Urteil des SozG Lüneburg vom 03.11.2009

SozG Lüneburg: praktikum, firma, grobe fahrlässigkeit, arbeitslosigkeit, unverzüglich, rücknahme, familienangehöriger, eingliederung, zustellung, abhängigkeit

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 03.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 7 AL 48/09
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06. bis 23.
Januar 2009.
Die H. geborene Klägerin arbeitete zunächst als Verkäuferin, meldete sich am 20. No-vember 2008 arbeitslos und
stellte einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Sie bestätigte dabei mit Unterschrift vom 26. November
2008 den Erhalt des Merkblat-tes 1 für Arbeitslose (Bl. 3 der Verwaltungsakte).
Auf Seite 13 und 14 des Merkblattes findet sich folgender Passus:
"Sie müssen für den Bezug von Arbeitslosengeld beschäftigungslos sein. Sie sind beschäftigungslos, wenn Sie
vorübergehend in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen. Beschäftigungslos sind Sie auch, wenn Sie nur eine
weniger als 15 Stun-den wöchentlich umfassende Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Tätigkeit als Selbständiger
oder mithelfender Familienangehöriger ausüben.
Bei Aufnahme jeder Beschäftigung oder Tätigkeit prüft Ihre Agentur für Arbeit, ob sie die Arbeitslosigkeit und damit
den Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen lässt. ( )
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie jede Beschäftigung oder Tätigkeit vor deren Beginn Ihrer Agentur für Arbeit
anzeigen. Bei Nichtanzeige oder verspäteter An-zeige einer Beschäftigung oder Tätigkeit, die die Arbeitslosigkeit
entfallen lässt, können Sie die Leistung erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung beziehen. Bei nicht rechtzeitiger
Anzeige können Ihnen erhebliche finanzielle Nachteile ge-schehen."
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 08. Dezember 2008 Arbeitslosen-geld ab dem 01. Dezember
2008 für eine Dauer von 180 Kalendertagen mit einem tägli-chen Leistungssatz von 11,68 Euro.
Die Klägerin nahm am 06. Januar 2009 ein unbezahltes Praktikum bei der Firma I. auf, das bis zum 23. Januar 2009
andauerte (Bl. 22 der Verwaltungsakte). Dies erfolgte, um die Möglichkeit einer erfolgreichen Ausbildung in diesem
Betrieb zu prüfen. Die Beschäf-tigungszeiten der Klägerin waren wie folgt (Bl. 16 der Gerichtsakte):
am 06. Januar 2009 Arbeitszeit von 8 Stunden, am 07. Januar von 4 Stunden, am 08. und 09. Januar von jeweils 8
Stunden, am 12. und 13. Januar von jeweils 8 Stunden, am 14. Januar von 4 Stunden, am 15., 16., 19. und 20.
Januar von 8 Stunden, am 21. Januar von 4 Stunden und am 22. Januar von 8 Stunden.
Die Klägerin teilte der Beklagten die Praktikumstätigkeit am 23. Januar 2009 bei einem persönlichen Gespräch in den
Räumen der Beklagten mit und meldete zugleich ein Langzeitpraktikum ab Februar 2009 an.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2009 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 06. Januar 2009 auf (vgl.
Beratungsvermerk; Bl. 55 der Gerichtsakte).
Dagegen legte die Klägerin am 29. Januar 2009 Widerspruch ein (Bl. 24 der Verwal-tungsakte), den sie damit
begründete, dass sie nicht gewusst habe, dass sie das Prakti-kum anzeigen müsse.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05. Februar 2009 zurück (Bl. 27 bis 31 der
Verwaltungsakte) und begründete diesen im Wesentlichen fol-gendermaßen:
Die Klägerin habe die Erwerbstätigkeit, die sie ab 06. Januar ausgeübt habe, der Beklag-ten nicht angezeigt. Dies
wäre aber notwendig gewesen, weil es sich um eine versiche-rungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15
Wochenstunden gehandelt habe. Dabei sei unerheblich, ob das Praktikum entgeltlich gewesen sei. Die
Arbeitsloserklärung sei damit erloschen. Erst mit der persönlichen Vorsprache am 23. Januar habe eine erneute
Arbeitslosmeldung vorgelegen und am 24. Januar sei sie wieder arbeitslos gewesen.
Dagegen hat die Klägerin am 02. März 2009 Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Sie habe sich eigenständig um den Praktikumsplatz beworben, wobei es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit
gehandelt habe, da sie keinen Verdienst erzielt habe. Die von der Firma angegeben Beschäftigungszeiten träfen zu.
