Urteil des SozG Lüneburg vom 03.09.2009

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Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 03.09.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 28 AS 956/08
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger erstreben von der Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem
SGB II für die Zeit vom 18. März 2008 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung.
Die H. geborene Klägerin zu 1. bezog zunächst gemeinsam mit ihrem I. geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., seit dem
Jahre 2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Zwischenzeitlich war sie für das J.
tätig.
Sie stellte am 18. März 2008 erneut einen Antrag auf Gewährung die Gewährung von Grundsicherungsleistungen für
Arbeitssuchende nach dem SGB II und gab dabei an, nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu
sein. Die Inhaberschaft eines steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögens verneinte sie ebenfalls (Bl. 282 der
Verwaltungsakte). Sie verfügte zu diesem Zeitpunkt über eine Lebensversicherung bei der K. mit einem
Rückkaufswert von 9.140,79 Euro zuzüglich Überschussanteile von 4.199,90 Euro im Wert von insgesamt 13.340,69
Euro. Dem standen Prämien in Höhe von 9.067,04 Euro gegenüber (Bl. 299 der Verwaltungsakte). Bei einer
Auszahlung zum 01. Dezember 2008 würde sich der Erlös auf 14.009,- Euro belaufen (Bl. 283 der Verwaltungsakte).
Nach telefonischer Auskunft des Versicherers sind bei ihm abgeschlossene Lebensversicherungen jeweils zum
nächsten Monatsersten kündbar.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 02. April 2008 ab (Bl. 309 bis 310 der Verwaltungsakte) und
begründete dies damit, dass das Vermögen den Grundfreibetrag von 9.600,- Euro übersteige, so dass sie nicht
hilfebedürftig sei.
Dagegen legten die Kläger am 28. April 2008 Widerspruch ein (Bl. 326 der Verwaltungsakte), den die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2008 zurückwies (Bl. 329 bis 331 der Verwaltungsakte) und begründete dies im
Wesentlichen folgendermaßen:
Auch wenn der Freibetrag insgesamt 12.700,- Euro betrage, weil jeweils eine Pauschale von 750,- Euro für notwendige
Anschaffungen zu berücksichtigen sei, übersteige das Vermögen weiterhin diesen. Eine Hilfebedürftigkeit sei nicht
gegeben.
Dagegen haben die Kläger am 13. Juni 2008 Klage erhoben.
Zwischenzeitlich sind die Kläger am 30. November 2008 nach L. verzogen. Die Klägerin zu 1. hat ferner die
Lebensversicherung zum 01. Dezember 2008 aufgelöst.
Sie tragen vor:
Wenn die Klägerin zu 1. die Lebensversicherung zum jetzigen Zeitpunkt verwerten würde, hätte sie einen Verlust von
mehr als 200,- Euro. Der überschießende Anteil von 640,- Euro sei nicht isoliert auszuzahlen. Nach Ablauf der
Versicherungszeit wolle sie in eine Riester-Rente investieren.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.
Mai 2008 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 18. März bis zum 30. November 2008
Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II in Höhe der jeweiligen Regelleistung zuzüglich des
Mehrbedarfes für Alleinerziehende zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt
der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 02. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2008 erweist
sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten.
Auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide wird Bezug genommen (§ 136 Absatz 3 SGG).
Streitgegenständlich ist grundsätzlich die Zeit ab der Antragstellung am 18. März 2008 bis zum Tag der mündlichen
Verhandlung am 03. September 2009 (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 23. November 2006 - B 11b AS
1/06 R -, 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R -, 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - und 15. April 2008 - B 14/7b
AS 68/06 R -). Vorliegend zogen die Kläger aber am 01. Dezember 2008 aus dem Zuständigkeitsbereich der
Beklagten fort, so dass ab diesem Zeitpunkt deren Zuständigkeit entfällt. Streitig kann daher entsprechend des
Klageantrages nur die Zeit vom 18. März bis 30. November 2008 sein.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind §§ 7, 9, 12 SGB II.
Die Beklagte ist der nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zuständige Träger für die Gewährung der Regelleistung (§
20 SGB II) und der Mehrbedarfe nach § 21 SGB II.
Nach § 7 Absatz 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die
1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3.
hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige
Hilfebedürftige).
Gemäß § 9 Absatz 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den
Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen
sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält.
Nach § 12 Absatz 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Die
Norm konkretisiert das Nachrangigkeitsprinzip des § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB II.
(a) Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Ist der
Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung
nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom
27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R -).
Die Klägerin zu 1. verfügte bei Antragstellung am 18. März 2008 über verwertbares Vermögen, so dass keine
Hilfebedürftigkeit bestand. Sie verfügte über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert zuzüglich
Überschussanteilen in Höhe von 13.340,69 Euro. Bei einer Auszahlung am 01. Dezember 2008 hätte sich ein
Auszahlungsbetrag in Höhe von 14.009,- Euro ergeben, welches den der Klägerin zu 1. zustehenden Freibetrag
überstiegen hat.
