Urteil des SozG Lüneburg vom 14.05.2008

SozG Lüneburg: verpflegung, niedersachsen, anrechenbares einkommen, geldwerter vorteil, pauschalierung, ernährung, sachleistung, verfügung, krankenversicherung, verzicht

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 14.05.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 1825/07
SOZIALGERICHT LÜNEBURG S 25 AS 1825/07 IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit 1. des Herrn
A., 2. der Frau B., und 3. des Minderjährigen C., vertreten durch D., Kläger, Prozessbevollmächtigte: zu 1-3: E.,
gegen die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, vertreten durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit Celle
Georg-Wilhelm-Str. 14, 29223 Celle, Beklagte, hat die 25. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg ohne mündliche
Verhandlung am 14. Mai 2008 durch den Richter F. - Vorsitzender - sowie die ehrenamtliche Richterin G. und den
ehrenamtlichen Richter H. für R e c h t erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 08. November 2007 in der Fassung
der Änderungsbescheide vom 21. November 2007 und 04. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 07. Dezember 2007 wird aufgehoben, soweit die Beklagte wegen des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin zu 2.
als sonstiges Einkommen einen Betrag in Höhe von 109,20 EUR anspruchsmindernd berücksichtigt hat. Die Beklagte
trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Anrechnung von fiktivem Einkommen wegen eines stationären Aufenthaltes der
Klägerin zu 2.
Der 1964 geborene Kläger zu 1. bezieht für sich und die 1963 geborene Klägerin zu 2. und den 1992 geborenen Kläger
zu 3. seit August 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Auf den Fortzahlungsantrag vom 20. Juni 2007
bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 25. Juni 2007 für den Zeitraum vom 01. August 2007 bis zum
31. Januar 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 748,00 EUR.
Aufgrund eingetretener Änderungen in den Einkommensverhältnissen änderte die Beklagte die Leistungsgewährung im
oben genannten Bewilligungszeitraum - durch die Kläger jeweils unangegriffen - mehrmals ab (Änderungsbescheide
vom 17. Juli 2007, 06. September 2007 und 26. September 2007).
Durch eine von den Klägern eingereichte Bescheinigung der ParkI. erhielt die Beklagte am 31. Oktober 2007 Kenntnis
davon, dass die Klägerin zu 2. im Zeitraum vom 13. November 2007 bis zum 11. Dezember 2007 an einer stationären
Heilbehandlungsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation) teilnehmen wird.
Mit Änderungsbescheid vom 08. November 2007 gewährte die Beklagte den Klägern Leistungen ab dem 01.
Dezember 2007 nur noch in Höhe von 398,80 EUR. Dabei berücksichtigte sie u. a. ein monatliches "sonstiges
Einkommen" in Höhe von 109,20 EUR.
Die Kläger legten gegen die Kürzung der Leistungen mit Schreiben vom 21. November 2007 Widerspruch ein.
Aufgrund weiterer Änderungen in den Einkommensverhältnissen regelte die Beklagte den hier streitgegenständlichen
Bewilligungszeitraum mit Änderungsbescheiden vom 21. November 2007 und vom 04. Dezember 2007 wiederum neu
und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2007 als unbegründet zurück.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 haben die Kläger bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, mit der sie
ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung ihres Begehrens nehmen sie im Wesentlichen Bezug auf
Entscheidungen des 8. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen und des Sozialgerichts Lüneburg.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 07. Dezember 2007 und des Änderungsbescheides
vom 08. November 2007 sowie unter Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 21. November 2007 und 04.
Dezember 2007 zu verpflichten, die vollen gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung eines
"sonstigen Einkommens" zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2007 und
nimmt Bezug auf Entscheidungen der Landessozialgerichte Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, des Bayerischen
Landessozialgerichts, des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen und schließlich des 13. Senats des
Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen.
