Urteil des SozG Lüneburg vom 06.11.2007
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Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 06.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 173/04
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten
zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund einer Handverletzung.
Der im Jahr 1948 geborene Kläger erlitt am 12. April 1967 einen Arbeitsunfall mit einer Verletzung der linken Hand
(Bruch des 2. Mittelhandknochens im Grundglied des 2. Fingers und Verrenkung des Grundgelenks des 2 Fingers).
Die dem Kläger von der Beklagten gewährte vorläufige Verletztenrente wurde mit dem Bescheid vom 25. Juni 1968
mit Ablauf des Monats Juli 1968 entzogen.
Am 11. August 2003 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Wiedergewährung einer Verletztenrente
und machte geltend, dass sich der Unfallfolgenzustand erheblich verschlechtert habe. Unter dem 10. August 2004
erstattete Dr. H. ein unfallchirurgisches Zusammenhangsgutachten. Darin gelangte er zu dem Ergebnis, dass eine
funktionelle Beeinträchtigung aufgrund der Unfallfolgen nicht zu erkennen sei. Das vom Kläger geschilderte
Lahmheits- und Einschlafgefühl im linken Arm würde darüber hinaus eher für ein Schulter-Arm-Syndrom sprechen. Mit
Bescheid vom 24. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente ab. Der hiergegen erhobene,
aber nicht begründete Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 1. November 2004 beim Sozialgericht I. Klage
erhoben. Die Klage wurde jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2004 und den
Widerspruchsbescheid vom 28. September 2004 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen.
Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, da ein Anspruch auf eine
Verletztenrente nicht besteht.
Aus §§ 212, 214 Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB VII) ergibt sich, dass auf den vorliegenden
Rechtsstreit noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (= RVO) anzuwenden sind.
Voraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente ist grundsätzlich eine unfallbedingte Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit i. H. v. 20 % (§ 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO). Für die Einschätzung der MdE kommt es dabei
grundsätzlich nicht darauf an, ob ein Versicherter noch seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder bestimmte Tätigkeiten
im privaten Alltag verrichten kann. Die MdE ist vielmehr ein Äquivalent für den Verlust der Wettbewerbsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung). Entscheidend für die Höhe der MdE
ist dabei die objektiv nachgewiesene funktionelle Beeinträchtigung des verletzten Körperteils auf-grund eines
unfallbedingten Körperschadens (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 56
SGB VII, Rz. 10.2). Dabei orientiert sich die Schätzung der MdE an sog. Erfahrungswerten. Hiervon gehen die
Unfallversicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit im Regelfall aus, weil sie Erfahrungs- und
Regelwerte darstellen und damit eine wünschenswerte gleiche Beurteilung gleicher Verletzungsfolgen ermöglichen
(vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, § 56, Rz. 28, m. w. N.). Es handelt sich dabei um ein eigenständiges
Bewertungssystem, so dass weder die Anhaltspunkte für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft noch die
für private Versicherungsunternehmen geltenden Grundsätze hierauf übertragbar sind. In Bezug auf eine
Handverletzung bedingt bspw. der vollständige Verlust des 2. Fingers bzw. der Teilverlust des Daumens im Endglied
eine MdE i. H. v. 10 % und erst der vollständige Verlust des Daumens eine MdE i. H. v. 20 % (Mehrhoff/Meindl/Muhr,
Unfallbegutachtung. 11. Auflage 2005, Anhang 1, Abb. 78, 1, 31).