Die Klägerin habe sich bei diversen Betrieben um einen Ausbildungsplatz beworben, wie es in der
Eingliederungsvereinba-rung mit der Beklagten festgeschrieben worden sei. Sie habe sich bei der Beklagten zu einem
neuen Beratungstermin gemeldet und mitgeteilt, dass sie ein Schnupperpraktikum tätige, wobei ab Februar ein
"echtes Praktikum" in Aussicht gestellt worden sei. Dies ha-be die Mitarbeiterin der Beklagten wohlwollend zur
Kenntnis genommen und eine Be-scheinigung der Firma verlangt.
Durch die Aufnahme des Praktikums hätten sich die Verhältnisse nicht geändert. Die Klägerin habe nicht grob
fahrlässig eine Mitteilungspflicht verletzt. Sie habe damals im Alter von 19 Jahren keine Erfahrung mit Behörden
besessen. Ferner sei das Ermessen, welches aufgrund des atypischen Sachverhaltes gegeben sein, nicht ausgeübt
worden. Denn davon sei nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 37 und 42) Gebrauch zu
tätigen, wenn das Einkommen des Betroffenen durch die rückwirkende Aufhebung nachträglich unter die
Sozialhilfegrenze falle.
Die Klägerin hat zwischenzeitlich im August 2008 eine Ausbildung bei der Firma I. aufge-nommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 05. Februar 2009
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Die Klägerin sei nicht beschäftigungslos gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündli-chen Verhandlung, den Inhalt
der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvor-gänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 05. Februar 2009
erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.
Auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden wird Bezug ge-nommen (§ 136 Absatz 3 SGG).
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind §§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X, 330 Absatz 3 Satz 1
SGB III in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB X.
(1) Die Voraussetzungen einer Rücknahme nach §§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, 40 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB
II, 330 Absatz 3 Satz 1 SGB III sind gegeben. Demnach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ab dem Zeitpunkt
der wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift
vorgeschrie-benen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
(a) Die ursprüngliche Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01. Dezember 2008 wurde nachträglich durch
wesentliche Änderung der Verhältnisse ab dem 06. Januar (bis zum 23. Januar 2009) rechtswidrig, weil ab diesem
Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug nicht mehr gegeben waren.
Gemäß § 118 Absatz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, die
1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Nach § 119 Absatz 1 SGB III ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), 2. sich bemüht, seine
Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen) und 3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit
zur Verfügung steht (Verfüg-barkeit).
Gemäß Absatz 3 der Norm schließt die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als
mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) die Be-schäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- und
Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer
Dauer bleiben unberücksichtigt.
Nach Absatz 5 der Norm steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den
üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, 2. Vorschlägen der
Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, 3. bereit ist, jede Beschäftigung
im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszu-üben und 4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung
in das Erwerbsleben teil-zunehmen.
Gemäß § 122 Absatz 2 erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung, wenn
1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit, 2. mit der Aufnahme einer Beschäftigung,
selbständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, wenn der Arbeitslose diese der Agentur
für Ar-beit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Die Klägerin war in der Zeit vom 06. bis 23. Januar 2009 nicht arbeitslos, weil sie wäh-rend des Praktikums in einem
Beschäftigungsverhältnis nach § 119 Absatz 1 Nr. 1 SGB III stand.
Ein Praktikum kann grundsätzlich ein Beschäftigungsverhältnis darstellen. Im Rahmen dessen Bewertung kommt es
nicht entscheidend auf die Entgeltlichkeit an, welche kein notwendiges Kriterium einer Beschäftigung ist (vgl. Urteile
des Bundessozialgerichtes vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 97/94 -, 09. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R - und 13. Juli
2006 - B 7a AL 16/05 R -). Im Falle der Unentgeltlichkeit ist aber die Frage der persönli-chen Abhängigkeit vom
Arbeitgeber bzw. Unternehmer vorrangig zu prüfen (vgl. Ga-gel/Steinmeyer, Kommentar zum SGB III, § 119, Rd. 24).
Bei Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sind die ge-samten tatsächlichen
Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. Eicher/Schle-gel/Söhngen, Kommentar zum SGB III, § 119, Rd. 41).
Das Bundessozialgericht nimmt in ständiger Rechtsprechung eine funktionsdifferente Auslegung des Begriffs der
Beschäftigungslosigkeit vor (vgl. Urteile vom 28. September 1993 - 11 RAr 69/92 -, 03. Juni 2004 - B 11 AL 70/03 R -
und 09. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R - vor). Demnach unterscheidet sich das Beschäftigungsverhältnis im
leistungs-rechtlichen von demjenigen im beitragsrechtlichen Sinn, wobei dessen Begriff die Funkti-on habe, das durch
die Leistungen gedeckte Risiko zu bestimmen.
