Urteil des SozG Lüneburg vom 30.06.2010

SozG Lüneburg: anerkennung, geburt, familie, versicherungspflicht, aufenthalt, arbeitsentgelt, integration, beendigung, pensionierung, visum

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 30.06.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 1 R 411/05
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Kindererziehungs- bzw. Kindererziehungs-berücksichtingungszeiten
(= KEZ/KiBÜZ) und deren Anrechnung bei der Rente der Klägerin.
Die am 1. November 1940 geborene Klägerin war seit November 1962 mit dem im Jahr 1924 geborenen Herrn H. (hier:
Herr U.) verheiratet. Herr U. war vom 1. Dezember 1962 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 1989
als leitender Mitarbeiter für die I. (hier: Fa. J.) bzw. deren 100%-ige Tochterfirmen (K.; L.) durchgehend im Ausland
beschäftigt (Bl. 123 der Akte der Beklagten (= VA), darunter von
1962 - 1967 als Leiter des operativen Sektors der südamerikanischen Dispositions- zentrale und Owners
Representative mit Sitz in M.,
1967 - 1969 als Vice-President der Tochterfirma N. O.,
1969 - 1976 als Managing Director der Tochterfirma P. Ltd. Montreal und
1976 - 1988 als Executive Vice-President der Tochterfirma Q., NY USA.
Für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung wurden von Herrn U. bis Ende 1964 freiwillige Beiträge entrichtet.
Danach sind keine Beträge, insbesondere jedoch keine Pflichtbeiträge, vorhanden (vgl. Bl. 82 VA). Unter dem 30.
Dezember 1989 schloss der Kläger mit der J. und der Fa. R. (USA) eine Pensionsvereinbarung, wobei er von beiden
Unternehmen Zahlungen erhielt.
Die Klägerin bezog gemeinsam mit Herrn U. jeweils ihren Wohnsitz am ausländischen Einsatzort. In Buenos Aires
wurde am 3. Januar 1964 ihr gemeinsamer Sohn S. und am 19. Juni 1965 ihr gemeinsamer Sohn T. geboren (Bl. 5, 10
VA). Die Erziehung erfolgte während der ersten Lebensjahre jeweils durch die Klägerin (Bl. 40 VA). Im Jahr 1977
wurde ihre Ehe mit Herrn U. geschieden.
Am 24. Oktober 2000 beantragte die Klägerin die Klärung ihres Rentenkontos (Bl. 2 VA). Im Schreiben vom 9.
Dezember 2004 führte die Fa. J. zunächst aus, dass die Auslandsaufenthalte i. d. R. im Voraus zeitlich befristet
gewesen seien. Während der Auslandsbeschäftigungen hätten wechselseitige Rechte und Pflichten zum Arbeitgeber
in Deutschland, der i. d. R. auch ein jederzeitiges Rückrufrecht gehabt habe, fortbestanden. Herrn U. sei außerdem
eine betriebliche Altersversorgung zugesichert gewesen. Arbeitsverträge des Herrn U. mit der J. würden jedoch nicht
mehr vorliegen (Bl. 87 VA).
Mit dem Bescheid vom 12. April 2005 (§ 149 Abs. 5 SGB VI) lehnte die Beklagte die Anerkennung von KEZ/KIBÜZ
für die Erziehung der Kinder S. und T. ab. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für ein
sog. Rumpfarbeitsverhältnis, mit dem eine Anerkennung möglich wäre, nicht vorgelegen hätten. Mit dem hiergegen
erhobenen Widerspruch wurde geltend gemacht, dass Herr U. vertraglich an die Fa. J. und somit an Deutschland in
ausreichender Weise gebunden gewesen sei. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 9. August
2005 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 7. September 2005 beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage erhoben. Mit Bescheid
vom 14. Oktober 2005 wurde ihr von der Beklagten die Regel-altersrente gewährt. Die streitigen KEZ/KiBÜZ wurden
dabei nicht berücksichtigt. Im Schreiben vom 11. Juli 2007 führte der ehemalige Vorgesetzte von Herrn U., der Zeuge
U., aus, dass seiner Auffassung nach über den gesamten Zeitraum der Tätigkeit für die J. -Gruppe ein einheitlicher
Arbeitsvertrag mit Herrn U. bestanden habe, wobei dieser möglicherweise auch nur mündlich geschlossen worden sei.
