Urteil des SozG Mainz vom 25.02.2008

SozG Mainz: eintritt des versicherungsfalls, lebensversicherung, besondere härte, freibetrag, versicherungsnehmer, rente, zivilrecht, ergänzung, inhaber, abtretungsverbot

Sozialrecht
SG
Mainz
25.02.2008
S 7 AS 249/06
Eine staatlich nicht gefördert
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob eine private Rentenversicherung, die zur Altersvorsorge abgeschlossen
wurde, als Vermögen im Sinne des § 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu berücksichtigen ist.
Die am 28.10.1953 geborene Klägerin beantragte bei der Beklagten am 24.1.2006 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 24.2.2006 bewilligte die Beklagte
die beantragten Leistungen, berücksichtigte bei der Berechnung aber Unterhaltszahlungen des Vaters der
Klägerin in Höhe von 217,98 €.
Hiergegen legte die Klägerin am 16.3.2006 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 11.4.2006 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, die Bewilligung von
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zukunft aufzuheben. Die Klägerin verfüge über
verwertbares Vermögen in Form einer privaten Rentenversicherung.
Die Klägerin hatte nach der Scheidung von ihrem ehemaligen Ehemann im Rahmen des durchgeführten
Zugewinnausgleichs einen größeren Geldbetrag erhalten, den sie nahezu vollständig in Höhe eines
Betrags von 65.999,18 € in eine private Rentenversicherung bei der A. Versicherung AG eingezahlt hatte.
Mit Bescheid vom 25.4.2006 hob die Beklagte den Bescheid vom 24.2.2006 für die Zeit ab dem 1.5.2006
auf. Die Klägerin habe aufgrund ihrer privaten Rentenversicherung nicht geschütztes Vermögen in Höhe
von 41.531,28 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.5.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und
führte zur Begründung die Berechnung des Ausgangsbescheids zum Vermögen der Klägerin näher aus.
Dagegen hat die Klägerin am 19.6.2006 Klage vor dem Sozialgericht Mainz erhoben.
Sie behauptet, die Verwertung der Lebensversicherung sei nicht zumutbar. Der erzielbare Erlös beim
Rückkauf der Versicherung führe gegenüber den eingezahlten Beiträgen zu einem Verlust von mehr als
10 Prozent. Sie meint zudem, es sei gleichheitswidrig, wenn sog. "Riester"-Rentenversicherungen
geschützt würden, die private Rentenversicherung der Klägerin dagegen nicht. Letztendlich dienten beide
Versicherungsformen der Altersvorsorge. Es würde eine erhebliche Lücke in der Altersvorsorge
entstehen, wenn die Klägerin gezwungen sei, ihre Rentenversicherung zu liquidieren. Nur aufgrund der
Erkenntnis, dass eine solche Vorsorgelücke existiert, habe sie nach der Scheidung die private
Rentenversicherung in dieser Höhe mit Beiträgen aufgestockt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 24.2.2006 in der Fassung des Bescheids vom 25.4.2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 18.5.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 1.5.2006 bis zum 31.8.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, die Rentenversicherung sei verwertbar. Ihre Liquidation sei nicht unzumutbar. Eine
Auskunft bei der A. Versicherung AG habe ergeben, dass die Rentenversicherung am 1.3.2006 einen
Netto-Rückkaufswert in Höhe von 40.047,19 € gehabt habe. Bei Kündigung der Versicherung erhalte die
Klägerin zusätzlich den verbleibenden Restwert des eingerichteten Beitragsdepots in Höhe von 23.034,09
€. Der Verlust sei mithin geringer als 10 Prozent.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtenen Bescheide sind in der Gestalt, die sie durch den Änderungsbescheid und den
Widerspruchsbescheid erhalten haben, nicht zu beanstanden. Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum
keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie war nicht
hilfebedürftig, § 19 SGB II.
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist nicht hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Gem. § 12 Abs. 1 SGB II sind als
Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen abzusetzen ist
gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II die Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als
Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden
Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet und
gem. Nr. 3 geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in
den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der
geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und
seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt.
Die Rentenversicherung der Klägerin stellt keine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II dar.
Die Versicherung der Klägerin ist unstreitig keine nach Bundesrecht geförderte Altersvorsorge. Dies sind
lediglich Altersvorsorgeprodukte im Sinne der §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz (EStG). Zu den dort
privilegierten Anlageformen gem. §§ 1, 5 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz gehört die Altersvorsorge
nach dem sog. „Riester“-Modell (Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 12 Rn. 19 und nach dem sog.
„Rürup“-Modell, das aber im Falle der Klägerin nicht in Betracht kommt). Die Lebensversicherung der
Klägerin gehört nicht zu den dort aufgeführten Produkten. Die Vertragsgestaltung entspricht auch nicht
den für eine Zertifizierung erforderlichen Anforderungen, die eine größtmögliche Vorsorgesicherheit
garantieren sollen.
Die Rentenversicherung der Klägerin ist auch nicht entsprechend § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II wie eine
staatlich geförderte Altersvorsorge zu behandeln. Dies ist insbesondere nicht durch den
Gleichbehandlungsgrundsatz geboten (so auch für die Bewertung im zivilprozessualen
Zwangsvollstreckungsrecht: Müller, Die Lebensversicherung in der Zwangsvollstreckung, 2005, S 116 f.).
Die Lebensversicherung der Klägerin ist nicht mit einem Altersvorsorgeprodukt nach dem Riester-Modell
vergleichbar.
Die staatlich geförderte Altersvorsorge (sog. „Riester-Rente“) bietet im Gegensatz zu sonstigen privaten
Altersvorsorgeprodukte eine größtmögliche Vorsorgesicherheit (Halaczinky ZEV 2002, 306). Im
Gegensatz zur geförderten Altersvorsorge nach dem „Riester“-Modell ist der reine Altersvorsorgegedanke
als Interesse für den Abschluss eines anderweitigen privaten Lebensversicherungsvertrags nicht
offensichtlich. Die Lebensversicherung mit diesem Auszahlungsmodus kann zwar subjektiv zur Vorsorge
abgeschlossen worden sein - wie dies im vorliegenden Falle von der Klägerin auch vorgetragen wird -,
anders als bei der „Riester“-Rentenversicherung ist der Vorsorgecharakter aber objektiv nicht erkennbar.
Es handelt sich letztlich um ein objektiv zweckfreies bzw. zweckoffenes Spar- und Anlagemodell. Für den
Pfändungs- und Verwertungsschutz bedeutsam ist aber vor allem das Risiko, dass der
Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für einen anderen Zweck als die eigene Altersvorsorge –
insbesondere bloße Luxusaufwendungen – einsetzt. Anders als bei der „Riester“-Rentenversicherung ist
bei sonstigen Lebensversicherungen eben nicht aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen
gewährleistet, dass sie stets und nur als Ergänzung der staatlichen Rente wirkt. Sie kann auch entgegen
diesem Ziel zu Finanzierungszwecken genutzt werden (bspw. zur Kreditfinanzierung durch
Sicherungsabtretung; dazu sogleich).
Diese Differenzierung im Pfändungs- und Verwertungsschutz von Altersvorsorge-Produkten findet
spiegelbildlich auch im Zivilrecht statt. Gem. § 97 EStG sind Produkte der sog. „Riester-Rente“ (§§ 10a, 79
ff. EStG) nicht übertragbar. Gem. § 851 Abs. 1 ZPO folgt daraus ihre Unpfändbarkeit. Damit ist das
Vorsorgekapital des für die „Riester-Rente“ eingesetzten Produkts vor dem Zugriff der Gläubiger
geschützt. Das Abtretungsverbot umfasst auch die auf das geförderte Altersvorsorgevermögen
entfallenden Erträge und Wertzuwächse, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und den
Anspruch auf die staatliche Zulage. Nicht erfasst hingegen ist lediglich das Kapital, das nicht auf
geförderten Beiträgen beruht (BMF-Schreiben vom 17. November 2004 - IV C 4 - S 2222 - 177/04 - / - IV C
5 - S 2333 - 269/04 -, Rn. 141 (Quelle: www.bundesfinanzministerium.de). Diese Regelung bringt für die
geförderten Produkte einen umfassenden zivilprozessualen Pfändungsschutz, der zumindest für diese
Vorsorgeform eine umfassende (Versorgungs-) Sicherheit herbeiführt.
