Urteil des SozG Lüneburg vom 20.05.2010

SozG Lüneburg: anrechenbares einkommen, zustellung, sozialhilfe, niedersachsen, bestattungskosten, zweigstelle, rechtsmittelbelehrung, berufungsfrist, beerdigungskosten, beweismittel

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 20.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 22 SO 80/09
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06. März 2009 verurteilt, dem Kläger die Bestattungskosten für Herrn G. H. in Höhe
von 2.717,94 Euro im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der
Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Berufung des Klägers wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt vom Beklagten im Rahmen der Sozialhilfe die Übernahme der Bestat-tungskosten für seinen Vater
G. H ...
Der Vater des I. geborenen Klägers verstarb am J. in K ... Der Vater hinterließ neben ihm seine Eltern L. und M. H.,
die beiden Geschwister N. und O. und die Tochter P. H ...
Im Rahmen der Beerdigung entstanden Aufwendungen in Höhe von 2.535,48 Euro (Bl. 46 der Verwaltungsakte). Im
Dezember 2008 erging ein Gebührenbescheid hinsichtlich der Friedhofsgebühren in Höhe von 265,50 Euro (Bl. 63 der
Verwaltungsakte).
Der Kläger schlug das Erbe nach dem Verstorbenen aus und beantragte am 05. Juni 2008 die Übernahme der Kosten
der Bestattung. Sämtliche anderen Verwandten schlu-gen das Erbe zwischenzeitlich ebenfalls aus. Frau L. H. und
Frau Q. lehnten die Beteili-gung an den Beerdigungskosten ab. Frau P. H. verweigerte gegenüber dem Gericht An-
gaben zu Einkommen und Vermögen.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab (Bl. 58 der Verwaltungsakte) und begründete
dies damit, dass nicht sämtliche Verwandten einen Antrag auf Übernahme der Kosten gestellt und die erforderlichen
Unterlagen vorgelegt hätten.
Dagegen legte der Kläger am 23. Dezember 2008 Widerspruch ein (Bl. 60 der Verwal-tungsakte), welchen er damit
begründete, dass es nicht statthaft sei, die Ablehnung mit dem Verhalten Dritter zu begründen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. März 2009 zu-rück und begründete dies im
Wesentlichen folgendermaßen:
Es bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung der öffentlich-rechtlichen Bestattungs-pflichtigen. Da nicht überprüft
werden könne, ob anderen Bestattungspflichtigen die Kos-tentragung zumutbar gewesen wäre, sei der Antrag
abzulehnen gewesen. Der Kläger müsse gegen die übrigen Verpflichteten zivilrechtlich vorgehen.
Dagegen hat der Kläger am 20. März 2009 vor dem Sozialgericht R. Klage erhoben. Die-ses hat sich mit Beschluss
vom 29. April 2009 für örtlich unzuständig erklärt (S S.) und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Lüneburg
verwiesen.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor:
Für jeden Antragsteller müsse eine gesonderte Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen werden. Sämtliche Angehörige
haben klar gestellt, die Beerdigungskosten nicht tragen zu wollen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2008 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides
vom 06. März 2009 zu verurteilen, dem Kläger die Bestattungskosten für Herrn G. H. im Rahmen der Sozialhilfe zu
übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Angesichts der Vielzahl verpflichteter Personen sei es dem Kläger zumutbar, Ansprüche gegen diese durchzusetzen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhand-lung verzichtet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener
Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat insoweit teilweise Erfolg, als der Kläger nach Abzug eines Eigenanteils von 83,04 Euro Anspruch auf
Übernahme der Kosten der Beerdigung in Höhe von 2.717,94 Euro hat.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hier-auf gemäß § 124 Absatz 2
SGG verzichtet haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 06. März 2009
erweist sich im tenorierten Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in eigenen Rechten.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 74 SGB XII.