Die Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 12. März 2008 um Einverständnis mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung gebeten, was diese am 20. März 2008 sowie 28. März 2008 erteilt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakte
Bezug genommen. Neben der Prozessakte haben die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagte zum
Aktenzeichen 22102 BG 0010049 sowie die Prozessakte des parallelen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - Az.:
S 25 AS 1715/07 ER - vorgelegen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil
die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
1. Streitgegenstand ist, ob die Kürzung der bewilligten Leistungen durch Änderungsbescheid vom 08. November 2007
in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2007 und 04. Dezember 2007 - diese
Änderungsbescheide sind gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden - in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2007 rechtmäßig ist. Da die Beklagte bereits ursprünglich (höhere)
Leistungen bewilligt hatte, müssen die Kläger ihr Begehren mit einer Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1
verfolgen.
2. Die so verstandene zulässige Klage ist auch begründet. Die angegriffenen Entscheidungen erweisen sich – jeweils
– insoweit rechtmäßig, als dass die Beklagte bei der Bedarfsberechnung ein sonstiges Einkommen in Höhe von
109,20 EUR monatlich berücksichtigt hat. In diesem Umfang sind die Kläger auch beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidungen kann nur § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) sein. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines
Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Der Verwaltungsakt ist ferner u. a. mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden,
soweit nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall des Anspruchs geführt
haben würde (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 S. 1 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III).
Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor; eine leistungsschädliche Änderung in den tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnissen im Sinne der oben genannten Vorschriften ist aufgrund des Krankenhausaufenthaltes der
Klägerin zu 2. nicht eingetreten: Die Frage, ob die Verpflegung während stationärer Aufenthalte bei der Bemessung
der Regelleistung zu berücksichtigen ist, hat die Kammer bereits in zwei Entscheidungen vom 22. August 2007 (Az.:
S 25 AS 1445/06 und S 25 AS 1455/06) dahingehend entschieden, dass eine wie auch immer geartete
Berücksichtigung von derartigen Verpflegungsleistungen unzulässig ist. In den Entscheidungen hat die Kammer
hierzu ausgeführt:
"Die Frage, ob freie Verpflegung während stationärer Aufenthalte bei der Bemessung der Regelleistung zu
berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Soweit ersichtlich haben sich gegen eine
Anrechnung freier Verpflegung ausgesprochen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juli
2007, - L 8 AS 186/07 ER -; Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 10. Januar 2006, - S 9 AS 237/05 -; Sozialgericht
Freiburg, Urteil vom 24. Oktober 2006, - S 9 AS 1557/06 -; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 06. März 2006, - S 103 AS
468/06 - und Urteil vom 29. September 2006, - S 37 AS 2302/06 -; Sozialgericht Oldenburg, Beschluss vom 02.
November 2006 , - S 46 AS 1333/06; Sozialgericht Gotha, Urteil vom 10. November 2006, - S 26 AS 748/06 - und
Urteil vom 18. Dezember 2006, - S 26 AS 748/06 -; Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 26. Januar 2007, - S 2
AS 12/07 -; Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2007, - S 9 AS 3882/06 -; Verwaltungsgericht Bremen,
Urteil vom 04. Juni 2007, - S 8 K 2002/06 - sowie Urteil vom gleichen Tage, - S 8 K 1416/06 -; kritisch auch
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. Februar 2007, - L 8 B 201/06 AS -; Sozialgericht
Münster, Beschluss vom 10. Januar 2007, - S 16 AS 191/06 -; differenzierend: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24.
April 2007, - S 93 AS 9826/06 -; offen gelassen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar
2007, - L 20 B 304/06 -. Für eine Anrechnung haben sich demgegenüber ausgesprochen: Sozialgericht Koblenz,
Beschluss vom 20. April 2006, - S 13 AS 229/05 -; Sozialgericht Augsburg, Urteil vom 21. November 2006, - S 6 AS
495/06 -; Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 09. Januar 2007, -S 14 AS 2026/06 -; Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom
24. Januar 2007, - S 3 AS 5145/06 -; Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2007, -
L 13 AS 14/06 ER -.
Die Kammer schließt sich derjenigen Ansicht an, wonach eine Berücksichtigung freier Verpflegung während
stationärer Aufenthalte weder durch eine Kürzung des Regelbedarfes noch durch eine Einkommensanrechnung auf die
Regelleistung rechtlich zulässig ist, so dass eine Anspruchsminderung insoweit ausgeschlossen ist.
Zunächst entbehrt eine Kürzung der Regelleistung wegen anderweitiger Bedarfsdeckung nach Überzeugung der
Kammer einer gesetzlichen Grundlage. Die §§ 20, 28 SGB II bestimmen abschließend die Höhe des jeweiligen
Regelsatzes. Abzüge hiervon, die mit dem Nichtbestehen eines Teils des vom Regelsatz gedeckten Bedarfs
begründet sind, sieht das Gesetz nicht vor. In § 20 Abs. 1 SGB II ist der Bedarf dargestellt, der von der Regelleistung
gedeckt werden soll. Für die Höhe der Regelleistung ist es unerheblich, ob der tatsächliche Bedarf hiervon abweicht.
Ausnahmen hiervon sind nur aufgrund ausdrücklicher Regelung (vgl. etwa § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II) zulässig. Für den
Fall anderweitiger Bedarfsdeckung enthält das SGB II keine gesetzliche Grundlage für eine abweichende Festsetzung
der Regelleistung. Anders verhält es sich im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), vgl. § 9 Abs. 1 und §
28 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Dies spricht gesetzessystematisch dafür, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für
eine Regelsatzkürzung auch im SGB II erforderlich wäre. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden
mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht. Mit der am 01.
August 2006 in Kraft getretenen Ergänzung des § 3 Abs. 3 S. 1, 2. HS. und S. 2 SGB II, nach der die nach dem SGB
II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen abschließend decken, wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass
weitergehende Bedarfe nicht erbracht werden (BT-Drucks. 16/1696, S. 26). Eine von den Regelleistungen
abweichende Festlegung der Bedarfe ist damit konsequenterweise nicht nur für weitergehende, sondern nach dem
ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auch für geringere Bedarfe ausgeschlossen.
Die abweichende Festlegung von der Regelleistung umfasster Bedarfe außer in ausdrücklich geregelten Fällen
widerspräche auch dem bei der Schaffung des SGB II verfolgten gesetzgeberischen Konzept. Die Pauschalierung der
Leistungen für die bei der Festlegung der Regelleistung berücksichtigten Bedarfe gehört zu den zentralen
Grundentscheidungen der Systematik des Leistungsrechts des SGB II. Danach werden Arbeitslosengeld II und
Sozialgeld unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes so weit wie möglich pauschaliert und die
einzelnen Leistungsbestandteile so ausgestaltet, dass die Betroffenen ihre Bedarfe selbst und möglichst einfach
ermitteln können (vgl. BT-Drucksache 15/1516, S. 46). Anders als die Leistungen nach dem SGB XII sind die
Leistungen nach dem SGB II nicht konkret bedarfsdeckend, sondern lediglich bedarfsorientiert ausgestaltet (a. a. O.,
S. 56). Damit korrespondiert der weitgehende Verzicht auf einmalige Leistungen, wie ihn das bis zum 31. Dezember
2004 geltenden Sozialhilferecht kannte. Mit der Pauschalierung einer Leistung ist stets das Risiko verbunden, dass
einerseits ein tatsächlich höherer Regelbedarf nicht gedeckt ist und andererseits ein tatsächlich niedrigerer Bedarf zu
einer Überdeckung beim Leistungsempfänger führt. Diese Folge hat der Gesetzgeber – auch zur Erreichung einer
Vereinfachung der Verwaltungsarbeit – bewusst in Kauf genommen. Ebenso wenig wie sich ein erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger auf einen dauerhaft höheren Bedarf (außerhalb der anerkannten Mehrbedarfsfälle) berufen kann, kann
sich der jeweilige Leistungsträger auf einen tatsächlich niedrigeren Bedarf zur Rechtfertigung einer Kürzung der
Regelleistung berufen (vgl. Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 24. Oktober 2006, - S 9 AS 1557/06 -; Sozialgericht
Berlin, Urteil vom 06. März 2006, - S 103 AS 468/06 – und Verwaltungsgericht Bremen, Urteile vom 04. Juni 2007, - S
8 K 2002/06 – sowie Urteil vom gleichen Tage, - S 8 K 1416/06 -). Es erscheint nicht sachgerecht, dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Bedarfsdeckung durch freie Verpflegung im Rahmen stationärer Aufenthalte
entgegenzuhalten, ihm andererseits aber die Geltendmachung des durch den Aufenthalt verursachten höheren
tatsächlichen Bedarfes zu versagen (z. B. Zuzahlungen, Fahrtkosten, Kosten für Telekommunikation,
Reinigungskosten). Es ist zudem kein sachlicher Grund ersichtlich, warum die Regelleistung in diesem Fall nur für
den Bereich der Ernährung, nicht aber für andere Bedarfsgruppen, etwa wegen geringerer Energiekosten, gekürzt
werden sollte. Gleiches gilt für andere Fälle doppelter Bedarfsdeckung bzw. wenn ein von der Regelleistung umfasster
Bedarf tatsächlich nicht vorhanden ist; etwa die Kürzung der Anteile für Strom, Wassererwärmung, Beschaffung von
Möbeln und Haushaltsgeräten bei Obdachlosigkeit (vgl. hierzu Sozialgericht München, Beschluss vom 27. April 2005,
- S 50 AS 82/05 -).
Selbst wenn für einen der in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Teilbereiche kein Bedarf anfällt, ist dies wegen der
pauschalierten Regelleistung nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Folge wäre sonst die Konterkarierung
des gesetzgeberischen Konzepts der Pauschalierung und der damit angestrebten Verwaltungsvereinfachung. Dies
zeigt sich auch an der Fülle der zu berücksichtigenden Einzelfaktoren im Fall einer Kürzung, beispielsweise bei
krankheitsbedingtem Mehrbedarf für Ernährung. Auch wäre die Höhe der ihm zustehenden Leistung für den
Leistungsempfänger kaum noch nachvollziehbar. Die Kürzung der Regelleistung ist auch nicht über einen Umweg über
§ 9 SGB II unter Berufung auf fehlende Hilfebedürftigkeit zulässig. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer
seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. aus dem
zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Vorschrift ermöglicht trotz ihres Wortlautes keine
unmittelbare Berücksichtigung der von der Krankenversicherung finanzierten Verpflegung in den stationären
Einrichtungen bei der Ermittlung der Leistungshöhe, denn sie definiert lediglich den Begriff der Hilfebedürftigkeit und
normiert insbesondere den Nachrang der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende gegenüber der Selbsthilfe
und der Hilfe Anderer (vgl. Mecke in: Meyer-Ladewig, SGB II, § 9 Rdnr. 5ff.). Die darin in Bezug genommene "Hilfe
anderer" hat keine eigenständige Bedeutung, da diese Hilfen bei tatsächlicher Leistung entweder Einkommen oder
Vermögen darstellen (Brühl/Schoch in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 9 Rdnr. 15). Ob, in welchem Umfang und auf
welche Weise Leistungen Dritter - auch anderer Sozialleistungsträger - konkret anspruchsausschließend oder -
mindernd wirken, bestimmen spezielle Vorschriften, insbesondere § 19 S. 2, § 9 Abs. 2 bis 5, § 11 und § 12 SGB II
(letztere ggf. i. V. m. der nach § 13 SGB II ergangenen Alg-II-V).
Eine Berücksichtigung freier Verpflegung kommt demnach allenfalls über eine Anrechnung als Einkommen gemäß §
11 Abs. 1 S. 1 SGB II in Betracht. Als Einkommen zu berücksichtigen sind danach grundsätzlich alle Einnahmen in
Geld oder Geldeswert. Demzufolge fallen unter den Begriff des Einkommens grundsätzlich auch Sachleistungen,
soweit sie einen Marktwert haben, d.h. die Sachleistung muss gegen Geld tauschbar sein (Brühl in: LPK-SGB II, 2.
Auflage 2007, § 11 Rdnr. 11). Hinzukommen muss die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit als "bereites
Mittel", also die jederzeitige Tauschbarkeit in Geld (vgl. Bundesverwaltungsgericht zum Einkommensbegriff im
Sozialhilferecht, Urteil vom 18. Februar 1999, - 5 C 16/98 - und Brühl in: LPK-SGB II, § 11 Rdnr. 12).
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann offen bleiben; indes spricht mehr dagegen als dafür: Die freie
Verpflegung während eines stationären Aufenthaltes ist für den Hilfebedürftigen nicht jederzeit in Geld tauschbar. Zwar
steht es dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen grundsätzlich frei, die empfangenen Lebensmittel anderweitig zu
verwenden. Abzustellen ist jedoch nicht auf eine abstrakte Verwendungsmöglichkeit. Es bedarf vielmehr der
konkreten Prüfung, ob dem Hilfesuchenden die dargebotene Verpflegung tatsächlich als bereites Mittel zur Verfügung
steht. Die von einer stationären Einrichtung dargebotenen Speisen und Getränke sind in der Regel zum sofortigen
Verzehr bestimmt und werden entsprechend dargereicht. Es bestehen daher bereits Zweifel, ob es den Betroffenen
möglich bzw. erlaubt ist, die so dargereichten Nahrungsmittel aus der stationären Einrichtung mit sich zu nehmen. Im
Übrigen dürfte die Tauschbarkeit offen zubereiteter (warmer) Speisen kaum gegeben sein. Es existiert kein Markt für
derartige Verpflegungsleistungen; sie sind nicht jederzeit in Geld tauschbar (so auch jüngst Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juli 2007, - L 8 AS 186/07 ER -). Nimmt der Leistungsempfänger
andererseits die dargebotene Verpflegung ganz oder teilweise nicht entgegen, entsteht ihm hierdurch gerade auch kein
geldwerter Vorteil (so auch Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 24. Oktober 2006, - S 9 AS 1557/06 -; Sozialgericht
Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2007, - S 9 AS 3882/06 -; Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 04. Juni 2007, -
S 8 K 2002/06 - sowie Urteil vom gleichen Tage, - S 8 K 1416/06 -). Nicht abgestellt werden kann auf die abstrakte
Betrachtungsweise, dass die zuständige Krankenkasse für diese Leistung aufkommt und der Verpflegung damit ein
entsprechendes Leistungsentgelt an den Einrichtungsträger gegenübersteht (so Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2007, - L 13 AS 14/06 ER -). Entscheidend ist nicht allein die Entgeltlichkeit der
Leistung. Anderenfalls wären nahezu sämtliche entgeltliche Leistungen unabhängig von ihrer Marktfähigkeit als
Einkommen zu werten. Maßgeblich ist vielmehr - wie ausgeführt - die konkrete bedarfsbezogene
Verwendungsmöglichkeit durch den Hilfebedürftigen. Diese ist im vorliegenden Fall nach obigen Ausführungen nicht
gegeben. Eine Berücksichtigung dieser Sachleistung als Einkommen würde auch der vom Gesetzgeber
beabsichtigten Forderung und Förderung der Hilfebedürftigen durch eigenverantwortliche Verteilung der pauschalierten
Leistungen auf ihre Bedarfe widersprechen; soweit ein Hilfebedürftiger nicht marktfähige Sachleistungen annimmt,
wäre er gleichsam gezwungen, diese mit einer die Regelleistung vermindernden Wirkung zu verbrauchen und daran
gehindert, den abgezogenen Teil der Regelleistung für von ihm eigenverantwortlich bestimmte andere Zwecke
einzusetzen (vgl. Sozialgericht Freiburg, Urteil vom 24. Oktober 2006, - S 9 AS 1557/06 -; Verwaltungsgericht
Bremen, Urteil vom 04. Juni 2007, - S 8 K 2002/06 – sowie Urteil vom gleichen Tage, - S 8 K 1416/06 -). Dies
erscheint auch im Hinblick auf die oben aufgezeigten, typischerweise im Zusammenhang mit stationären Aufenthalten
auftretenden Mehrbedarfe ungerechtfertigt, die der Hilfebedürftige nicht durch Einsatz höherer Regelleistungsanteile
abdecken könnte.