(b) Der Freibetrag der Klägerin zu 1. betrug bei Antragstellung am 01. März 2008 gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 4
SGB II entgegen der Annahme der Beklagte nicht 12.700,- Euro (8.100,- Euro für die Klägerin, 3.100,- Euro für den
Sohn und Freibetrag für notwendige Anschaffungen von jeweils 750,- Euro), sondern lediglich 9.600,- Euro ( 150,- Euro
pro vollendetem Lebensjahr der Klägerin zu 1. (54) zuzüglich 1.500;- Euro für notwendige Anschaffungen), weil dem
Sohn kein Freibetrag nach § 12 Absatz 2 Nr.1 a SGB II zustand. Denn nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 58/08 R - ist ein Kinderfreibetrag nur dann zu gewähren, wenn das Kind tatsächlich über
eigene Vermögenswerte verfügt. Dies war beim Kläger zu 2. aber indes nicht der Fall, so dass eine Addition der
Freibeträge nicht statthaft war.
Eine weitere Absetzung nach § 12 Absatz 2 SGB II war nicht vorzunehmen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt
waren:
Denn bei dem Vermögen aus der Lebensversicherung handelt es sich nicht um ein nach Bundesrecht gefördertes
Altersvorsorgevermögen, weil eine vorzeitige Verwendungsmöglichkeit gerade bestand. Dies hat die Klägerin zu 1 in
der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Nach telefonischer Auskunft des Versicherers sind bei ihm abgeschlossene
Lebensversicherungen stets zum nächsten Monatsersten kündbar. Die vorzeitige Kündbarkeit hat die Klägerin zu 1.
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeräumt und auch zum 01. Dezember 2008 tatsächlich davon Gebrauch
gemacht, so dass die Auszahlung des Guthabens nicht an die Vollendung des 60., 65. oder 67. Lebensjahres
gekoppelt war. Es müsste tatbestandlich sowohl eine subjektive als auch objektive Bestimmung zur Altersvorsorge
bestehen, wobei eine vertragliche Vereinbarung im Grundsicherungsrecht zwingend zu fordern ist (vgl.
Eicher/Spellbrink/Mecke § 12, Rd. 51) Dass es sich um eine sogenannten "Riester-Förderung" gehandelt haben
könnte, hat die Klägerin zu 1. weder vorgetragen noch ist dies objektiv ersichtlich. Die Privilegierung von nach
Bundesrecht gefördertem Altersvorsorgevermögen stellt gegenüber anderen Anlageformen wie
Kapitallebensversicherungen auch keine Ungleichbehandlung, welche gegen nach Artikel 3 Grundsgesetz verstößt,
dar (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 15. August 2008 - B 14/7b AS 52/06 R -).
Am Tag des Wegzuges aus dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten am 01. Dezember 2008 betrug der Freibetrag
der Kläger ebenfalls insgesamt 9.600,- Euro, welches ebenfalls das verwertbare Vermögen überstieg. Eine fiktive
Anrechung des Vermögensgegenstandes für die Zwischenzeit ist nicht möglich, weil einsetzbares Vermögen
tatsächlich verwertet werden muss. Solange Vermögen oberhalb der Freigrenze besteht, hat der Betroffene keinen
Anspruch auf Grundsicherung (vgl. LPK/SGB II/Brühl § 12, Rd.5).
(c) Das Vermögen der Kläger war verwertbar, da kein Ausnahmetatbestand nach § 12 Absatz 3 SGB II vorlag.
Nach § 12 Absatz 3 Satz 1 sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen
(3.) vom Inhaber für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang,
wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit sind (6.) Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist
oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Nach Satz 2 sind für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitssuchende maßgebend.
(aa) § 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II ist nicht einschlägig, weil die Klägerin zu 1. nicht von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Ferner ist die Zweckbestimmung der Lebensversicherung als
Altersvorsorge zweifelhaft, weil der Vertrag vorzeitig vor Vollendung des 65. Lebensjahres gelöst werden konnte. Das
Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 56/06 R - den Schutz einer
Kapitallebensversicherung für gesetzlich Rentenversicherte analog § 12 Absatz 3 Nr. 3 SGB II ausgeschlossen, weil
dies zu einer ungerechtfertigten Privilegierung derselbigen im Vergleich zu einem von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreiten Hilfesuchenden führe.
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6, 1. Alternative SGB II) ist ebenso wie eine
besondere Härte (§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alternative SGB II) nicht ersichtlich. Beide Tatbestände stellen einen
Auffangtatbestand dar (vgl. LPK/SGB II/Brühl § 12, Rd.49).
(bb) Die Wirtschaftlichkeit der Verwertung eines Vermögensgegenstandes ist ausschließlich nach objektiven Kriterien
zu ermitteln (vgl. Eicher/Spellbrink/Mecke, Kommentar zum SGB II, § 12, Rd.84). Dabei ist nicht auf die Kriterien des
Sozialhilferechtes nach dem BSHG zurückzugreifen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 15. August 2008 - B
14/7b AS 52/06 R -).