Nach dieser Norm werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, so-weit den hierzu Verpflichteten
nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Der Kläger ist nach landesrechtlichen Vorschriften kostentragungspflichtig, obgleich er als Sohn des Verstorbenen
das Erbe ausgeschlagen hat (vgl. Grube/Wahrendorf, Kom-mentar zum SGB XII, § 74, Rd. 15). Die Verpflichtung folgt
aus §§ 13 Absatz 2, 2 Nr. 12 c des Gesetzes über das Leichen-/Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes T ...
Ein Anspruch auf Kostenübernahme setzt die Unzumutbarkeit voraus, die Kosten selbst zu tragen, wobei es sich um
einen gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff handelt (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB
XII, § 74, Rd. 10). Dieses Tat-bestandsmerkmal konkretisiert das Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe nach § 2 Ab-
satz 1 SGB XII (vgl. Grube/Wahrendorf, § 74, Rd. 27). Der Begriff der Zumutbarkeit ist nach Maßgabe des Einzelfalls
auszulegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05. Juni 1997 - 5 C 13/96 -; Urteil des
Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württem-berg vom 27. März 1992 - 6 S 1736/90 -). Neben den wirtschaftlichen
Verhältnissen sind auch andere Momente zu berücksichtigen. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto
geringer sind die Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29.
September 2009 - B 8 SO 23/08 R -).
Der Beklagte hat eine Übernahme der Kosten ganz abgelehnt.
Der Kläger kann nicht auf Ausgleichsansprüche gegen andere ordnungsrechtlich kosten-tragungspflichtige Personen
verwiesen werden. Nach dem Urteil des Bundessozialgerich-tes vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ist ein
solches Vorgehen nicht zumutbar, wenn die Ausgleichsansprüche derart zweifelhaft sind, dass sogar einer
gerichtliche Durchsetzung erforderlich ist. Ein langwieriger Prozess ist dem Kläger gegen die Ver-wandten nicht
zumutbar, welche zum Teil bereits die Angabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Gericht verweigert
haben. Dem Beklagten droht im Übrigen kein Nachteil, wenn er die Ausgleichsansprüche nach § 93 SGB XII auf sich
überleitet, wenn sie meint, dass diese werthaltig seien.
Darüber hinaus ist das übersteigende Einkommen grundsätzlich nur für einen Monat im Rahmen der Zumutbarkeit zu
berücksichtigen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2004 -
16 A 1160/02 -; Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 -). Dabei ist
grundsätzlich auf die §§ 85 ff. SGB XII abzustellen.
Der Kläger bezog im Monat August 2008 Einkommen in Höhe von 2.190,- Euro und Kin-dergeld in Höhe von 154,-
Euro. Davon sind Prämien Hausrats- bzw. Haftpflichtversiche-rung (5,44 und 10,06 Euro) sowie Kfz-Haftpflicht von
26,46 Euro, Kfz-Steuer von 19,33 Euro, Kfz-Darlehen von 98,28 Euro und ein Bildungskredit von 120,- Euro
abzusetzen, so dass anrechenbares Einkommen von 2.059,23 Euro bestand.
Die Rechtsschutzversicherung kann im Rahmen von § 82 Absatz 2 SGB XII berücksich-tigt werden, weil sie
sozialhilferechtlich nicht angemessen ist (vgl. LPK/SGB XII/Brühl, § 82, Rd. 66).
Davon ist der Grundfreibetrag in Höhe von 702,- Euro gemäß § 85 SGB XII abzusetzen und die Kosten der Unterkunft
in Höhe von 710,- Euro. Ferner sind Familienzuschläge in Höhe von 491,40 Euro abzusetzen.
Der Kläger verfügt somit über überschießendes Einkommen in Höhe von 140,35 Euro.
Dieses ist nicht voll anzusetzen. Die Höhe des anrechenbaren Anteils bestimmt sich nach der Art des Bedarfes und
der persönlichen sowie verwandtschaftlichen Nähe zum Ver-storbenen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29.
September 2009 - B 8 SO 23/08 R -; Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 08. Mai 1995 - 12 L
6679/93 -; Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2004 - 16 A
1160/02 -; Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 -; LPK/SGB
XII/Berlit, § 74, Rd. 12).
