Urteil des SozG Lüneburg vom 03.11.2009

SozG Lüneburg: wichtiger grund, wohl des kindes, eheähnliche lebensgemeinschaft, grobe fahrlässigkeit, kündigung, minderung, arbeitslosigkeit, umzug, firma, rechtsgrundlage

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 03.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 7 AL 126/08
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28. April 2008 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01. bis 25. Mai 2008 Arbeitslosengeld mit einem täglichen
Leistungssatz von 20,36 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. Mai bis 23. Juli
2007 und die Minderung des Anspruchs um 90 Kalendertage.
Die Klägerin ist ledig, hat insgesamt vier Kinder, wohnt gemeinsam mit ihrem G. geborenen Sohn H. und war seit dem
Jahr 2002 als Pflegeassistentin bei der Firma I. in J. beschäftigt. Sie beendete das Arbeitverhältnis mit
Eigenkündigung vom 31. März 2008 zum 30. April 2008 und meldete sich am 01. April arbeitslos.
Sie gab als Grund der Kündigung an, dass sie mit ihrem Sohn zu ihrem Lebensgefährten, Herrn K. L., nach M. ziehen
wolle, wobei seit 3 Jahren eine Fernbeziehung bestehe.
Mit Bescheid vom 25. April 2008 (Bl. 94 bis 96 der Verwaltungsakte) teilte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 20,36 Euro für die Zeit vom 01. Mai bis 23. Juli 2007 und die
Minderung des Anspruchs um 90 Kalendertage mit, weil die Klägerin das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst habe.
Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten liege jedoch nicht vor.
Dagegen legte die Klägerin unter dem 25. April 2008 Widerspruch ein (Bl. 99 der Verwaltungsakte), den sie damit
begründete, dass der Umzug aus familiären Gründen notwendig gewesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2008 zurück (Bl. 106 bis 109 der
Verwaltungsakte) und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne eine konkrete Aussicht auf eine andere Beschäftigung
zu haben, so dass die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Eine Interessenabwägung
mit demjenigen Interesse der Klägerin und dem der Versichertengemeinschaft ergebe keinen wichtigen Grund. Wenn
der Zuzug erstmalig zum Lebensgefährten erfolge, um eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, existiere keine
eheliche Lebensgemeinschaft. Dass dies möglicherweise später entstehe, genüge nicht.
Dagegen hat die Klägerin am 08. Mai 2008 Klage vor dem Sozialgericht N. erhoben. Dieses erklärte sich mit
Beschluss vom 05. Juni 2008 für unzuständig (S 18 AL 63/08) und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht
Lüneburg.
Die Klägerin trägt vor:
Sie habe seit Januar 2005 eine Beziehung zu Herrn O. der gerade an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in P.
teilnehme. Vor dem Umzug habe keine Haushalts- und Wohngemeinschaft bestanden. Es bestehe eine
Heiratsabsicht. Ihr Sohn habe jetzt einen Vaterersatz, wobei der Lebensgefährte Mitspracherecht nur in einigen
Dingen habe. Ferner habe sich Herr L. gut mit ihrem Sohn verstanden. Die Versorgungs-, Betreuungs- und
Erziehungssituation habe sich nach dem Umzug gebessert. So habe Herr L. den Sohn während ihrer Nachtschicht
beaufsichtigen können. Auch nach der Trennung am 20. November 2008 habe Herr L. weiterhin Kontakt zu ihrem
Sohn. Seit 26. Mai 2008 habe sie eine Anstellung zur Probe bei der Q. und seit November 2008 einen
Einjahresvertrag, welche sie im April 2009 aufgegeben habe, um nach Minden zurückzuziehen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.
April 2008 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 01. bis 25. Mai Arbeitslosengeld mit einem täglichen
Leistungssatz von 20,36 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Der Schwerpunkt der Erziehung liege bei der Klägerin. Der Zuzug habe nicht primär der Begründung einer
Erziehungsgemeinschaft gedient.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt
der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2008 erweist
sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten.