Bei Anwendung der genannten Kriterien sind die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt. Dies ergibt
sich aus dem überzeugenden Gutachten von Dr. H ... Es wird darauf hingewiesen, dass im sozialgerichtlichen
Verfahren auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen verwertbar sind (vgl. BSG,
Urt. v. 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87; BSG, SozR Nr. 66 zu § 128 SGG). Sie sind insbesondere keine
Parteigutachten, da die Sozialversicherungsträger im Rahmen des für sie geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes zur
Objektivität verpflichtet sind (§§ 20 SGB X, 17 SGB I). Dr. H. hat schlüssig dargelegt, dass beim Kläger eine
funktionelle Beeinträchtigung aufgrund der Unfallfolgen nicht zu erkennen ist. Die grobe Kraft war seitengleich, ebenso
die Muskelumfänge im Bereich der Ober- und Unterarme. Die Funktion der linken Hand war regulär. Darüber hinaus
weisen beide Handinnenflächen eine regelrechte Verschwielung auf, was für eine physiologische Benutzung der Hand
spricht. Schließlich ist zu beachten, dass das vom Kläger geschilderte Lahmheits- und Einschlafgefühl im linken Arm
eher für ein Schulter-Arm-Syndrom spricht. Eine MdE i. H. v. 20 % wird daher nicht erreicht. Ansatzpunkte für eine
andere Beurteilung oder weitere medizinische Sachverhaltsaufklärung sind nicht ersichtlich, da die Klage ebenso wie
vorher schon der Widerspruch nicht begründet wurde.
Der Rechtsstreit konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da der Sachverhalt geklärt ist und die
Beteiligten hierzu gehört wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nach welchen Kriterien sich eine Kostenentscheidung zu richten hat,
ist im SGG nicht näher bestimmt. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist dabei nicht nur auf
die Erfolgs-aussicht der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung abzustellen. Vielmehr sind im Rah-men einer
Ermessensentscheidung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach dem Veranlassungsprinzip kann
auch ein obsiegender Versicherungsträger zur Kostenerstattung verurteilt werden, wenn er durch eine unrichtige
Sachbehandlung Anlass für eine unzulässige oder unbegründete Klage gegeben hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 193, Rz 12b). Da im sozialgerichtlichen Verfahren der Sachverhalt von Amts
wegen aufzuklären ist (§ 103 SGG), gilt dies auch dann, wenn eine Behörde durch die Benutzung eines rechtlich
unzulässigen Dokumentationssystems organisatorisch-strukturell rechtswidrig handelt und so die gerichtlichen
Ermittlungen oder entscheidungsvorbereiten-den Maßnahmen erschwert werden.
Der vorliegende Rechtsstreit war auch dadurch geprägt, dass die Beklagte anstatt einer Akte, in der die
Originalunterlagen eines Verfahrens chronologisch geheftet und urkundenecht paginiert sind, nur ein Konvolut von
Schwarz-Weiß-Ausdrucken aus dem von ihr verwendeten elektronischen Archivierungssystem übersandt hat. In § 110
d Viertes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB IV) sind die Voraussetzungen normiert, unter denen die Daten aus einem
elektronischen Archiv der öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit zugrunde gelegt werden können. Dies ist aber (u.