Die zivilrechtliche Wertung zeigt auch, warum der Schutzbereich des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II nicht auf
nicht staatliche geförderte Produkte der Altersvorsorge - wie die Rentenversicherung der Klägerin -
ausgeweitet werden kann. Die Einschränkung der Verfügungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers
durch das Abtretungsverbot ist nötig, will man die Beschneidung der Interessen der Allgemeinheit (bzw. im
Zivilrecht der Gläubigerinteressen) durch den Pfändungs- und Verwertungsschutz begründen. Zu groß
wäre andernfalls die Missbrauchsgefahr: Der Versicherungsnehmer könnte die direkte Altersversorgung
durch Auszahlung der Versicherungsrente dadurch gefährden, dass er die Lebensversicherung durch
Kündigung und Einziehung des Rückkaufswerts zu einem Kapitalbetrag machen und diesen für
Luxusaufwendungen einsetzen könnte. Selbst bei einem vertraglich vereinbarten Verwertungsverbot,
verbliebe die Möglichkeit die Rentenversicherung als (Kredit-)Sicherungsmittel zu nutzen. Und auch
dieser Einsatz birgt bestimmungsgemäß die Gefahr, dass der Sicherungsnehmer bei einem notleidenden
Darlehen das Sicherungsmittel verwertet bzw. weiterveräußert oder die Versicherungsleistung bei Eintritt
des Versicherungsfalls einzieht. In allen vorgenannten Fällen wäre die Altersvorsorge verbraucht, der
Zweck des Pfändungs- und Verwertungsschutzes nicht erreicht und der Grund für die Privilegierung bei
der Anrechnung als Vermögen (bzw. im Zivilrecht für die Gläubigerbenachteiligung) nachträglich entfallen
(vgl. Müller a.a.O. S. 116 f.).
Daher ist die Rentenversicherung der Klägerin nicht insgesamt gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II vom
Vermögen abzusetzen.
Die Verwertung der Rentenversicherung ist auch nicht unzumutbar.
Dies wäre gem. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II dann der Fall, wenn ihre Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich wäre bzw. für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Dies ist
anzunehmen, wenn der zu erwartende Nettoerlös (Bruttoerlös abzüglich Verwertungskosten) erheblich
unter dem tatsächlichen Wert liegt, z.B. bei erheblicher Abweichung des Verkehrswerts eines gebrauchten
Gegenstands von dessen Gebrauchswert (Ebsen in Gagel, SGB III, § 193 Rn. 193). Ein konkreter
Grenzwert, ab dem eine Verwertung als offensichtlich unwirtschaftlich anzusehen ist, hat sich in der
Rechtsprechung zum SGB II noch nicht herausgebildet (vgl. BSG, Urteil vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 66/06
– zitiert nach juris Rn. 20). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Recht der früheren Arbeitslosenhilfe
(Alhi) wird in weiten Teilen der Literatur davon ausgegangen, dass ab einem Verlust von 10 % im
Vergleich zum Substanzwert (bei Lebensversicherung: die gezahlten Beiträge) eine Unwirtschaftlichkeit
indiziert ist (vgl. Brühl in LPK-SGB II § 12 Rn. 51).
Nach Ansicht der Kammer ist im Gegensatz zum früheren Recht der Alhi bei der Bewertung der
Verwertbarkeit von Lebensversicherung nach dem SGB II aber von einem höheren Wert als 10 %
auszugehen. Für Lebensversicherungen werden in § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 bzw. Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB
II besondere Schutzmechanismen bereitgehalten, deren spezieller Anwendungsbereich nicht über
Gebühr durch die generelle Norm des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II erweitert werden sollte. Andernfalls
würde die Schutz-Systematik unterlaufen. Die Kammer ist daher der Ansicht, dass im speziellen Fall der
Lebensversicherungen ein höherer Verlust in Kauf genommen werden kann, als bei sonstigen
Gegenständen (z.B. Kraftfahrzeugen). Während es auch nach Auffassung der Kammer für sonstige
Gegenstände auch weiterhin hinnehmbar ist, einen Verlust von maximal 10 % dulden zu müssen und bei
höheren Verlusten eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit und damit Unverwertbarkeit anzunehmen,
muss für Lebensversicherung ein höherer möglicher Verlust akzeptiert werden (so auch im Falle der
Verwertung einer Lebensversicherung mit einem Verlust von 12,9 %: BSG, Urteil vom 6.9.2007 – B 14/7b
AS 66/06 – zitiert nach juris Rn. 20).
