Urteil des SozG Lüneburg vom 25.08.2008

SozG Lüneburg: im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen., aufnahme einer erwerbstätigkeit, widersprüchliches verhalten, wichtiger grund

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 25.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 1185/06
Der Änderungsbescheid vom 23. August 2006 (Sanktionsbescheid) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.
Oktober 2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. in voller Höhe; im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten
zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung der Regelleistung des Klägers zu 1. um 30 v. H. in der Zeit vom 01.
September 2006 bis zum 30. November 2006 streitig.
Der 1967 geborene Kläger zu 1. bezieht zusammen mit der 1971 geborenen Klägerin zu 2. sowie dem 1994 geborenen
Sohn D. seit 2005 laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für
Arbeitssuchende - (SGB II). Der Kläger zu 1. verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und ging seit 1987
verschiedenen Aushilfstätigkeiten u. a. als Maurer, Dachdeckerhelfer, Maschinenführer und Lackierhelfer nach. Im
Zeitraum von 1989 bis 1992 nahm er an einer Umschulung zum Maurer teil, die allerdings ohne Abschluss blieb.
Auf einen entsprechenden Fortzahlungsantrag der Kläger bewilligte die im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt E.
zunächst mit Bewilligungsbescheid vom 09. August 2006 (Bl. 219 VA) u. a. für den Zeitraum vom 01. September
2006 bis zum 28. Februar 2007 Leistungen in Höhe von insgesamt 1.128,00 EUR monatlich, wobei auf den Kläger zu
1. ein Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt 461,23 EUR entfiel.
Am 14. August 2006 schlossen der Beklagte und der Kläger zu 1. eine Eingliederungsvereinbarung, mit der sich der
Kläger zu 1. u. a. verpflichtete, aktiv auf das Erreichen des Eingliederungszieles hinzuarbeiten und den
Eingliederungsplan zu erfüllen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung Bezug genommen (Bl. 7a
VA). Mit Schreiben vom gleichen Tage verfügte der Beklagte eine Heranziehung des Klägers zu einer zusätzlichen
und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II (Bl. 8 VA). In dem Schreiben
heißt es u. a.:
"Sie werden für die Zeit vom 15.08.2006 bis zum 14.02.2007 als technische Hilfskraft in der Lernwerkstatt F.,
Aufgaben: Unterstützung der handwerklichen und sonstigen Bereiche [ ] eingesetzt."
Die regelmäßige Arbeitszeit sollte bis zu 38,5 Stunden wöchentlich betragen. Dem Schreiben war eine
Rechtsfolgenbelehrung beigefügt; auf diese wird Bezug genommen.
Ohne den Kläger zu 1. zuvor angehört zu haben, änderte die Stadt E. mit Bescheid vom 23. August 2006 die
Leistungsgewährung und senkte die dem Kläger zu 1. zustehende Regelleistung für die Zeit vom 01. September 2006
bis zum 30. November 2006 um 30 v. H., somit um 93,30 EUR, ab, so dass sich für diesen Zeitraum ein monatlicher
Leistungsbetrag in Höhe von insgesamt 1.035,00 EUR ergab. Dabei entfiel auf den Kläger zu 1. nur ein
Gesamtleistungsbetrag in Höhe von 367,93 EUR. Die Leistungsbeträge der übrigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft blieben unverändert.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 25. August 2006 Widerspruch (Bl. 90 VA) und machte geltend, er habe
anlässlich des Gesprächs mit der Betreiberin der Lernwerkstatt E. - der Zeugin G. - am 15. August 2006 in den
Räumen der Lernwerkstatt bereits festgestellt, es habe sich nicht lediglich um eine Hilfstätigkeit als Unterstützung,
sondern um Maurer- und Putzertätigkeiten, die nur von Fachkräften zu erbringen seien. Er hätte u. a. einen neuen
Schornstein mauern, Wände durchbrechen und neue Fenster einsetzen sollen. Ferner hätte er Tapeten entfernen
sollen, unter denen nach Aussage des Malers ein giftiger Anstrich gewesen sei. Auch das Verputzen wäre von ihm
allein nicht durchführbar gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2006 (Bl. 97 VA) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die
Arbeitsgelegenheit sei insgesamt zumutbar gewesen, die in § 10 Abs. 1 SGB II genannten Hinderungsgründe lägen
nicht vor. Auch sei ein wichtiger Grund, die Maßnahme nicht fortzusetzen, nicht nachgewiesen worden.
Hiergegen haben die Kläger am 31. Oktober 2006 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage erhoben und weiterhin
vorgetragen, die Maßnahme sei unzumutbar gewesen.
Die Kläger beantragen,
den Änderungsbescheid vom 23. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Oktober 2006
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen und
vertritt die Auffassung, die Arbeitsgelegenheit sei zumutbar gewesen; Ablehnungsgründe hätten dem Kläger zu 1.
nicht zur Seite gestanden.
Die Kammer hat die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch
Zeugeneinvernahme der Zeuginnen H. und I.; wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf
die Sitzungsniederschrift vom 22. Januar 2008 sowie die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin G. vom 18. April
2008 Bezug genommen.
Die Kammer hat die Beteiligten ferner im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2008 zur beabsichtigten
Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den
Inhalt der die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Prozessakten Bezug genommen;
diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat mit Blick auf den Kläger zu 1. Erfolg; im Übrigen bleibt sie erfolglos.
Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der
Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor zu dieser Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind.
Die nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGG als reine Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig. Die Kläger wenden sich
gegen die Absenkung der Leistungen für die Monate September 2006 bis November 2006. Dieses Rechtsschutzziel
kann (zumindest) der Kläger zu 1. bereits mit der isolierten Anfechtung erreichen. Im Falle der Aufhebung des
Sanktionsbescheides bleibt es bei dem Bewilligungsbescheid vom 09. August 2006, mit dem ungekürzte Leistungen
gewährt worden waren. Einer Tenorierung des sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden weitergehenden
Leistungsanspruchs bedurfte es nicht. Das Gericht hat keinerlei Zweifel, dass die Beklagte sich an das
Anfechtungsurteil halten wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 54 SGG, Rdn. 38a). Die zulässige Klage
ist auch - hinsichtlich des Klägers zu 1. - begründet. Der Sanktionsbescheid vom 23. August 2006 ist rechtswidrig,
der Kläger zu 1. ist durch die behördliche Entscheidung beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Der Sanktionsbescheid ist zunächst nicht bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Zwar ist eine Anhörung des
Klägers zu 1. vor Erlass des streitgegenständlichen Änderungsbescheides vom 23. August 2006 unterblieben. Dies
führt hier aber nicht zu dessen Rechtswidrigkeit. Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob der Beklagte von einer
Anhörung nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) hätte
absehen können, wofür indes auch nichts ersichtlich ist. Selbst wenn von einer Verletzung der Anhörungspflicht
ausgegangen werden müsste, wäre dieser Fehler unbeachtlich, da die Anhörung im Widerspruchsverfahren wirksam
nachgeholt worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Im vorliegenden Fall genügt hierfür die Durchführung des
Widerspruchsverfahrens, da die Stadt E. in der angegriffenen Entscheidung die für die Entscheidung maßgebenden
Tatsachen angegeben und der Beklagte den Widerspruch darüber hinaus auch sachlich beschieden hat (vgl. hierzu
Bundessozialgericht, Urteil vom 24. März 1994 - 5 RJ 22/93, zitiert nach juris).
Der Sanktionsbescheid genügt allerdings in materieller Hinsicht nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine
zulässige Absenkung des Arbeitslosengeldes II stellt.
Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe d) SGB II wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24
SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II
maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn er sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeit
nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II auszuführen. Dies gilt nach Satz 2 dann nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nicht zumutbare und nicht nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II
zusätzliche Arbeiten dürfen sanktionslos abgelehnt werden.
Der Sanktionsbescheid erweist sich als rechtswidrig, weil der Beklagte nicht beachtet hat, dass Voraussetzung der
Sanktionierung die Rechtmäßigkeit der Heranziehung nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II ist (vgl. nur Bayerisches
Landessozialgericht, Urteil vom 29. Juni 2007, - L 7 AS 199/06, juris; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom
11. Juli 2005, - L 5 B 161/05 ER AS, juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September
2006, - L 14 B 518/06 AS ER, juris; Berlit in LPK-SGB II, § 31, Rdn. 48; Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, §
31 SGB II, Rdn. 65; Rixen in BeckOK, § 31 SGB II, Rdn. 27; Eicher in Eicher/Spellbrink, § 16 SGB II, Rdn. 226). Die
Rechtmäßigkeit der Heranziehung ist durch das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Insbesondere handelt es sich
nicht um einen Gegengrund im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II, für den der Hilfebedürftige darlegungs- und
beweispflichtig wäre (vgl. Berlit in LPK-SGB II, § 31, Rdn. 48). Insofern ist es auch unerheblich, dass sich die Kläger
gegen die Heranziehung in erster Linie aufgrund einer möglicherweise vorliegenden Unzumutbarkeit der Maßnahme
wenden.
Nach § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II hat der Leistungsträger die Aufgabe, für Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können,
im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung zu schaffen.
Voraussetzung ist, dass solche Arbeiten nicht nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i. V. m. §§ 260 ff. Drittes Buch
Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden. Der
Leistungsträger hat weiter zu berücksichtigen, dass nach § 3 Abs. 1 S. 3 SGB II vorrangig Maßnahmen einzusetzen
sind, die die unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ermöglichen. Nur wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm
angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB II).
Ob eine Arbeitsgelegenheit im öffentlichen Interesse liegt oder nicht, richtet sich nach den Anforderungen des
Arbeitsförderungsrechts (Niewald in LPK-SGB II, § 16, Rdn. 39). Nach § 261 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB III liegen
Arbeiten grundsätzlich dann im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. "Zusätzlich"
ist eine Arbeit gemäß § 261 Abs. 2 SGB III nur in dem Fall, dass sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem
Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt wird. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen
Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren
durchgeführt werden.
Ob die dem Kläger angebotene Arbeitsgelegenheit diese Voraussetzungen erfüllt oder nicht, kann auf der Grundlage
des Zuweisungsschreibens nicht geprüft werden. Die Zuweisung enthält lediglich die Angabe, dass es sich um die
Unterstützung der handwerklichen und sonstigen Bereiche der Lernwerkstatt handeln sollte. Sie genügt schon deshalb
nicht den rechtlichen Anforderungen, weil sie zu unbestimmt ist.
Bereits im Rahmen der Sozialhilfe (vgl. § 19 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)) war anerkannt, dass die
Heranziehung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit hinsichtlich der Art der zu leistenden Arbeit, ihres zeitlichen
Umfanges und ihrer zeitlichen Verteilung sowie hinsichtlich des "Entgelts" hinreichend bestimmt sein muss (vgl. nur
BVerwGE 68, 97 ff). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des SGB II, wobei es unerheblich ist, ob man in dem
Zuweisungsschreiben einen Verwaltungsakt und demgemäß in dem Erfordernis der Bestimmtheit eine formelle (so
Niewald in LPK-SGB II, § 16, Rdn. 51) oder gleich eine materielle Voraussetzung (so Eicher in Eicher/Spellbrink, § 16
SGB II, Rdn. 238) sieht (vgl. hierzu Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2005, - L 5 B 161/05 ER
AS, zitiert nach juris). Selbst wenn man die Zuweisung für einen Verwaltungsakt und die Bestimmtheit nur für eine
formelle Voraussetzung nach § 33 Abs. 1 SGB X hielte, könnte eine mangelnde Bestimmtheit nicht nach § 41 SGB X
geheilt werden, da es sich nicht um einen Formfehler handelt (Engelmann in von Wulffen, § 33 SGB X, Rdn 10).
Aus dem Bestimmtheitserfordernis folgt, dass der SGB II-Träger selbst die Art und die Bedingungen für den
angebotenen Ein-Euro-Job festlegen muss. Er darf dies nicht dem Maßnahmeträger überlassen (Winkler in Gagel,
Kommentar zum SGB III, § 31 SGB II, Rdn. 65; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2005, - S 37 AS
4801/05 ER, zitiert nach juris; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2005, - L 5 B 161/05 ER AS,
zitiert nach juris; so bereits zum BSHG BVerwGE 68, 97 ff.). Nur so kann er selbst die Voraussetzungen nach § 16
Abs. 3 S. 2 SGB II prüfen und damit seiner Gesetzesbindung Genüge tun. Demnach ist es unzulässig, wenn - wie
hier - erst der Anbieter der Arbeitsgelegenheit über Art, Umfang und zeitliche Verteilung der Tätigkeit entscheidet.
Dies folgt im Grunde bereits aus dem Charakter der Arbeitsgelegenheit als Eingliederungsleistung. Der Anspruch auf
Eingliederung besteht gegenüber dem Leistungs- und nicht gegenüber dem Maßnahmeträger. Weiter verlangt das
Bestimmtheitserfordernis, dass die Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang und die zeitliche Verteilung im
Arbeitsangebot bezeichnet werden. Nur ein solches Angebot ermöglicht es dem Hilfebedürftigen zu prüfen, ob die
angebotene Tätigkeit den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II entspricht, insbesondere ob sie zumutbar ist
oder ob zulässige Ablehnungsgründe vorliegen (vgl. hierzu Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juli
2005, - L 5 B 161/05 ER AS, zitiert nach juris; Voelzke in Hauck/Noftz, § 16 SGB II, Rdn. 418).
