Urteil des SozG Lüneburg vom 25.07.2007
SozG Lüneburg: behinderung, körperliche unversehrtheit, wirbelsäulenleiden, kniegelenksleiden, minderung, zustand, gesundheit, chirurgie, gesellschaft, erlass
Sozialgericht Lüneburg
Gerichtsbescheid vom 25.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 15 SB 4/05
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten im Wesentlichen um die Feststellung der medizinischen
Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" sowie "aG" nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX).
Bei dem 1943 geborenen, also in diesem Jahr 64 Jahre alt werdenden Kläger stellte das (damalige) Versorgungsamt
D. mit Bescheid vom 3. Januar 1997 einen Grad der Behinderung (GdB) von 70 seit dem 3. Juni 1996 fest. Grundlage
dieser Feststellung waren folgende dauernde Funktionsbeeinträchtigungen:
1. Zustand nach Verlust der rechten Hand und des gleichseitigen körperfernen Unterarmdrittels, Minderung der Kraft
des rechten Armes, 2. umformende Veränderung des rechten Kniegelenks, 3. umformende
Wirbelsäulenveränderungen.
Den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 22. April 2004 lehnte das (damalige) Versorgungsamt D. mit Bescheid
vom 17. Juni 2004 auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme seines Ärztlichen Dienstes vom 25. Mai 2004
ab. Darin wurden die Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt bezeichnet:
1. Zustand nach Verlust der rechten Hand und des Unterarmdrittels, Minderung der Kraft des rechten Armes (Einzel-
GdB 60), 2. umformende Wirbelsäulenveränderung (Einzel-GdB 20), 3. umformende Veränderung des rechten
Kniegelenks (Einzel-GdB 20).
Die Veränderungen des linken Handgelenkes, die Funktionsstörungen der Hüftgelenke und die Funktionsstörungen der
Schultergelenke bewertete der Ärztliche Dienst jeweils mit einem sich nicht auf den Gesamt-GdB erhöhend
auswirkenden Einzel-GdB von 10, die Fußgelenksbeschwerden rechts mit einem Einzel-GdB von 0.
Die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen "G" sowie "aG" lehnte das Versorgungsamt ab.
Hiergegen erhob der Kläger am 21. Juni 2004 Widerspruch, dem nach versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 14.
Juli 2004 sowie vom 2. Dezember 2004 mit Teilabhilfebescheid vom 2. Dezember 2004, mit dem bei dem Kläger ein
Grad der Behinderung von 80 ab dem 1. Oktober 2004 festgestellt wurde teilweise abgeholfen wurde. Grundlage dieser
Entscheidung war die Feststellung folgender dauernder Funktionsbeeinträchtigungen:
1. Zustand nach Verlust der rechten Hand und des Unterarmdrittels, Minderung der Kraft des rechten Armes (Einzel-
GdB 60), 2. umformende Veränderungen beider Hüft- und Kniegelenke (Einzel-GdB 30) und 3. umformende
Wirbelsäulenveränderung (Einzel-GdB 20).
An der Bewertung im Übrigen änderte sich nach dieser Entscheidung nichts.
Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004
zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 7. Januar 2005 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben, mit der er sein Begehren
auf Feststellung eines höheren GdB und der medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen
"G" sowie "aG" weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass seine Leiden von dem Beklagten unzureichend bewertet
worden seien und verweist im Wesentlichen auf vorhandene Röntgenaufnahmen sowie MRT-Befundungen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen (sinngemäß),
den Bescheid des Versorgungsamts D. vom 17. Juni 2004 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 2.
Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 zu ändern und den Beklagten zu
verpflichten, bei ihm einen höheren Grad der Behinderung sowie die medizinischen Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Merkzeichen "G" sowie "aG" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die angegriffenen Entscheidungen für rechtmäßig und verweist zusätzlich auf die im Klageverfahren
abgegebenen gutachtlichen Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes vom 10. März 2005, vom 23. Mai 2005, vom 20.
März 2006, vom 21. November 2006 sowie vom 19. März 2007.
Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung einen Befundbericht der Ärzte für Chirurgie und
Unfallchirurgie Dres. E., F. und G. vom 15. Februar 2005 sowie einen Befundbericht des Chefarztes der Klinik für
Rehabilitation am Herz- und Gefäßzentrum H. vom 23. Februar 2006 eingeholt. Ferner lag ein für das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen erstelltes Gutachten nach Aktenlage des Herrn Dr. I. vom 13. Januar
2005 vor, wobei der Kläger der Weiterleitung an den Beklagten zur medizinischen Auswertung widersprach.