Entsprechend der herrschenden Meinung zu § 765a ZPO sollte im Falle der Lebensversicherung anstelle
eines festen Grenzwerts vielmehr eine Abwägung angestellt werden (vgl. zu den Billigkeitserwägungen in
§ 765a ZPO: Müller a.a.O. S. 154 f.). Die Unverwertbarkeit der Lebensversicherung gem. § 12 Abs. 3 S. 1
Nr. 6 SGB II wäre deshalb dann anzunehmen, wenn erstens der Unterschied zwischen der Höhe des
Rückkaufswertes und der Höhe der Versicherungssumme besonders hoch ist (erheblich über 10 %) und
der Versicherungsfall zeitlich unmittelbar bevorsteht. In die Abwägung ist auch mit einzubeziehen, ob es
dem Versicherungsnehmer unter Beachtung seines Alters und seines Gesundheitszustandes ohne
weiteres möglich wäre, wieder eine neue Lebensversicherung abzuschließen, sollte er wieder eine Arbeit
finden oder sich seine finanzielle Situation sonst verbessern. Auch muss als Kriterium erachtet werden, ob
sich aufgrund eines besonders langjährigen Versicherungs-verhältnisses bereits ein schutzwürdiges
Vertrauen auf den Erhalt der Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls gebildet hat. Das
letztgenannte Kriterium ist deshalb erheblich, weil der Versicherungsnehmer einer langjährig
bestehenden Lebensversicherung aufgrund dieser bereits vorhandenen zusätzlichen privaten
Altersvorsorge eventuell auf den Abschluss einer weiteren Lebensversicherung nach dem „Riester“-
Modell abgesehen hat.
Diese Kriterien sind hier nicht erfüllt. Der genaue Verlust, der bei einer Verwertung der
Lebensversicherung anfallen würde, ist zwischen den Beteiligten zwar umstritten und steht nicht fest.
Nach den Berechnungen der Beklagten würde er bei 4,42 % liegen. Nach den Berechnungen der
Klägerin bei 11,98 %. Der Verlust liegt damit selbst nach Meinung der Klägerin nicht erheblich über 10 %
(vgl. insoweit erneut BSG, Urteil vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 66/06 – zitiert nach juris Rn. 20 wo vom
dortigen Senat die Verwertung einer Lebensversicherung mit einem Verlust von 12,9 % als zumutbar
erachtet wurde). Zudem ist in die Abwägung zuungunsten der Klägerin mit einzubeziehen, dass die
Lebensversicherung erst seit dem Jahr 2003 besteht und die Klägerin auch vor deren Abschluss keine
Notwendigkeit einer ergänzenden Altersvorsorge gesehen hat. Insbesondere hat sie sich im Jahr 2003
ohne erkennbare und nachvollziehbare Notwendigkeit gegen eine Lebensversicherung nach dem
„Riester“-Modell entschieden und eine nicht staatlich geförderte private Lebensversicherung
abgeschlossen. Warum sie sich so entschieden hat, konnte sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht
aufklären.
Die Verwertung der Rentenversicherung der Klägerin ist mithin nicht offensichtlich unwirtschaftlich und
auch keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II.
Die Rentenversicherung der Klägerin ist daher als Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II zu
berücksichtigen.
Vom Vermögen abzusetzen ist § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ein Grundfreibetrag in Höhe von 10.400,- €, ein
Freibetrag in Höhe von weiteren 10.400,- € gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, da es sich um einen geldwerten
Anspruch handelt, der der Altersvorsorge dient und ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen gem. §
12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,- €. Insgesamt beläuft sich der Freibetrag also auf 21.550,- €.
Wegen der Berechnung wird verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der
Beklagten.
Sowohl nach den Berechnungen der Beklagten (63.081,28 €) als auch nach den Berechnungen der
Klägerin (58.092,39 €) übersteigt der Verkehrswert Rentenversicherung infolge ihrer Verwertung den
Freibetrag erheblich. Weitere Ermittlungen der Kammer, welcher Wert zutreffend ist, waren daher nicht
erforderlich. Nach Ansicht der Kammer erscheint die Berechnung der Beklagten aber zutreffend. Sie
basiert auf einer Auskunft der Versicherungsgesellschaft zum Stichtag 1.3.2006.
Die Klägerin war also nicht hilfebedürftig. Sie hatte keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des
Verfahrens.