zu sehen, dass in beiden Tatbestandsalternativen unterschiedliche und unabhängig voneinander zu
sehende Ausgangslagen geregelt werden. Wegen dieser rechtlichen Eigenständigkeit erscheint es nicht
zulässig, zur Interpretation der jeweiligen Norminhalte auf diese Tatbestandsalternativen wechselseitig
Bezug zu nehmen. Im Übrigen macht sich die Kammer nach eigener Überprüfung in diesem
Zusammenhang aber auch die zum Begriff "Behandlungsfall" vom OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz mit
Urteil vom 22. Mai 2001; Az.: 6 A 11867/00 OVG vertretene Aussage zu eigen, dass ein Behandlungsfall
keine Mindestbehandlungsdauer erfordert (offen gelassen vom LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
5.10.2000 Az.: L 5 ER-KA 42/00). Zwar hat das OVG Rheinland-Pfalz seine Ableitungen nicht zu § 12
Abs 3 Satz 3 Nr 1 PsychThG sondern im Rahmen der Prüfung des § 12 Abs 3 Satz 3 Nr 2 PsychThG -
Behandlungsfälle unter Supervision - entwickelt, indes allgemein mit sachverständigen Stellungnahmen
und Literatur aus der Psychotherapie begründet. Von daher kommt diesen Aussagen eine weiter
gehende, nicht nur auf § 12 Abs 3 Satz 4 Nr 2 PsychThG beschränkte Bedeutung zu. An dieser
Einschätzung vermag schließlich auch die Diskussion der Beteiligten um die Tragweite der
Psychotherapie-Vereinbarung und der Psychotherapie-Richtlinien nichts zu ändern. Hier bei ist zunächst
von Bedeutung, dass in der Psychotherapie- Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der Bundesverbände der Krankenkassen bislang gerade keine Festlegung zu
Mindestgrenzen von Therapiestunden enthalten sind. Wenn deshalb in den Psychotherapie-Richtlinien in
der ab 1.1.1999 gültigen Fassung etwa unter dem den Leistungsumfang regelnden Abschnitt E Ziff 1.1.2
und 1.1.3 von Kurzzeittherapien bis 25 Stunden gesprochen wird, so ist dies nicht als eine Festlegung von
Mindestgrenzen zu begreifen. Andernfalls würde nicht ausreichend berücksichtigt, dass diese Richtlinien
die Inhalts Festlegungen durch die Psychotherapie-Vereinbarung nicht beschränken können, sondern
ihnen nur die Funktion der Konkretisierung zukommt (vgl hierzu BSG, Urteil vom 14.3.2001, Az.: B 6 KA
49/00 R).
Alles in allem erfüllt die Klägerin nicht nur die in § 12 Abs 3 Satz 3 Nrn 2 bis 4 PsychThG, sondern auch
die in § 12 Abs 3 Satz 3 Nr 1 PsychThG erforderlichen Voraussetzungen und kann deshalb die von ihr
begehrte Eintragung ins Arztregister für Psychotherapie beanspruchen.
Mithin war der Klage mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenentscheidung stattzugeben.