Schließlich hat das Gericht zur abschließenden medizinischen Sachverhaltsaufklärung ein Gutachten nach Aktenlage
bei der Ärztin für Chirurgie Dr. J. in Auftrag gegeben, das diese am 12. Oktober 2006 erstattete, nachdem der Kläger
einer zunächst angeordneten Erstattung nach ambulanter Untersuchung durch die Sachverständige widersprochen
hatte. Wegen der Einzelheiten des Sachverständigengutachtens wird auf dieses ergänzend Bezug genommen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 14. Februar 2007 zur in Aussicht genommenen Entscheidung
durch Gerichtsbescheid angehört.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze, die Prozessakte sowie die den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten zum Aktenzeichen 61-6379-
3 ergänzend Bezug genommen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers ist nicht begründet. Die von dem Kläger
angegriffenen Entscheidungen des Beklagten vom 17. Juni 2004 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 2.
Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 sind rechtmäßig und beschweren den
Kläger nicht, § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Beklagte hat darin zu Recht festgestellt, dass ein höherer Grad der Behinderung als 80 nicht gerechtfertigt ist
(dazu unter 1.) und die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (dazu unter 2.)
sowie des Merkzeichens "aG" (dazu unter 3.) nicht vorliegen.
Rechtsgrundlage der Entscheidung des Beklagten ist § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –
Verwaltungsverfahren – (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eingetreten ist. Ob eine wesentliche Änderung vorliegt, ist durch Vergleich der für die letzte
bindend gewordene Feststellung maßgebenden Befunde mit denjenigen zu ermitteln, die bei der Prüfung der
Neufeststellung vorliegen.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind unter den
weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von
wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach § 69 Abs. 1 S.
3 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen,
wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Zur Bewertung der Einzel-GdB und zur Bildung des Gesamt-GdB hat das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen
Behandlung aller Behinderten die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht herausgegeben (im Folgenden: AHP), die fortlaufend überarbeitet und im Mai
2004 neu veröffentlicht und 2005 neu aufgelegt worden sind. Die darin aufgeführten GdB-Werte beruhen auf neuesten
medizinischen Erkenntnissen; sie sollen einen Anhalt zur Ermittlung des GdB und zur Auslegung des § 2 SGB IX
bilden. In diesem Sinne sind die Anhaltspunkte in der Regel anzuwenden, weil sie den Stand der medizinisch-
wissenschaftlichen Lehrmeinung wiedergeben und damit als antizipiertes Sachverständigengutachten im Regelfall der
gleichmäßigen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Schwerbehindertenrechts dienen
(Bundesverfassungsgericht, SozR 3-3870 § 3 Nr. 6; Bundessozialgericht, NJW 1992, 455; SGb 1993, 579).
Ferner nimmt das Gericht wegen der Rechtsgrundlagen, nach denen hier der Gesamt-GdB zu bilden ist und nach
denen die vom Kläger begehrten Nachteilsausgleiche "G" und "aG" zu gewähren sind, Bezug auf die Ausführungen im
angefochtenen Widerspruchsbescheid, § 136 Abs. 3 SGG.
1. Seit Erlass des maßgeblichen Vergleichbescheides vom 3. Januar 1997 hat sich zwar eine Veränderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eingestellt, diese ist jedoch bereits im Rahmen des Teilabhilfebescheides
des Versorgungsamts D. vom 2. Dezember 2004 berücksichtigt worden. Ein höherer GdB als 80 besteht darüber
hinaus jedoch nicht.
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer im Wesentlichen aus dem schlüssigen, folgerichtigen und damit
überzeugenden Sachverständigengutachten der Ärztin für Chirurgie Dr. Petra K. i vom 12. Oktober 2006. Diese hat
ausgeführt, dass der Verlust der rechten Hand und des körperfernen Unterarmdrittels mit Minderung der Kraft des
rechten Armes nach Nr. 26.18, S. 119 AHP mit einem GdB von 60 einzuschätzen ist. Die umformenden
Veränderungen beider Hüft- und Kniegelenke bewertete die Sachverständige mit einem Einzel-GdB von 30 (Nr. 26.18,
S. 124 – 126 AHP), wobei ihr insbesondere darin zuzustimmen ist, dass es sich dabei wegen der fehlenden
Dokumentation von Bewegungseinschränkungen und Reizerscheinungen um eine großzügige Bewertung handelt.