Zweck der Norm ist es, dem Hilfebedürftigen nicht eine Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen
zuzumuten, welche ein ökonomisch denkender Mensch zum fraglichen Zeitpunkt nicht verwerten würde
(Gagel/Hänlein, Kommentar zum SGB II, § 12, Rd. 64). Eine Verschleuderung des Vermögens soll gerade vermieden
werden (vgl. GK/SGB II/Hohm/Frank, § 12, Rd.75). Das Bundessozialgericht hat in Anknüpfung an die bis Ende 2004
geltende Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe mit Urteilen vom 06. September 2007 und 15. April 2008 (B 14/7b AS
66/06 R und B 14/7b AS 56/06 R) festgestellt, dass eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nur dann vorliege, wenn
zwischen dem zu erzielenden Gegenwert und dem wirtschaftlichen Wert des Vermögensgegen-standes ein deutliches
Missverhältnis bestehe, wobei der Verkehrs- mit dem Substanzwert zu vergleichen sei. Mit zitiertem Urteil vom 15.
April 2008 hat das Bundessozialgericht eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit bei einer Differenz von bis zu 10
Prozent ausgeschlossen.
Im Rahmen einer Kapitallebensversicherung ist grundsätzlich der Rückkaufswert mit den eingezahlten Beiträgen bzw.
Prämien zu vergleichen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 15. August 2008 - B 14/7b AS 52/06 R -; Urteil
des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2006 - L 20 AS 89/06 -; Beschluss des
des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2006 - L 20 AS 89/06 -; Beschluss des
Hessischen Landessozialgerichtes vom 10. August 2006 - L 7 AS 50/06 ER -).
Vorliegend übersteigt der Verkehrswert in Höhe von 13.340,69 Euro, wobei sich am 01. Dezember 2008 ein
Auszahlungsbetrag von mehr als 14.000,- Euro ergeben hätte, den Substanzwert in Gestalt der eingezahlten Prämien
von 9.067,04,- Euro deutlich, so dass eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ausscheidet.
(cc) Eine besondere Härte hinsichtlich der Einsetzung der Lebensversicherung lag ebenfalls nicht vor.
Es ist im Vergleich zur Sozialhilfe ein strengerer Maßstab anzulegen, weil § 88 Absatz 3 Satz 1 SGB XII eine
(einfache) Härte genügen lässt (vgl. GK/SGB II/Hohm/Frank § 12, Rd. 83). Beim Begriff der besonderen Härte handelt
es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 37/06 R -). Die Norm dient der Korrektur bei atypischen Sachverhalten, wobei es sich
jedoch um außergewöhnliche Umstände handeln muss, welche dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer
abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen
Einschnitte, die bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffen sind (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 15. August 2008 - B 14/7b AS 52/06 R -). Es ist im Einzelfall auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände
abzustellen (vgl. LPK/SGB II/Brühl, § 12, Rd. 54). Nach Vorstellung des Gesetzgebers können eine Rolle spielen die
Herkunft des Vermögensgegenstandes, die vom Hilfebedürftigen vorgenommene Zweckbestimmung, dessen Alter,
die voraussichtliche Dauer der Arbeitslosigkeit sowie besondere Umstände, die in der Regel bei anderen
Hilfebedürftigen nicht auftreten (vgl. Eicher/Spellbrink/Mecke § 12, Rd. 91).
Eine Privilegierung des Vermögens aus Lebensversicherung kommt im Rahmen einer besonderen Härte nur dann in
Betracht, wenn diese auch tatsächlich zur Altersvorsorge bestimmt ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 15.
August 2008 - B 14/7b AS 52/06 R -).Von daher ist es erforderlich, dass der Hilfebedürftige das Vermögen nach
Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich verwenden will und eine der Bestimmung
entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat
Dies ist vorliegend aber nicht feststellbar, wie die Kammer bereits oben im Rahmen der Prüfung des § 12 Absatz 2 Nr.
2 SGB II festgestellt hat. Ein vorzeitiger Verwertungsausschluss der Lebensversicherung bestand nicht.
Somit haben die Kläger die Voraussetzungen einer besonderen Härte, insbesondere eines atypischen
Lebenssachverhaltes, nicht nachgewiesen. Bei Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist zu bedenken,
dass keine Umgehung der enumerierten Tatbestände und Wertungen der Absätze 2 und 3 des § 12 SGB II erfolgen
darf. Denn ansonsten würde der gesetzgeberische Wille, welcher der Schaffung der Spezialtatbestände zugrunde lag,
ignoriert. Ein atypischer Lebenslauf mit Lücken bei den rentenversicherungsrechtlichen Zeiten ist ebenfalls nicht
erkennbar. Dabei begründen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach der zitierten Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes keine Atypik.
(d) Eine Gewährung als Darlehen gemäß § 23 Absatz 5 SGB II scheidet aus, weil der sofortige Verbrauch bzw. die
sofortige Verwertung des Vermögens nicht unmöglich war. Denn nach Auskunft des Versicherers wäre eine
Kündigung zum jeweils nächsten Monatsersten möglich gewesen. Die Klägerin zu 1. räumte in der mündlichen
Verhandlung ein, dass eine vorzeitige Auszahlung zumindest der Überschussanteile hätte herbeigeführt werden
können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.