Urteil des SozG Lüneburg vom 28.02.2008

SozG Lüneburg: aufschiebende wirkung, verwaltungsakt, autonomie, sanktion, bedenkzeit, erlass, auszahlung, behörde, wahrscheinlichkeit, meldung

Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 28.02.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 24 AS 22/08 ER
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 7. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid
vom 19. Februar 2008 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
dem Antragsteller für die Monate Februar und März 2008 vorläufig je weitere 104,- Euro zu gewähren. Die
Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kürzung von Leistungen nach dem SGB II durch einen Sanktionsbescheid.
Der Antragsteller bezieht seit längerem von der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II. Mit Leistungsbescheid vom 30. Oktober 2007 gewährte die Antragsgegnerin ihm Leistungen für den
Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 in Höhe von monatlich 607,66 Euro.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller einen Vermittlungsvorschlag
für eine Arbeitsgelegenheit nach §16 Abs. 3 SGB II. Bei einem persönlichen Besprechungstermin am 8. November
2007 unterbreitete die Antragsgegnerin dem Antragsteller weiterhin eine Eingliederungsvereinbarung.
Nachdem der Antragsteller weder die Arbeitsgelegenheit antrat noch die Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete,
kürzte die Antragsgegnerin mit zwei Sanktionsbescheiden vom 7. Dezember 2007 die dem Antragsteller gewährten
Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2008 um je 30 %. Mit einem am gleichen Tage
ergangenen Ausführungsbescheid setzte sie den Leistungsanspruch des Antragstellers für diesen Zeitraum auf
monatlich 399,66 Euro fest.
Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Am 7. Januar 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Lüneburg einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Mit Abhilfebescheid vom 23. Januar 2008 hat die Antragsgegnerin den Sanktionsbescheid vom 7. Dezember 2007
wegen der Weigerung, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen, aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten
den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Antragsteller meint, dass auch der Sanktionsbescheid wegen der Weigerung, die angebotene
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, rechtswidrig sei. Zum einen genüge die zusammen mit der
Eingliederungsvereinbarung am 8. November 2007 überreichte Rechtsfolgenbelehrung nicht den rechtlichen
Anforderungen, da sie nicht geeignet gewesen sei, dem Hilfebedürftigen konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich
und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen seines Handelns vor Augen zu führen. Zudem
habe er – der Antragsteller – sich nicht geweigert, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Eine rechtlich
relevante Weigerung liege nicht bereits dann vor, wenn die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung nicht unverzüglich
auf Aufforderung des Leistungsträgers unterzeichnet werde. Kritische Äußerungen seien vielmehr konstruktiver Teil
des Beratungsprozesses. Im Rahmen des Beratungsgesprächs am 8. November 2007 habe er lediglich Bedenken
gegen die konkret vorgelegte Eingliederungsvereinbarung geäußert, zugleich aber deutlich gemacht, dass er den
Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht generell ablehne, sondern prinzipiell dazu bereit sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen
den Sanktionsbescheid wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, abgelehnt. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, dass der Sanktionsbescheid auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB II beruhe.
Dem Antragsteller sei bei dem Beratungsgespräch vom 8. November 2007 eine Frist bis zum 14. November 2007
gesetzt worden, um die Eingliederungsvereinbarung zu überprüfen. Der Antragsteller habe die
Eingliederungsvereinbarung jedoch nicht wieder eingereicht, auch nicht um eine Fristverlängerung gebeten und auch
keine Gegenvorschläge gemacht. Gemeinsam mit der Eingliederungsvereinbarung sei dem Antragsteller am 8.
November 2007 auch einem hinreichend auf den Einzelfall bezogene Eingliederungsvereinbarung überreicht worden.
Am 25. Februar 2008 hat der Antragsteller in der Hauptsache Klage gegen den Sanktionsbescheid vom 7. Dezember
2007, den Ausführungsbescheid vom gleichen Tage und den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 erhoben
(Az.: S 24 AS 312/08).
Der Antragsteller beantragt nunmehr sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide
vom 7. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008 anzuordnen und die Antragsgegnerin im
Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Monate Februar und März 2008 je weitere 104,- Euro zu
gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie bezieht sich zur Rechtsverteidigung auf ihren
Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2008.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der
Antragsgegnerin verwiesen. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Hinsichtlich des Leistungszeitraums vom 1. bis 31. Januar 2008 ist der Antrag zulässig nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGB
II.