Auch die endgradige Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes ist bereits großzügig mit einem Einzel-GdB von
10 (Nr. 26.18, S. 119 AHP), die Veränderungen des linken Handgelenkes (Nr. 26.18, S. 120 AHP), der beiden
Sprunggelenke (Nr. 26.18, S. 127 AHP) und die Herzkranzgefäßerkrankung (Nr. 26.9, S. 71) bewertete die
Sachverständige zutreffend mit einem Einzel-GdB von jeweils 0. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist die Kammer
zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ergänzend auf die Ausführungen der Sachverständigen in ihrem Gutachten
(dort insbesondere S. 11 – 19).
Soweit die Sachverständige den Einzel-GdB nach Nr. 26.18, S. 116 AHP für das Wirbelsäulenleiden mit 20 bewertet,
ist ihr auch darin zuzustimmen. Den Akten lassen sich keine aktuellen klinischen Befunde entnehmen, die die
insoweit erforderlichen funktionellen Auswirkungen der Beschwerden des Klägers - etwa Angaben zu den Messwerten
nach der Neutral-Null-Methode - beschreiben. Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die bloße Angabe
von Diagnosen oder die bloße Beurteilung von Röntgen- oder MRT-Aufnahmen die im Schwerbehindertenrecht
(beinahe) allein maßgeblichen funktionellen Auswirkungen nicht verobjektivieren können. Da der Kläger sich zu einer
ambulanten Untersuchung, die diese Unwägbarkeiten ausräumen hätte können, nicht durchringen konnte, muss dies
zu seinen Lasten gehen. Diese Weigerung führt nach Überzeugung der Kammer dazu, dass das Vorliegen der vom
Kläger behaupteten dauernden Funktionsbeeinträchtigungen und deren jeweiliges Ausmaß nicht nachgewiesen sind.
Denn gemäß § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) sind die
Sozialversicherungsträger zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet, wobei sie Art und Umfang
der Ermittlungen bestimmen. Dies setzt allerdings die Möglichkeit der Behörde, die relevanten – medizinischen -
Unterlagen beizuziehen, voraus. Das Gesetz sieht daher umfangreiche Mitwirkungspflichten der Leistungsempfänger
vor. Beispielsweise hat gemäß § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - (SGB I) derjenige, der
Sozialleistungen beantragt, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer
Vorlage zuzustimmen. Gleiches gilt für die Teilnahme an ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen, wenn dies für die
Entscheidung erforderlich ist (§ 62 SGB I). Zwar steht es jedem frei, das Einverständnis für die Beiziehung der
Unterlagen bzw. die Einholung der Auskünfte und eine entsprechende Untersuchung zu verweigern. Nach dem in allen
Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind jedoch dann die
Folgen der Nicht-Aufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten
will. Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt der die Feststellung eines höheren GdB begehrende
Kläger die Beweislast (vgl. dazu BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285). Diese Grundsätze gelten auch
im Klageverfahren (vgl. § 103 S. 1, 2. Halbs. SGG), insbesondere dann, wenn die vom Gericht für nötig gehaltenen
Ermittlungen mangels einer von dem Kläger verweigerten Mitwirkung nicht vorgenommen werden können (vgl.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12. Juni 1997, - L 3 U 329/96 -). Die so skizzierte
Mitwirkungspflicht besteht immer dann, wenn das Gericht den Sachverhalt ohne Mitwirkung des Klägers nicht oder
nicht vollständig selbst erforschen kann (Bundessozialgericht, SozR 1500, § 103 Nr. 27), wobei sich die Grenzen der
zumutbaren Mitwirkung aus dem durch Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) konkretisierenden § 65 Abs. 2 SGB I
ergeben. Danach besteht jedenfalls dann keine Mitwirkungs- und Duldungspflicht von Untersuchungen, bei welchen im
Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann oder die mit erheblichen
Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 1989, - L 4 Vs 77/88 - sowie Urteil vom 10. Dezember
1998, - L 4 Vs 135/97 -). Dass diese engen Voraussetzungen, unter denen Eingriffe zur Untersuchung abgelehnt
werden können, hier vorliegen könnten, ist nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan. Der Kläger hat hierfür
keinerlei objektiv nachvollziehbare Gründe vorgetragen. Es muss daher zu dessen Lasten gehen, wenn er sich diesen
Mitwirkungsverpflichtungen entzieht und dem Gericht damit die Möglichkeit nimmt, die entscheidungserheblichen
Tatsachen zu ermitteln.