Der konkrete Inhalt des Arbeitsvertrags sei ihm nicht bekannt. Die übergangslosen Auslandsaufenthalte seien jedoch
nicht von vorneherein befristet gewesen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie im Frühjahr bzw. Sommer 1967 für 4 bis 6
Monate mit ihren Kindern in Hamburg gelebt habe, weil sie auf Erteilung eines Visums für die USA hätten warten
müssen. Herr U. sei vor ca. zwei Jahren verstorben. Die Frage, ob ggf. aufgrund dieses Inlandsaufenthalts
KEZ/KiBÜZ anzurechnen seien, solle ggf. in einem gesonderten Verfahren geprüft werden. Die Anerkennung der Zeit
vom 1. März 1967 bis zum 31. August 1967 werde daher in diesem Verfahren nicht weiterverfolgt.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
1. die Bescheide der Beklagten vom 12. April 2005 und vom 14. Oktober 2005 abzuändern und den
Widerspruchsbescheid vom 9. August 2005 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen - mit Ausnahme der Zeit vom 1. März 1967 bis zum 31. August 1967 -
Kindererziehungszeiten und Kindererziehungsberücksichti- gungszeiten für die Söhne der Klägerin S. und T.
anzuerkennen und der der Klägerin gezahlten Rente zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage anzuweisen.
Der Entscheidung lagen die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Dabei ist zu beachten, dass auch der Rentenbescheid vom 14. Oktober 2005 gem. § 96 SGG
zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, weil dieser den Bescheid vom 12. April 2005 hinsichtlich der
festgestellten Versicherungszeiten ergänzt bzw. ersetzt hat (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 96 SGG, Rz.
9d; BSGE 47, 168; BSG, Urt. v. 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil die Anerkennung der
KEZ/KiBÜZ im streitbefangenen Zeitraum zu Recht abgelehnt wurde. Als Anspruchsgrundlage für die Vormerkung
einer Kindererziehungszeit (§ 56 SGB VI) bzw. Berücksichtigungszeit (§ 57 SGB VI) kommt im vorliegenden Fall nur
§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI i. V. m. § 249 SGB VI (für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind) in
Betracht. Danach steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende
Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar
vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
Pflichtbeitragszeiten hat. Bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Ausland gilt dies auch, wenn der
Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5
Abs. 1 und 4 SGB VI genannten Personen gehört oder von der Versicherungspflicht befreit war. Diese
Voraussetzungen sind jedoch hier nicht erfüllt, da die Klägerin weder während der Erziehung der Kinder noch
unmittelbar vor deren Geburt Pflichtbeitragszeiten hatte. Ebenso wenig gehörte Herr U. zu dem in § 56 Abs. 3, S. 3
SGB VI genannten Personenkreis, da er für die Tätigkeit keine Pflichtbeiträge entrichtet hatte (Bl. 65, 82 VA), keine
Person i. S. v. § 5 Abs. 1 und 4 SGB VI (Richter, Beamter, Mitglied einer geistlichen Genossenschaft etc.) und auch
nicht von der Versicherungspflicht befreit war.
In verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift werden unter bestimmten Voraussetzungen allerdings auch
erziehende Elternteile begünstigt, die dem im Ausland erwerbstätigen beschäftigten Ehegatten nachfolgen, um mit
diesem und dem Kind als Familie zusammenzuleben (BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4). Dazu ist erforderlich, dass der
Erziehende oder sein Ehegatte aufgrund und im Rahmen einer im Inland (grundsätzlich) pflichtversicherten
Beschäftigung (oder Tätigkeit) vom Arbeitgeber vorübergehend zur Arbeitsleistung ins Ausland entsandt worden ist,
so dass deswegen die Erziehung im Ausland erfolgte, während die Beschäftigung dort nach deutschem Recht
inländische Beitragszeiten begründet. In diesem strengen Sinne müssen nach dem Gesetz die Erziehenden vor der
Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben
stehen, dass die Grundwertung des Gesetzes Platz greifen kann, während dieser Zeit seien nicht wegen der
Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche
Rentenanwartschaften entgangen. Im privatrechtlichen Bereich muss ein sogenanntes Rumpfarbeitsverhältnis
vorliegen. Ein solches Rumpfarbeitsverhältnis, bei dem während der Auslandstätigkeit die Beziehungen zum
inländischen Arbeits- und Erwerbsfeld gelockert sind, setzt voraus, dass im Inland ein privatrechtliches
Rechtsverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber fortbesteht. Dies ist dann gegeben, wenn zwar die Hauptpflichten
(Arbeitsleistung und Zahlung von Arbeitsentgelt) zum Ruhen gebracht worden sind, aber aus ihm auch während der
Auslandsbeschäftigung noch wechselseitige Rechte und Pflichten, insbesondere ein Rückrufrecht des Arbeitgebers,
erwachsen, die Auslandsbeschäftigung von vorneherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich
begrenzt ist und rechtlich von vorneherein sichergestellt ist, dass das inländische Beschäftigungsverhältnis nach
Beendigung der Auslandsbeschäftigung auch mit den Hauptpflichten in vollem Umfang wiederauflebt (vgl. BSG SozR
3-2600 § 56 Nr. 13; SozR 4-2600 § 56 Nr. 1).
Diese Voraussetzungen erfüllt der Vertrag von Herrn U. mit der Fa. J. jedoch nicht. Da schriftliche Unterlagen hierüber
nicht mehr vorliegen, kann sich die Kammer nur auf die Angaben der Klägerin und des Zeugen U. stützten. Zwar ist
unbestritten, dass in gewissem Umfang gegenseitige Rechte und Pflichten auch während der Auslandsaufenthalte
bestanden und der Kläger von der Fa. J. - aber auch von der Fa. V. (USA) - nach seinem Ausscheiden
Pensionszahlungen erhielt. Entscheidend ist jedoch, dass nach den Ausführungen von Herrn U. die
Auslandsbeschäftigungen von Herrn U. nicht von vorneherein zeitlich durch Vertrag oder ihrer Eigenart nach rechtlich
begrenzt waren. Auch wenn Herr U. im Schreiben vom 9. Dezember 2004 noch ausgeführt hatte, dass die
Auslandaufenthalte "i. d. R." begrenzt gewesen seien, wurde dies auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im
Schreiben vom 11. Juli 2007 eindeutig verneint bzw. speziell für den Fall von Herrn U. richtig gestellt. Gerade dem
Kriterium des im Voraus befristeten Auslandseinsatzes hat aber die höchstrichterliche Rechtsprechung für die
Annahme eines Rumpfarbeitsverhältnisses eine besondere Bedeutung zugemessen (BSGE 71, 227, 231; BSG, Urt.
v. 29. September 1998, B 4 RA 9/98, S. 6). Aus den Angaben der Klägerin und den Ausführungen des Zeugen U. wird
jedoch deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit von Herrn U. von Dezember 1962 bis zu seiner Pensionierung Anfang
1989 stets und durchgehend um Auslandstätigkeiten gehandelt hat. Die Verträge, die Herr U. mit der Fa. J. bzw. mit
deren Tochterfirmen jeweils geschlossen hat, waren von vorneherein als reine Auslandsverträge bzw. für eine
Tätigkeit im Ausland konzipiert. Eine enge Beziehung von Herrn U. zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben hat
daher seit Dezember 1962 nicht mehr bestanden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 28. Ok-tober 2008 - L
6 R 825/06).
Dies gilt auch für die Zeit vom 1. März 1967 bis zum 31. August 1967, in der nach der Aussage der Klägerin nur
deshalb ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich wurde, weil die Familie auf ein Visum für die
USA wartete. Da hier möglicherweise eine Erziehung im Inland erfolgte, wurde diese Zeit von der Klägerin von diesem
Rechtsstreit ausdrücklich ausgenommen (vgl. Antrag zu 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.