Urteil des SozG Lüneburg vom 09.11.2006

SozG Lüneburg: zusicherung, angemessenheit der kosten, mietvertrag, umzug, darlehen, auskunft, auszug, zusage, unterzeichnung, anhörung

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 09.11.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 163/06
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2006 verpflichtet, der Klägerin als einmalige Leistung die Mietkaution für die
Wohnung F. 13 in 21244 G. in Höhe von 900,00 EUR als ein nach Auszug rückzahlbares Darlehen zu gewähren. Die
Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für
Arbeitsuchende – (SGB II), insbesondere um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, Mietkautionskosten der
Klägerin zu übernehmen.
Die 1952 geborene Klägerin beantragte am 13. Oktober 2005 Leistungen nach dem SGB II. In dem Zusatzblatt 1 zur
Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung – eingegangen bei der Beklagten am 18. Oktober
2005 – (Blatt 4 VA) gab die Klägerin an, sie wohne in einer Zweizimmerwohnung, die eine Gesamtgröße von 65 qm
aufweise und für die eine monatliche Miete in Höhe von 450,00 EUR zu zahlen sei. Ausweislich des auch am 18.
Oktober 2005 bei der Beklagten eingereichten und am 14. Oktober 2005 unterzeichneten Wohnungs-
Einheitsmietvertrages begann das Mietverhältnis am 01. November 2005. Ausweislich einer Bescheinigung des
Vermieters ist in dem Mietzins in Höhe von 450,00 EUR ein Betrag in Höhe von 100,00 EUR für die Kosten des
Betriebes zentraler Heizungsanlagen, zentraler Brennstoff- oder Fernwärmeversorgungsanlagen, Kosten des Betriebs
zentraler Warmwasser- oder Fernwarmwasserversorgungsanlagen sowie Betriebskosten (ohne Heizkosten) und
schließlich Kosten für Haushaltsstrom in Höhe von 15,00 EUR enthalten. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005,
eingegangen bei der Beklagten am 18. Oktober 2005, beantragte die Klägerin (Blatt 36 VA) die darlehensweise
Übernahme der Mietkautionskosten in Höhe von 900,00 EUR.
Da die Klägerin zum 01. November 2005 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verzogen war, bewilligte die
Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 22. November 2005 Leistungen für den Zeitraum vom 01. November 2005 bis
zum 30. April 2006. Dabei berücksichtigte sie eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 335,00 EUR, Nebenkosten in
Höhe von 50,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 42,50 EUR (50,00 EUR - 15 %), mithin insgesamt einen Betrag in
Höhe von 427,50 EUR.
Den Antrag auf Übernahme der Mietkautionskosten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2005 mit der
Begründung ab, bereits am 14. Oktober 2005 habe die Klägerin ohne vorherige Zustimmung des zuständigen
Leistungsträgers den Mietvertrag unterschrieben und sei ein Mietverhältnis eingegangen. Kosten, die durch diese
Verbindlichkeit entstanden seien, könnten nicht gewährt werden.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2005 Widerspruch. Sie trägt vor, den Mietvertrag für
die zum 01. November 2005 angemietete Wohnung habe sie nicht unterschrieben, bevor er der Beklagten vorgelegt
worden sei. Vielmehr sei sie am 10. oder 11. Oktober 2005 zum ersten Mal bei der Beklagten gewesen und habe dort
die Auskunft erhalten, mit dem nicht unterschriebenen Mietvertrag und einer schriftlichen Begründung des Umzugs
wiederzukommen. Zwei Tage später sei sie mit diesen Unterlagen erneut bei der Beklagten gewesen. Den nicht
unterschriebenen Vertrag habe sie sowohl einem älteren Herrn im offenen Bereich als auch zwei Damen in einem Büro
vorgelegt und habe erklärt, sie benötige ein Darlehen zur Finanzierung der Kaution in Höhe von 900,00 EUR. Daraufhin
habe sie von dem Herrn im offenen Bereich Antragsvordrucke sowie von den Damen Formulare erhalten, auf die diese
die Worte "einmalige Zahlungen" geschrieben hätten.