Aus den so ermittelten Einzelgraden der Behinderung ist ein Gesamt-GdB von 80 zu bilden. Ausgehend von der
höchsten Einzelbehinderung von 60 für das Leiden im Bereich des rechten Arms führt einerseits sowohl das Hüft- und
Kniegelenksleiden (Einzel-GdB 30) als auch das Wirbelsäulenleiden (Einzel-GdB 20) zu einer Anhebung des höchsten
Einzel-GdB, weil zumindest die Hüft- und Kniegelenksleiden weitgehend unabhängig von dem Armleiden bestehen und
sich in ganz unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens auswirken (Nr. 19 Abs. 3 AHP). Dabei ist allerdings
einschränkend wiederholend zu konstatieren, dass es sich bei der Einschätzung der Hüft- und Kniegelenksleiden um
eine großzügige Bewertung handelt. Nach den Ausführungen der Sachverständigen, der die Kammer auch insoweit
folgt, ergibt sich ein Gesamt-GdB von (nur) 80 andererseits insbesondere daraus, dass sich die Wirbelsäulen- und
Gelenkschäden in ihrer Funktionsbehinderung überschneiden, sich damit in den gleichen Bereichen im Ablauf des
täglichen Lebens auswirken und sich demgemäß nicht gegenseitig derart verstärken, dass ein höherer Gesamt-GdB
als 80 gerechtfertigt erschien. Im Hinblick auf Nr. 19 Abs. 2 AHP, wonach bei der Gesamtwürdigung der
verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche
mit Gesundheitsschäden anzustellen sind, zu denen in den AHP feste GdB-Werte angegeben sind, ist bei dem Kläger
etwa ein Gesamt-GdB von 90 oder 100 nicht gerechtfertigt: Denn er ist – nach dem vorliegenden Befundmaterial –
eindeutig nicht vergleichbar mit einem Betroffenen, der etwa mit dem Verlust beider Beine im Unterschenkel bei
einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen leben muss (nach Nr. 26.18, S. 123 AHP zu bewerten mit einem GdB von
90) oder etwa beide Hände oder Arme bzw. ein Arm und ein Bein verloren hat (nach Nr. 26.18, S. 18 AHP zu bewerten
mit einem GdB von 100).
2. Auch die Voraussetzungen für den begehrten Nachteilsausgleich "G" liegen nicht vor. Nach § 146 Abs. 1 SGB IX,
§ 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) und Nr. 30 Abs. 1 und Abs. 3 AHP sind die Voraussetzungen für die Annahme
einer erheblichen Gehbehinderung erfüllt, wenn Behinderungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule vorliegen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Diese Voraussetzungen erfüllt der
Kläger nicht. Unter Berücksichtigung dessen, dass bei der Bildung des (Gesamt-) GdB (für Behinderungen der unteren
Gliedmaßen) eine Addition nicht stattfinden darf (Nr. 19 Abs. 1 AHP), kann aus den Einzelgraden der Behinderung von
30 für das Hüft- und Kniegelenksleiden und 20 für das Wirbelsäulenleiden selbst dann kein GdB von 50 gebildet
werden, wenn man das Wirbelsäulenleiden vollständig dem Bereich der unteren Gliedmaßen zuschlagen würde. Im
Übrigen liegen Behinderungen der unteren Gliedmaßen mit einem (Gesamt-) GdB von 40, die sich auf die Gehfähigkeit
besonders auswirken (Nr. 30 Abs. 3 AHP) ebenfalls nicht vor. Der Kläger leidet zwar an einer Kniegelenkserkrankung,
nicht aber an der von den Anhaltspunkten etwa geforderten Versteifung eines Knie- oder Hüftgelenks, die es
ausnahmsweise rechtfertigen würde, schon bei einem GdB von 40 den Nachteilsausgleich "G" zu gewähren.
Darüber hinaus lässt sich dem gesamten Befundmaterial nicht entnehmen, dass der Kläger in einem besonderen
Ausmaß in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt ist. Ob sich daran seit der letzten Feststellung im Vergleichsbescheid
aus dem Jahre 1997 etwas geändert hat, konnte die Kammer wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers nicht
weiter aufklären. Dies muss letztlich nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden objektiven
Beweislastregeln, nach denen ein Betroffener die für ihn günstigen anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen
muss, zu seinen Lasten gehen (siehe dazu bereits unter 1.).
3. Da die Voraussetzungen des Merkzeichen "G" entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht erfüllt sind,
sind von vornherein auch nicht die Voraussetzungen des Merkzeichen "aG" erfüllt. Denn dieses Merkzeichen setzt
eine noch viel weitergehende Einschränkung des Gehvermögens voraus, als das Merkzeichen "G", wenn gleich hier
völlig andersartige Voraussetzungen gelten mögen. Damit kann ein Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens
"aG" dann regelmäßig nicht bestehen, wenn bereits der Anspruch auf das Merkzeichen "G" zu verneinen ist.
4. Da nach allem die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig sind, kann die Klage keinen Erfolg haben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.