(1) Rechtsgrundlage hinsichtlich des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist § 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
SGB III in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) (a.F.), zuletzt geändert durch Artikel 1 Siebtes Gesetz
zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 08. April 2008 (BGBl. I S. 681) (a.F.).
Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Norm ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der
Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne einen wichtigen Grund zu haben.
Nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III a.F. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen
Verhaltens des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
(a) Die Klägerin hat das Arbeitsverhältnis bei der Firma I. R. durch Kündigung selbst gelöst und dadurch kausal die
Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
(b) Dies erfolgte zumindest grob fahrlässig, weil sie im Zeitpunkt der Kündigung kein Anschlussarbeitsverhältnis ab
01. Mai 2008 in Aussicht hatte.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, wenn die verkehrserforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht
angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im gegebenem Fall jedem hätte einleuchten müssen
(Palandt/ Heinrichs, Kommentar zum BGB, § 276, Rd. 5; v. Wulffen/Wiesner, Kommentar zum SGB X, § 45, Rd. 24;
Urteil des Bundessozialgerichtes vom 26. August 1987 - 11 a RA 30/86 -). Dabei sind die persönliche Urteils- und
Kritikfähigkeit, das Einsichtvermögen und das Verhalten des Betroffenen unter den besonderen Umständen des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 13. Dezember 1972 - 7 RKg 9/69 -).
Die Sorgfaltswidrigkeit ist daran zu messen, ob der Betroffene hätte voraussehen können, dass die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses zum Verlust des Arbeitsplatzes, ohne Aussicht einen Anschlussarbeitsplatz zu erhalten,
führt (vgl. Gagel/Winkler, Kommentar zum SGB III, § 144, Rd. 85).
Der Eintritt des Leistungsfalls der Arbeitslosigkeit war für die Klägerin unmittelbar erkennbar und ohne weiteres
vorherzusehen.
(c) Die Klägerin vermag jedoch einen wichtigen Grund, für dessen Vorliegen sie gemäß § 144 Absatz 1 Satz 4 SGB III
a.F. die Darlegungs- und Beweislast trifft, für ihr Verhalten vorzuweisen.
Bei dem wichtigen Grund handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 96/00 -; Eicher/ Schlegel/Henke § 144, Rd. 164). Ein solcher ist gegeben, wenn
Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft dem
Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar war, weil sonst seine Interessen in unbilliger
Weise geschädigt werden (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 17. Juli 1964 - 7 RAr 4/64 - und 20. April 1977 -
7 RAr 112/75 -; Niesel, Kommentar zum SGB III, § 144, Rd. 125 ).
Das Bundessozialgericht hat im Fall der Eigenkündigung des Betroffenen, um einen Umzug im Rahmen der
Herstellung einer ehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen, eine eigenständige Kasuistik
entwickelt (vgl. Niesel, § 144, Rd.139).
(aa) Das Bundessozialgericht hat mit Urteilen vom 29. November 1998 - 11/7 RAr 91/87 - und 17. Oktober 2007 - B
11a/7a AL 52/06 R - als Voraussetzung eines wichtigen Grundes formuliert, dass die Eheschließung zurzeit der
Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses dergestalt beabsichtigt gewesen
sein müsste, dass der Betroffene davon sicher ausgehen durfte.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn zum Zeitpunkt der Kündigung am 31. März 2008 gingen weder die Klägerin
noch ihr damaliger Partner, der Herr L., davon aus, dass eine Eheschließung bis zum 30. April 2008 erfolgen würde.
Dies ergab die Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Eine Heirat war zum damaligen Zeitpunkt
weder fest geplant noch erfolgte sie in der Folgezeit tatsächlich.
