Urteil des SozG Lüneburg vom 22.01.2007

SozG Lüneburg: aufschiebende wirkung, wichtiger grund, zumutbare arbeit, anfechtungsklage, hauptsache, auflage, verwaltungsakt, ausbildung, ausgabe, erlass

Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 22.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 24 AS 2/07 ER
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller steht bei der Antragsgegnerin im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch –
(SGB II). Er bildet mit seiner Lebensgefährtin und einer gemeinsamen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft.
Mit der Antragsgegnerin schloss er am 19.09.2006 eine Eingliederungsvereinbarung, in der u. a. vereinbart wurde,
dass er eine Arbeitsgelegenheit bei der D. annimmt. Die Aufnahme dieser Arbeitsgelegenheit sollte eine mögliche
Ausbildung zum Koch vorbereiten, die der Antragsteller anstrebt. In der Eingliederungsvereinbarung wird auf die
Rechtsfolgen verwiesen, die eintreten, wenn die Vereinbarungen aus der Eingliederungsvereinbarung nicht eingehalten
werden.
Bei der D. handelt es sich um ein Angebot der Neue Arbeit Lüneburg und der E. GmbH, die nach der Internetseite F.
Arbeitsuchenden mit verschiedenen Angeboten bei der Integration in Arbeit hilft.
Die D. hat mit Schreiben vom 13.10.2006 ausgeführt, keine Bewerbung vom Antragsteller erhalten zu haben.
Der Antragsteller selbst hat ein Schreiben zum Verfahren gereicht, das auf den 19.09.2006 datiert. Darin bewirbt er
sich bei der D. als Gerätewart. In dem Schreiben heißt es u. a. "Ich muss jetzt mit beitragen eine Arbeit zu suchen
und finden. Von Gerätewirt habe ich bis heute leider keine Ahnung Ich möchte aber im vornherein ehrlich sein, ich
habe starke Rückenprobleme und bin damit eingeschränkt, ich weiß daher nicht ob das geht.".
Mit Datum vom 06.10.2006 teilte die D. der Antragsgegnerin mit, dass sich der Antragsteller nicht bei ihr gemeldet
habe.
Die Antragsgegnerin hörte darauf hin mit Anhörungsschreiben vom 09.10.2006 den Antragsteller zu einer möglichen
Absenkung seiner Leistungen nach § 31 SGB II an. Sie führte darin aus, dass sich der Antragsteller trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen nicht der D. zur Verfügung gestellt habe. Der Antragsteller wurde aufgefordert, sich dazu zu
äußern.
Der Antragsteller äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 11.10.2006. Er trug Bedenken vor, ob er als Gerätewart
arbeiten könne. Er habe es mit dem Rücken und könne auch ein Attest des Orthopäden vorlegen. Er habe sich aber
dennoch bei der D. beworben.
Im Folgenden schickte der Antragsteller an die D. ein Schreiben, in dem er nach dem Stand seiner Bewerbung fragte.
Das o. g. Bewerbungsschreiben fügte er in Kopie bei.
Die D. antwortete dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 13.10.2006, dass sie seine Bewerbung nicht
erhalten habe. Der Antragsteller wurde gebeten, sich umgehend persönlich vorzustellen. Die Öffnungszeiten sowie die
Telefonnummer waren in dem Schreiben angegeben.
Mit Schreiben vom 20.10.2006 meldete sich der Antragsteller erneut bei der D ... Er führte in diesem Schreiben aus,
dass er zwar wüsste, dass er persönlich vorbeikommen solle, um sich vorzustellen. Er sei aber ein bisschen
skeptisch. In dem Schreiben heißt es wörtlich "Ich habe mich noch mal informiert. Das wäre auf 1 Euro Job Basis bin
ich nicht gerade begabt " Er führte weiter aus, dass er lieber Koch werden wolle.
Im Folgenden wurde der Antragsteller zweimal zu einem Beratungsgespräch zur Antragsgegnerin geladen. An beiden
Gesprächen konnte er aufgrund einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht teilnehmen.
Mit Bescheid vom 12.12.2006 senkte die Antragsgegnerin die Regelleistung des Antragstellers in voller Höhe ab. Die
Absenkung erfolgte für einen Zeitraum von 6 Wochen. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Aufnahme der
Arbeitsgelegenheit bei der D. dem Antragsteller zumutbar gewesen sei. Wichtige Gründe dafür, die
Arbeitsangelegenheit nicht anzunehmen, lägen nicht vor. Aufgrund der Vaterschaft des Antragstellers würde die
Leistungsabsenkung auf 6 Wochen begrenzt.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 21.12.2006 Widerspruch. Er habe sich zumindest schriftlich beworben.
Außerdem hätte die Absenkung nur um höchstens 30 % erfolgen dürfen. Soweit ersichtlich, ist über diesen
Widerspruch noch nicht entschieden worden.
