Urteil des SozG Mainz vom 16.10.2002

SozG Mainz: fälligkeit, entstehung, gebühr, zahl, versorgung, einziehung, hauptsache, staat, anfang, rechtsverordnung

Sozialgericht Mainz
Beschluss vom 16.10.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Mainz S 2 KA 362/01
Auf die Erinnerung der Kassenärztlichen Vereinigung Trier (i.F. Antragstellerin) wird die Gebührenfeststellung des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle von Anfang Juni 2002 für das zweite Quartal 2002 abgeändert. Die von der
Antragstellerin zu entrichtende Gebühr wird auf 50,-DM festgesetzt.
Gründe:
Die nach § 189 Abs. 2 SGG zulässige Erinnerung der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
Was die allein umstrittenen Höhe der Pauschgebühr anbetrifft, ist der Antragstellerin darin beizupflichten, dass diese
sich hier noch aus der Rechtsverordnung zu § 184 Abs. 2 SGG a.F. ergibt und demnach nicht - wie in § 184 Abs. 2
SGG n.F. festgelegt - 150 Euro sondern 50 DM beträgt. Diese Einschätzung lässt sich bereits aus den grundlegenden
Darlegungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 30.1.2000; Az.: B 6 KA 73/00 R und dem damit entwickelten
Grundsatz der Weitergeltung des bisherigen Gebührenrechts in vor dem 01.01.2002 rechtshängig gewordenen
Verfahren ableiten. Hiernach wird der Sinngehalt des Art. 17 Abs. 1 SGG ÄndG über den Wortlaut hinaus darin
gesehen, klarzustellen, dass in den vertragsärztlichen Streitverfahren, in denen auch ab dem 02. Januar 2002 keine
Gerichtskosten anfallen, weiterhin die Pauschgebühren nach § 184 SGG zu entrichten sind. Erst wenn tatsächlich
Gerichtskosten erhoben werden können, entfällt nach der Gesetzeskonzeption der Umgestaltung des
sozialgerichtlichen Verfahrens mit Wirkung vom 02. Januar 2002 die Pauschgebühr, so dass es in den vor in Kraft
treten des 6. SGG ÄndG rechtshängigen Verfahren bei der grundsätzlichen Weitergeltung des bisherigen
Gebührenrechts bleibt.
Die hier vertretene Rechtsauffassung folgt im Übrigen auch aus einer Subsumtion der hier maßgeblichen
Regelungszusammenhänge, wie sich aus den §§ 184 ff. SGG ergeben und die - von der Höhe der Pauschgebühr
einmal abgesehen - durch das 6. SGG ÄndG keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen erfahren haben.
Insoweit unterscheidet das Gesetz unverändert zwischen der Entstehung der Pauschgebühr und der Fälligkeit. Dabei
entsteht die Pauschgebühr gemäß § 184 SGG sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist. Sie ist allerdings,
weil die Fälligkeit gemäß § 185 SGG bis zum Verfahrensende hinausgeschoben ist, nicht mit der Entstehung zu
zahlen, sondern erst, wenn sich die Streitsache in dem jeweiligen Rechtszug erledigt hat. Es liegt aber gerade in der
Natur der Sache und entspricht im Übrigen auch dem Sinngehalt des in § 184 SGG umschriebenen Ereignisses "über
die Entstehung eines Anspruches", ebenso wie in anderen Regelungszusammenhängen (vgl. etwa § 40 Abs. 1 SGG I
oder § 198 BGB), dass eine einmal gemäß § 184 SGG sowohl inhaltlich als auch in der Höhe festgelegte
Gebührenschuld von nachfolgenden Änderungen des Rechtszustandes unberührt bleibt. Mithin nimmt die nach dem
Rechtszustand vor dem 02. Januar 2002 gemäß § 184 SGG a.F. bereits i.H. von 25 DM entstandene Pauschgebühr
an der späterhin mit der durch § 184 SGG n.F erfolgten deutlichen Erhöhung der Pauschgebühr auf 150 Euro (wegen
186 SGG hier 75 Euro) nicht teil.
Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch gerade die in § 186 SGG getroffene und durch das 6. SGGÄndG
gleichfalls nicht geänderte Sonderregelung, wonach für die Frage der Ermäßigung oder des gänzlichen Wegfalls der
Pauschgebühr auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abzustellen ist. Dieser Sonderregelung in § 186 SGG hätte es nicht
bedurft, wenn nicht ein der Höhe nach bereits entstandener Gebührenanspruch dem Grundsatz nach durch
nachfolgende Umstände sowieso noch als änderbar angesehen werden könnte.
Im Übrigen erhärtet auch die mit der in §§ 184, 185 SGG erfasste Interessenlage die hier vertretene Einschätzung.
Die in § 184 SGG umschriebene Pauschgebühr ist schlechterdings als der Beitrag der betroffenen
Sozialversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit zu den Kosten aufzufassen, die dem Staat durch die
Einrichtung und Vorhaltung der Sozialgerichtsbarkeit entstehen. Dabei besteht die Besonderheit, dass der mit einer
von vornherein aussichtslosen Klage überzogene Leistungsträger diese Gebühr ebenso zu entrichten hat, wie der
Leistungsträger, der die Rechtslage falsch einschätzt. Anders ausgedrückt ist hiermit für den durch diese Regelung
erfassten Adressatenkreis ein hohes Kostenrisiko verbunden, weil er diese Pauschgebühr dem Grunde nach
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu entrichten hat. Hinzu kommt, dass die nach dem SGB V zur
Aufgabenerfüllung der vertragsärztlichen Versorgung benannten Einrichtungen und dabei namentlich die
Kassenärztliche Vereinigungen sowie die dort eingerichteten Berufungs- und Beschwerdeausschüsse in einer großen
Zahl mit Kassenärztlichen Streitverfahren überzogen werden.
Demgegenüber bleibt zu sehen, dass dem Umstand, dass § 185 SGG, der für die Fälligkeit der Pauschgebühr einen
Zeitpunkt bestimmt, der der Entstehung der Gebührenschuld nachfolgt und diese lediglich zu einer sog. betagten
Forderung macht, vornehmlich im staatlichen Interesse liegt. Insbesondere erleichtert und vereinfacht das
Hinausschieben der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache die Einziehung der Kosten.
Alles in Allem erfassen die in den §§ 184 ff. erfassten Regelungszusammenhänge eine Interessenlage, die unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine nicht zu vernachlässigende Größe darstellt. Gerade der rechtsstaatliche
Grundsatz des Vertrauensschutzes und die damit verbundene Zielsetzung, die in vertragsärztlichen Streitverfahren in
einer großen Zahl beteiligten Institutionen nicht über Gebühr mit einem Kostenrisiko zu überziehen bzw. dass
erhebliche und schwer kalkulierbare Kostenrisiko sachgerecht zu begrenzen, waren für das Bundessozialgericht
(a.a.O.) sowie Urteile vom 11.04.2002; AZ.: B 3 KR 46/01 R und 08.07.2002; AZ.: B 3 P 3/02 R Anlass, in den bis
zum Inkrafttreten des 6. SGGÄndG bereits anhängigen Verfahren wiederholt die Weitergeltung des bisherigen
Gebührenrechts vorzugeben.
Nach alledem war der Erinnerung der Antragstellerin stattzugeben.
Diese Entscheidung ist gemäß § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG endgültig.