Mit diesen Formularen sei sie dann zum Sozialamt in H. gegangen, wo der Abteilungsleiter I. sie am 14. Oktober
ausgefüllt und gesagt habe, "Jetzt können sie beruhigt den Mietvertrag unterschreiben!". Dies habe sie dann dort auch
gleich getan. Die ausgefüllten Formulare und den unterschriebenen Mietvertrag habe dann die Tochter wenige Tage
später bei der Beklagten eingereicht. Den Mietvertrag haben sie für die neue Wohnung also erst dann unterschrieben,
nachdem sie bei der Beklagten und beim Sozialamt in Ganderkesee vorstellig gewesen sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2006 (Blatt 51 VA) zurück.
Gegen diese Entscheidungen hat die Klägerin am 14. Februar 2006 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage eingereicht.
Zur Begründung ihres Begehrens führt sie aus, sie habe am 11. Oktober 2005 in G. eine preisgünstige Wohnung
gefunden. Noch am gleichen Tage sei sie bei der Beklagten hinsichtlich eines Antrages auf Übernahme der
Wohnungskaution gewesen und hätte sich danach erkundigt. Sie habe von der Beklagten die Auskunft erhalten, dass
sie dazu den noch nicht unterschriebenen Mietvertrag vorlegen müsse. Die Klägerin habe jedoch keine Informationen
darüber erhalten, dass die Übernahme der Mietkaution regelmäßig eine behördliche Zusicherung vor Vertragsschluss
erfordere. Die Klägerin habe jedoch eine solche Zusicherung erhalten müssen, weil in ihrem Fall der Umzug aus
persönlichen Gründen dringend notwendig gewesen sei und ohne die Übernahme der Mietkaution eine Wohnung nicht
angemietet werden konnte. Die Beklagte habe selbst durch ihr Verhalten bestätigt, dass die Übernahme der
Mietkaution sachlich gerechtfertigt war, denn sie habe der Klägerin am 13. Oktober 2005 in Kenntnis des
Mietvertrages das Formular für einen Antrag auf einmalige Leistungen ausgehändigt. Zu bedenken sei, dass die
Klägerin zwei Sozialbehörden aufgesucht habe und keine der beiden Sozialbehörden sie über die Notwendigkeit einer
vorherigen schriftlichen Zusage informiert habe. Beide Behörden hätten ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten
verletzt, indem sie die Klägerin nicht informiert hätten, dass grundsätzlich eine Zusicherung vor Vertragschluss
erforderlich sei. Bei entsprechender Belehrung hätte die Klägerin den Mietvertrag nicht vor Einreichung ihrer
Unterlagen am 18.Oktober 2005 unterschrieben und die - ihr sachlich zustehende – schriftliche Zusage der Beklagten
abgewartet. Jedenfalls hätte die Klägerin bei richtiger und ausreichender Belehrung eine Übernahme der
Wohnungskaution erhalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 17. Januar 2006 zu verpflichten, der Klägerin als einmalige Leistung die Übernahme der Mietkaution für die
Wohnung F. 13 in 21244 G. in Höhe von 900,00 EUR als ein nach Auszug rückzahlbares Darlehen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Entscheidungen und führt ergänzend aus, die tatbestandlichen
Vorraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II seien nicht erfüllt. Danach könnten Wohnungsbeschaffungskosten sowie
Mietkaution und Umzugskosten (nur) bei vorheriger Zusicherung durch den zuständigen Träger übernommen werden.
Grundsätzlich seien die nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II erforderlichen Zusicherungen vorher einzuholen. Die Klägerin
habe vor der Unterzeichnung des Mietvertrages nicht die erforderliche Zusicherung eingeholt. Sie sei vor der
Durchführung des Zusicherungsverfahrens eine mietrechtliche Verpflichtung eingegangen.
Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09. November 2006 persönlich angehört.
Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift (dort Seiten 2 bis 4) Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die
Prozessakte sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Aktenzeichen
25106BG0011459 Bezug genommen. Diese lagen in der mündlichen vor und waren Gegenstand der
Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtswidrig, die Klägerin ist hierdurch beschwert, § 54 Abs. 2 S.
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten einen Anspruch auf
Übernahme der Mietkautionskosten in Höhe von 900,00 EUR als ein nach Auszug rückzahlbares Darlehen.
1. Zwar folgt ein Anspruch nicht aus § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten sowie
Mietkautionen und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den zuständigen Träger übernommen werden.
Eine vorherige Zusicherung ist der Klägerin jedoch unstreitig nicht erteilt worden.
2. Die Beklagte hat die Mietkautionskosten jedoch wegen eines Verstoßes gegen ihre Aufklärungs- und
Beratungspflichten nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu erstatten. Danach ist die
Klägerin so zu stellen, als sei ihr diese Zusicherung vor Abschluss der mietvertraglichen Verpflichtung erteilt worden.
