Urteil des SozG Lüneburg vom 04.11.2010

SozG Lüneburg: gebühr, untätigkeitsklage, mitwirkungspflicht, wand, minderung, scheidung, beratung, durchschnitt, vertretung, klagebegehren

Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 04.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 12 SF 73/10 E
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 30. Juni 2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle vom 10. Juni 2010 – S 30 AS 388/08 geändert. Die der Erinnerungsführerin aus der
Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung wird endgültig auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 249,90
EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückge-wiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu
erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgeg-ner im Rahmen der Gewährung
von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren zu er-stattenden Gebühren. Streitgegenstand des zugrunde
liegenden Klageverfahrens (S 30 AS 388/08) war eine Untätigkeitsklage vom 07. März 2008. Die Klägerin begehrte
eine Entscheidung von dem Beklagten über ihren Widerspruch vom 16. Mai 2007 gegen den Leistungsbescheid nach
dem SGB II über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung vom 04. Mai 2007. Der
Widerspruchsbescheid erging am 22. April 2008. In einem Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. April 2010, in
dem insgesamt 6 Ver-fahren zwischen 9:35 Uhr und 10:59 Uhr verhandelt worden sind, nahm die Klägerin das
(konkludente) Anerkenntnis des Beklagten zur Erledigung des Rechtsstreits an.
Streitig in dem vorliegenden Erinnerungsverfahren sind noch die Höhe der Verfahrens-gebühr, die Höhe der
Terminsgebühr und die Berücksichtigung einer Einigungs-/Erledigungsgebühr. Die Erinnerungsführerin macht eine
Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 EUR, eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 EUR und eine Erledigungsgebühr
in Höhe 280,00 EUR geltend, während die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrem Beschluss vom 10. Juni 2010
den arbeitserleichternden Umstand der Parallelverfahren berücksich-tigt und lediglich eine Terminsgebühr von 50,00
EUR berechnete. Eine Verfahrensgebühr sei in Höhe von 110,00 EUR entstanden und eine Erledigungsgebühr nicht
angefallen.
II.
Die Erinnerung hat teilweise Erfolg.
Der im Wege der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt ist im Verfahren über die
Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemit-teln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1
S. 1 RVG allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, § 56 Rn 6); das Rubrum war
dementspre-chend von Amts wegen zu berichtigen.
Die nach § 56 Abs. 1 RVG erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss der Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle vom 10. Juni 2010 - S 30 AS 388/08 - ist zulässig und teilweise begründet.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin ist § 45 Abs. 1 RVG.
Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes
Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskas-se. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14
Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das
Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem
Rechtsanwalt getroffene Bestim-mung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner
Mei-nung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht.
Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des
Prozesskostenhilfevergütungsan-spruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern
Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Mül-ler-
Rabe, RVG, § 55, Rn 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des
Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinrei-chend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss
vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach juris). Die Aufzählung der Be-messungskriterien in § 14
Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte
Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig
ne-beneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach juris). Für
jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche
Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer
Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Ver-fahrens- und
Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a. a. O. sowie
Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.
Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebühren-rahmens angeht, entspricht es
allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrift-tum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für
die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind
sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittli-che Verfahren vorzunehmen. Dabei
kann im Übrigen etwa die Überdurchschnittlichkeit eines Bewertungskriteriums durch die Unterdurchschnittlichkeit
anderer Bewertungskrite-rien kompensiert werden.
Vorliegend hält die Kammer eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 110,00 EUR für angemessen. Die
Verfahrensgebühr ist dem Rahmen der Nr. 3102 VV-RVG zu ent-nehmen. Der entsprechende Rahmen der Nr. 3102
VV-RVG sieht eine Gebührenspanne von 40,00 EUR bis 460,00 EUR vor; die Mittelgebühr beträgt daher 250,00 EUR.
Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozes-suale Tätigkeit eines
Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie
entsteht für das Betreiben des Ge-schäfts einschließlich der Information, und gilt ab u. a. die Prüfung der
Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur,
die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Bespre-chungen des Rechtanwalts mit dem
Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständi-gen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden
und dem Gericht, der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaf-fung von
Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechts-anwalts rechtlich relevanten Stoffs
sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucksache 15/1971, S. 210). Der durchschnittliche Umfang der
anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfah-rens, hier
des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu orientieren. Wird ein mit der Sache bis-lang noch nicht befasster Rechtsanwalt
mit der Durchführung des sozialrechtlichen Ge-richtsverfahrens beauftragt, kommt es mangels anderweitiger
Anhaltspunkte zunächst für den Umfang seiner Tätigkeit auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung
ist darüber hinaus allerdings auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser
Ausführungen notwendigerweise erbringen muss. Zu berücksichtigen sind dabei z. B. das Lesen der
Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigung von Notizen, mithin bei
Geltendmachung eines An-spruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf
die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden,
einschlägiger Rechtsprechung (so ausdrücklich: Bundessozialge-richt, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R,
zitiert nach juris).
Nach diesen Grundsätzen erscheint der Kammer insoweit insgesamt ein Betrag in Höhe von 110,00 EUR
angemessen. Es muss nämlich die der Untätigkeitsklage eigene Minderung vorgenommen werden, was in der Regel
nur die Festsetzung einer deutlich reduzierten Gebühr rechtfertigt, die sich bis zur Mindestgebühr erstrecken kann.
Dies ergibt sich ins-besondere unter den Gesichtspunkten des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltli-chen
Tätigkeit, bei der nur der für die Untätigkeitsklage objektiv erforderliche Arbeitsauf-wand berücksichtigungsfähig ist.
Umfang und Schwierigkeit erweisen sich als weit unter-durchschnittlich. Insoweit kann auf die umfassende Erörterung
der Urkundsbeamtin in ihrem Beschluss vom 10. Juni 2010 verwiesen werden. Auch die Bedeutung der Angele-
genheit für den Mandanten der Erinnerungsführerin ist lediglich als durchschnittlich zu beurteilen. Sie ist lediglich
darauf gerichtet, eine Entscheidung über den Widerspruch zu erhalten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Klägers als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II sind als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein
be-sonderes Haftungsrisiko, das allenfalls die Gebühr erhöhen könnte, und sonstige unbe-nannte Kriterien, die
geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
Wägt man den weit unterdurchschnittlichen Umfang, die weit unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, die durchschnittliche Bedeutung, das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko mit den deutlich
unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers ab, so rechtfertigt dies die
Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 110,00 EUR.
Weiterhin ist eine Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 80,00 EUR zu berücksichti-gen. Die Gebührenposition
ist dem Rahmen der Nr. 3106 VV-RVG zu entnehmen. Er beträgt 20,00 bis 380,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt
200,00 EUR. Ausgehend davon, dass die Mittelgebühr für Termine zur mündlichen Verhandlung, die sich nach
Maßgabe der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG in jeder Hinsicht als durchschnittlich erweisen, gerechtfer-tigt ist, geht die
Kammer von einem in gebührenrechtlicher Hinsicht unterdurchschnittli-chen Verfahren aus.
Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin stellen sich zu-nächst als weit
unterdurchschnittlich dar. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Hinblick auf die
gerichtsbekannte Terminierungspraxis durchschnitt-lich umfangreiche sozialgerichtliche Termine etwa 45 Minuten
andauern. Ausweislich der Ladung der 30. Kammer sollte die mündliche Verhandlung am 28. April 2010 um 09:30 Uhr
beginnen. Aus der ersten Seite der Sitzungsniederschrift ergibt sich zunächst, dass die Verhandlung von 10:35 Uhr
bis 10:59 Uhr andauerte. Hierbei handelt es sich aber um einen offensichtlichen Schreibfehler, da die Sitzung
ausweislich des Protokolls bereits um 09:41 Uhr das erste Mal unterbrochen worden ist sowie ein weiteres Mal um
10:19 Uhr. Die Kammer geht davon aus, dass die mündliche Verhandlung, in der insgesamt 6 Ver-fahren verhandelt
worden sind, 84 Minuten andauerte. Mangels abweichender Anhalts-punkte in der Sitzungsniederschrift geht die
Kammer davon aus, dass auf das diesem Erinnerungsverfahren zugrunde liegenden Klageverfahren ein Zeitumfang
von etwa 14 Minuten entfiel, was es rechtfertigt, von einem unterdurchschnittlich umfangreichen Ter-min auszugehen.
