Urteil des SozG Lüneburg vom 06.02.2007

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Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 06.02.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 24 AS 4/07 ER
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, mit seinen Eltern gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft geführt zu werden
und begehrt die Bewilligung eigener Kosten der Unterkunft.
Der Antragsteller ist am 14.03.1984 geboren. Seine Eltern beziehen seit 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
– Zweites Buch – (SGB II). Zum 01.05.2006 mieteten die Eltern eine neue Wohnung an. In dieser Wohnung bewohnt
der Antragsteller ein Zimmer. Hierüber liegt ein Mietvertrag vor. Nach diesem Mietvertrag hat der Antragsteller von den
Eltern ein Zimmer sowie das Gäste-WC gemietet. Nach dem Mietvertrag beträgt die gemietete Wohnfläche 20 m².
Nach dem zum Verwaltungsverfahren gereichten Grundriss des Hauses etwa 13 qm. Küche und Bad sollen
mitbenutzt werden. Hierfür soll der Antragsteller nach dem Mietvertrag 90,00 EUR Kaltmiete zuzüglich 30,00 EUR
Betriebskosten zuzüglich 10,00 EUR Heizkosten zahlen. Zuvor wohnte der Antragsteller in der vorherigen Wohnung
der Eltern mit diesen zusammen.
Nach den Ermittlungen des Außendienstes der zuständigen Arbeitsagentur wird das genannte Zimmer vom
Antragsteller ausschließlich genutzt. Wohn- und Badezimmer sowie die Küche werden gemeinsam genutzt. Im Keller
des Hauses befindet sich ein separater Kühlschrank, in dem ausschließlich Getränke gelagert werden.
Nach den Ausführungen des Antragstellers wohnt er aus rein wirtschaftlichen Gründen mit seinen Eltern zusammen.
Sein Essen bereite er sich allein zu, gehe aber überwiegend bei Mc Donalds essen. Sein Zimmer reinige er allein und
kaufe sich die dafür notwendigen Reinigungsmittel auch selber. Auch die Freizeitgestaltung erfolge ohne die Eltern,
das Verhältnis zu den Eltern sei aber gut.
Der Antragsteller bezieht ebenfalls seit 2005 mit gelegentlichen Unterbrechungen Leistungen nach dem SGB II. Im
Sommer des Jahres 2006 wandten sich die Eltern des Antragstellers gegen die Berücksichtigung des Antragstellers
zu deren Bedarfsgemeinschaft bei dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller war zum
damaligen Zeitpunkt nicht hilfebedürftig. Im dem Verfahren vor dem erkennenden Gericht S 24 AS 624/06 ER
erkannte der Antragsgegner, der ausschließlich für die Erbringung der Leistungen der Unterkunft zuständige
Landkreis, an, dass der Antragsteller nicht zur Bedarfsgemeinschaft zu zählen sei.
Am 01.11.2006 beantragte der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II bei der zuständigen Arbeitsagentur. Einen
eigenen Antrag beim Antragsgegner stellte er nach dem Verwaltungsvorgang nicht. Der Antrag wurde am 11.12.2006
von der Arbeitsagentur mit der Begründung abgelehnt, dass ein eigenständiger Anspruch auf Leistungen nicht
vorliege. Da der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, unverheiratet sei und im Haushalt der
Eltern lebe, sei er zu deren Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 20.12.2006 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass er einen eigenen
Haushalt führe.
Mit Bescheid vom 22.12.2006 bewilligte der Antragsgegner den Eltern des Antragstellers Leistungen ab dem
01.11.2006 und berücksichtigte dabei den Antragsteller als Teil der Bedarfsgemeinschaft. Dabei wurden die Kosten
der Unterkunft in tatsächlicher Höhe erstattet, die Heizkosten wurden um einen Betrag von 13,14 EUR gesenkt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2006 abgewiesen. Die Arbeitsagentur verwies dabei auf
§ 7 Abs. 3 SGB II.
Hiergegen wandte ich der Antragsteller mit einem Eilantrag – S 24 AS 1464/06 ER.
Am 29.12.2006 beantragte der Antragsteller den Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung, mit dem Ziel, den
Antragsgegner verpflichten zu lassen, ihm einen eigenständigen Leistungsanspruch zu bewilligen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Kosten der Unterkunft in Höhe von 130,00 EUR monatlich als eigene
Bedarfsgemeinschaft zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass er an die Feststellung der Arbeitsagentur gemäß § 44 SGB II gebunden ist. Außerdem
verweist er darauf, dass von ihm bereits die gesamten Kosten der Unterkunft übernommen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie das Parallelverfahren S 24 AS 1464/06 ER Bezug genommen, die
dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
II.
Der Antrag ist unzulässig und unbegründet.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz richtet sich nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann
das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn
die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche
Regelung nötig erscheint (Satz 2). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb, dass ein
geltend gemachtes Recht gegenüber der Antragsgegnerin besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne
den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die
hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die
Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile müssen glaubhaft gemacht werden, § 86 b Abs.
2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei darf die einstweilige Anordnung
wegen des summarischen Charakters des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich nicht die
Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmen.
Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller ist
durch die Entscheidung der Behörde nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten verletzt, da sich die
angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig erweist.
Zunächst ist der Antrag bereits unzulässig, da der Antragsteller vor Ersuchen gerichtlichen Rechtschutzes gehalten
ist, die begehrte Leistung beim Antragsgegner selbst zu beantragen. Dies hat er unterlassen.
Weiterhin mangelt es an einem Rechtschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt dann, wenn unzweifelhaft
feststeht, dass die begehrte Entscheidung keine rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung des Antragstellers
erbringen würde (Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Vor § 51 Rz. 16a m.w.N.). Der Antragsgegner erstattet
die Kosten der Unterkunft bereits in voller Höhe. Dass daneben die Eltern des Antragstellers die schuldrechtlich
geschuldete Mietzahlung des Antragstellers einfordern, ist nicht zu erwarten. Dem Antragsteller entstehen also keine
Kosten, die er in diesem Verfahren erstattet bekommen könnte.
Schließlich ist der Antrag auch unbegründet. Der Antragsteller bildet keine eigene Bedarfsgemeinschaft. Gemäß § 7
Abs. 3 Nr. 4 SGB II, in der seit dem 01.08.2006 geltenden Fassung, gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem
Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, der in Nr. 1 bis Nr. 3 genannten Personen, wenn sie das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus
eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zunächst hat der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist
unverheiratet und kann die Sicherung seines Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen
bestreiten. Er gehört auch dem Haushalt der Eltern an.
Die Zugehörigkeit zum Haushalt der Eltern ist hier positiv festzustellen, da eine der Vorschrift des § 36 Satz 1 SGB
XII entsprechende Vorschrift im SGB II nicht aufgenommen wurde. Nach § 36 Satz 1 SGB XII wird bei einem
gemeinsamen Wohnen ein gemeinsames Wirtschaften vermutet. Dem Haushalt gehören diejenigen Personen an, die
einen gemeinsamen Haushalt führen und "aus einem Topf" wirtschaften (Gesetzesbegründung
Bundestagsdrucksache 15/1560, 53). Es muss also eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen. Eine reine
Wohngemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung, aber mit einer getrennten Haushaltsführung, genügt hingegen
nicht (Brühl/Schoch in LPK, SGB II, 2. Auflage, § 9 Rz. 55). Von einer Wirtschaftsgemeinschaft ist auszugehen,
wenn die Dinge des täglichen Bedarfs gemeinsam angeschafft, gebraucht und verbraucht werden, und die anfallenden
hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt werden (SG Dresden, Beschluss vom 01.08.2006
– S 23 AS 1122/06 ER –).
Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinen Eltern einen
gemeinsamen Haushalt führt. Zunächst spricht für eine gemeinsame Haushaltsführung, dass der Antragsteller bereits
vor Bezug der neuen Wohnung mit seinen Eltern in einer gemeinsamen Wohnung lebte und dort ein getrenntes
Wohnen offensichtlich nicht vorlag. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso diese Art der Lebensführung mit dem Bezug
der neuen Wohnung aufgegeben worden sein sollte. Vielmehr fällt der Abschluss des Untermietvertrags bei Bezug der
neuen Wohnung in eine Phase, in der die Eltern des Antragstellers mit dem zur Erbringung der Unterkunftskosten
zuständigen Landkreis in Streit über die Höhe der zu erstattenden Unterkunftskosten lagen, und nach Möglichkeiten
suchten, die Unterkunftskosten zu senken. Es ist also nahe liegender, von wirtschaftlichen Gründen für den
Abschluss des Mietvertrags auszugehen, als davon auszugehen, dass sich die Art der Lebensführung zwischen den
Eltern des Antragstellers und dem Antragsteller selbst plötzlich geändert habe.
Zudem sprechen die festgestellten Umstände des Zusammenlebens für eine gemeinsame Haushaltsführung. Der
Antragsteller bewohnt ein Zimmer, in dem sich keinerlei Haushaltsgegenstände befinden. Er hat insofern vorgetragen,
dass er sowohl die Küche als auch das Badezimmer mit seinen Eltern gemeinsam benutze. Bei dem von der
Antragsgegnerin durchgeführten Hausbesuch ergaben sich keinerlei Hinweise dafür, dass in der Küche oder im
Badezimmer getrennt gewirtschaftet würde. So konnte der Antragsteller keine eigenen Lebensmittel vorzeigen. Der als
Kühlschrank des Antragstellers deklarierte Kühlschrank im Keller war nur mit Getränken bestückt. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Kühlschrank um einen gemeinsamen Kühlschrank der Familie
handelt, in dem die Getränke aufbewahrt werden. Auch ist es nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller ausführt, dass er
sich ausschließlich bei Mc Donalds ernähre. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Antragsteller zumindest
gelegentlich auch andere Lebensmittel zu sich nimmt. Da er solche bei dem Hausbesuch nicht vorweisen konnte, ist
davon auszugehen, dass er von den Lebensmitteln, die sich im gemeinsamen Haushalt der Eltern befinden, isst.
Auch ist zu berücksichtigen, dass nach dem vorgelegten Grundriss des Hauses ersichtlich ist, dass sich eine
Mitbenutzung vom Wohnzimmer der Eltern praktisch zwangsläufig ergibt, da die Küche von dort betreten wird.
Schließlich ist es nicht glaubhaft, wenn der Antragsteller vorträgt, er wohne aus wirtschaftlichen Gründen mit seinen
Eltern zusammen, sich dann aber schuldrechtlich verpflichtet, für ein etwa 10 qm großes Zimmer zzgl. Gäste-WC
130,00 EUR monatlich zu bezahlen. Für einen solchen Betrag ist in der Region Hermannsburg durchaus größerer
Wohnraum zu bekommen.
Wenn der Antragsteller vorträgt, dass er sein Zimmer selbstständig reinige, spricht das nicht gegen das Annehmen
einer Wirtschaftsgemeinschaft. Auch in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ist es durchaus üblich, dass die
Zuständigkeiten getrennt verteilt werden und nicht jedes Mitglied im Wechsel für alle anfallenden Hausarbeiten
zuständig ist.
Auch die Aussage des Antragstellers, dass er seine Freizeit nicht mit seinen Eltern gestalte, spricht nicht gegen die
Annahme des Vorliegens einer Haushaltsgemeinschaft. Es ist auch bei einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
durchaus üblich, dass die einzelnen Mitglieder einer eigenen Freizeitgestaltung nachgehen.
Auch aus dem Anerkenntnis des Antragsgegners im Verfahren S 24 AS 624/06 ER ergibt sich kein abweichendes
Ergebnis. Das Anerkenntnis erfolgte am 15.06.06, und damit vor Inkrafttreten der neuen Fassung des § 7 Abs. 3 SGB
II.
Da bereits ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt, kann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.