Dieses von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergänzend zu den vorhandenen Korrekturmöglichkeiten bei
fehlerhaftem Verwaltungshandeln entwickelte Rechtsinstitut tritt – im Sinne des öffentlich-rechtlichen
Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis
obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die
Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln
wieder beseitigt werden können (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundessozialgericht, SozR 3-1200 § 14 Nr. 29 m.
w. N.). Demgemäß ist ein entsprechender Herstellungsanspruch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
bejaht worden, wenn eine Pflichtverletzung zu einem sozialrechtlichen Nachteil geführt hat, wobei die verletzte Pflicht
darauf gerichtet gewesen sein muss, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (innerer
Zusammenhang, vgl. Bundessozialgericht, - 4 RA 64/93 -, SozR 3-2600 § 58 Nr. 2).
Im Einzelnen gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgende Voraussetzungen:
Der auf Herstellung in Anspruch genommene Leistungsträger muss
- eine (Haupt- oder Neben-)Pflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchsteller,
- die ihm gerade diesem gegenüber oblag,
- (objektiv) rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben (dazu unter a)).
Diese Pflichtverletzung muss ferner
- als nicht hinwegdenkbare Bedingung, neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig, ("ursächlich") bewirkt
haben,
- dass dem Betroffenen ein (verfahrensrechtliches oder materielles Leistungs-, Gestaltungs- oder Abwehr-)Recht, das
ihm im jeweiligen Sozialrechtsverhältnis nach den oder aufgrund der Vorschriften des SGB gegen den Leistungsträger
zugestanden hat oder ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte,
- nicht mehr, nicht in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang oder überhaupt nicht zusteht (dazu unter b)).
Schließlich ist zur sachgerechten Begrenzung der dem Leistungsträger zurechenbaren Nachteile ergänzend zu
kontrollieren, ob der geltend gemachte Nachteil nach Art und Entstehungsweise aus einer Gefahr stammt, zu deren
Abwendung die verletzte konkrete Pflicht diente; mit anderen Worten: Die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet
gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (innerer Zusammenhang, dazu
unter c)).
Diese Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sind erfüllt:
a) Der Beklagten oblag nach Auffassung der Kammer die Pflicht, die Klägerin anlässlich ihrer Vorsprachen am 10.
oder 11. Oktober 2005 sowie zwei Tage später – jedenfalls vor dem Abschluss der mietvertraglichen Verpflichtung am
14. Oktober 2005 – diese darüber aufzuklären, dass die Übernahme von Mietkautionskosten nur dann erfolgen kann,
wenn eine vorherige schriftliche Zusicherung erteilt worden ist. Dass die Klägerin an diesen Tagen bei der Beklagten
auch wegen der Übernahme der Mietkaution vorstellig gewesen ist, steht fest aufgrund der persönlichen Anhörung der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hat schlüssig, detailreich und in sich widerspruchsfrei und
deshalb überzeugend ausgeführt, dass sie insgesamt zweimal vor dem Abschluss des Mietvertrages bei der
Beklagten vorgesprochen hat und welche Auskünfte ihr dort erteilt bzw. nicht erteilt worden sind. So hat sie
insbesondere ausgesagt, dass die Mitarbeiter der Beklagten sich unwissend dahingehend zeigten, wie mit der Frage
der Übernahme von Mietkautionskosten umzugehen sei. Der Beklagten hätte es sich jedoch nach Überzeugung der
Kammer aufgrund des Vorbringens der Klägerin im Zusammenhang mit dem noch nicht unterzeichneten Mietvertrag
aufdrängen müssen, sie hinsichtlich der Übernahme der Mietkautionskosten umfassend zu beraten und aufzuklären.
Eine solche Spontanberatungspflicht ergibt sich in erster Linie aus § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil - (SGB I). Hiernach hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte durch die zuständigen Leistungsträger.