a.) nur dann zulässig, wenn die Wiedergabe bzw. die urschriftliche Aufzeichnung des Textes mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Da nach dem eigenen Bekunden der Beklagten die
qualifizierte elektronische Signatur zu dem Zeitpunkt, als die Dokumente des vorliegenden Verfahrens in das
elektronische Archiv eingescannt wurden, noch nicht zum Einsatz gekommen war, waren die Voraussetzungen dafür,
dass elek-tronische Daten der Ver-waltungstätigkeit hätten zugrunde legen können, nicht gegeben. Darüber hinaus hat
die Beklagte aber auch alle Originalunterlagen, um deren Übersendung sie durch das Gericht gebeten worden war,
nach dem Einscannen vernichtet, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Dies bedeutet wiederum,
dass – für alle Zeiten – weder die Vollständigkeit des Vorgangs noch die Echtheit der nunmehr elektronischen
Dokumente durch ein Gericht überprüfbar ist, weil eine entsprechende, mit dem Gesetz übereinstimmende
Dokumentation zum Vernichtungszeitpunkt nicht existierte. Dies gilt umso mehr, da das Gericht an dem
elektronischen Dokumentationssystem nicht beteiligt ist und nachträgliche Veränderungen der Daten anhand der auf
den Schwarz-Weiß-Modus reduzierten Ausdrucke nicht erkennen bzw. überprüfen kann. Ebenso wenig lässt sich
anhand der Ausdrucke feststellen, ob bestimmte Zusätze oder Streichungen tatsächlich vom Aussteller stammen. Da
das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hat, muss deshalb bei der Sichtung der Ausdrucke –
anders als bei der Vorlage der Originale – vor jedem weiteren Verfahrensschritt zusätzlich geprüft werden, inwieweit
ein Schwarz-Weiß-Ausdruck hinsichtlich der Aussage und der Identität des Ausstellers Mehrdeutigkeiten enthält und
welche prozessuale Konsequenzen sich ggf. hieraus ergeben können. Hierbei ist wiederum zu beachten, dass unter
den Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung kein sog. belangloses Datum mehr existiert, sondern sich nur
aus dem – sich möglicherweise erst künftig offenbarenden – Verwendungszusammenhang erkennen lässt, welche
Bedeutung einem Datum zukommt (vgl. BVerfG, Urt. zum Volkszählungsgesetz 1983 vom 15. Dezember 1983 – 1
BvR 209/83 = NJW 1984, 419, 422). Durch ein nicht gesetzmäßiges Dokumentationssystem wird daher der
gerichtliche Überprüfungsaufwand erhöht und die Unwägbarkeiten des Prozesses wesentlich vermehrt.
Hierbei handelt es sich nicht nur um Förmlichkeiten. Vielmehr werden durch eine nicht dem Gesetz entsprechende
Dokumentation und die gleichzeitige rechtswidrige Vernichtung der Originalunterlagen grundlegende
verfassungsrechtliche Prinzipien beeinträchtigt. Dies betrifft nicht nur den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der
Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG), nach der die Exekutive an die Gesetze gebunden ist. Auch die Rechtsweggarantie
des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG ist betroffen. Diese Garantie umfasst nicht nur die formale Möglichkeit Gerichte
anzurufen, sondern auch den Anspruch auf eine tatsächliche wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37, 153; 60,
294 ff.). Gewährleistet ist danach der Anspruch auf eine vollständige, auch die Beurteilungsgrundlagen umfassende
Nachprüfung der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durch ein Gericht (vgl. BVerfGE 28, 15 f.; 51,
312; 78, 226). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (= BVerfG) ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4
GG auch Vorwirkungen auf die Ausgestaltung des dem gerichtlichen Verfahren vorangehenden
Verwaltungsverfahrens. Dieses darf nicht so angelegt werden, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln oder
unzumutbar zu erschweren. Das BVerfG hat ausdrücklich ausgeführt, dass es mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht
vereinbar ist, wenn spätere Nachprüfungsmöglichkeiten des Gerichts ausgeschaltet werden (BVerfG NJW 1982, 2173,
2175). Auch durch den Einsatz von EDV darf der Rechtsanspruch auf eine gerichtliche Überprüfung der
Verwaltungstätigkeit nicht eingeschränkt werden (SG Aurich, NZS 2003, S. 335 ff.; bestätigt durch Urt. des LSG
Niedersachsen-Bremen vom 25. April 2004 – L 8 AL 396/02). Durch die Verwendung eines nicht mit dem Gesetz
übereinstimmenden Dokumentationssystems wird daher in die Rechte aus Art. 19 Abs. 4 und Art 20 Abs. 3 GG
eingegriffen. Im vorliegenden Verfahren ist es unter Berücksichtigung des Obsiegens der Beklagten und der fehlenden
Begründung des Widerspruchs und der Klage einerseits und der von der Beklagten zu verantwortenden,
verfassungsrechtlich relevanten und organisatorisch-strukturellen Dokumentationsdefizite andererseits angemessen,
dass dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten ist.