Urteil des SozG Lüneburg vom 20.09.2010

SozG Lüneburg: gegen die guten sitten, eingliederung, bonus, missverhältnis, rechtsgeschäft, gehalt, gegenleistung, niedersachsen, form, zusicherung

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 20.09.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 2015/09
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Förderung im Rahmen eines Eingliederungszuschusses für einen bei der
Klägerin seit dem 01.04.2009 beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Klägerin betreibt ein überregionales Speditions-, Transport- und Lagerungsunternehmen in E., F. und G ...
In der Zeit 18.02.2009 bis 17.03.2009 wurde im Betrieb der Klägerin ein durch die Beklagte durch Leistungen zur
Eingliederung geförderter sogenannter Trainingscheck für den arbeitsuchenden Herrn H. I. als Lagerhelfer
durchgeführt. Gegen Beendigung des Trainingschecks teilte die Klägerin der Beklagten mit, ein Interesse an einer
Beschäftigung des Arbeitsuchenden zu haben. Im weiteren Verlauf der Gespräche machte die Klägerin der Beklagten
deutlich, dass sie dabei allerdings auf die Förderung im Rahmen eines Eingliederungszuschusses angewiesen sei.
Mit Schreiben vom 17.03.2009 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Förderung im Rahmen eines
Eingliederungszuschusses für den Arbeitnehmer H. I ...
Am 01.04.2009 wurde zwischen der Klägerin und Herrn H. I. ein befristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Dieser enthält
unter anderem folgende Regelungen:
" § 3 Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und beträgt ca. 36 Stunden
exklusive der Pausen. (2) Die Regelarbeitstage sind Montag bis Freitag, davon 2 feste Tage und 2 Tage variabel, je
nach Arbeitsanfall / Vereinbarung. (3) Die Lage der Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentag wird
von S T S GmbH bestimmt.
§ 4 Vergütung / Sonderzulagen
(1) Für die Tätigkeit gemäß diesem Vertrag erhält der/die Mitarbeiterin eine monatliche Brutto-Entlohnung wie folgt:
Basislohn monatlich EUR 540,00 (in Worten ) Logistiktätigkeiten (1 x wöchentlich Schrag) monatlich EUR 100,00 (in
Worten )
Zusatzleistung (freiwillige Zahlung) Arbeitszulage / Anwesenheit täglich EUR 20,00 (in Worten ) Urlaubsgeld pro U-Tag
EUR 30,00 (in Worten ) Betriebszugehörigkeit pro Jahr EUR 25,00 (in Worten )
Prämien (freiwillige Zahlung) Schadenfreiheit / Sorgfältigkeit - Kommissioniertätigkeiten monatlich EUR 160,00 (in
Worten ) Bei nicht gemeldeten Schäden, auch Schäden durch Dritte, behält sich STS GmbH vor, den Mitarbeiter für
die gesamten Kosten in Regreß zu nehmen. Sauberkeit, Auftreten, Verhalten, etc. monatlich EUR 80,00 (in Worten )
Bonus (freiwillige Zahlung) Tageseinsatz/-erfolg (in Vorbereitung) Der/Die Mitarbeiter/in wird täglich mit einem internen
Punktsystem bewertet. Hierbei werden die wirtschaftlichen Verhältnisse von STS GmbH, die Auftragslage, der
persönliche Einsatz sowie das Verhalten des/der Mitarbeiters/Mitarbeiterin und besondere (Extra-) Arbeiten
berücksichtigt. Der Bonus wird jeweils im Folgemonat berechnet und ausgezahlt. - Vorab-Bonus, bis zur Umsetzung
monatlich EUR 100,00 (in worten )
(2) Weitere Vergütungen wie zum Beispiel Weihnachtsgratifikation, etc. sind mit dem Gehalt (Abs. 1) den
Zusatzleistungen, der Prämie und dem Bonus abgegolten.
(3) STS GmbH kann aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund des Verhaltens des/der Mitarbeiters/Mitarbeiterin die
gesamten Sonderzahlungen (Zusatzleistungen, Prämien und Bonus) jederzeit ganz oder teilweise aussetzen oder
einstellen. Dieses ist dem/der Mitarbeiter/in bewußt und wird akzeptiert.
(4) Evtl. Überstunden werden nach den betrieblichen Möglichkeiten durch Freizeit oder die Bonuszahlung
ausgeglichen. Eventuelle Überstundenzuschläge sind durch die monatlichen Vergütungen (Abs. 1) abgegolten.
(5) Die Auszahlung des Lohnes erfolgt am Monatsende bargeldlos. Die Überweisung erfolgt auf das Konto bei der J.
(Konto-Nr.: K. - BLZ L.). "
Nach mehreren Telefonaten zwischen der Klägerin und der Beklagten versandte die Beklagte am 19.05.2009 eine E-
Mail, in welcher es heißt:
"Wie bereits in der letzten Woche mitgeteilt, lehnt unser Leistungsservice die Zahlung des EGZ ab, da der Vertrag
lediglich 640,- EUR Festleistungen beinhaltet und ansonsten nur Kannleistungen - (wenn Kd oder der Geschäftsverlauf
es zulassen). Sie sagten mir zu, das Problem mir per Fax, ggf. geändert zukommen zu lassen. Der
Eingliederungszuschuss wird nur auf Festeinkommen gezahlt und bei mindestens 640,- EUR Basislohn. "
Mit Bescheid vom 20.07.2009 wurde der Antrag der Klägerin vom 17.03.2009 auf Gewährung eines
Eingliederungszuschusses abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.07.20090 Widerspruch ein,
welcher mit der Klägerin am 20.11.2009 zugegangenem Widerspruchsbescheid vom 17.11.2009 zurückgewiesen
wurde. Im Rahmen der Gewährung von Leistungen zur Eingliederung seien die Grundsätze der Vermittlung nach § 36
SGB III zu berücksichtigen, danach dürfe die Agentur für Arbeit nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen die guten Sitten verstößt. Dies sei bei dem dem Antrag zugrunde
liegenden Arbeitsverhältnis der Fall; dieses sei sittenwidrig nach § 138 BGB. Es liege ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne des § 138 BGB vor, weil die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel
eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreiche. Vorliegend sei
nur der regelmäßig geschuldete Basislohn in Höhe von EUR 640,- monatlich zugrunde zu legen. Das durchschnittliche
Arbeitsentgelt eines Lagerfachhelfers in Niedersachsen liege bei EUR 1.175,- monatlich, die Zweidrittel-Grenze bei
EUR 783,33. Der Basislohn der Klägerin liege mit EUR 640,- darunter und sei damit als sittenwidrig einzustufen.
Hiergegen hat die Klägerin am 18.12.2009 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beklagte könne nicht willkürlich das
ortsübliche Arbeitsentgelt als regelmäßig geschuldeten Basislohn festlegen und das regelmäßig vom Geförderten
bezogene Entgelt in Höhe von monatlich EUR 1.300,- unberücksichtigt lassen. Herr I. erhalte bei einem
Stundenvolumen von 36 Stunden pro Woche einen Basislohn von EUR 640,- sein tatsächliches regelmäßiges Gehalt
inklusive der weiteren Lohnbestandteile betrage jedoch EUR 1.300,-. Eine Sittenwidrigkeit des Arbeitsvertrages sei
damit nicht gegeben. Im Übrigen stehe die Entscheidung der Beklagten auch im Widerspruch zu ihren in der E-Mail
vom 19.05.2009 getroffenen Aussagen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 20.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.11.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 03.09.2010 zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid
angehört.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 SGG entscheiden, da die Sache keine besonderen
Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die als sogenannte unechte Leistungsklage auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides und Leistung auszulegende
Klage ist zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 20.07.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
17.11.209 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II.
1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35
SGB III. Als Leistungen zur Eingliederung kommen dabei Leistungen an Arbeitgeber bei Einstellung von
Arbeitnehmern in Form von Eingliederungszuschüssen nach §§ 217 ff., 421 ff. SGB III in Betracht.
Dabei haben die Leistungsträger neben den allgemeinen Leistungsgrundsätzen auch die Grundsätze der Vermittlung
nach § 36 SGB III zu beachten. (Münder, SGB II, Anh. zu § 16 Rn. 5)
Eine Gewährung von Leistungen zur Eingliederung scheidet danach aus, wenn ein Arbeitsverhältnis gefördert werden
soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Dies ergibt sich zum einen aus § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II
i.V.m. §§ 35, 36 SGB III. Denn nach § 36 Abs. 1 SGB III darf die Agentur für Arbeit nicht vermitteln, wenn ein
Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Zum
anderen folgt aus der Bindung der Beklagten an Recht und Gesetz, dass sie keine Arbeitsverhältnisse fördern darf,
die gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.
So liegen die Dinge jedoch hier. Der zwischen der Klägerin und Herrn I. geschlossene Arbeitsvertrag vom 01.04.2009
ist jedenfalls als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.
Auch wenn der Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, kann ein Vertrag als
wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein (BGHZ 146, 298, 301 m.w.N.).