Selbst wenn man demgegenüber davon ausgehen will, dass es sich grundsätzlich um Einkommen handelt, müsste
dieses letztlich jedenfalls als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II unberücksichtigt
bleiben (so auch Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24. April 2007, - S 93 AS 9826/06 -). Denn bereits die Bemühungen
der Beklagten und der Rechtsprechung, den Wert dieser Verpflegung sachgerecht zu bestimmen, zeigen
eindrucksvoll, wie wenig die Gewährung von Verpflegung während stationärer Aufenthalte dem vom Gesetzgeber
zugrunde gelegten Einkommensbegriff entspricht.
Grundsätzlich können zwar auch Sachleistungen Einkommen darstellen; sie sind gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 Alg-II-VO (in
der hier noch anzuwendenden Fassung vom 20. Oktober 2004 - BGBl. I, S. 2622 f. -, geändert durch Verordnung vom
22. August 2005 - BGBl. I, S. 2499 f.-) nach der Sachbezugsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu
bewerten. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 der Sachbezugsverordnung setzt den Wert einer als Sachbezug zur
Verfügung gestellten Verpflegung auf monatlich 202,70 EUR fest. In Teilen der Rechtsprechung wird dieser Wert indes
mit überzeugender Begründung als ungeeignet angesehen. So hält etwa das Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen den von der ALG II-VO vorgesehenen uneingeschränkten Rückgriff auf die Sachbezugsverordnung für nicht
ermächtigungskonform, mithin für mit § 13 SGB II nicht (gänzlich) vereinbar. Die Sachbezugsverordnung sei für die
Berechnung von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gedacht und passe daher nicht. Der Wert berücksichtige in
keiner Weise den in der Regelleistung für Verpflegung enthaltenden Anteil. Dieser Anteil sei unter Zugrundelegung der
Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur für Arbeit auf 35 % festzusetzen und als Einkommen zugrunde
zulegen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2007, - S 13 AS 14/06 ER -; zur
Position der Bundesregierung vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/1833 vom 16. Juni 2006).
Völlig vernachlässigt wird bei dieser vom Verordnungstext losgelösten Wertermittlung die zunächst zu beantwortende
Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Krankenhausverpflegung überhaupt Einkommen des Kranken darstellt (siehe
zur fehlenden Marktfähigkeit schon oben unter 2b). Je nach Schwere des Krankheitsbildes oder auch nach
persönlichen Eigenheiten wird die Verpflegung im Krankenhaus nämlich voll oder nur teilweise oder sogar gar nicht in
Anspruch genommen werden. Dem schwer Magenkranken wird womöglich außer etwas Tee nichts "zufließen". Auch
eine Verpflegung, die zwar angeboten, aber - vielleicht weil sie den Essgewohnheiten des Leistungsempfängers nicht
entspricht - nicht in Anspruch genommen wird, ist keine "Einnahme" im Wortsinne.
Die dieses Dilemma umgehende, ohne individuelle Prüfung aufgestellte Behauptung einer Ersparnis von
Verpflegungsaufwendungen und die Umdeutung dieser Ersparnis in eine "geldwerte Einnahme", mutet – jedenfalls
sofern sie krankheitsbedingt ist – geradezu zynisch an. Sie ist aber auch aus gesetzessystematischen Erwägungen
nicht hinnehmbar. Hierdurch würde in Durchbrechung des Grundsatzes der pauschalierten Bedarfsfestsetzung doch
wieder ein verminderter Regelbedarf Berücksichtigung finden. Nicht erklärlich wäre auch die bisherige Praxis der
Leistungsträger, wonach der stationär behandelte Magenkranke Leistungskürzungen hinnehmen muss, während der
zuhause liegende Magenkranke weiterhin den vollen Regelsatz - ggf. sogar ergänzt um einen Mehrbedarf wegen
kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 4 SGB II) - erhält, obwohl doch beide krankheitsbedingt kaum Verpflegung
zu sich nehmen können. Schließlich bedeutete die Berücksichtigung einer durch angebotene Krankenhausverpflegung
verursachten Aufwendungsersparnis die Abkehr von der ansonsten propagierten Eigenverantwortlichkeit und
Dispositionsfreiheit des Leistungsempfängers (siehe dazu schon oben). Der stationär behandelte Hilfebedürftige würde
für verpflichtet erachtet, auch eine von ihm nicht bestellte, nicht ausgewählte, krankheitsbedingt gewissermaßen
aufgedrängte Sachleistung anzunehmen. In diesem Aspekt liegt auch der wesentliche Unterschied zum Sachbezug
des Arbeitnehmers im Sinne der Sachbezugsverordnung. Die teilweise Entlohnung durch Naturalleistungen ist beim
Arbeitsvertrag frei vereinbart, bei einem krankheitsbedingten stationären Krankenhausaufenthalt ist ein
Entscheidungsspielraum des Kranken kaum gegeben.
Angesichts dieser aufgezeigten Unstimmigkeiten erscheint es der Kammer sachgerecht, die während eines
stationären Aufenthaltes gewährte Verpflegung (zumindest) als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3
Nr. 1 a) SGB II unberücksichtigt zu lassen. Nach dieser Vorschrift sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem
anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig
beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu
berücksichtigen.
Diese Auffassung trägt dem Umstand Rechnung, dass – abgesehen von etwaigen Extremfällen des schwer
Magenkranken oder des Kostverächters – die gewährte Krankenhausnahrung im Regelfall angenommen wird, also
durchaus ein geldwerter Zufluss im Sinne des Einnahmebegriffs erfolgt. Sie berücksichtigt indes darüber hinaus, dass
die Gewährung von Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthaltes nur ein kleiner Teil eines
vielschichtigen Leistungsspektrums ist, mit dem ausschließlich der Zweck verfolgt wird, die Genesung des Kranken
zu fördern. An diesem Hauptzweck orientiert sich die vom Krankenhaus erbrachte Leistung; das Wohl des Kranken
allein bestimmt, ob eine besonders reduzierte oder eine besonders reichhaltige Kost angeboten wird. Die Sicherung
des Lebensunterhaltes, erst recht eines pauschal bemessenen Regelbedarfs, tritt als Zweck der ärztlichen
Behandlung völlig in den Hintergrund, genauso wie die vorübergehende Gewährung von beheizter Unterkunft,
Warmwasser, Kleidung und Hygienebedarf in Abhängigkeit vom medizinisch Erforderlichen und Möglichen steht und
nicht der Befriedigung des Regelbedarfs eines Arbeitsuchenden dient. Nur zur Erreichung dieses Hauptzwecks begibt
sich der Kranke überhaupt in – je nach Schwere der Erkrankung - mehr oder weniger selbstbestimmter Weise in die
anstaltsähnlichen Strukturen eines Krankenhauses, und nur soweit diesem Zwecke dienlich nimmt er – oft unter
Verzicht auf die im Alltag übliche Autonomie – dessen Leistungen in Anspruch.