Am 02.01.2007 stellte der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die
Antragsgegnerin zur vorläufigen Weiterbewilligung seiner Leistungen zu verpflichten.
Der Antragsteller beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21.12.2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die schriftliche Bewerbung nicht ausreichend sei. Der Lebensunterhalt des Antragstellers
sei gesichert. Ihm würden Sach- und Lebensmittelgutscheine in Höhe von 39 % der Regelleistung gemäß § 31 Abs. 5
i.V.m. § 3 Satz 6 SGB II erbracht. Die Ausgabe der Lebensmittelgutscheine erfolge wöchentlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung
vorgelegen haben.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den
Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise anordnen. Gemäß Satz 2 kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der
Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden ist. Die aufschiebende Wirkung ist
anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven
Rechten verletzt wird. Ist die in der Hauptsache zulässige Klage hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende
Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht abschließend zu beurteilen, erfolgt eine
allgemeine Interessenabwägung (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rz. 12c ff.).
Damit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.12.2006 nicht anzuordnen, denn die in der
Hauptsache zulässige Anfechtungsklage hat keine Aussicht auf Erfolg.
Zunächst entfaltet der Widerspruch des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1
SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die
aufschiebende Wirkung in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Ein Widerspruch gegen die Entscheidung über die
Absenkung und den Wegfall von bereits bewilligten Arbeitslosengeld II (Alg II), entfaltet also keine aufschiebende
Wirkung (siehe hierzu auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 39 Rz. 12).
Die aufschiebende Wirkung ist auch nicht anzuordnen, da eine Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg hätte. Sie
wäre nicht begründet.
Gemäß § 31 Abs. 5 SGB II in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung wird bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die
das 15. Lebensjahr aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, das Alg II unter den in § 31 Abse. 1 und 4
genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 SGB II beschränkt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c
SGB II wird das Alg II unter Wegfall eines Zuschlags nach § 24 abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige
sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit
aufzunehmen. Dabei kann eine Weigerung auch in einem konkludenten Verhalten liegen (Rixen in Eicher/Spellbrink,
SGB II, 1. Auflage, § 31 Rz. 17).
Der Antragsteller hatte mit der Antragsgegnerin vereinbart, sich bei der D. vorzustellen und eine Arbeitsgelegenheit
aufzunehmen. Ob er nach Abschluss der Eingliederungsvereinbarung ein schriftliches Bewerbungsschreiben an die D.
geschickt hat, lässt sich nicht mit Bestimmtheit aufklären. Eingegangen ist ein solches Bewerbungsschreiben bei der
D. jedenfalls nicht. Im Folgenden wurde der Antragsteller dann aufgefordert, persönlich bei der D. vorstellig zu werden.
Dieser Aufforderung ist er unstreitig nicht nachgekommen. Zumindest darin und in den von ihm verfassten Schreiben
liegt eine konkludente Weigerung, eine Tätigkeit bei der D. aufzunehmen. In den oben zitierten Schreiben hat der
Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse daran hatte, die Tätigkeit bei der D.
aufzunehmen. So schreibt er wiederholt, dass er eigentlich eine andere Tätigkeit ausüben möchte, dass er nicht
wüsste, ob er in der Lage sei, die angebotene Tätigkeit überhaupt auszuführen und dass er Zweifel an der
Sinnhaftigkeit eines 1 EURO Jobs und an der Tätigkeit bei der D. überhaupt habe. Aus diesen Ausführungen wird
deutlich, dass ein Interesse an der Arbeitsaufnahme nicht vorlag. Dem Antragsteller musste auch klar sein, dass
auch ein Arbeitgeber nach solchen Äußerungen einer Einstellung kritisch gegenüber stehen würde.
Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten ist nicht zu erkennen. Zwar hat der Antragsteller in diversen Schreiben an die
Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass er Vater sei und sich um seine Familie kümmern müsse. Dies entbindet
ihn allerdings nicht von der Verpflichtung, die mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vereinbarungen einzuhalten.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er Rückenprobleme in einem Umfang hat, die die Ausübung
der Tätigkeit als Gerätewart unmöglich machen. Ein entsprechendes Attest hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Eine
besondere Belastung des Rückens ist bei der genannten Tätigkeit auch nicht gegeben. Jedenfalls ist die Tätigkeit als
Gerätewart nicht mit einer höheren Belastung des Rückens verbunden, als die Tätigkeit eines Kochs, die sich der
Antragsteller ja zutraut. Außerdem hätte der Antragsteller diese Bedenken bereits vor Abschluss der
Eingliederungsvereinbarung äußern können.
Der Umfang der Leistungskürzung ergibt sich aus dem Gesetz. Die Beschränkung der Leistungskürzung auf 6
Wochen entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Lebensunterhalt des Antragstellers ist durch die
Ausgabe der Sach- und Lebensmittelgutscheine gesichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.