Beschäftigung ist gemäß § 7 Absatz 1 SGB IV die nicht selbständige Arbeit, insbesonde-re in einem
Arbeitsverhältnis. Dabei ist die persönliche Abhängigkeit wesentliches Merk-mal einer Beschäftigung (vgl. Niesel,
Kommentar zum SGB III, § 119, Rd. 10). § 119 Ab-satz 3 SGB III schließt eine Beschäftigungslosigkeit auch dann
aus, wenn eine nicht ge-ringfügige Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger vorliegt.
Die persönliche Abhängigkeit erfordert zum einen Eingliederung in den Betrieb und zum anderen Unterordnung unter
das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dau-er, Art und Ort der Arbeitsleistung (vgl. Urteile des
Bundessozialgerichtes vom 30. Januar 1990 - 11 RAr 47/88 -, 08. August 1990 - 11 RAr 77/89 - und 29. Januar 1981 -
12 RK 13/79 -).
Das Weisungsrecht kann zwar eingeschränkt, darf aber nicht vollständig aufgehoben sein (vgl. Niesel § 119, Rd. 11).
Die ausgeübte Tätigkeit muss fremdbestimmt sein und die Fremdleistung des Beschäftigten einen wirtschaftlichen
Wert haben.
Die Beschäftigung muss den Charakter eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses haben (vgl. Urteile des
Bundessozialgerichtes vom 09. Februar 2006 - B 7a AL 58/05 R - und 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R -).
Bei der vorliegenden Tätigkeit der Klägerin handelte es sich um ein Praktikum, welches zur Anbahnung eines
Ausbildungsverhältnisses dienen sollte. Letzteres wurde auch tat-sächlich im August 2009 aufgenommen. Die
Klägerin ordnete sich für die Zeit des Prakti-kums dem Direktionsrecht der Firma I. unter und erbrachte - zumindest
teilweise - eine Arbeitsleistung im Rahmen der betrieblichen Abläufe, welche auch wirtschaftlich ins Ge-wicht fiel (vgl.
Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22. September 1988 - 7 RAr 13/87 -). Sie suchte die Firma stets gegen 08.00
Uhr auf, beendete die Tätigkeit wochentags außer Mittwoch zwischen 16.00 und 17.00 Uhr. Mittwochs verließ sie die
Firma um 12.15 Uhr, weil keine Arbeit vorhanden gewesen sei. Eine Eingliederung in den Betrieb ist somit hinsichtlich
Zeit, Ort, Dauer und Art der Tätigkeit gegeben. Die Annahme, dass die Kläge-rin aufgrund der Freiwilligkeit nicht in
den Betrieb eingebunden gewesen sei, erscheint als lebensfremd. Die Klägerin war in die betrieblichen Abläufe
integriert, kochte Kaffee, fertigte Kopien und hat tatsächlich Anordnungen der Praktikumsträger ausgeführt. Auf
andere Art und Weise ließe sich ein Praktikum überhaupt nicht durchführen.
Die Beschäftigung hat ferner nach den tatsächlichen Verhältnissen den Charakter eines wirtschaftlichen
Austauschverhältnisses. Einerseits hat die Firma I. neben der Arbeitsleis-tung der Klägerin Erkenntnisse und
Aufschluss über die Ausbildungsfähigkeit und -willen gewonnen. Andererseits war die Klägerin in der Lage, im Betrieb
Kenntnisse und Fähig-keiten zu erwerben, so dass ihr eine Entscheidung über die Aufnahme einer Ausbildung in
diesem erheblich erleichtert wurde (vgl. auch Eicher/Schlegel/Söhngen § 119, Rd. 44). Zur Ausbildungsaufnahme kam
es dann auch tatsächlich, so dass offensichtlich ist, dass beide Seiten von der Ableistung des Praktikums profitiert
haben.
Dies steht auch im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes. So hat dieses mit Urteil
vom 29. Juni 1995 - 11 RAr 97/94 - die vollschichtige Tätigkeit in einem Küchenbetrieb, welche als Praktikum
firmierte, als Beschäftigungsverhältnis ange-sehen, welches die Beschäftigungslosigkeit aufhebt. Im Urteil vom 13.
Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R - hat das Bundessozialgericht nicht entscheidungserheblich auf die Frage der
Beschäftigungslosigkeit abgestellt, weil die Entscheidung des Obergerichtes sich bereits aus anderen Gründen als
richtig erwies.
Die Arbeitslosigkeit war auch am 23. Januar 2009, dem letzten Tag des Praktikums auf-gehoben. Denn die Klägerin
teilte bei einer Vorsprache am selben Tag mit, dass das Praktikum einschließlich 23. Januar dauere. In der
mündlichen Verhandlung erklärte sie, dass der Arbeitgeber sie für diesen Tag frei gestellt habe. Eine Unterordnung
unter das Direktionsrecht war somit gegeben.
Mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist auch die Arbeitslosmel-dung ab dem 06. Januar 2009
erloschen (§ 122 Absatz 2 Nr. 2 SGB III), weil die Auf-nahme nicht unverzüglich mitgeteilt wurde. Die schriftsätzliche
Einlassung der Klägerin vom 14. Oktober 2009, nach der am 10. Januar 2009 der Beklagten bei einem Bera-
tungsgespräch mitgeteilt worden sein soll, dass die Klägerin ein Praktikum aufgenommen habe, ist unglaubhaft, weil
dieser Tag ein Samstag war, an dem die Beklagte keine Dienstzeiten hatte. Diesen Vortrag hat sie in der mündlichen
Verhandlung auch korrigiert. Die Kammer vermutet, dass die Klägerin unter Umständen dieses Datum mit dem 23.
Januar 2009 verwechselt, als sie die Beklagte aufsuchte. Sollte darin eine Mitteilung der Aufnahme eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gesehen wer-den, erfolgte dies in jedem Fall nicht unverzüglich,
da seit Aufnahme mehr als zwei Wo-chen verstrichen waren.
Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Klägerin zudem dadurch nicht verfügbar nach § 119 Absatz 5 SGB III war,
dass sie eine vollschichtige Beschäftigung in der Zeit vom 06. bis 23. Januar 2009 aufgenommen hatte. Es kann
somit dahinstehen, ob ein soforti-ger Aufgabewille hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeit bestanden hätte, sofern sie
ein Arbeits- oder Ausbildungsplatzangebot im damaligen Zeitraum erhalten hätte (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichtes vom 27. Juli 1989 - B 11 RAr 7/88 -). Dieser bestand jeden-falls eine Woche nach Aufnahme
der Beschäftigung nicht mehr, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darlegte.
(b) Die Klägerin hat gegen ihre Mitteilungspflichten verstoßen, weil sie den Beginn des Prak-tikums zum 06. Januar
2009 nicht unverzüglich der Beklagten meldete.
Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen
anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I trifft denselben Personenkreis
die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Änderungen
der tatsächlichen Verhältnisse muss der Betroffene von sich aus mitteilen (vgl. Kasseler Kommentar/Seewald, § 60
SGB I, Rd. 25). Dieses hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 Absatz 1 SGB I, zu
geschehen (vgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB I, § 60, Rd. 16).
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die verkehrserforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon ein-fachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht
angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im gegebenem Fall jedem hätte einleuchten müssen (Pa-
landt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, § 276, Rd. 5; v. Wulffen/Wiesner, Kommentar zum SGB X, § 45, Rd. 24;
Urteil des Bundessozialgerichtes vom 26. August 1987 - 11 a RA 30/86 -). Dabei sind die persönliche Urteils- und
Kritikfähigkeit, das Einsichtvermögen und das Verhalten des Betroffenen unter den besonderen Umständen des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 13. Dezember 1972 - 7 RKg 9/69-).
Die Klägerin hat am 26. November 2008 den Erhalt des Merkblattes 1 für Arbeitslose durch ihre Unterschrift bestätigt.
Darin wurden ausführlich und eindeutig die Folgen einer Beschäftigungsaufnahme mit mindestens 15 Wochenstunden
beschrieben. Die Klägerin wäre nach ihren intellektuellen Fähigkeiten, von denen sich die Kammer in der mündli-chen
Verhandlung ein Bild fertigen konnte und die durch einen erworbenen Hauptschul-abschluss zum Ausdruck gelangen,
ohne Weiteres in der Lage gewesen, die Hinweise aufzunehmen und zu verstehen. Im Zweifel hätten sich ihr
unmittelbar Rückfragen ge-genüber der Beklagten aufdrängen müssen, zumal die Passage im Merkblatt ausdrück-lich
dazu aufruft, im Falle der Arbeitsaufnahme zur Klärung der rechtlichen Situation sich an die Behörde zu wenden. Sie
wurde im Übrigen auch zeitnah über ihre Verpflichtungen aufgeklärt, da das Praktikum am 06. Januar 2009, also
weniger als zwei Monate nach dem Erhalt des Merkblatts, begonnen wurde.