Der Kläger ist der Sohn des Verstorbenen, der noch ein anderes Kind hatte. Es erscheint daher als angemessen, ihn
mit der Hälfte des Einkommensüberschusses an den Kosten der Beerdigung zu beteiligen, das heißt 83,04 Euro. Im
Übrigen besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Beerdigung aus Mitteln der Sozialhilfe.
Die Bestattungskosten sind in ihrem geltend gemachten Umfang erforderlich.
Bei dem Rechtsbegriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll
überprüfbar ist (vgl. Grube/Wahrendorf, § 74, Rd. 30). Die Erforderlichkeit bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten
als auch auf deren Höhe (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, § 74, Rd. 14). Was ortsüblich und angemessen ist,
bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Vorschriften der Kommune und ist nach
objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Verwaltungs-gerichtshofes Baden-Württemberg vom 19. Dezember
1990 - 6 S 1639/90 -).
Zu übernehmen sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Ge-pflogenheiten entsprechende
einfache Bestattung anfallen, die aber nicht beschränkt sind auf die Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im
Wege der Ersatzvornahme veranlassten Einfachbestattung (vgl. LPK-SGB XII-Berlit, § 74, Rd. 12; Urteil des Ober-
verwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 04. März 1996 - 19 A 194/96 -; Be-schluss des Hessischen
Landessozialgerichtes vom 20. März 2008 - L 9 SO 20/08 B ER -). Dabei ist der Eindruck eines Armengrabes zu
vermeiden und auf ein Begräbnis auch in ortsüblicher einfacher Art in Würde zu achten (vgl. Urteil des Hessischen
Verwal-tungsgerichtshofes vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 -; Urteil des Verwaltungsge-richtes Hannover vom
06. Juni 2000 - 3 A 5028/99 -). Eine generelle Feuerbestattung oder anonyme Beisetzung ist nicht statthaft und nicht
vom Rechtsbegriff der Erforderlich-keit gedeckt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 16. September
1997 - 3 A 2204/96 -). Andererseits sind nicht alle Traditionen und Gebräuche sozialhilferechtlich angemessen, wobei
Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine standesgemäße Be-erdigung (§ 1968 BGB) nicht besteht (LPK-SGB XII-
Berlit aaO.; Beschluss des Hessi-schen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Januar 2006 - 10 ZU 1391/05 -).
Die Erforderlichkeit der Kosten ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Angesichts der Höhe der Bestattungskosten
von 2.800,98 Euro, welche sich aus Kosten der Beisetzung, Friedhofs- sowie Krematoriumsgebühren und
Lagerungsgebühren zusammen setzen, ergeben sich für die Kammer auch objektiv keine Zweifel an der
Erforderlichkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn die Beschwer des
Beteiligten unterhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegt. Die Berufung des Klägers, der mit 83,04 Euro
beschwert ist, wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer
Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der Obersten
Gerichtshöfe abweicht.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil dessen Beschwer 750,- Euro übersteigt.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nur von dem Beklagten mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialge-richt Niedersachsen-
Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Lüneburg,
Lessingstraße 1, 21335 Lüneburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerich-te eingehen. Sie soll das
angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag ent-halten und die zur Begründung der Berufung dienenden
Tatsachen und Beweismittel an-geben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialge-richt zugelassen werden,
wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulas-sung der Revision ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils bei dem Sozial-gericht Lüneburg, Lessingstraße 1, 21335 Lüneburg, schriftlich zu stellen. Die
Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung
dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der
gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann der Kläger nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und
vom Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landes-sozialgericht Niedersachsen-
Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle ein-zulegen.
Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung die-nenden Tatsachen und
Beweismittel angeben.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass
1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts,
des Bundessozialge-richts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3.) ein der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialge-richt zugelassen werden,
wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulas-sung der Revision ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils bei dem Sozial-gericht Lüneburg, Lessingstraße 1, 21335 Lüneburg, schriftlich zu stellen. Die
Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben
genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung
dieser Entscheidung der Lauf der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern
der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des
Gegners beigefügt war.
D.