Diese Beratungspflicht kann auch ohne ein konkretes Beratungsbegehren bestehen, wenn dem Leistungsträger ein
Beratungsbedarf insbesondere hinsichtlich einer Gestaltungsmöglichkeit durch den Leistungsempfänger aufgrund
eines konkreten Anlasses erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
17. März 1986 – Az.: 7 RAr 81/84 = BSGE 60, 79, 85 m. w. N.). Dem ist gleichzustellen, wenn dem Leistungsträger
erkennbar ist, dass der Berechtigte unberaten Handlungen vornehmen könnte, die seinen Anspruch endgültig
vereiteln. Angesichts der erheblichen Rechtsfolge des Unterlassens des Abwartens der Zusicherung entsprach es der
umfassenden Sorgfaltspflicht der Beklagten, die Klägerin auf die drohende Präklusion des Anspruchs auf Übernahme
der Mietkaution hinzuweisen. Insoweit knüpft die Kammer an ein allgemeines Rechtsprinzip an, wonach im Rahmen
einer öffentlich-rechtlichen aber auch privatrechtlichen Sonderbeziehung die Aufklärungspflichten in dem Maß steigen
wie die möglichen Folgen wachsende Bedeutung für das Gegenüber haben. Beispielhaft seien die von der
Rechtsprechung entwickelten und in das Gesetz übernommenen umfassenden Hinweispflichten bei drohendem
endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes durch freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (vgl. §
191 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V)) genannt. Die hierin zum
Ausdruck kommende Garantenstellung des Leistungsträgers (Hauck/Noftz, SGB I, Rn. 17 zu § 14 m. w. N.) wird
durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I bestätigt: Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass jeder
Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und schnell erhält. Eine
Beratungspflicht, wie von der Kammer angenommen, würde sogar unabhängig von der besonderen Verpflichtung der
Sozialleistungsträger aufgrund allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze bestehen. Insoweit macht sich die
Kammer die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Staatshaftung von Beamten in seinem Urteil vom 6. April
1960 (Az.: III ZR 38/59 = NJW 1960, S. 1244) zu eigen, in der dieser ausführt:
"Hierbei darf vor allem der heute gefestigte Grundsatz nicht außer acht bleiben, daß der Beamte "Helfer des
Staatsbürgers" zu sein hat, woraus im Einzelfall seine Pflicht folgen kann, den von ihm zu betreuenden Personenkreis
gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit insbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des
jeweils Möglichen und Zulässigen das erreichen kann, was er zu erreichen wünscht, und damit vermeidbarer Schaden
von ihm ferngehalten wird (vgl. LM Nr.5 zu § 839 C BGB; BGHZ 15, 305 , 312 = LM Nr. 14 zu § 839 C BGB mit Anm.;
Urt. des Senats vom 26. September 1957 III ZR 65/56 in NJW 1957, 1873 = LM Nr. 9 zu § 839 Fe BGB mit Anm.)."
Die Beklagte ist dieser Aufklärungs- und Beratungsverpflichtung, die ihr auch und gerade gegenüber der Klägerin als
Leistungsberechtigte nach dem SGB II oblag, jedoch nicht nachgekommen, was sie selbst auch nicht in Abrede
gestellt hat, so dass sich der Kammer weitere Ermittlungen nicht aufdrängen mussten, zumal an der Glaubwürdigkeit
der Klägerin keinerlei Zweifel aufgekommen sind.
b) Die durch die Nichtberatung und Nichtaufklärung der Klägerin eingetretene Beratungspflichtverletzung führte auch
kausal dazu, dass die Klägerin ohne die vorherige Zusicherung eine mietvertragliche Verpflichtung eingegangen ist
und ihr hierdurch ein ihr zustehendes Recht auf Zusicherung der Übernahme der Mietkautionskosten verloren
gegangen ist. Insoweit hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass sie in Kenntnis der
Tatsache, dass eine vorherige schriftliche Zusicherung vorliegen muss, die Verpflichtung nicht eingegangen wäre,
sondern stattdessen ein Frauenhaus aufgesucht hätte. Die der Klägerin nicht erteilte Zusicherung hätte – hätte sich
die Beklagte rechtmäßig verhalten – auch erteilt werden müssen, da die hierzu erforderlichen Voraussetzungen des §
22 Abs. 3 S. 2 SGB II zum Zeitpunkt der hypothetischen Entscheidung über den vorherigen "Zusicherungsantrag" vor
Abschluss des streitgegenständlichen Mietvertrages erfüllt gewesen sind. Gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II soll die
Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen
notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft (ohne Mietkaution) in einem angemessenen Zeitraum
nicht gefunden werden kann.