Nach § 39 Nr. 1 SGB II hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin ist daher
sofort vollziehbar. Der Antrag nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist somit die statthafte Verfahrensart, um gegen diesen
Bescheid im Wege des Eilrechtschutzes vorzugehen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch ausreichend, um dass Begehren des Antragstellers
durchzusetzen. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat zur Folge, dass keine Maßnahmen zur
Durchsetzung oder Vollstreckung des Verwaltungsaktes eingeleitet oder durchgeführt werden dürfen. Bereits
eingeleitete Maßnahmen sind einzustellen. Es tritt ein vorläufiger Schwebezustand ein, der bis zur Klärung der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes durch Abschluss des Verfahrens den "status quo ante"
beibehält. Während dieses Schwebezustandes darf die Behörde keine Folgerungen aus dem angefochtenen Bescheid
ziehen. Bei der Entziehung von Leistungen muss deshalb, wenn Widerspruch oder Klage eingelegt wird, zunächst
weiter die Leistungen nach dem alten Verwaltungsakt gewährt werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 23. September
1997 – 2 RU 44/96 – NZS 1998, 300; Keller, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG-Kommentar, 8. Auflage, § 86 a Rdnr. 5).
Für den Antragsteller hat das zur Folge, dass mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Leistungsbescheid
vom 30. Oktober 2007 wiederauflebt und die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet ist, an ihn die für den Zeitraum bis
zum 31. Januar 2008 festgesetzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auszuzahlen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat in der Sache Erfolg, weil der Sanktionsbescheid vom 7.
Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2008 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II wird das Arbeitslosengeld II um 30 v. H. der für die erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz
Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Bei der
rechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung dieser Vorschrift liegt eine rechtlich relevante Weigerung des
Antragstellers zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht vor.
Gegen den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II werden zu recht verfassungsrechtliche
Bedenken im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Vertrags-autonomie und insbesondere den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erhoben (Landessozial-gericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2007 -
L 13 AS 4160/06 ER -; Juris Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. Juli 2007 - L 8 AS
605/06 ER -, FEVS 59, 34; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 31. August 2005 - S 37 AS 7807/05 ER -, NDV-RD
2005, 104; Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 18. September 2007 - S 28 AS 361/07 ER -, Juris; Berlit in LPK-
SG II, 2. Aufl., § 31 Randnr. 14; Lang, NZS 2006, 176; Winkler in Gagel, SGB III-Kommentar, § 31 Randnr. 19). Sie
fußen insbesondere darauf, dass der Leistungsträger bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung als
milderes Mittel gegenüber der Verhängung einer Sanktion die Möglichkeit hat, die angestrebte Regelung nach § 15
Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt zu treffen (Berlit, a. a. O.). Diese verfassungsrechtlichen Bedenken
lassen sich auch nicht mit der Argumentation ausräumen, dass der Gesetzgeber dem Abschluss der
Eingliederungsvereinbarung bewusst dem Vorrang vor einer Festsetzung durch Verwaltungsakt gegeben habe, um
sicher zu stellen, dass sich Leistungsträger und Hilfebedürftiger als "gleichberechtigte Partner" begegnen und auf
diese Weise eine passgenauere und situationsangemessenere Steuerung der Eingliederung in Arbeit zu erreichen (so
aber: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2006 – L 7 AS 118/05 –, Juris). Das SGB II führt diese
Konzeption nämlich selbst ad absurdum. Es scheint sich die Autonomie eines eigenverantwortlich handelnden
Subjekts, eines Kunden moderner Sozialverwaltung auf die Fahnen, setzt aber als Mittel zur Zweckerreichung ein
Sanktionsrecht ein, das ein fremdbestimmtes, unmündig handelndes Objekt staatlicher Sozialleistung geradezu
voraussetzt (Lang, a. a. O., 184; Winkler, a. a. O.). Die Eingliederungsvereinbarung als Steuerungsinstrument für
einen kooperativ "ausgehandelten" Eingliederungsprozess kann nach ihrer Eigenlogik nur bei freiwilligem Abschluss
sinnvoll wirken.
