Urteil des SozG Lüneburg vom 21.11.2007
SozG Lüneburg: wohnung, heizung, hauptsache, umzug, glaubhaftmachung, unterkunftskosten, beteiligter, erlass, zivilprozessordnung, verfügung
Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 21.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 1473/07 ER
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 15. Oktober 2007 wird abgelehnt. Die Beteiligten haben
einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten,
(höhere) Leistungen zur Erstausstattung einer zum 01. September 2007 neu bezogenen Wohnung, Kosten des
Umzugs und höhere laufende Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Prozessakte Bezug genommen. Neben der
Prozessakte hat die den Antragsteller betreffende Leistungsakte (Band II) vorgelegen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als
Regelungsanordnung zulässig, der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach der genannten Vorschrift ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Der Anordnungsanspruch, d. h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren
beabsichtigt ist, sowie der Anordnungsgrund, d. h. die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, sind
glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – (ZPO)). Diese Voraussetzungen
sind nicht erfüllt.
1. Jedenfalls hat der Antragsteller – ohne dass es darauf ankäme, ob er die Voraussetzungen für einen
Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte – das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft darlegen
können. Der Antragsteller hat nämlich – darauf hat die Kammer bereits mit Verfügung vom 07. November 2007
hingewiesen – nicht glaubhaft gemacht, dass bei Nichtgewährung der erstrebten Leistungen eine schier unerträgliche
existenzielle Notlage eintritt oder fortwirkt, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermag (sog.
Anordnungsgrund). Dies gilt sowohl für die erstrebten Leistungen hinsichtlich des Umzugs und der Erstausstattung
(dazu unter a)), als auch für die erstrebten höheren laufenden Leistungen für die Unterkunft und Heizung der neu
bezogenen Wohnung (dazu unter b)).
a) Nach den von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen sind die erstrebten (Erstausstattungs-)Gegenstände
bereits zum überwiegenden Teil käuflich erworben und auch bezahlt worden. Ferner hat der Umzug bereits
stattgefunden, die hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten sind zum überwiegenden Teil bereits erbracht worden. Es
ist dem Antragsteller daher zuzumuten, die Entscheidungen über die von ihm erhobenen Widersprüche und
gegebenenfalls die im Anschluss hieran zu erhebenden Klagen abzuwarten. Der Antragsteller verkennt, dass eine
einstweilige Anordnung nicht dazu dient, zu Lasten anderer Beteiligter der Hauptsacheverfahren eine schnellere
Entscheidung zu erlangen. Sie ist vielmehr nur dann zu treffen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders
nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Breithaupt 2005, S. 803 ff.). Dies ist
– wie bereits ausgeführt – hier nicht der Fall. In den entsprechenden Hauptsacheverfahren wird zu prüfen sein,
inwieweit nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 SGB II – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Instituts des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs – (weitere) Kosten für den Umzug und für die Einzugsrenovierung sowie nach
§ 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II Kosten für die Erstausstattung der neu bezogenen Wohnung zu übernehmen sind.
b) Soweit dem Vorbringen des Antragstellers auch zu entnehmen ist, dass er im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes auch höhere laufende Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt, mangelt es
auch insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Kammer geht dabei davon aus, dass es
Antragstellern – nicht zuletzt im Hinblick auf die Sanktionsregelungen des § 31 SGB II – zuzumuten ist, bei Streit um
laufende Leistungen in einer Größenordnung von bis zu 10 % der (jeweiligen) Regelleistung die Entscheidung in der
Hauptsache abzuwarten. Da der Antragsteller Unterkunftskosten in Höhe eines Betrages von weiteren 19,02 EUR
begehrt, ist diese Grenze nicht nur unerheblich unterschritten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG; sie entspricht
dem Ergebnis der Hauptsache.
3. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.