Objektive Voraussetzung eines wucherähnlichen Geschäfts ist eine Äquivalenzstörung, die sich - ebenso wie § 138
Abs. 2 BGB dies für den Wucher ausdrücklich vorsieht - als auffälliges Leistungsmissverhältnis darstellt. Zu dem
objektiv auffälligen Leistungsmissverhältnis muss eine verwerfliche Gesinnung hinzu treten. Diese Voraussetzungen
liegen hier vor.
a) Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt bei einem Arbeitsvertrag vor, wenn die
Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise
gezahlten Tariflohns erreicht (BAG, Urteil vom 22.04.2009, Az.: 5 AZR 436/08). Ein derartiges Missverhältnis ist
vorliegend gegeben.
Der für einen in einem Transport/Speditionsunternehmen in Niedersachsen zu zahlende Tarifstundenlohn für einen
Lagerhelfer beträgt nach dem gültigen ETV für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbes vom
10.09.2008 im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit EUR 8,60. Unter Berücksichtigung einer 36-Stunden-Woche
ergibt dies einen Bruttomonatslohn von mindestens EUR 1.238,40.
Der dem Arbeitnehmer I. nach dem Arbeitsvertrag zustehende Lohn beträgt mit EUR 640,- lediglich 52 % des
Tariflohnes und damit weniger als zwei Drittel des in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise
gezahlten Tariflohns.
Soweit die Klägerin vorträgt, der Arbeitnehmer beziehe tatsächlich ein regelmäßiges Gehalt in Höhe von EUR 1.300,-,
ist dies unerheblich. Denn zum einen berücksichtigt die Grenzziehung bei einer Unterschreitung des Tariflohns um
mehr als ein Drittel bereits, dass Tarifverträge vielfach Zusatzleistungen vorsehen; Zulagen und Zuschläge für
besondere Arbeiten und Arbeitszeiten oder aus bestimmen Anlässen sind ebenso wenig einzubeziehen wie
unregelmäßige Zusatzleistungen eines Arbeitgebers im streitigen Arbeitsverhältnis, derartige Leistungen stimmen
grundsätzlich weder den verkehrsüblichen Wert der Arbeit als solchen noch den Charakter des Arbeitsverhältnisses
(BAG, a.a.O.). Zum anderen werden dem Arbeitnehmer im vorliegenden Arbeitsvertrag keine rechtsverbindlichen
Ansprüche auf Zusatzleistungen, Prämien oder Boni eingeräumt. Diese Leistungen werden im Arbeitsvertrag
ausdrücklich als "freiwillige Zahlungen" deklariert.
b) Auch die subjektiven Voraussetzungen des wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB liegen vor.
Das wucherähnliche Rechtsgeschäft setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Begünstigte im Vertrag Kenntnis
vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen hat, seine verwerfliche Gesinnung ist nicht nur dann zu bejahen,
wenn er als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem
Vorteil ausnutzt, sondern auch dann, wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der andere Teil nur
wegen seiner schwächeren Lage oder unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt (hier
bitte die Fundstelle aus der Verfügung vom 07.09.2010 einfügen). Dabei spricht ein besonders auffälliges
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten
(BAG, a.a.O.).
2. Aus der E-Mail der Beklagten vom 19.05.2009 kann die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung eines
Eingliederungszuschusses herleiten.
Dabei kann die Rechtsnatur der Nachricht vom 19.05.2010, also die Frage, ob es sich herbei um eine rechtlich nicht
verbindliche bloße Mitteilung der Beklagten handelte oder möglicherweise um eine Zusicherung nach § 34 SGB X,
dahinstehen. Denn selbst wenn es sich - wozu die Kammer nicht neigt - bei der E-Mail vom 19.05.2009 um eine
Zusicherung gehandelt hat, erfüllt diese mangels der Unterschrift nicht die Anforderungen an die Schriftform im Sinne
des § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X, die mangels qualifizierter elektronischer Signatur auch nicht
gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X i.V.m. § 36 a Abs. 2 SGB I ersetzt werden konnte (vgl. OVG Lüneburg vom
17.01.2005 in NVBZ 2005, 470).
Auch ein bei der Entscheidung über den Eingliederungsleistungsantrag zu Gunsten der Klägerin zu beachtender
Vertrauenstatbestand wurde durch die E-Mail vom 19.05.2009 nicht gesetzt. Denn der Inhalt der E-Mail ist
missverständlich und ist schon deshalb nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand zu erzeugen. So wird eingangs
der E-Mail mitgeteilt, dass die Zahlung des Eingliederungszuschusses abgelehnt werde, da der Vertrag lediglich 640,-
EUR Festleistungen beinhalte und ansonsten nur Kannleistungen. Im übernächsten Satz hingegen wird ausgeführt,
der Eingliederungszuschuss werde auf Festeinkommen gezahlt und bei mindestens 640,- EUR Basislohn.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 193 SGG.