Deshalb bedarf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a SGB II in zweifacher Hinsicht einer einschränkenden Auslegung. Zum
einen darf das Arbeitslosengeld II nur gekürzt werden, soweit der Hilfebedürftige sich generell weigert, eine
Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Eine Sanktion darf daher nicht bereits dann verhängt werden, wenn der
Hilfebedürftige eine Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben hat, weil er nicht gänzlich fragwürdige
Änderungswünsche vorgeschlagen oder sich eine Bedenkzeit ausgebeten hat (Hessisches Landessozialgericht,
Beschluss vom 5. September 2006 – L 7 107/06 ER –, Juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
28. November 2005 – L 10 B 1293/05 AS ER –, Juris; Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 23. April 2007 – S 12
AS 820/07 ER –, Juris; Winkler, a. a. O., Randnr. 18). Soweit der Hilfebedürftige sich eine Bedenkzeit ausgebeten
hat, kann alleine das Nichterscheinen des Hilfeempfängers zu einem angekündigten Termin oder eine fehlende
schriftliche oder telefonische Meldung nach einer von der Behörde gesetzten Frist ohne weitere
Sachverhaltsaufklärung noch nicht als endgültige Verweigerung eingeordnet werden (Landessozialgericht Berlin-
Brandenburg, a. a. O.). Zweitens ist für eine Kürzung der Grundsicherungsleistungen nur dann Raum, wenn der
Leistungsträger den Nachweis führt, dass die Möglichkeit, die Eingliederungsvereinbarung mittels Verwaltungsakt
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II festzulegen, zur Erfüllung des Förderungsgrundsatzes unzureichend ist (Sozialgericht
Berlin, a. a. O.; Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – S 27 AS 702/05 ER –, Juris; Berlit, a.
a. O.).
Bei Anwendung dieses Maßstabes ist der Sanktionsbescheid vom 17. Dezember 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2008 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Der Antragsgegner
hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er grundsätzlich bereit gewesen sei,
eine Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, gegen die am 8. November 2005 konkret vorgelegte
Eingliederungsvereinbarung jedoch Bedenken gehabt habe. Die Antragsgegnerin hätte sich daher nicht darauf
beschränken dürfen, dem Antragsteller die Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen und ihn aufzufordern, diese
innerhalb von einer Woche zu unterschreiben. Vielmehr wäre es tunlich gewesen, den Antragsteller zu einem weiteren
Beratungsgespräch einzuladen, um dessen Bedenken auszuräumen oder durch eine Modifizierung der
Eingliederungsvereinbarung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind für das Gericht keine Gesichtspunkte ersichtlich,
aus denen eine Festsetzung des Inhalts der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt zur Erreichung des
Förderzweckes nicht ausreichend gewesen wäre.
Soweit der Antragsteller Leistungen für die Monate Februar und März 2008 begehrt, ist der Antrag zulässig nach § 86
b Abs. 2 Satz 2 SGG. Für diesen Zeitraum ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den
Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin nicht ausreichend, um das Begehren des Antragstellers auf Auszahlung einer
ungekürzten Leistung durchzusetzen. Für diesen Zeitraum hat die Antragsgegnerin vor Erlass des
Sanktionsbescheides noch keinen Leistungsbescheid über die Auszahlung einer ungekürzten Leistung festgesetzt.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt daher für die Zeit ab dem 1. Februar 2008 nicht dazu, dass ein zuvor
erlassener Leistungsbescheid wieder auflebt und von der Antragsgegnerin vollzogen werden muss. Daher kann das
Begehren des Antragstellers für diesen Zeitraum nur durch eine einstweilige Regelungsanordnung erreicht werden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und
einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Da der Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. Dezember
2007 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2008 rechtswidrig ist, hat der Antragsteller einen
Anspruch darauf, dass ihm für die Monate Februar und März 2008 auch der im Widerspruchsbescheid vom 19.
Februar 2008 ausgewiesene Sanktionsbetrag in Höhe von monatlich 104,- Euro gewährt wird. Der Anordnungsgrund
ergibt sich bereits aus dem Existenz sichernden Charakter der Leistungen nach dem SGB II und bedarf daher keiner
näheren Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.