Urteil des SozG Lüneburg vom 20.05.2010

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Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 20.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 22 SO 198/09
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für F. G. H. in der Zeit vom 01. April 2008 bis 30. November 2009
verauslagten Aufwendungen der Sozialhil-fe in Höhe von 7.943,47 Euro zu erstatten. 2. Der Beklagte trägt die Kosten
des Verfahrens. 3. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt vom Beklagten die Erstattung aufgewandter Grundsicherungsleis-tungen im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII für Leistungsberechtigten F. G. H. für die Zeit vom 01. April 2008 bis 30.
November 2009 in Höhe von 7.943,47 Euro.
Der I. geborene Leistungsberechtigte hielt sich zunächst im Zuständigkeitsbereich des Beklagten in J. auf und befand
sich bis Ende März 2008 im Maßregelvollzug des Psychi-atrischen Klinikums K ... Nach der Entlassung wurde er bis
10. Juni 2008 ambulant betreut und erhielt ab diesem Zeitpunkt von der Klägerin Grundsicherung im Alter und bei Er-
werbsminderung nach dem SGB XII.
Der Umfang der Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Mit Schreiben vom 28. März 2008 meldete die Klägerin beim Beklagten einen Erstat-tungsanspruch nach § 106
Absatz 3 SGB XII an, welchen dieser ablehnte.
Die Klägerin hat am 09. Dezember 2009 Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Der Leistungsberechtigte habe vor Aufnahme in die stationäre Einrichtung seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten gehabt. Auch Grundsiche-rungsleistungen seien gemäß § 8 Nr. 2 SGB XII
Leistungen der Sozialhilfe, welche erstat-tungsfähig seien. Dies ergebe sich auch aus dem Schutzzweck des § 106
Absatz 3 SGB XII. Ferner finde über § 98 Absatz 4 SGB XII die Norm vorliegend Anwendung.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die für F. G. H. in der Zeit vom 01. April 2008 bis 30. November 2009
verauslagten Aufwendungen der Sozialhilfe in Höhe von 7.943,47 Euro zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Er trägt vor:
§ 106 Absatz 3 SGB XII finden auf Grundsicherungsleistungen keine Anwendung. Die Zuständigkeit der Klägerin
ergebe sich vielmehr aus § 98 Absatz 1 Satz 2 SGB XII.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhand-lung verzichtet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener
Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hier-auf gemäß § 124 Absatz 2
SGG verzichtet haben.
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig (§ 54 Absatz 5 SGB XII).
Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegen den Be-klagten hinsichtlich der
aufgewandten Grundsicherungsleistungen hat.
Rechtsgrundlage des Klagebegehrens ist § 106 Absatz 3 SGB XII.
Nach Satz 1 dieser Norm sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, wenn in den Fällen des § 98 Absatz 2 die
leistungsberechtigte Person die Einrichtung verlässt und sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung
liegt, innerhalb von einem Monat Leistungen der Sozialhilfe erhält, die aufgewendeten Kosten von dem Träger der
Sozial-hilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
des § 98 Absatz 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen
Aufenthalt außerhalb des Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Absatz 2 Satz 1 unterbrochen, wenn
dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten
Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
Nach § 98 Absatz 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig,
in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnli-chen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die
Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor Aufnahme zuletzt gehabt hatten.
Der Leistungsberechtigte hatte bei Aufnahme in die stationäre Einrichtung seinen ge-wöhnlichen Aufenthalt unstreitig
im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, so dass sich dessen Zuständigkeit für die stationäre Leistung aus §§ 106
Absatz 1, 98 Absatz 2 SGB XII ergibt.
Die zitierten Normen bezwecken den Schutz des Einrichtungsortes vor überproportiona-len finanziellen Belastungen
(vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 106, Rd.11). Dies entspricht auch der Zwecksetzung
des § 109 SGB XII, welcher die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb einer Einrichtung ausschließt.
Die Norm des § 106 Absatz 3 SGB XII normiert das Fortbestehen der Erstattungspflicht nach Absatz 1 und ist unter
diesem Blickwinkel zu betrachten (vgl. LPK/SGB XII/Schoch, § 106, Rd.15).
Nach dem Wortlaut der Norm kommt es darauf an, ob innerhalb eines Monats nach Ver-lassen der Einrichtung
Sozialhilfe erbracht wird. Darunter lassen sich gemäß § 8 Nr. 2 SGB XII auch Grundsicherungsleistungen im Alter und
bei Erwerbsminderung subsumie-ren. Entscheidend ist bei grammatikalischer, historischer und teleologischer
Auslegung der Norm allein der Umstand, dass eine Leistung der Sozialhilfe binnen Monatsfrist be-zogen wird, um die
Kontinuität des Hilfefalles zu gewährleisten. Nur dann ist es sachge-recht und zurechenbar, dem bislang zuständigen
Leistungsträger einen auf maximal zwei Monate begrenzten Erstattungsanspruch auszusetzen.
Insoweit nimmt die Kammer auch Bezug auf das Urteil vom 02. Juli 2009 (S 22 SO 90/08).
Dieser Zurechnungszusammenhang ist vorliegend zu bejahen, weil der Hilfebedarf zum damaligen Zeitpunkt im
Wesentlichen auf die Unterbringung und die begleitenden Prob-leme zurückzuführen war. Insoweit entspricht eine
Kontinuität des Kostenträgers dem Zweck der Norm. Gesetzeshistorisch war im Übrigen Zwecksetzung dieser Norm
der Schutz des Einrichtungsortes, welcher ein übergreifendes Prinzip sämtlicher Regelungen dieses Abschnitts
darstellt. Dieser rechtfertigt es, nicht nur für die Zeit der Unterbringung, sondern auch einen abgegrenzten
Folgezeitraum, den Leistungsträger des Einrichtungs-ortes zu privilegieren.
Darüber hinaus findet vorliegend über § 98 Absatz 4 SGB XII die Norm des § 106 SGB XII entsprechende
Anwendung, so dass auch von einem Erstattungsanspruch aus-zugehen wäre, wenn man der Rechtsauffassung des
Beklagten zu § 98 Absatz 1 Satz 2 SGB XII als lex specialis folgte.
Die Bagatellgrenze des § 110 Absatz 2 Satz 1 SGB XII von 2.560,- Euro ist überschrit-ten.
Einwendungen gegen die Berechnung des Umfanges des Anspruchs wurden nicht gel-tend gemacht, so dass gemäß
§ 110 Absatz 1 Satz 1 SGB XII die aufgewendeten Kosten der Grundsicherung zu erstatten sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG, 154 Absatz 1 VwGO entsprechend. Danach trägt
der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Das Ver-fahren ist gemäß § 197a Absatz 1, 3 SGG
gerichtskostenpflichtig.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil hier die Beschwer des
Beklagten mit 7.943,47 Euro unterhalb des Schwellenwertes von 10.000,- Euro liegt. Die Berufung wird nicht
zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des
Landessozialgerich-tes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe abweicht.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich aus-geschlossen und vom
Sozialgericht nicht zugelassen worden ist.
Die Nichtzulassung der Berufung kann mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landes-sozialgericht Niedersachsen-
Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle ein-zulegen.
Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung die-nenden Tatsachen und
Beweismittel angeben.
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass
1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts,
des Bundessozialge-richts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3.) ein der Beurteilung des
Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialge-richt zugelassen werden,
wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulas-sung der Revision ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils bei dem Sozial-gericht Lüneburg, Lessingstraße 1, 21335 Lüneburg, schriftlich zu stellen. Die
Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben
genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung
dieser Entscheidung der Lauf der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern
der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des
Gegners beigefügt war.
C.