Urteil des SozG Lüneburg vom 02.07.2009

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Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 02.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 22 SO 90/08
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 6.657,67 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz ab dem 22. Mai 2008 zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die
Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt von der Beklagten die Erstattung eines Betrages von 6.657,67 Euro nebst Zinsen für erbrachte
Aufwendungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Der am F. geborene G. hielt sich zunächst im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf. In der Zeit vom 27. November
2006 bis 14. April 2007 wurde dieser durch den Herbergsverein H. stationär betreut, wobei die Beklagte die Kosten
übernahm.
Ab dem 15. April 2007 bezog er zunächst nachgehende ambulante Hilfe nach § 67 SGB XII und bezog eine Wohnung
in der Straße I ... Auch diesbezüglich erstattete die Beklagte die Kosten. Diese Hilfe wurde im April 2008 beendet.
Der Leistungsberechtigte erhielt zudem seit dem 15. Mai 2007 Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach
dem SGB II und ab 28. August Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
durch die im Auftrag des Beklagten handelnde J ...
Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 meldete diese bei der Beklagten Erstattungsansprüche nach § 106 SGB X an. Sie
ergänzte dies später hinsichtlich der von ihr gewährten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Eine Kostenerstattungspflicht hinsichtlich der Grundsicherung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2007
ab, da die Aufwendungen nicht einen Monat nach Verlassen der Einrichtung entstanden seien (Bl. 65 der
Verwaltungsakte der J.).
Eine erneute bezifferte Forderung von 3.499,46 Euro lehnte die Beklagte erneut ab.
Der Leistungsberechtigte bezog seit Juli 2007 eine Altersrente von monatlich 179,12 Euro, ab September 2007 von
179,59 Euro und ab Juli 2008 von 181,57 Euro.
Der Kläger hat am 22. Mai 2008 Klage erhoben.
Er trägt vor:
Es seien die Aufwendungen der Sozialhilfe zu erstatten, wenn sie innerhalb eines Monats ab Verlassen der
Einrichtung entstünden. Dabei komme es nicht darauf an, welcher Art die Leistungen waren und ob in der Folgezeit
eine Änderung derselbigen eingetreten sei. Es seien auch die Aufwendungen für einen geänderten oder erweiterten
Bedarf zu erstatten. Es sei entscheidend, ob innerhalb der Frist überhaupt Leistungen der Sozialhilfe gewährt worden
seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 6.657,67 Euro mit Zinsen in gesetzlicher Höhe ab
Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Grundsicherung knüpfe an den gewöhnlichen Aufenthalt an.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener
Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigerweise als Leistungsklage erhobene Klage hat Erfolg.
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2
SGG verzichtet haben.
Rechtsgrundlage des Klagebegehrens ist § 106 Absatz 3 SGB XII.
Nach Satz 1 dieser Norm sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, wenn in den Fällen des § 98 Absatz 2 die
leistungsberechtigte Person die Einrichtung verlässt und sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung
liegt, innerhalb von einem Monat Leistungen der Sozialhilfe erhält, die aufgewendeten Kosten von dem Träger der
Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
des § 98 Absatz 2 Satz 1 hatte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen
Aufenthalt außerhalb des Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Absatz 2 Satz 1 unterbrochen, wenn
dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten
Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.
Nach § 98 Absatz 2 Satz 1 SGB XII ist für die stationäre Leistung der örtliche Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig,
in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die
Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor Aufnahme zuletzt gehabt hatten.
Der Leistungsberechtigte hatte bei Aufnahme in die stationäre Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt unstreitig
im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, so dass sich dessen Zuständigkeit für die stationäre Leistung aus §§ 106
Absatz 1, 98 Absatz 2 SGB XII ergibt.
Die zitierten Normen bezwecken den Schutz des Einrichtungsortes vor überproportionalen finanziellen Belastungen
(vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 106, Rd.11). Dies entspricht auch der Zwecksetzung
des § 109 SGB XII, welcher die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes innerhalb einer Einrichtung ausschließt.
Die Norm des § 106 Absatz 3 SGB XII normiert das Fortbestehen der Erstattungspflicht nach Absatz 1 und ist unter
diesem Blickwinkel zu betrachten (vgl. LPK/SGB XII/Schoch, § 106, Rd.15).
Nach dem Wortlaut der Norm kommt es darauf an, ob innerhalb eines Monats nach Verlassen der Einrichtung
Sozialhilfe erbracht wird. Darunter lassen sich gemäß § 8 Nr. 2 SGB XII auch Grundsicherungsleistungen im Alter und
bei Erwerbsminderung subsumieren. Entscheidend ist bei grammatikalischer, historischer und teleologischer
Auslegung der Norm allein der Umstand, dass eine Leistung der Sozialhilfe binnen Monatsfrist bezogen wird, um die
Kontinuität des Hilfefalles zu gewährleisten. Nur dann ist es sachgerecht und zurechenbar, dem bislang zuständigen
Leistungsträger einen auf maximal zwei Monate begrenzten Erstattungsanspruch auszusetzen.
Dieser Zurechnungszusammenhang ist vorliegend zu bejahen, weil der Hilfebedarf zum damaligen Zeitpunkt im
Wesentlichen auf die Obdachlosigkeit und die begleitenden Probleme zurückzuführen war. Insoweit entspricht eine
Kontinuität des Kostenträgers dem Zweck der Norm. Gesetzeshistorisch war im Übrigen Zwecksetzung dieser Norm
der Schutz des Einrichtungsortes, welcher ein übergreifendes Prinzip sämtlicher Regelungen dieses Abschnitts
darstellt. Dieser rechtfertigt es, nicht nur für die Zeit der Unterbringung, sondern auch einen abgegrenzten
Folgezeitraum, den Leistungsträger des Einrichtungs-ortes zu privilegieren.
Die Bagatellgrenze des § 110 Absatz 2 Satz 1 SGB XII von 2.560,- Euro ist überschritten.
Einwendungen gegen die Berechnung des Umfanges des Anspruchs wurden nicht geltend gemacht, so dass gemäß §
110 Absatz 1 Satz 1 SGB XII die aufgewendeten Kosten der Grundsicherung zu erstatten sind.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Absatz 1 Satz 1 BGB
(vgl. Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2007 - L 8 SO 38/06 -;
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2001, – 5 C 34/00 – BVerwGE 114, 61= FEVS 53, 433;
Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2006 – B 3 KR 6/05 R –, SGb 2006, 753). Danach ist die Geldschuld ab
Rechtshängigkeit zu verzinsen, wobei der Zinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Der
Basiszinssatz ist geregelt in § 247 BGB (vgl. Schmidt-Kessel/ Telkamp in Prütting/Wegen/Weinreich, Kommentar
zum BGB, 2. Auflage 2007, § 247 Rdnr 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG, 154 Absatz 1 VwGO entsprechend. Danach trägt
der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil im vorliegenden
Erstattungsrechtsstreit die Beschwer der Beklagten unter 10.000,- Euro liegt. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes,
des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe abweicht.