Urteil des SozG Lüneburg vom 14.07.2010

SozG Lüneburg: erziehungszeit, anerkennung, eltern, ergänzung, vergleich, familie, unterliegen, legitimation, gesetzgebung, kinderbetreuung

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 14.07.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 1 R 132/05
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Kindererziehungs- bzw. Kindererziehungs-berücksichtigungszeiten (=
KEZ/KiBÜZ) und deren Anrechnung bei der Rente des Klägers.
Dem am 25.06.1939 geborenen Kläger wurde mit dem Bescheid vom 16.06.2004 von der Beklagten die
Regelaltersrente gewährt. Im Antrag vom 02.07.2004 machte er folgende, bisher nicht berücksichtigte KEZ/KIBÜZ
geltend: Für G., geboren am 27.08. 1960, für H., geboren 07.03.1962, für I., geboren am 27.09.1964, für J., geboren
am 13.12.1967, für K., geboren am 21.08.1976 sowie für L., geboren am 27.08.1990. Die Kinder M. gingen aus der
Ehe mit der Beigeladenen zu 1), geb. am 28. August 1938, hervor. Die Ehe war am 6. Februar 1959 geschlossen und
am 24. August 1984 geschieden worden (Bl. 45 der Akte der Beklagten (= VA)). Die vom Kläger geltend gemachten
KEZ/KiBÜZ für die Erziehung dieser Kinder wurden bereits der an die Beigeladene zu 1) gezahlten Rente zugrunde
gelegt. Das Kind L. ging aus der Beziehung mit der am 27. Juni 1961 geborenen Beigeladenen zu 2) hervor. Die
KEZ/KiBÜZ für die Erziehung von N. sind im Versicherungskonto der Beigeladenen zu 2) gespeichert (Bl. 87 VA).
Mit dem Bescheid vom 12.10.2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung der geltend gemachten KEZ/KIBÜZ ab, da
eine alleinige oder überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht erfolgt und eine gemeinsame Erklärung der Eltern,
dass die Zeiten dem Kläger zugeordnet werden sollten, nicht abgegeben worden sei. Mit dem hiergegen erhobenen
Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er die Kinder M. gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau erzogen habe.
Gleiches würde auch für das Kind L. bis zu seiner Trennung von der Beigeladenen zu 2) im Januar 1994 gelten. Die
gesetzlichen Bestimmungen, nach denen ohne eine entsprechende gemeinsame Erklärung die KEZ/KiBÜZ der Mutter
zugeordnet würden, seien verfassungswidrig. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.02.2005
zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 18. März 2005 beim Sozialgericht (= SG)
Lüneburg Klage erhoben und geltend gemacht, dass der Kläger die Kinder jeweils gemeinsam und zu gleichen Teilen
mit der jeweiligen Kindesmutter erzogen habe. Zwar sei eine übereinstimmende Erklärung, wem die KEZ zuzuordnen
seien, nicht abgegeben worden. § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI, wonach die KEZ/KIBÜZ in diesem Fall der Mutter
zugeordnet würden, sei jedoch verfassungswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (=
BVerfG) dürfe es bei einer geschlechterspezifischen Differenzierung nur auf die biologischen und nicht die tradierten
Unterschiede ankommen. Es hätte den Müttern freigestanden wieder arbeiten zu gehen. Im Übrigen sei eine nicht
erwerbstätige Ehefrau bei Fortbestand der Ehe durch die Möglichkeit der Witwenrente und den Ehegattenunterhalt
sowie das Ehegatten Erbrecht genügend abgesichert. Mit dem Beschluss vom 22. April 2005 wurden die frühere
Ehefrau, Frau O. (Beigeladene zu 1)), und Frau P. (Beigeladene zu 2)) zu dem Rechtsstreit beigeladen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 1. Oktober 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005
aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen,
a) für das Kind G., geboren am 27.08.1960, die Zeit vom 01.09.1960 bis zum 31.08.1961 als Kindererziehungszeit und
die Zeit vom 27.08.1960 bis zum 26.08.1970 als Berücksichtigungszeit,
b) für das Kind H., geboren am 07.03.1962, die Zeit vom 01.04.1962 bis zum 31.03.1963 als Kindererziehungszeit und
die Zeit vom 07.03.1962 bis zum 06.03.1972 als Berücksichtigungszeit,
c) für das Kind I., geboren am 27.09.1964, die Zeit vom 01.10.1964 bis zum 30.09.1965 als Kindererziehungszeit und
die Zeit vom 06.09.1964 bis zum 05.09.1974 als Berücksichtigungszeit,
d) für das Kind J., geboren am 13.12.1967, die Zeit vom 01.01.1968 bis zum 31.12.1968 als Kindererziehungszeit und
die Zeit vom 13.12.1967 bis zum 12.12.1977 als Berücksichtigungszeit,
e) für das Kind K., geboren am 21.08.1976, die Zeit vom 01.09.1976 bis zum 31.08.1977 als Kindererziehungszeit und
die Zeit vom 21.08.1976 bis zum 20.08.1986 als Berücksichtigungszeit,
f) für das Kind L., geboren am 27.08.1990, die Zeit vom 01.11.1990 bis zum 31.10.1991 als Kindererziehungszeit und
die Zeit vom 04.10.1990 bis zum 03.10.2000 als Berücksichtigungszeit
anzuerkennen und der Rente des Klägers zugrunde zu legen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit auszusetzen und gem. § 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen (jeweils),
die Klage abzuweisen.
