Urteil des SozG Lüneburg vom 19.12.2006

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Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 19.12.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 24 AS 1374/06 ER
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab Oktober 2006 Kosten der Unterkunft in Höhe von
350,00 EUR zuzüglich 39,00 EUR Heizkosten monatlich zu bewilligen. Die Bewilligung erfolgt vorbehaltlich einer
abweichenden Entscheidung in einem gegebenenfalls noch durchzuführenden Hauptsacheverfahren.
2. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Übernahme ihrer Kosten der Unterkunft nach der rechten Spalte zu § 8 WoGG
zuzüglich der Heizkosten.
Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II). Sie bewohnt allein
eine 53,04 m² große Wohnung in E ... Für diese Wohnung hat sie eine monatliche Kaltmiete einschließlich
Nebenkosten in Höhe von 353,67 EUR und eine Heizkostenpauschale in Höhe von monatlich 39,00 EUR zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 18.10.2005 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass ihre Wohnung und die
dafür zu entrichtenden Unterkunftskosten zu hoch seien. Angemessen sei eine Wohnung bis zu einer Wohnfläche von
50 m² und einem Mietpreis (Kaltmiete inklusive Nebenkosten ohne Heizung) bis zu 286,00 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 27.10.2006 wurden der Antragstellerin Leistungen für den Zeitraum 01.11.2006 bis 30.04.2007
bewilligt. Dabei wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung mit 287,00 EUR Kosten der Unterkunft inklusive
Nebenkosten zuzüglich 39,00 EUR Heizkosten berücksichtigt.
Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Am 07.12.2006 hat sie außerdem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit dem Ziel, die
Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr die Kosten der Unterkunft nach der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zu
bewilligen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Kosten der Unterkunft in Höhe von
monatlich 350,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von monatlich 39,00 EUR zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie verweist auf die Leistungsakte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung
vorgelegen haben.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann
das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein
geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne
den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die
hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die
Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86 b Abs.
2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung
wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die
Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine
Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
bilden nämlich aufgrund ihrer funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8.
Aufl, § 86 b Rz, 27 ff m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der
Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein
schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so
vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der
einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn auf das vorliegen des Anordnungsgrunds nicht verzichtet werden
kann. Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die
grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich dabei
schützend und fördernd vor die Grundrechte der Einzelnen stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die
Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt wird, die Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu
prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen nur auf die reduzierte Prüfungsdichte und die
nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit fordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen
des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. Rz. 16 b f.).
1. Der Anspruch der Antragstellerin auf die Übernahme der Mietkosten inklusive Nebenkosten in Höhe von 350,00
EUR ergibt sich aus § 22 SGB II i.V.m. der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
geleistet, soweit sie angemessen sind.
Die Bestimmung der Angemessenheit hat dabei nach der Produkttheorie zu erfolgen ( BSG Urteil vom 07.11.2006 – B
7b AS 18/06 R). Nach der Produkttheorie ist auf die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen abzustellen.
Die Unangemessenheit einzelner Faktoren wie Größe, Quadratmeterpreis oder Ausstattungsstandard führt damit,
anders als bei der Kombinationstheorie, nicht zwangsläufig zur Unangemessenheit der Aufwendungen (zum
Theorienstreit Berlit in: LPK SGB XII § 29 Rz. 34 ff m.w.N.).
Die Bestimmung der Angemessenheit erfordert damit die Ermittlung der tatsächlichen Situation des relevanten
Wohnungsmarktes. Erkenntnisquellen zur Ermittlung der tatsächlichen Situation können dabei Wohnunsanzeigen,
Auskünfte von Großvermietern, Maklern oder Mietorganisationen, Mietspiegel, Mietdatenbanken und ähnliches sein (
Berlit a.a.O.). Angemessen ist dabei ein im unteren Segment vergleichbaren Wohnraums liegender Wohnungspreis;
den Leistungsbeziehern ist ein einfacher Lebensstil zumutbar.
Auch auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG kann zurück gegriffen werden, allerdings erst wenn andere
Erkenntnisquellen nicht greifbar sind (BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R).
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird deshalb regelmäßig auf die Werte zu § 8 WoGG abzustellen sein,
da umfangreichere Sachverhaltsermittlungen aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit regelmäßig nicht
möglich sein werden, es sei denn, der Wohnungsmarkt ist bereits gerichtsbekannt.
Im Rahmen der Tabelle zu § 8 WoGG ist dabei auf die rechte Spalte abzustellen, da die Bezugsfertigkeit nur ein
Kriterium unter vielen ist, welche den Mietpreis definieren ( LSG Niedersachsen-Bremen: L 6 AS 114/06 Beschluss
vom 9.5.06; L 8 AS 388/05 Urteil vom 23.3.2006; L 8 AS 168/05 ER Beschluss vom 13.10.2005). Zwar wird
argumentiert, die regelmäßige Anwendung der rechten Spalte sei unverhältnismäßig, da in weiten Teilen
Niedersachsens in den letzten Jahren die Preise für Mietwohnungen stark gefallen seien. Dem ist jedoch entgegen zu
halten, dass gleichzeitig die in diesem Wert enthaltenen Nebenkosten sprunghaft gestiegen sind, so dass sich die
Preisbewegungen ausgleichen. Daraus ergibt sich mit der für die Stadt E. geltenden Einstufung in die Mietstufe 5 bei
einem 1-Personenhaushalt ein Betrag von 350,00 EUR.
2. Die Heizkosten hat die Antragsgegnerin weiterhin mit 39,00 EUR monatlich zu berücksichtigen, wie sie das bislang
auch getan hat. Auch dieses ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II.
3. Der Anordnungsgrund ergibt sich ohne weiteres aus der finanziellen Situation der Antragstellerin.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.