Urteil des SozG Lüneburg vom 02.12.2010

SozG Lüneburg: gebühr, vergütung, abgeltung, scheidung, ermessensspielraum, aufzählung, meinung, rechtsgrundlage, anwendungsbereich

Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 02.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 12 SF 79/10 E
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 08. Juli 2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle vom 29. Juni 2010 – S 73 AS 1444/09 ER geändert. Die der Erinnerungsführerin aus der
Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung wird endgültig auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 261,80
EUR festgesetzt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgeg-ner im Rahmen der Gewährung
von Prozesskostenhilfe in einem einstweiligen Rechts-schutzverfahren zu erstattenden Gebühren. Im zugrunde
liegenden Verfahren stritten die Beteiligten über die Verpflichtung der dortigen Antragsgegnerin zur Erbringung von
Leis-tungen nach dem SGB II für die Antragstellerin trotz grundsätzlich bestehender Ansprü-che nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz. Das Verfahren endete durch Be-schluss der Kammer vom 09. Oktober 2009.
Streitig im vorliegenden Erinnerungsverfah-ren ist nur noch die Höhe Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG. Die
Erinnerungsfüh-rerin macht eine Verfahrensgebühr von 200,00 EUR geltend. Die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle
berücksichtigte in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss eine Gebühr von 170,00 EUR.
II.
Die Erinnerung hat Erfolg.
Die im Wege der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwältin ist im Verfahren über die
Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemit-teln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1
S. 1 RVG allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 56, Rdn. 6); das Rubrum war
dementspre-chend von Amts wegen zu berichtigen.
Die nach § 56 Abs. 1 RVG erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle vom 29. Juni 2010 – S 73 AS 1444/09 ER ist zulässig und begründet.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin ist § 45 Abs. 1 RVG. Danach hat der im Wege
der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechts-anwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die
gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse.
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Ein-zelfall unter Berücksichtigung
aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierig-keit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der
Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz
1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu
ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei
ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser
Toleranzrah-men zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfah-ren handelt, in
dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter,
sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt -
Müller-Rabe, RVG, § 55, Rdn. 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Be-
achtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landesso-zialgericht Schleswig-
Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der
Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschlie-ßend,
so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen
selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS
21/09 R, zitiert nach juris). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG
erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedli-chen Gebühren verbietet es,
die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen.
Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebühren-rahmens der Gebührenpositionen
des Vergütungsverzeichnisses (VV-RVG) - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - angeht, entspricht es allgemeiner
Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die
anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind
sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für über-durchschnittliche Verfahren vorzunehmen. Dabei
kann im Übrigen etwa die Überdurch-schnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit
anderer Bewertungskriterien kompensiert werden.
Die Verfahrensgebühr war in beantragter Höhe von 200,00 EUR festzusetzen. Diese ist dem Rahmen der Nr. 3102
VV-RVG zu entnehmen. Der entsprechende Rahmen sieht eine Gebührenspanne von 40,00 EUR bis 460,00 EUR vor.
Die Mittelgebühr beträgt 250,00 EUR.
Zwar hält die Kammer die Einschätzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hin-sichtlich der Höhe der
Verfahrensgebühr für dieses unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG als leicht unterdurchschnittlich
einzuschätzendes Verfahren im Ergebnis für kostenrechtlich angemessen. Weil der Erinnerungsführerin aber bei der
Bestimmung ihres Gebührenanspruchs ein gewisser Toleranzrahmen einzuräumen ist, der mit Blick auf den
festgesetzten Betrag in Höhe von 170,00 EUR durch die zur Festsetzung beantragte Gebühr in Höhe von 200,00 EUR
nicht überschritten wird, ist die Kammer an diese Gebüh-renbestimmung gebunden (vgl. hierzu etwa
Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Der dem Rechtsanwalt
zuzubilligende Ermessensspielraum ist nämlich - nur dann eingeschränkt, wenn die Mittelgebühr die einzig zutreffende
Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit widerspiegelt (vgl. Bundessozial-gericht, Urteil vom 26. Februar 1992, - 9a RVs
3/90 , zitiert nach juris). Ein solcher Fall ist hier entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
nicht gegeben, da die Mittelgebühr hier weit über dem festgesetzten und beantragten Beträgen liegt.
Da die übrigen Gebührenpositionen nicht im Streit stehen, ergibt sich für den festgesetz-ten Betrag folgende
Berechnung: Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 200,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR 19 %
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 41,80 EUR Gesamtbetrag 261,80 EUR
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsent-scheidung ergeht gemäß § 56
Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersach-sen-Bremen anfechtbar, weil
das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu:
Landessozialgericht Niedersach-sen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss
vom 21. Februar 2007 - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007 - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni
2007 - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008 - L
13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009 - L 13 B 1/08 SF;
Be-schluss vom 06. Juli 2009 - L 6 SF 44/09 B, Beschluss vom 29. September 2009 - L 6 SF 124/09 B (AS),
Beschluss vom 11. März 2010 - L 7 SF 142/09 B (AS) sowie Be-schluss vom 31. März 2010, - L 13 SF 4/10 B (AS)).
C.