Das von der Beklagten vorgelegte Angebot genügt diesem Bestimmtheitsgebot indes nicht. Die Tätigkeit wird nämlich
nicht in ausreichender Weise konkretisiert, sondern lediglich grob umschrieben. Die letztendliche Zuweisung, mit
welchen Aufgaben der Kläger zu 1. im Einzelnen betraut werden sollte, wird der Lernwerkstatt E. überlassen. Erst
diese Unbestimmtheit konnte überhaupt zu den von dem Beklagten behaupteten Missverständnissen führen, die -
entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht von dem Kläger zu 1. im Nachhinein hätten ausgeräumt werden
müssen, sondern bereits im Vorfeld von der Beklagten selbst zu vermeiden gewesen wären. Es erscheint insoweit
rechtsmissbräuchlich, dem Kläger nunmehr vorzuhalten, sich der Ausräumung von Missverständnissen verschlossen
zu haben, weil es - wie ausgeführt - ureigenste Aufgabe des Leistungsträgers ist, solche Missverständnisse durch
eine dem Bestimmtheitsgebot gerecht werdende Aufgabenbeschreibung und Aufgabenzuweisung auszuräumen.
Dieser Einschätzung steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass der Kläger zu 1. trotz der Unbestimmtheit des
Maßnahmeangebotes in der Lernwerkstatt E. zunächst vorstellig geworden ist (vgl. zu dieser Fallkonstellation
Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 17. April 2007, - L 5 B 75/07 ER AS unter Anschluss an
Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Juli 1981, - 7 RAr 2/80 = BSGE 52, 63), weil er sich nicht auf die Unbestimmtheit
des Angebots berufen, sondern die Unzumutbarkeit der von ihm verlangten Arbeiten eingewandt hat; dies stellt kein
widersprüchliches Verhalten dar, das zur Sanktionierung berechtigte.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, kann die Sanktionierung auch aus einem anderen - selbständig tragenden
- Grund keinen Bestand haben. Denn auch die Heranziehung zu einem Arbeitszeitumfang von bis zu 38,5 Stunden
wöchentlich stellt sich als unzulässig dar.
Ebenso wie die Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 1 BSHG enthält § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II keine Regelung zur
zeitlichen Inanspruchnahme des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch eine Arbeitsgelegenheit. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. Oktober 1983 - 5 C 67/82 = BVerwGE 68, 91) war
einem Sozialhilfebedürftigen eine vollschichtige Tätigkeit als Arbeitsgelegenheit nicht zumutbar, da insoweit der
Charakter der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit nicht mehr gegeben war. Zielsetzung der Arbeitsgelegenheit
ist, wie in der Rechtsprechung des BVerwG (a. a. O.) für den Bereich des BSHG ausgeführt worden ist, die Förderung
der Selbsthilfe. Der Hilfebedürftige soll auf die Übernahme einer Erwerbstätigkeit vorbereitet werden, die ihn befähigt,
unabhängig von Sozialhilfe zu leben. Da es sich bei der Arbeitsgelegenheit um ein ergänzendes Instrument der
Arbeitsförderung handelt, muss dem Hilfebedürftigen auch unter Geltung des SGB II ausreichend Zeit verbleiben, um
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu suchen (vgl. hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom
26. Februar 2008 - L 3 AS 110/07 sowie Urteil vom 18. März 2008, - L 3 AS 127/07 - zitiert nach juris - unter
Bezugnahme auf Niewald in LPK-SGB II, § 16 Rdn. 46).
Zwar gebietet der Grundsatz des Forderns in § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II, dass in den Fällen, in denen eine
Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, der erwerbsfähige
Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit übernehmen muss. Gleichwohl bleibt es bei dem
Grundsatz in § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach der erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung
oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen hat. Um dieser Verpflichtung nachkommen und alle
Möglichkeiten wahrnehmen zu können, muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige neben der Arbeitsgelegenheit auch
ausreichend Zeit haben, sich um offene Stellen auf dem Arbeitsmarkt durch Lektüre von Arbeitsangeboten, Fertigen
von Bewerbungen, Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern und durch Aufsuchen der Agentur für Arbeit sowie der
Beklagten zu bemühen. Dies ist bei einer Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich offensichtlich nicht mehr
gewährleistet.
Bei dieser Sachlage kann im Übrigen offen bleiben, ob die angebotene Maßnahme auch aus anderen Gründen
unzumutbar war oder der Kläger einen wichtigen Grund für die Weigerung der Fortsetzung vorweisen könnte.
Da die Absenkung der Leistungen indes nur den Kläger zu 1. betraf, ist die Klägerin zu 2. durch die angegriffenen
Entscheidungen nicht beschwert; ihre Klage erweist sich insoweit als unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
Das Verfahren ist für die Kläger gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei.
Da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt, ist die Berufung ausgeschlossen. Es hat
kein Anlass bestanden, die Berufung zuzulassen (§ 144 Abs. 2 SGG).