Durch die Gewährung von Verpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes wird die Lage des Empfängers auch
nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Zu Recht
wird von Betroffenenseite immer wieder darauf hingewiesen - auch der Kläger im vorliegenden Verfahren -, dass
gerade während eines Krankenhausaufenthaltes Kosten entstehen, die sonst nicht anfallen würden. Abgesehen von
der offensichtlichen Belastung durch Zuzahlungen an die Krankenversicherung seien beispielhaft nur genannt höhere
Aufwendungen für zwangsläufig auf dem Krankenhausgelände zu erwerbende Genussmittel oder die Miete von
Telefon und Fernseher. Im weiteren Sinne stehen im Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt oft auch Kosten
für selbst zu bezahlende Heilmittel.
Würde man im übrigen – anders als hier vertreten – die Verpflegung als anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11
SGB II betrachten, so wären wohl folgerichtig einerseits die von der Krankenversicherung erhobenen
Zuzahlungskosten gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige
Ausgaben und andererseits gemäß § 3 Nr. 1 Alg-II-VO auch eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR
abzusetzen.
Ob sich die Unzulässigkeit einer Leistungskürzung bei stationären Aufenthalten, die keine sechs Monate dauern, auch
aus einem Umkehrschluss zu § 7 Abs. 4 SGB II ergibt, lässt die Kammer offen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt
sich lediglich, dass die Regelung die Feststellung erleichtern soll, ob im Einzelfall Erwerbsfähigkeit vorliegt (BT-
Drucksache 16/1410, S. 20). Auch wenn die Regelung, die einen kompletten Leistungswegfall nach sechs Monaten
vorsieht, einen entsprechenden Schluss nahe legt, trifft sie doch letztlich keine Aussage dazu, ob während des
Aufenthalts erhaltene Leistungen als Einkommen anzurechnen sind oder nicht (so auch Verwaltungsgericht Bremen,
Urteil vom 04. Juni 2007, - S 8 K 2002/06 - sowie Urteil vom gleichen Tage, - S 8 K 1416/06 -)."
An der dort vertretenen Auffassung hält die Kammer - auch vor dem Hintergrund, dass zum 01. Januar 2008 die
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung eine Änderung erfahren hat, die in § 2 Abs. 5 eine Berücksichtigung
bereitgestellter Verpflegung vorsieht, worauf es jedoch in diesem Verfahren mangels Anwendbarkeit auf den hier
streitigen Zeitraum nicht ankommt - weiterhin fest und macht die oben zitierten Ausführungen auch zur Grundlage
ihrer vorliegenden Entscheidung (vgl. zu dieser Frage aus jüngerer Zeit auch Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2008, - L 9 AS 687/07 ER; Beschluss vom 25. Februar 2008, - L 9 AS 839/07
ER; Beschluss vom 26. November 2007, - L 6 AS 694/07 ER, Beschluss vom 30. Juli 2007, - L 8 AS 186/07 ER
sowie Urteil der Kammer vom heutigen Tage, - S 25 AS 25/08).
Wenn danach eine Berücksichtigung von Verpflegungsleistungen unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt,
erweisen sich die angegriffenen Entscheidungen – soweit sie zu Ungunsten der Kläger die Verpflegungsleistungen
mindernd berücksichtigen – als rechtswidrig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.
5. Die Kammer sah sich gemäß § 144 Abs. 2 SGG zur Zulassung der Berufung veranlasst, weil sich zur Frage der
Anrechenbarkeit von stationären Verpflegungsleistungen noch keine einheitliche obergerichtliche oder
höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet hat; insbesondere sind zu dieser Rechtsfrage mehrere Verfahren
vor dem Bundessozialgericht anhängig (Az.: B 14 AS 22/07 R, B 14 AS 58/07 R, B 14 AS 9/08 R sowie B 14 AS
12/08 R).