(bb) Das Bundessozialgericht hat ferner mit Urteil vom 17. Oktober 2002 - B 7 AL 96/06 - R - einen wichtigen Grund
angenommen, wenn der Betroffene zu seinem eheähnlichen Lebenspartner zieht, soweit die eheähnliche
Lebensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits bestand. Dies setzte das Vorliegen einer Wohn- und
Haushaltsgemeinschaft mit dem Willen voraus, füreinander einstehen zu wollen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben, weil zwischen der Klägerin und Herrn L. vor dem
erstmaligen Zusammenzug nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Ende April 2008 weder Wohn- noch
Haushaltsgemeinschaft bestand. Bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bestand somit keine eheähnliche
Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinne.
(cc) Mit Urteil vom 17. Oktober 2007 - B 11a/7a AL 52/06 R - hat das Bundessozialgericht die oben genannte
Rechtsprechung erweitert:
"Über die bisher vom BSG entwickelten Grundsätze hinaus bildet die erstmalige Herstellung einer ernsthaften und auf
Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft, dh der Zuzug der Klägerin mit dem minderjährigen Kind zum
nichtehelichen Partner, unabhängig davon, ob es sich beim Partner um einen leiblichen Elternteil handelt, einen
wichtigen Grund iS des Sperrzeitrechts, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern. Diese Bewertung der
Interessen der Klägerin und ihrer Tochter, die das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Aufrechterhaltung
des bisherigen Arbeitsverhältnisses zurücktreten lässt, folgt jedenfalls aus Art 6 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz (GG).
Unabhängig von der Definition der "Familie" iS des Art 6 Abs 1 GG (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 10. Dezember
2004 - 1 BvR 2320/98 - BVerfGK 4, 267, 270 f zum "faktischen Stiefkindverhältnis") ist die Klägerin als leibliche
Mutter Trägerin des Elterngrundrechts aus Art 6 Abs 2 Satz 1 GG. Hierdurch wird sie in ihrer Entscheidung darüber
geschützt, in welcher Weise sie ihrer natürlichen Verantwortung für die Erziehung des Kindes gerecht werden will
(BVerfGE 56, 363, 381 f; 108, 82, 102). Dabei entspricht es der aus dem Grundrecht herzuleitenden
Elternverantwortung, dass das Kindeswohl letztlich für die Ausübung des Erziehungsrechts bestimmend sein muss
(BVerfGE 68, 176, 188; 72, 155, 172; 79, 203, 210). Die verfassungsrechtliche Wertentscheidung ist bei der
Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs wichtiger Grund zu beachten. Sie lässt das Interesse
der Versichertengemeinschaft zurücktreten, wenn die Herstellung einer ernsthaften und auf Dauer angelegten
Erziehungsgemeinschaft dem Wohl des Kindes dient."
Dabei sind alle Gründe beachtlich, welche dem Wohl des Kindes Rechnung tragen, insbesondere eine Verbesserung
seiner Unterbringung, Verpflegung und Betreuung. Jedoch müssen zwingend Gründe des Kindeswohls den
Zusammenzug rechtfertigen.
Es ist dabei auf den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen, weil der wichtige Grund
zu dieser Zeit bestehen muss (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 12. November 1981 - 7 RAr 21/81 -).
Dies zugrunde gelegt bestand zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ein wichtiger Grund. Denn
die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass der Umzug nach
Schneverdingen - neben der Herstellung einer Lebensgemeinschaft mit Herrn L. - auch und gerade dem Wohl des
1994 geborenen Sohnes dienen sollte.
Die Klägerin beabsichtigte von vornherein mit Herrn L., mit dem sie seit dem Jahre 2005 liiert war, eine ernsthafte und
dauerhafte Erziehungsgemeinschaft für das damals knapp 14-jährige Kind herzustellen. Das Bundessozialgericht
verlangt keineswegs, dass dies der einzige und tragende Grund für einen Zusammenzug sein müsse. Es genügt,
wenn dies eines der entscheidenden Motive gewesen ist.