Zunächst war der Umzug der Klägerin notwendig. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen
vorgetragen, dass es ihr aufgrund der häuslichen Bedrohung durch ihren ehemaligen Lebensgefährten nicht
zuzumuten gewesen sei, in der bisherigen Wohnung zu verbleiben. So hat sie glaubhaft und damit zur vollen
Überzeugung des Gerichts ausgeführt, durch ihren damaligen Lebensgefährten mit Salzsäure bedroht worden zu sein.
Ferner erschien es der Kammer nachvollziehbar, dass die Klägerin aufgrund ihrer zum Zeitpunkt des Umzugs
bestandenen schwierigen Lebenssituation in die Nähe ihrer Tochter ziehen wollte. Anlass an der Richtigkeit dieser
Ausführungen zu zweifeln, sieht das Gericht überdies nicht, zumal die Beklagte die Notwendigkeit des Umzugs auch
nicht angezweifelt hat.
Darüber hinaus wäre es der Klägerin auch unmöglich gewesen, ohne die Zusicherung eine Unterkunft ohne
Mietkaution zu finden. Denn es ist gerichtsbekannt und bedurfte daher keiner weiteren Ermittlungen, dass es nahezu
keine Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt gibt, die ohne Mietkaution anzumieten sind. Im Übrigen dürften an die
Suchintensitätsbemühungen aufgrund der schwierigen Situation, in der sich die Klägerin befand, nur geringe
Anforderungen zu stellen sein. Schließlich wäre die Zusicherung auch vor dem Hintergrund der Angemessenheit der
Kosten der Unterkunft zu erteilen gewesen. Die Angemessenheit dieser Kosten ist nicht einmal von der Beklagten
selbst angezweifelt worden, vielmehr übernimmt sie seit dem Beginn des Leistungsbezuges der Klägerin die
tatsächlichen monatlichen Kosten in voller Höhe.
c) Die verletzte Pflicht war schließlich darauf gerichtet gewesen, die Klägerin gerade vor den eingetretenen Nachteilen
– nämlich der Nichtübernahme der Mietkautionskosten - zu bewahren (innerer Zusammenhang). Das
Zusicherungsverfahren verfolgt in erster Linie den Zweck, dem Hilfebedürftigen vor der Unterzeichnung eines neuen
Mietvertrages und vor dem Umzug die erforderliche Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Aufwendungen für die
neue Wohnung angemessen sind und ob Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden. Der Hilfebedürftige soll
auf diese Weise davor geschützt werden, dass er Verpflichtungen eingeht, die vom Leistungsträger nicht übernommen
werden.
d) Als Rechtsfolge in Form der Naturalrestitution ist die Klägerin so zu stellen, wie sie bei ordnungsgemäßer Beratung
gestanden hätte. Mit dem Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches kann nur diejenige (vom Gesetz
vorgesehene) Rechtsfolge herbeigeführt werden, die eingetreten wäre, wenn sich der Leistungsträger rechtmäßig
verhalten hätte (vgl. Kasseler Kommentar, vor §§ 38 – 47 SGB X, Rz. 43; ferner Bundessozialgericht, Urteil vom 17.
November 1970 - 1 Ra 233/68 -, BSGE 32, 60 ff.). Nach diesem Maßstab hätte die Klägerin auf eine Entscheidung
über den hypothetischen Zusicherungsantrag gewartet und eine entsprechende Zusicherung hätte nach den obigen
Ausführungen auch erteilt werden müssen.
e) Ob sich ein anderer Leistungsträger – hier etwa der Sozialhilfeträger in Ganderkesee – daneben auch eine
Pflichtverletzung begangen hat, bedarf keiner Entscheidung, da bereits die Pflichtverletzung der Beklagten
ausreichend ist, den Anspruch der Klägerin zu begründen.
3. Als Folge dieser erteilten Zusicherung wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, die Mietkautionskosten in der
beantragten Höhe zu übernehmen. Sie war daher entsprechend zu verurteilen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die
endgültige Übernahme der Mietkautionskosten – wie ursprünglich von der Klägerin beantragt, in der mündlichen
Verhandlung jedoch bei dem zu Protokoll gegebenen Antrag relativiert – regelmäßig nicht gerechtfertigt ist, weil sie
grundsätzlich auch nicht endgültig bei dem Vermieter verbleibt, sondern nach Beendigung des Mietverhältnisses von
diesem zurückzuzahlen ist. Für eben diesen Zeitpunkt ist hiernach auch die Rückzahlung des Darlehens an den
zuständigen Träger vorzusehen (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26. Oktober
2006 – L 9 AS 447/06 ER –).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.