Darüber hinaus hätte sich der Klägerin aber auch aus der konkreten Situation bei Auf-nahme eines vollschichtigen
Praktikums aufdrängen müssen, dass dies das Tatbe-standsmerkmal der Beschäftigungslosigkeit aufhebt. Dass
Arbeitslosengeld nur bei Ar-beitslosigkeit gewährt wird, liegt auf der Hand. Einer solchen Erkenntnis hätte sie sich
nicht - ohne zumindest grob fahrlässig zu handeln - entziehen können. Ihr hätte klar sein müssen, dass daneben nicht
zeitlich eine andere Beschäftigung hätte ausgeführt werden können. Dies wird gestützt durch die Tatsache, dass sie
das Praktikum ab dem 01. Feb-ruar 2009 der Beklagten meldete. Nach ihren intellektuellen Fähigkeiten war sie auch
ohne Weiteres in der Lage, diesen Schluss zu ziehen und zumindest mit der Beklagten als leistenden Träger Kontakt
aufnehmen müssen.
(c) Ferner erfolgte die Rücknahme innerhalb der Jahresfrist der §§ 48 Absatz 4 Satz 1, 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X.
Die Jahresfrist beginnt erst nach Abschluss der Anhörung zur Rückforderung zulaufen (vgl. Urteile des
Bundessozialgerichtes vom 08. Februar 1996 - 13 RJ 35/94 -, 25. Januar 1994 - 7 RAr 14/93 -, v. Wulffen/Wiesner,
Kommentar zum SGB X, § 45 R.33; Kasseler/Kommentar/SGB X/Steinwedel § 45, Rd.27).
(d) Rechtsfolge des Vorliegens der Rücknahmetatbestände ist die gebundene Entscheidung der Beklagten zur
Rücknahme (§ 330 Absatz 3 SGB X) und Erstattung der überzahlten Leistungen nach § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB X,
wobei gegen die Berechnung der Höhe des zu erstattenden Betrages keine Einwendungen vorgetragen worden und
auch nicht ersichtlich sind.
Bei der Entscheidung über die Rücknahme handelt es sich um keine Ermessensent-scheidung, wie sich aus dem
klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 330 Absatz 3 SGB III ergibt. Am Wortlaut der Norm findet im Übrigen
jede Auslegung eine Grenze.
Die von der Klägerin zitierten Urteile des Bundessozialgerichtes vom 23. März 1995 - 13 RJ 39/94 - und 12. Dezember
1995 - 10 RKg 9/85 - sind nicht einschlägig, weil sie einer-seits einen anderen Sachverhalt betreffen und zum anderen
andere Rechtsgebiete tan-gieren, in denen nicht § 330 Absatz 3 SGB III gilt. Es ist offensichtlich, dass dies weder im
Kindergeldrecht noch im Rentenrecht der Fall war. In den Entscheidungen ist das Bundessozialgericht im Übrigen nur
dann von einer atypischen Entscheidung ausgegan-gen, wenn das Überschreiten einer Verdienstgrenze nachträglich
zum Wegfall der Sozial-leistung führte. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, weil die Beklagte wegen Beendi-gung
der Arbeitslosigkeit bzw. wegfallender Verfügbarkeit die Bewilligung aufgehoben und die Erstattung des überzahlten
Betrages an Arbeitslosengeld verlangt hat.
(2) Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen einer Rücknahme nach §§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X, 330
Absatz 3 Satz 1 SGB III gegeben. Demnach ist ein Verwal-tungsakt mit Dauerwirkung ab dem Zeitpunkt der
wesentlichen Änderung der Verhältnis-se aufzuheben, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die
erforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungs-akt ergebende
Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Die Klägerin hat zumindest grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit der Bewilligung ab dem 06. Januar 2009 verkannt.
Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen im Rahmen der Prüfung der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit
nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil hier die Beschwer der
Klägerin mit 210,24 Euro unterhalb des Schwellenwertes in Höhe von 750,- Euro liegt. Die Berufung wird nicht
zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des
Landessozial-gerichtes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der Obersten Ge-richtshöfe
abweicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich aus-geschlossen und vom
Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landes-sozialgericht Niedersachsen-
Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle ein-zulegen.
Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung die-nenden Tatsachen und
Beweismittel angeben.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass
1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts,
des Bundessozialge-richts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3.) ein der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialge-richt zugelassen werden,
wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulas-sung der Revision ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils bei dem Sozial-gericht Lüneburg, Lessingstraße 1, 21335 Lüneburg, schriftlich zu stellen. Die
Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben
genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung
dieser Entscheidung der Lauf der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern
der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des
Gegners beigefügt war.
E.