Für die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin spricht ferner, dass der Sohn ein gutes Verhältnis zu Herrn L. hatte
und zum jetzigen Zeitpunkt immer noch hat, auch nachdem sie sich Ende 2008 von diesem trennte. Dies ist ein Indiz
für die Ernsthaftigkeit der Beziehung des Kindes zu Herrn L., welches nach der glaubhaften Einlassung der Klägerin
diesen auch als Vaterersatz ansah und akzeptierte. Die Notwendigkeit dessen ergibt sich insbesondere aus dem
Umstand, dass der leibliche Vater keinerlei Kontakt mehr zu dem Sohn hat und lediglich den Unterhalt zahlt.
Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass - wie von vornherein beabsichtigt - sich die Betreuungs-, Versorgungs- und
Erziehungssituation für das Kind durch den Zusammenhang wesentlich verbesserte. Dies deckt sich auch mit den
objektiven Tatsachen, nach denen die Klägerin beispielsweise oftmals Nachtdienst leisten musste und der
objektiven Tatsachen, nach denen die Klägerin beispielsweise oftmals Nachtdienst leisten musste und der
vollschichtig, aber tagsüber beschäftigte Herr L. sich um das Kind kümmern konnte.
Die Beklagte konnte die Annahme einer Erziehungsgemeinschaft nicht maßgeblich erschüttern. Erforderlich ist, dass
beide Teile einer "Patch-Work-Familie" an der Erziehung beteiligt sind, ohne dass entscheidend wäre, ob das
Erziehungsrecht bei einer Person dasjenige der anderen übersteigt. Insoweit hat die Klägerin auch in der mündlichen
Verhandlung die Ausführungen im Schriftsatz vom 17. März 2009 erläutert, wonach Herr L. in Fragen des
Unterhaltsrechtes kein Mitspracherecht hatte. Dies steht aber dem Vorliegen einer Erziehungsgemeinschaft im vom
Bundessozialgericht geforderten Sinne nicht entgegen.
Ein tägliches Pendeln zwischen dem Ort der künftigen gemeinsamen Wohnung und der bisherigen Arbeitsstelle der
Klägerin (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 20. April 1977 - 7 RAr 112/75 -) wäre ihr nicht zumutbar gewesen,
da die einfache Distanz zwischen J. und M. bereits mehr als 170 km beträgt.
Die Klägerin hat zudem alle zumutbaren Bemühungen zur Vermeidung der Beschäftigungslosigkeit ausgeschöpft hat.
So hat sie sich am 01. April 2008 unmittelbar nach Aussprache der Kündigung arbeitssuchend gemeldet und sich
damit Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung gestellt. Sie hat ferner Eigenbemühungen entfaltet,
woraufhin sie eine mündliche Zusage einer Pflegefirma erhielt, welche jedoch nicht zur Einstellung führte. Sie
beendete aber die Arbeitslosigkeit bereits am 26. Mai 2008 aufgrund der erfolgreichen Eigenbemühungen und
verringerte somit die Belastung der Versichertengemeinschaft.
(2) Rechtsgrundlage für die Minderung des Anspruchs ist § 128 Absatz 1 Nr. 4 SGB III a.F.
Da keine Sperrzeit eingetreten ist, wie vorstehend festgestellt wurde, war auch die Minderung rechtswidrig. Die
Minderung entfaltet weiterhin Rechtswirkung, da die Klägerin zwischenzeitlich keinen neuen Anspruch auf
Arbeitslosengeld seit dem 01. Mai 2008 erworben hat (§§ 123, 124 SGB III) und der Anspruch erst nach vier Jahren
nicht mehr geltend gemacht werden kann (§ 147 Absatz 2 SGB III). Denn Anfang April 2009 hat sie das
Arbeitsverhältnis wieder aufgegeben, um danach eine geförderte Ausbildung aufzunehmen, welche selbst nicht
versicherungspflichtig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, weil hier die Beschwer
der Beklagten mit 2.341,40 Euro oberhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegt.