Urteil des SozG Lüneburg vom 14.03.2006

SozG Lüneburg: angemessenheit der kosten, kost und logis, heizung, zusicherung, wohnfläche, mietvertrag, unterkunftskosten, umzug, niedersachsen, zusage

Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 14.03.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 223/06 ER
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen bis zum
Ende des Bewilligungsabschnitts - längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen
Hauptsacheverfahrens - auf seinen Antrag vom 13. Januar 2006 hin - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - ab
dem 01. März 2006 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu bewilligen. 2. Die
Antragsgegnerin wird ferner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einstweilen bis zum
Ende des Bewilligungsabschnitts - längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens - unter
dem Vorbehalt der Rückforderung - ab dem 01. März 2006 die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von
monatlich 300,00 EUR - zu zahlen. 3. Die Antragsgegnerin wird schließlich im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die für die Wohnung in der Straße C. fällige Mietkaution in Höhe von 660,00 EUR direkt auf das
Sammelkautionskonto der Hausverwaltung Vollbrecht bei der D. zu zahlen. 4. Die Zahlung der Mietkaution wird davon
abhängig gemacht, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin vorher eine Abtretungserklärung vorlegt, mit der er den
entsprechenden Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter an die Antragsgegnerin abtritt. 5. Die Antragsgegnerin
hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von laufenden Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Der E. geborene Antragsteller beantragte am 13. Januar 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II. In dem Antrag gab er als Wohnanschrift folgendes an: F ... Dabei handelte es
sich um die Wohnung seiner Mutter, G ... Auf dem Zusatzblatt 1 zur Feststellung der angemessenen Kosten für
Unterkunft und Heizung ist folgende handschriftliche Anmerkung enthalten: "bis 31.01.06 wohnhaft". Die
Urheberschaft dieser Anmerkung ist unklar.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 forderte die Antragsgegnerin zur weiteren Bearbeitung des Antrages noch
fehlende Unterlagen an, insbesondere einen Nachweis, ob der Antragsteller weiterhin Anspruch auf Kindergeld habe,
ferner eine Kopie der letzten Verdienstabrechnung sowie einen Nachweis über den Erhalt der Zahlung und schließlich
eine Kopie des aktuellen Kontostandes seiner Girokonten und ferner eine schriftliche Erklärung, warum er umziehen
müsse. Aus den Verwaltungsakten lässt sich allerdings nicht entnehmen, wann der Antragsteller mitgeteilt hat, dass
er seine bisherige Wohnung aus welchem Grund verlassen muss. Als Frist für die Einreichung dieser Unterlagen ist
dem Antragsteller der 6. Februar 2006 mit einem Hinweis über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung mitgeteilt
worden.
Offenbar am 10. Februar 2006 - dies lässt sich den Akten nicht eindeutig entnehmen - legte der Antragsteller einen
Mietvertrag für Wohnraum bei der Antragsgegnerin vor und beantragte die Übernahme für die Aufwendungen der neuen
Unterkunft. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages beträgt die Wohnfläche 24,34 qm. Die Wohnung besteht aus
einem Zimmer, einer Kochnische mit Herd und Spüle, einem Flur und einem Duschbad. Als Miete weist der
Mietvertrag einen Nettomietzins in Höhe von 220,00 EUR, Betriebskosten in Höhe von 40,00 EUR sowie Heizkosten
in Höhe von 40,00 EUR aus, was einen Gesamtmietzins in Höhe von 300,00 EUR ergibt. Ferner ergibt sich aus dem
Mietvertrag, dass mit Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit in Höhe von 660,00 EUR fällig wird.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 lehnte die Antragsgegnerin eine entsprechende Zusicherung zur Übernahme von
Mietkosten ab, da weder ein anerkennenswerter Umzugsgrund vorliege noch die neue Unterkunft angemessen sei.
Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 15. Februar 2006 persönlich bei der Antragsgegnerin zur Niederschrift
Widerspruch, den er damit begründete, er habe zur Zeit keine Wohnung und sei obdachlos, von Zeit zur Zeit halte er
sich bei einem Bekannten zum Aufwärmen auf, auch sei die Wohnung angemessen. Mit Widerspruchsbescheid vom
gleichen Tage wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zwar werde nunmehr die im Sinne
von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II vorausgesetzte Erforderlichkeit des Umzuges aufgrund der teilweisen Obdachlosigkeit
des Antragstellers anerkannt, jedoch sei die Wohnung unangemessen teuer. Hiergegen hat der Antragsteller - soweit
ersichtlich - noch keine Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2006 versagte die Antragsgegnerin schließlich auch die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes gänzlich, da es der Antragsteller bis zu diesem Datum ohne Angaben von Gründen unterlassen
habe, die angeforderten Unterlagen beizubringen.
In der Folgezeit erschien der Antragsteller sodann mehrfach persönlich bei der Antragsgegnerin und reichte nach und
nach Teile der angeforderten Unterlagen ein. Dabei handelte es sich um eine Verdienstbescheinigung für September
2005, einen Kontoauszug vom 14. Februar 2006, der einen Kontostand von 0,00 EUR ausweist, eine Kopie eines
Antrag des Antragstellers an die Familienkasse vom 15. Februar 2006 und einen entsprechenden
Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2006 bezüglich der Nichtgewährung von Kindergeld, adressiert an die Mutter
des Antragstellers, Frau H ... Ferner reichte er - nach einem weiteren Aufforderungsschreiben vom 24. Februar 2006 -
eine Verdienstbescheinigung für Dezember 2005 sowie eine Anmeldebestätigung für die Wohnung in der Straße I.
vom 28. Februar 2006 ein.
Am 1. März 2006 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Lüneburg vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtschutzes gestellt. Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Er müsse die
Wohnung in der F. ab sofort verlassen. Eine neue Wohnung habe er in der Straße J. in Aussicht. Wenn er diese
Wohnung nicht umgehend beziehen könne, würde er obdachlos sein. Er habe die Übernahme der Kosten für die neue
Wohnung bei der Antragsgegnerin beantragt, ein Bescheid darüber sei jedoch bislang nicht ergangen. Er könne nicht
auf eine Entscheidung warten, denn er werde ja jetzt obdachlos, wenn nicht sofort die Mietkosten von der
Antragsgegnerin übernommen würden. Auch habe er Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Er verfüge weder über
Einkommen, noch über Vermögen.
Der Antragsteller beantragt wörtlich,
"eine Entscheidung des Gerichts dahin, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, die Kosten für eine neu zu
beziehende Wohnung zu übernehmen und die Übernahme der Mietkosten zunächst zuzusagen".
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie zunächst auf den am 15. Februar 2006 erlassenen Widerspruchsbescheid und trägt
ergänzend vor: § 5 WiStGB sanktioniere eine erhöhte Mietzinsvereinbarung als Ordnungswidrigkeit. Eine solche liege
hier vor, da die angemessenen Mietkosten pro Quadratmeter Wohnfläche in Winsen (Luhe) in Höhe von 6,72 EUR von
dem tatsächlich in dem Mietvertrag des Antragstellers vereinbarten Mietpreis in Höhe von 10,67 EUR je qm erheblich
abweichen. Die Antragsgegnerin sei als teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden, sie dürfe aus
diesem Grunde Mietverhältnissen, die sanktioniert werden könnten keinen Vorschub leisten (vgl. auch § 302 a StGB).
Aus diesem Grunde könne es auch dem Antragsteller zuzumuten sein, zunächst und vorübergehend bei seiner Mutter
wohnen zu bleiben, bis sich ein angemessener Wohnraum für ihn finde. Die Antragsgegnerin verweist in diesem
Zusammenhang auf die noch bestehende Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber dem Antragsteller, da dieser das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet habe und über keine abgeschlossenen Berufsausbildung verfüge.
Im Bezug auf die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Allgemeinen
meint die Antragsgegnerin, eine Berechnung der Leistungen könne noch nicht abschließend durchgeführt werden, da
es der Antragsteller bislang unterlassen hat erforderliche Unterlagen einzureichen. Um die Anspruchsvoraussetzung
bzw. die Höhe der zu bewilligenden Leistungen ermitteln zu können, fehle insbesondere noch ein Nachweis ob er
einen Anspruch auf Kindergeld habe, da die Ablehnung vom 21. Februar 2006 erfolgte, da er nicht als
ausbildungssuchend gemeldet sei. Schließlich fehle auch noch ein Nachweis, wann dem Antragsteller das Gehalt für
November und Dezember 2005 ausbezahlt worden sei.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte sowie die
Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Gericht entnimmt dem Vorbringen des Antragstellers (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), dass dieser nicht
nur - wie er wörtlich beantragt hat - die Übernahme der Kosten für eine Monatsmiete sowie die Zusage der Übernahme
der Mietkosten begehrt. Vielmehr ist das gesamte Vorbringen des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 01.
März 2006 unter verständiger Würdigung des Antragsbegehrens nach Auffassung des Gerichts dahin zu verstehen,
dass er über seinen wörtlichen Antrag hinaus in erster Linie die Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II als auch die
Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für die zwischenzeitlich bezogene Wohnung in der
Straße I. sowie - soweit er die "Zusage" zur Übernahme der Mietkosten verlangt - die Mietkaution gemäß § 22 Abs. 3
S. 1 SGB II für diese Wohnung begehrt.
Der so verstandene Antrag des Antragstellers ist zulässig und auch begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2
dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig
erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch
voraus, also einen materiell - rechtlichen Anspruch auf die Leistungen, zu der die Antragsgegnerin im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der
die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine
Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteiles (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund bilden nämlich auf Grund ihres funktionalen Zusammenhanges ein bewegliches System (Meyer-
Ladewig, SGG, Rdnr. 27 und 29 m. w. N.): Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet
so ist der Antrag auf einstweiliger Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen,
weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich
begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf
Erlass der einstweiligen Anordnung statt zu geben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen
Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsachverfahrens, wenn etwa eine
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer
Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers
umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG)
müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG,
Beschluss vom 12. Mai 2005, - 1 BVR 569/05 -).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m.
§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sowohl hinsichtlich der laufenden Leistungen zum
Lebensunterhalt (1.) als auch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung (2.) sowie der sonstigen Mietkosten
(3.) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
1. Der Antragsteller hat zunächst einen Anspruch auf Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne
des § 20 SGB II glaubhaft gemacht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten gemäß § 7 Abs. 1
SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die (2.)
erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben (sogenannte erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Die Voraussetzungen der Ziff. 1., 2. und 4 erfüllt der Antragsteller zweifellos, streitig ist demgegenüber, ob der
Antragsteller hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer
seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1.) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2.) aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Antragsteller kann seinen
Lebensunterhalt weder durch die Aufnahme zumutbarer Arbeit noch aus einem Einkommen sichern. Er erhält die Hilfe
auch nicht von anderen.
Soweit die Antragsgegnerin die Bewilligung der Leistungen von einem Nachweis, abhängig macht, wann dem
Antragsteller das Gehalt aus Dezember 2005 zugeflossen ist, ist dies jedenfalls für den hier entscheidungserheblichen
Zeitraum ab dem 1. März 2006 nicht nachvollziehbar, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sein dürfte,
dass die Zahlung eines Gehaltes für Dezember 2005 spätestens im Laufe des Folgemonats, mithin im Laufe des
Monates Januar 2006, erfolgt sein und mangels anderer Einnahmen des Antragstellers auch zwischenzeitlich
verbraucht worden sein dürfte, so dass zumindest für den Zeitraum ab Februar 2006 die Hilfebedürftigkeit des
Antragstellers nicht mehr ernsthaft in Zweifel gezogen werden kann. Dies wird im Übrigen auch durch den auch der
Antragsgegnerin vorliegenden Kontoauszug bestätigt, der einen Kontostand von 0,00 EUR ausweist. Vor diesem
Hintergrund kann die Antragsgegnerin nicht allen Ernstes davon ausgehen, dass der Antragsteller noch über
Einnahmen verfügt, die auf einer Tätigkeit im Dezember 2005 beruht. Insoweit hat der Antragsteller auch
unwidersprochen vorgetragen, dass er von anderer Seite keine Leistungen zum Bestreiten des Lebensunterhaltes
erhält und auch über Vermögen, dass er einsetzen könnte, nicht verfügt.
Auch soweit die Antragsgegnerin die Zahlung von Leistungen der Frage der Zahlung von Kindergeld abhängig macht,
ist dies ebenso wenig nachvollziehbar. Zwar sind gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II als Einkommen Einnahmen in Geld
bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen. Weiter ist der Antragsgegnerin auch zuzugeben, dass
erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfsbedürftigkeit
auszuschöpfen haben. Jedoch übersieht die Antragsgegnerin, dass in § 9 Abs. 1 SGB II die Hilfebedürftigkeit
grundsätzlich nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Hilfebedürftige die - ggf. nach Einsatz eigener Kräfte und Mitteln
noch verbleibende - erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen erhält. Mit dem Abstellen auf den "Erhalt" der Hilfe Anderer unterstreicht § 9 Abs. 1 SGB II im
Einklang mit den früheren Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, dass einerseits alle berücksichtigungsfähigen
Mittel anzurechnen sind, also auch solche, zu deren Erbringung ein Hilfeleistender rechtlich nicht verpflichtet ist,
andererseits aber auch nur diejenigen, die wirklich zugegangen sind, also sogenannte bereite gegenwärtige Mittel, die
vom Bedachten verwendet werden können, um seine Unterhaltsbedürfnisse zu befriedigen (Brühl in LPK, Rdnr. 16 zu
§ 9). Bislang erhält der Antragsteller - dies ist zwischen den Beteiligten auch völlig unstreitig - tatsächlich kein
Kindergeld. Diese Leistung kann daher von vornherein nicht als Einkommen angesetzt werden, so dass sich die
Verneinung der Hilfebedürftigkeit vor diesem Hintergrund ohnehin als rechtswidrig darstellt. Dies ergibt sich nach
Überzeugung des Gerichts darüber hinaus auch aus Folgendem: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist das Kindergeld
für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt wird, als
Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Da der Antragsteller, der am K. geboren worden ist, volljährig ist, findet
die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II dem Wortlaut nach auf ihn ohnehin keine Anwendung. Insoweit ergibt
sich nämlich - quasi im Umkehrschluss - für volljährige Kinder, dass das Kindergeld für diese grundsätzlich dem
Kindergeldberechtigten zuzuordnen ist (vgl. hierzu Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 28. Juni 2005, -
Aktenzeichen: S 23 AS 366/05 ER -; Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 24. Februar 2005, - Aktenzeichen: S 25
AS 6/05 ER -; Brühl in: Münder- und Praxiskommentar zum SGB II, 1. Auflage 2005, § 11, Rdnr. 20). Daher ist die
Ablehnung des vom Antragsteller selbst gestellten Antrages auf Gewährung von Kindergeld vom 15. Februar 2006
auch zu Recht gegenüber der Mutter des Antragstellers als Kindergeldberechtigter erfolgt. Der Frage, ob hier
ausnahmsweise die Anrechnung als Einkommen des Kindergeldberechtigten nicht vorzunehmen ist, weil der
Kindergeldberechtigte das Kindergeld an das Kind weitergibt, so dass das volljährige Kind tatsächlich darüber
verfügen kann, muss hier nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung
mangels Anhaltspunkten, dass dies beabsichtigt sei, nicht nachgegangen werden; die Antragsgegnerin hat hierfür
auch nichts vorgetragen.
Danach steht fest, dass der Antragsteller hilfebedürftig im Sinne der entsprechenden Vorschriften des SGB II ist. Da
auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehen, hat der Antragsteller
einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes glaubhaft
dargetan.
Soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, besteht zugleich ein Anordnungsgrund.
Da der Antragsteller weder über Einkommen, noch über Vermögen verfügt, ist ihm bei der Dauer des Verfahrens nicht
zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Allerdings erkennt das Gericht in Fällen der
vorliegenden Art einen Anordnungsgrund regelmäßig nicht für die Vergangenheit an, weil sich die aktuelle Notlage, die
den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen vermag, erst zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei
Gericht dokumentiert (vgl. dazu Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2006 - L 7 AS 1/05
ER). Dies ist hier der 01. März 2006. Daher waren dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 41
Abs. 1 Satz 4 SGB II die Leistungen bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts - begrenzt durch den rechtskräftigen
Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens - zuzusprechen. Die Antragsgegnerin wird bei der Berechnung der
Leistungen zu berücksichtigen haben, dass eine Anrechnung von Kindergeld nicht zu erfolgen hat und ferner, dass
dem Antragsteller möglicherweise sogar ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB
II zusteht.
2. Soweit der Antragsteller auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (a)) sowie die Übernahme von
Mietkosten (b)) begehrt, kann er auch damit durchdringen.
a) Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
übernommen, soweit diese angemessen sind. Nach § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor
Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den
Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der
Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Der Antragsteller hat vor dem Umzug in die Wohnung keine Zusicherung des kommunalen Trägers im Sinne des § 22
Abs. 2 SGB II zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin dem
Antragsteller vor Abschluss des Mietvertrages mitgeteilt, dass sie diesem nicht zustimmen könne. Daraus folgt, dass
sich der Antragsteller nicht auf den befristeten Bestandschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II berufen kann (vgl.
dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. November 2005 - L 7 AS 252/05 ER). Die
geltend gemachten Kosten in Höhe von 300,00 EUR können damit nur übernommen werden, wenn sie angemessen
sind.
Dies ist nach Überzeugung des Gerichts und nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hier der Fall.
Für die Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten kommt es auf die Besonderheit des Einzelfalls, vor
allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfes und die örtlichen Verhältnisse an. Maßgeblich ist
der zu entrichtende Mietzins. Dabei werden auf dem Wohnungsmarkt die Unterkunftskosten insbesondere durch die
Wohnungsgröße und das jeweilige örtliche Mietniveau bestimmt und dort ist jeweils auf den unteren Bereich der
marktüblich Wohnungsmiete für nach Größe und Wohnstandard zu berücksichtigende Wohnungen abzustellen. Die
angemessene Wohnfläche wurde nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht –
BVerwG –Urteil vom 17.11.1994 – 5 C 11.93 -, BVerwGE 97, 110 ff) nach den Durchführungsverordnungen der Länder
zum Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz, jetzt:
Wohnraumförderungsgesetz) bestimmt. In Niedersachsen ist nach Nr. 11.2 der Wohnraumförderungsbestimmung
(Runderlass des Sozialministeriums vom 27.06.2003 – Nds. MBl. S. 580) für Alleinstehende eine Wohnfläche mit
einer Gesamtfläche bis zu 50 qm als angemessen anzusehen.
Hier folgt die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft des Antragstellers allerdings bereits aus dem von der
Antragsgegnerin selbst vorgelegten Beurteilungsrichtlinien, dass für einen Haushalt mit einer Person eine
Wohnungsgröße von bis zu 50 qm Wohnfläche und ein Mietzins in Höhe von 336,- EUR angemessen seien.
Angesichts der Tatsache, dass aus dem vom Antragsteller vorgelegten Mietvertrag ersichtlich ist, dass die Wohnung
eine Wohnungsgröße von 24,24 qm aufweist, was nur etwa 48 % der noch für angemessen gehaltenen Wohnfläche
ausmacht, ferner auch die Nebenkosten in Höhe von 40,00 EUR und die Kosten für die Heizung in Höhe von 40,00
EUR nach Ansicht des Gerichts angemessen sind, liegen die Unterkunftskosten des Antragstellers bei weitem
unterhalb der Grenze, die von der Antragsgegnerin selbst als angemessen anerkannt wird. Das Gericht vermag sich -
insbesondere nicht im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht der Auffassung anzuschließen,
dass dadurch einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 WiStGB Vorschub geleistet wird.
Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 1. März 2006 darauf abstellt, dass es dem Antragsteller
zuzumuten sein dürfte, zunächst und vorübergehend bei seiner Mutter wohnen zu bleiben, setzt sie sich damit in
Widerspruch zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2006, in dem ausdrücklich anerkannt
wird, dass der Umzug im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II erforderlich sei. Das Gericht weist darüber hinaus noch
auf folgendes hin: Volljährige Kinder, wie der Antragsteller, können nach Auffassung des Gerichts aus rechtlichen
Gründen nicht daran gehindert werden, eine eigene Wohnung zu beziehen. Es sind auch keine rechtlichen
Ansatzpunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller verpflichtet wäre, in die Wohnung seiner Mutter
zurückzukehren. Da der Auszug des Antragstellers von seiner Mutter offenbar nicht nur gebilligt, sondern aktiv
gefördert wurde, hat sie von dem ihr nach § 1612 Abs. 2 BGB zustehenden Bestimmungsrecht, ihrem volljährigen
Sohn keinen Naturalunterhalt (Kost und Logis im elterlichen Haus) mehr zu gewähren, Gebrauch gemacht (vgl. dazu
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. Januar 2002, info also 2002, S. 130f. und Thüringer
Landessozialgericht, Beschluss vom 15. September 2005, - L 7 AS 542/05 ER -). Eine solche Bestimmung ist für die
Antragsgegnerin solange verbindlich, wie sie nicht durch das Vormundschaftsgericht abgeändert wurde und erscheint
zur Entwicklung einer eigenverantwortlichen, von seiner Mutter unabhängigen Lebensführung sogar erforderlich.
Insoweit kam es - wie ausgeführt - für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nur noch darauf an, ob
die Wohnung angemessen ist.
b) Soweit der Antragsteller die Zusage zur Übernahme von Mietkosten begehrt hat, war dieser Antrag unter
verständiger Würdigung des Antragsbegehrens - wie bereits dargelegt - nach Auffassung des Gerichts dahin
auszulegen, dass ihm insbesondere auch daran gelegen ist, die Mietkaution in Höhe von 660,00 EUR zu erhalten.
Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten bei
vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn
der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die
Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Die Einholung der
Zusicherung ist indes keine Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen in Höhe der angemessenen
Unterkunftskosten, ebenso wie für die Übernahme der Mietkaution (vgl. hierzu Berlit in: Lehr- und Praxiskommentar –
SGB II, 2005, § 22 Rdnr. 52, 53; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. Januar 2006 - L 7
AS 472/05 ER -). Da die Antragsgegnerin die Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit des Umzugs im Sinne der §§ 22
Abs. 2 und Abs. 3 SGB II wie ausgeführt, bereits anerkannt hat, ferner - auch und gerade vor dem Hintergrund der
teilweisen Obdachlosigkeit des Antragstellers - nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller mit der
entsprechenden Zusicherung eine andere Wohnung in einem angemessenen Zeitraum hätte finden können und
schließlich die bezogene Wohnung nach Auffassung des Gerichts ohnehin angemessen ist, war es nach Auffassung
des Gerichts konsequent und geboten, dem Antragsteller auch die Gewährung der Mietkaution zuzusprechen. Vor
dem Hintergrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Folgenabwägung war die Leistung der
Mietkaution von der vorherigen Abgabe einer Abtretungserklärung zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches
zugunsten der Antragsgegnerin abhängig zu machen.
Soweit der Antragsteller einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und
Heizung sowie der Mietkosten glaubhaft gemacht hat, besteht zugleich ein Anordnungsgrund. Da der Antragsteller
(wenn auch erst durch diesen Beschluss) nur Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, die sich an dem
Existenzminimum orientieren, ist ihm bei der hier streitigen Größenordnung und der Dauer des Verfahrens nicht
zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Denn auch bei einer späteren Nachzahlung - ein
erfolgreich verlaufendes Hauptsacheverfahren unterstellt - wäre gleichwohl die Gefahr gegeben, dass er wegen
etwaiger unvollständiger Mietzahlungen mit einem Räumungsprozess überzogen würde.
Aus den oben angestellten Erwägungen waren die laufenden Leistungen hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und
Heizung auf den Zeitpunkt bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts - begrenzt durch den Zeitpunkt des
rechtskräftigen Abschlusses eines etwaigen Hauptsacheverfahrens - zu beschränken, wobei zu berücksichtigen war,
dass das Mietverhältnis und damit die Mietzinstahlungsverpflichtung ohnehin erst am 01. März 2006 begonnen hat.
Nach alledem war dem Begehren des Antragstellers vollumfänglich stattzugeben.
Das Gericht weist den Antragsteller schließlich noch darauf hin, dass der hier gestellte Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes vom 01. März 2006 die gegen den Bescheid vom 10. Februar 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2006 zu erhebene Klage nicht ersetzen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG entsprechend, wobei zu berücksichtigen war, dass der Antragsteller
vollumfänglich obsiegt hat.