Der Entscheidung lagen die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil die Beklagte die
Anerkennung der geltend gemachten KEZ/KiBÜZ zu Recht abgelehnt hat.
Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben
mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird nach § 56 Abs. 2 S. 2 SGB VI die Erziehungszeit einem
Elternteil zugeordnet. Haben sie ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung
bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 S. 3 SGB VI). Haben die Eltern eine
übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, so ist die Erziehungszeit nach § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI der Mutter
zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das
Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 (übereinstimmende Erklärung) nicht etwas anderes ergibt (§ 56
Abs. 2 S. 9 SGB VI).
Diese Grundregelung ist nach § 300 Abs. 1 SGB VI auch dann anzuwenden, wenn sie sich auf einen bereits vor dem
Inkrafttreten bestehenden Sachverhalt oder Anspruch bezieht. Sie wurde durch die Übergangsvorschrift des § 249
Abs. 6 SGB VI (i. d. F. des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung vom 24.06.1993, BGBl I 1038 (= a. F.))
für die Zeit einer gemeinsamen Erziehung vor dem 01.01.1986 im ersten Lebensjahr des Kindes (nach § 249 Abs. 1
SGB VI endete die Kindererziehungszeit insoweit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt)
dahingehend ergänzt, dass die Eltern bis zum 31.12.1996 übereinstimmend erklären konnten, dass der Vater das Kind
überwiegend erzogen habe; die Kindererziehungszeit wurde dann insgesamt dem Vater zugeordnet. Die Zeit der
Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist schließlich bei einem Elternteil eine
Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit
vorliegen (§ 57 S. 1 SGB VI). Da keine übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Beigeladenen vorliegen,
kommt eine Zuordnung der KEZ/KiBÜZ an ihn nur dann in Betracht, wenn er das jeweilige Kind allein oder
überwiegend erzogen hat (siehe auch zuletzt BSG vom 31.08.2000 - B 4 RA 28/00 R, Die Beiträge, Beilage 2001, 67,
70 ff; BSG, Urt. vom 16.12.1997, SozR 3-2600 § 56 Nr. 10 S. 46 ff). Unter diesen Prämissen kann der Kläger
zunächst keine KiBÜZ für das Kind L. für die Zeit ab Januar 1994 beanspruchen, da er mehrfach selbst eingeräumt
hat, dass er sich seinerzeit von der Beigeladenen zu 2) getrennt hatte und danach eine Erziehung nicht mehr erfolgte.
Auch für die Zeit zuvor ist jedoch eine alleinige oder überwiegende Erziehung der Kinder durch den Kläger nicht
erfolgt. Nach seinem eigenen Bekunden hat er die Kinder vielmehr zu gleichen Teilen mit der jeweiligen Kindesmutter
erzogen, wobei offenbar eine klassische Rollenverteilung praktiziert wurde. So war der Kläger von 1960 bis 1972 als
Zeitsoldat bei der Bundeswehr und danach als selbständiger Fahrlehrer tätig. Er selbst war in dieser Zeit der
Alleinverdiener (vgl. Bl. 42 VA).
Nach der Rechtsprechung des BSG, welcher sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung anschließt,
verstößt die sich aus § 56 Abs. 2 S. 8 und 9 i. V. m § 249 Abs. 6 SGB VI ergebende und im Zweifel die Mutter
bevorzugende Regelung nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip auch nicht gegen Verfassungsrecht (BSG, Urt. v.
17.04.2008 - B 13 R 131/07 R). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit
ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will vielmehr ausschließen,
dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72, 88). Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden
eine ausreichende Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt allerdings i. d. R. den Vergleich von
Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen
Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als
maßgebend für einer Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (vgl. BVerfGE 83, 395, 401). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet
es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Innerhalb dieser
Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei. Allerdings kann sich eine weitergehendere Einschränkung aus anderen
Verfassungsnormen ergeben, wobei im vorliegenden Fall insbesondere die Pflicht des Staates zur tatsächlichen
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Beseitigung bestehender Nachteile zu
beachten ist (Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG). In diesem Zusammenhang ist schließlich auch die Regelung des Art. 3 Abs. 3
GG zu sehen, nach der zwar niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden darf.
Andererseits ist es jedoch anerkannt, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit
erstreckt. Der Gesetzgeber darf daher faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende
Regelungen ausgleichen (vgl. Seifert/Hö-mig, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Aufl., 1999).
Vor diesem Hintergrund beruht die angegriffene Regelung auf sachlichen, durch die Ziele des Art. 3 Abs. 2 GG
gerechtfertigten Erwägungen des Gesetzgebers. Als Gründe für die Anerkennung von KEZ/KiBÜZ in der gesetzlichen
Rentenversicherung nennt die Begründung zum Entwurf des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes
(HEZG; BT-Drucks 10/2677 S. 28 unter B I) u. a., dass damit in der Rentenversicherung ein "entscheidender Beitrag
zu einer Verbesserung der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau" geleistet werde. Der Gesetzgeber hat damit
dem Umstand Rechnung getragen, dass in Familien mit kleinen Kindern vielfach ein Ehegatte - in den weitaus
häufigsten Fällen die Ehefrau - während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene
Rentenansprüche aufzubauen. Dieser Zielsetzung wäre es zunächst zuwidergelaufen, die kinderbezogenen Zeiten von
vornherein beiden Ehegatten hälftig zukommen zu las-sen. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, die Zuordnung
der KEZ/KiBÜZ nach dem Überwiegen der Erziehungstätigkeit typisierend und unter Berücksichtigung der
Verwaltungspraktikabilität zu regeln. Ausgehend von der gemeinsamen Elternverantwortung geht das Gesetz davon
aus, dass sich die einverständlich zusammenwirkenden Eltern auch darüber einig werden, ob sie das Kind
gemeinschaftlich erziehen und wer von ihnen dann versichert sein soll. Diese Möglichkeit stand für die hier streitigen
Zeiträume gem. § 249 Abs. 6 SGB VI a. F. auch dem Kläger und seiner jeweiligen Partnerin offen. Nur für den Fall
des Fehlens einer solchen Vereinbarung und der Nichtfeststellbarkeit einer überwiegenden Erziehung durch den Vater
- wie vorliegend - trifft das Gesetz in § 56 Abs. 2 S. 8 SGB VI eine "Auffangregelung", die der eigenständigen sozialen
Sicherung der Frau Rechnung trägt. Auch diese entspricht jedoch den Vorgaben des BVerfG. Dieses hat bereits
keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 (allgemeiner Gleichheitssatz) und Abs. 3 GG (Verbot einer Benachteiligung wegen
des Geschlechts) darin gesehen, dass Väter der Geburtsjahrgänge vor 1921 von vornherein keinen Anspruch auf
Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (= KLG) haben, weil sie nach dem seinerzeitigen typischen
Rollenbild der Familie keine Nachteile in der Altersversorgung infolge Kindererziehung hätten hinnehmen müssen
(BVerfG, Urt. v 07.07.1992, BVerfGE 87, 1, 47 f = SozR 3-5761 Allg. Nr. 1). Dann aber kann auch die dargestellte
Lösung des Gesetzgebers für später geborene Väter und die hier streitigen Zeiträume keinen Bedenken unterliegen.
Denn ihre differenzierende Ausgestaltung gibt in weiten Bereichen Raum dafür, die kinderbezogenen Zeiten auch
zugunsten des Vaters anzurechnen. Eine zusätzliche Legitimation für die sich zugunsten der Mütter auswirkenden
Regelungen leitet sich schließlich gerade auch aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) ab. Auch
schon vor der Neufassung dieser Vorschrift war anerkannt, dass Gesetzgeber berechtigt war, faktische Nachteile, die
typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (BVerfG vom 24.01.1995, BVerfGE
92, 109; BVerfG vom 28.01.1992 = BVerfGE 85, 191, 207). Die klassische Rollenverteilung - wie sie im Übrigen auch
vom Kläger und den Beigeladenen praktiziert wurde - mit dem (Ehe)-Mann als Allein- oder Hauptverdiener und der
(Ehe)-Frau als Hauptzuständige für den Haushalt und die Kinderbetreuung war jedenfalls bis weit in die 90er Jahre in
der Gesamtbevölkerung weit verbreitet. Gerade den damit verbundenen sozialen Benachteiligungen der Frau sollte die
Ende der 80er bis Mitte der 90er Jahre erfolgte Gesetzgebung zur Anrechnung von KEZ/ KiBÜZ entgegenwirken, was
nicht zuletzt auch durch Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 GG mit Wirkung ab dem 15.11.1994 (durch das Gesetz zur
Änderung des GG vom 27.10.1994, BGBl I 3146) auf verfassungsrechtlicher Ebene akzentuiert wurde.
Ob sich die Grundvoraussetzungen, von denen der Gesetzgeber bei Schaffung der Regelung des § 56 Abs. 2 SGB VI
ausgegangen ist, inzwischen grundlegend geändert haben, kann hier dahinstehen, weil die streitigen KEZ/KiBÜZ
zwischen 1960 und 1994 liegen und nicht die gegenwärtigen Verhältnisse betreffen. Darüber hinaus muss auch nicht -
in Bezug auf die Erziehung der gemeinsamen Kinder aus der Ehe mit der Beigeladenen zu 1) - darüber entschieden
werden, ob eine Zuordnung der KEZ/KiBÜZ zum Kläger schon deshalb ausgeschlossen ist, weil unter
Berücksichtigung dieser Leistungen bereits eine Leistung bindend festgestellt wurde (vgl. § 56 Abs. 2 S. 6 SGB VI
und § 249 Abs. 6 SGB VI a. F.).
Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid erfolgen, da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von
Bedeutung ist, geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 105 SGG). Sie haben sich mit dieser
Entscheidungsform auch einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.