Zudem sind bei Vertretung in parallelen Streitverfahren, die ähnliche Streitgegenstände aufweisen auch gewisse
Synergieeffekte bei der Bewertung des Um-fangs der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, da dies einen
arbeitserleichternden Umstand darstellen kann (vgl. zur Berücksichtigung von Synergieeffekten: Bundessozial-gericht,
Beschluss vom 22. Februar 1993, - 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930, § 116 Nr. 4). Auch ist zu berücksichtigen, dass
der Rechtsstreit durch die Annahme eines Anerkennt-nisses in der mündlichen Verhandlung beendet wurde. Es lag
bereits ein Anerkenntnis des Beklagten vor, welches lediglich nur noch der Annahme bedurfte.
Entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin ist die geltend gemachte Einigung-/Erledigungsgebühr nach Nr.
1005 / 1006 VV-RVG, für die ein Gebührenrahmen von 30,00 EUR bis 350,00 EUR vorgesehen ist, nicht angefallen.
Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Diese Gebühr kann der Rechtsanwalt nämlich nach der ständigen
Rechtsprechung der Kostenkammer des Sozialgerichts Lüneburg (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 27. April
2009, - S 12 SF 38/09 E , zitiert nach juris) regelmäßig nur dann verdienen, wenn er sich mit seinem Mandanten
auseinandersetzt und überzeugend auf ihn einwirkt, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben, als er ursprünglich
begehrt hatte. Hierin, in der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten, liegt der
besondere Erfolg des Rechtsanwalts, der durch die Erledigungsgebühr zusätz-lich honoriert werden soll. Ferner
kommt die Zuerkennung der Erledigungsgebühr dann in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte den Rahmen der
seiner Mandantschaft ob-liegenden Mitwirkungspflicht - etwa durch Beschaffung neuer Beweismittel - überschreitet
und so zur Gesamterledigung beiträgt (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2008 - B
9/9a SB 5/07 R = ASR 2009, S. 53 ff. mit Anmerkung Schafhausen sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Mai
2009 - B 13 R 137/08 R, jeweils zitiert nach juris).
Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Zum einen ist der Kläger nicht von seinem ursprünglichen
Begehren (auch nur ansatzweise) abgerückt; vielmehr hat der Beklagte dem Klagebegehren - eine Entscheidung über
den Widerspruch vom 16. Mai 2007 gegen den Bescheid vom 04. Mai 2007 zu erhalten - in vollem Umfang entspro-
chen. Zum anderen hat die Erinnerungsführerin den Rahmen der ihrer Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht
auch nicht überschritten.
Es ergibt sich für den festgesetzten Betrag folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 110,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 80,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002
VV 20,00 EUR 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 39,90 EUR Gesamtbetrag 249,90 EUR
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsent-scheidung ergeht gemäß § 56
Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersach-sen-Bremen anfechtbar, weil
das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu:
Landessozialgericht Niedersach-sen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss
vom 21. Februar 2007 - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007 - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni
2007 - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007 - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008 - L
13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009 - L 13 B 1/08 SF;
Be-schluss vom 06. Juli 2009 - L 6 SF 44/09 B, Beschluss vom 29. September 2009 - L 6 SF 124/09 B (AS),
Beschluss vom 11. März 2010 - L 7 SF 142/09 B (AS) sowie Be-schluss vom 31. März 2010, - L 13 SF 4/10 B (AS)).
C.