Urteil des SozG Lüneburg vom 23.04.2007

SozG Lüneburg: heizung, aufwand, rechtsschutz, zugehörigkeit, vergleich, ermessen, mittelwert, gebühr, versicherung, pauschal

Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 23.04.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 25 SF 179/06
Die Erinnerung der Erinnerungsführer vom 18. Oktober 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. Oktober 2006 – Az.: S 25 AS 663/06 ER – wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer vom
Erinnerungsgegner im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu erstattenden Gebühren.
Im zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: S 25 AS 663/06 ER) stritten die Beteiligten im
Wesentlichen um die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch –
Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) nach einem zum 01. März 2006 erfolgten Umzug, dabei insbesondere
um die Frage, wer (noch) Mitglied der Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft der Erinnerungsführerin zu 1. ist und
inwieweit die tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 495,00 EUR berücksichtigungsfähig sind.
Die Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bewilligte den Erinnerungsführern und den zwei weiteren
Kindern der Erinnerungsführerin zu 1. mit Bewilligungsbescheid vom 30. März 2006 zunächst Leistungen nach dem
SGB II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 371,25 EUR für den Zeitraum vom
01. März 2006 bis zum 31. August 2006. Nachdem die Erinnerungsführerin zu 1. die Antragsgegnerin darauf
hingewiesen hatte, dass sie in der neuen Wohnung nur noch mit der Erinnerungsführerin zu 2. lebe, erging unter dem
15. Mai 2006 ein den o. g. Zeitraum regelnder Bescheid, der letztlich nur noch die Erinnerungsführer betraf, der
allerdings nunmehr Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von nur noch 330,00 EUR auswies.
Hiergegen erhoben die Erinnerungsführer am 12. Juni 2006 Widerspruch und suchten mit Schriftsatz vom gleichen
Tage um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Lüneburg mit dem Begehren nach, die Antragsgegnerin
vorläufig zur Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu verpflichten. Nachdem die
Erinnerungsführer eine Meldebescheinigung vorlegen ließen, aus dem sich ergab, dass die Tochter Marike bereits seit
1998 unter einer anderen Anschrift wohnhaft ist, entsprach die Antragsgegnerin dem Begehren mit Schriftsatz vom
30. Juni 2006 und bewilligte entsprechende Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 27. Juni 2006 (nur noch)
für die Erinnerungsführer unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Schriftsatz
vom 13. Juli 2006 erklärte sich die Antragsgegnerin zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten der
Erinnerungsführer bereit.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2006 haben die Erinnerungsführer die Festsetzung von
Prozesskostenhilfevergütung in Höhe von 400,20 EUR beantragt, die sich wie folgt zusammensetzt:
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV-RVG 250,00 EUR 30 % Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV-RVG 75,00 EUR Entgelt
für Post- und Telekommunikationsleistung gemäß Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 EUR 16 % Umsatzsteuer gemäß Nr.
7007 VV-RVG 55,20 EUR Summe 400,20 EUR
Mit Beschluss vom 10. Oktober 2006 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Prozesskostenhilfevergütung,
welche dem Prozessbevollmächtigten aus der Staatskasse zu erstatten ist, auf 279,56 EUR unter Berücksichtigung
einer Verfahrensgebühr in Höhe von 221,00 EUR festgesetzt. Die Tätigkeit sei nicht derart umfangreich oder schwierig
gewesen, dass die Mittelgebühr angemessen sei. Wenn der Gesetzgeber die Mittelgebühr für alle Verfahren der ersten
Instanz einheitlich regele, so müsse das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren an der Gesamtheit der beim
Sozialgericht anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren gemessen werden, also an durchschnittlich gelagerten
Klageverfahren.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 18. Oktober 2006 Erinnerung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die
Angelegenheit nicht unterdurchschnittlich gewesen sei. Es sei eine Antragsschrift zu verfassen gewesen, die einen
gewissen Aufwand beinhaltet habe und wofür allein schon die Mittelgebühr angemessen sei. Das Gericht verkenne,
dass in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter hohem Zeitdruck und unter hoher Anspannung gearbeitet
werden müsse. Dies habe sich erhöhend auszuwirken. Auch die Bedeutung der Angelegenheit sei geeignet, die
Angelegenheit weit über die Mittelgebühr hinaus zu erheben. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der
Gesetzgeber das Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit in eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr aufgeteilt habe und
bereits mit Einreichung der Klageschrift die Mittelgebühr verdient sein müsse. Daraus werde deutlich, dass in
einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in denen regelmäßig keine Terminsgebühr anfalle, die Mittelgebühr schon mit
Einreichung der Antragsschrift und unter Berücksichtigung des Zeitdrucks gerechtfertigt sei.
Der Erinnerungsgegner schließt sich den Ausführungen des Urkundsbeamten an.
Dieser hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – (RVG)) zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Urkundsbeamte hat die Kosten des Rechtsstreits zu Recht auf insgesamt 279,56 EUR festgesetzt.
Die Höhe der Gebühr richtet sich hier nach den §§ 3, 14 RVG. Danach bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr
im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
nach billigem Ermessen. Das Haftungsrisiko ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG mit einzubeziehen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Verfahrensgebühr der Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) – Anlage 1
zu § 2 Abs. 2 RVG – zu entnehmen. Der dort vorgesehene Rahmen sieht eine Mindestgebühr in Höhe von 40,00 und
ein Höchstgebühr in Höhe von 460,00 EUR vor. Erweist sich das Betreiben eines Geschäfts einschließlich der
Information nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als insgesamt durchschnittliche Leistung, ist die Mittelgebühr
von 250,00 EUR angemessen. Liegen Wert und Bedeutung der Sache unter oder über diesem Mittelwert, bietet sich
eine entsprechende Quotierung an. Im vorliegenden Fall ist es gerechtfertigt die Mittelgebühr zu unterschreiten.
Die Bedeutung der Angelegenheit war für die Erinnerungsführer - entgegen der Ansicht ihres Prozessbevollmächtigten
- unterdurchschnittlich. Gegenstand des Verfahrens war zwar die Gewährung höherer existenzsichernder Leistungen,
jedoch handelte es sich nach dem Antragsziel um eine vorläufige Gewährung ab Juni 2006 (Eingang des Antrags auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht) und für einen begrenzten Zeitraum. Daraus ergibt sich
andererseits, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erinnerungsführer unterdurchschnittlich sind.
Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren durchschnittlich. Dabei ist auf den objektiv
erforderlichen Aufwand abzustellen. Der erforderliche anwaltliche Aufwand bestand darin, den Inhalt des
angefochtenen Bescheides und die tatsächliche Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die
Familienverhältnisse vorzutragen, zu würdigen und hierüber eine eidesstattliche Versicherung aufzunehmen. Dieser
Tätigkeitsumfang ist für einen seine Mandanten auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewissenhaft
vertretenen Anwalt obligatorisch und entspricht demjenigen Aufwand, der erforderlich ist, um die Mandanteninteressen
ordnungsgemäß und unter Beachtung seiner aus §§ 43, 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) folgenden
Berufspflichten zu wahren. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer kurz war, keine umfangreichen
Beiakten geprüft werden mussten und keine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Auch eine rechtliche Schwierigkeit
bestand nicht, weil es allein um die (vorläufige) Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ging
und die Zugehörigkeit von Familienmitgliedern zur Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft zu klären war. Dies allein
betrachtet war die anwaltliche Tätigkeit in dem anzustellenden Vergleich zu anderen einstweiligen Rechtsschutz- und
Hauptsacheverfahren im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende unterdurchschnittlich umfangreich und
schwierig; insoweit schließt sich die Kammer der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausdrücklich
an
Zu berücksichtigen ist aber ferner - worauf der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführer zu Recht hinweist -,
dass auch die Besonderheiten bei der Bearbeitung einstweiliger Rechtsschutzverfahren bei der Bewertung von
Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit - also insbesondere ein hoher Zeitdruck und ggf. eine hohe Anspannung -
nicht vernachlässigt werden dürfen. Dieser hat jedoch in der vorliegenden Angelegenheit nicht ein solches Maß
erreicht, das Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit schon als überdurchschnittlich erscheinen lassen.
Insgesamt betrachtet liegt daher eine durchschnittlich umfangreiche und schwierige Tätigkeit vor.
Das Haftungsrisiko war gering, weil vorläufige Leistungen für einen begrenzten Zeitraum im Streit standen und die
genaue Leistungshöhe dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben musste, auch wenn dies – wie dem
Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer zuzugeben ist – oft nicht mehr stattfindet.
Wägt man die dargestellten durchschnittlichen Anforderungen der anwaltlichen Tätigkeit mit den
unterdurchschnittlichen Vermögensverhältnissen der Antragsteller und der unterdurchschnittlichen Bedeutung der
Angelegenheit ab, so rechtfertigt dies die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 EUR. Dabei ist
eine Unterschreitung der Mittelgebühr - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführer -
nicht deshalb gerechtfertigt, weil es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelte, sondern weil
es sich nach Abwägung der konkreten Umstände in diesem Verfahren um eine insgesamt unterdurchschnittliche
Angelegenheit handelte, die die Zuerkennung der Mittelgebühr nicht rechtfertigen kann.
Da der Erhöhungsbetrag wegen eines weiteren Auftraggebers nach Nr. 1008 VV-RVG, die Auslagenpauschale nach
Nr. 7002 VV-RVG und die Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG im Übrigen nicht im Streit stehen, war der
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2006 nach alledem als zutreffend zu bestätigen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage (nämlich die Bemessung der
Verfahrensgebühr in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) wird die befristete Beschwerde zugelassen (§
56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG).