Urteil des SozG Lüneburg vom 19.01.2005

SozG Lüneburg: ddr, zugehörigkeit, juristische person, schifffahrt, verkehrswesen, qualifikation, anwendungsbereich, anwartschaft, ingenieur, versorgung

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 19.01.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 14 RA 50/03
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der beklagte Versorgungsträger für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste
feststellen muss.
Der Kläger hat nach Ablegen seiner Ingenieurprüfung am 14. Juli 1962 die Berechtigung erworben, die
Berufsbezeichnung "Schiffbauingenieur" zu führen. Nach Abschluss des Fachschulstudiums in der Fachrichtung
allgemeiner Maschinenbau erhielt er am 27. Oktober 1967 das Recht die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Die Bergakademie Freiberg verlieh dem Kläger am 10. Oktober 1975 den akademischen Grad "Diplomingenieur".
Seit dem 1. September 1962 war der Kläger als Ingenieur im VEB Warnowwerft G., anschließend im Seehafen H. und
ab 1. September 1963 bei der Deutschen Schiffs-Revision und -Klassifikation (DSRK) beschäftigt. Das
Beschäftigungsverhältnis endete am 30. November 1990.
Am 20. November 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur
Altersversorgung der technischen Intelligenz. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2002 ab
und verwies in ihrer Begründung darauf, dass weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen
habe, noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der
obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(AAÜG) sei nicht anwendbar.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, dass es sich bei der DDR
Schiffs-Revision und -Klassifikation in Zeuthen um einen volkseigenen Produktionsbetrieb und einen ihm
gleichgestellten Betrieb mit einem Zusatzversorgungssystem gehandelt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In ihrer
Begründung führte sie aus, nur die bundesrechtskonforme Anwendung führe dazu, dass trotz des Verbots der
Neueinbeziehung, welches bereits die DDR erlassen hätte, auch die Personen bundesrechtliche
Versorgungsanwartschaften hätten, die aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage bereits einen Anspruch
auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall gewesen, weil er bei
einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, der nach den Regeln der Versorgungssysteme nicht eingezogen gewesen
sei.
Am 14. März 2003 hat der Kläger Klage erhoben.
Er vertritt die Auffassung, dass die DSRK ein Betrieb gewesen sei, der in das System der Zusatzrenten einbezogen
worden sei. Während der Zeit des Bestehens der DSRK in der Zeit von 1950 bis 1989 seien zahlreiche Mitarbeiter mit
einer Versorgungszusage versehen worden. Die bei der DSRK im Außendienst – Inspektion H. – von ihm ausgeübte
Tätigkeit habe ihrem Charakter nach vollständig den Anforderungen an Ingenieuren in den Werft- und
Schifffahrtsbetrieben entsprochen. Damit sei für ihn eine rentenmäßige Gleichbehandlung gegeben. Die DSRK sei
eine Klassifikationsgesellschaft gewesen, die für die Sicherheit von Schiff, Besatzung und Ladung zuständig gewesen
sei. Eine Klassifikationspflicht durch die DSRK sei für alle See- und Binnenschiffe, die die Flagge der DDR geführt
hätten, gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Die DSRK habe Klassifikationsvorschriften "produziert", den Bau der
Schiffe beaufsichtigt und die Herstellung der dazu benötigten Materialien sowie E- und Maschinenanlagen und habe
nach erfolgreichen Tests die Klassezertifikate ausgestellt. Mit den genannten Tätigkeiten sei die DSRK das
Bindeglied zwischen der Schiffbauindustrie und den Reedereien gewesen und damit seines Erachtens eindeutig ein
Betrieb der Schifffahrt. Deshalb sollten Ingenieure der DSRK auch einen Anspruch auf die Altersversorgung der
technischen Intelligenz haben, wie er zweifelsfrei den Ingenieuren der Schiffbauindustrie und der Reedereien
zugestanden werde.
Die DSRK habe zudem im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zu den gleichgestellten Betrieben
und Einrichtungen gehört. Dort seien Hauptverwaltungen ausdrücklich genannt und die DSRK sei Teil der
Hauptverwaltung des Seeverkehrs und der Hafenwirtschaft gewesen. Als Indiz für die Zugehörigkeit zu einem
Schifffahrtsbetrieb gelte auch, dass die Entlohnung nicht nach den für Behörden üblichen Tarifen, sondern nach dem
Rahmen-Kollektivvertrag der Seeverkehrswirtschaft erfolgt sei. Zudem sei die Zugehörigkeit zu einem Betrieb der
Seeverkehrswirtschaft durch eine Urkunde für "Treue Dienste ..." bestätigt worden.
Dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, dass er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2003
aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1963 bis 30. November 1990 als Zeit der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Vorverfahren und führt ergänzend aus, dass die DSRK ein Organ
des Ministeriums für Verkehrswesen gewesen sei zuständig für die Wahrnehmung der technischen Schiffsicherheit.
Mit dieser Aufgabe habe sie jedoch nicht zu den Betrieben der Schifffahrt gezählt. Unter Schifffahrt sei der Transport
von Gütern oder Passagieren mit Schiffen zu verstehen und diese unterteile sich in Linienschifffahrt, Trampschifffahrt,
industrielle Schifffahrt und Tankschifffahrt. Darüber hinaus werde noch zwischen Hochseeschifffahrt,
Küstenschifffahrt und Binnenschifffahrt unterschieden. Derartige Aufgaben hätten der DSRK jedoch nicht oblegen. Als
Organ des Ministeriums für Verkehrswesen habe die DSRK auch nicht zu den Ministerien oder Hauptverwaltungen
gehört, die in der 2. Durchführungsbestimmung zur Altersversorgung der technischen Intelligenz genannt seien. Die
Auflistung in der 2. Durchführungsbestimmung sei vollständig. Bei der Anwendung des AAÜG sei ausschließlich an
die relevanten Fakten, also die Texte der Versorgungsordnungen und Durchführungsbestimmungen anzuknüpfen. Eine
Auslegung dieser Texte – nicht Normen – sei unzulässig. Daher sei es unerheblich, dass zwar Schifffahrtsbetriebe
gleichgestellt gewesen seien, jedoch nicht auch nachgeordneten staatliche Einrichtungen insgesamt.
Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozess- und
Beiakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung von Zeiten der
Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz sowie auf Feststellung der in der Zeit vom 1.
September 1963 bis 30. November 1990 erzielten Entgelte nicht zu. Er gehört nicht zum Personenkreis, der
Ansprüche nach dem AAÜG geltend machen kann.
Wie das BSG in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 34/01 R ausgeführt hat, ist vor
Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem zu prüfen, ob die Vorschriften des AAÜG
überhaupt Anwendung finden. Einschlägig ist das AAÜG nur, wenn aus bundesrechtlicher Sicht zum 1. August 1991
Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften bestanden haben bzw. die Voraussetzungen hierfür am 30.
Juni 1990 vorgelegen haben, oder wenn einmal vor dem 30. Juni 1990 nach den Gegebenheiten in der DDR in deren
Systemen eine Versorgungsanwartschaft erlangt worden war, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme bei
einem Ausscheiden entfiel (§ 1 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG).
Hierzu führt das BSG Folgendes aus: "Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz "für Ansprüche und
Anwartschaften", die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet
erworben worden sind. "Erworben worden sind" in diesem Sinne aus der Perspektive des am 1. August 1991 in Kraft
getretenen AAÜG (Art 3 RÜG) vom 25. Juli 1991 solche Versorgungsanwartschaften, wenn die Nichteinbezogenen
rückschauend nach den Regeln der Versorgungssysteme, soweit diese aufgrund des EV Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 am 3. Oktober 1990 zu Bundesrecht geworden sind, praktisch und
rechtsgrundsätzlich im Regelfall am 30. Juni 1990 (vgl. EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8, §
22 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990, GBl I S 495) hätten einbezogen werden müssen; hierzu gehören
Rechtspositionen ohne erfolgte Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag), wenn aus
bundesrechtlicher Sicht ein Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der
Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebots bestanden hätte.
(1.1). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gilt das AAÜG auch in Fällen, in denen nach dieser Vorschrift eine
Versorgungsanwartschaft fingiert wird. Das ist der Fall, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt einmal eine durch
Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht
(Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war
(1.2).
1.1.1 Eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatten grundsätzlich all diejenigen, die am 30.
Juni 1990 eine Versorgungszusage hatten, die - wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten -
Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beziehen können. Denn gemäß Art 19 Satz 1 EV blieben vor dem
Beitritt (3. Oktober 1990) ergangene Verwaltungsakte der ehemaligen DDR, zu denen auch die Versorgungszusage
zählt (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr.1 S. 5) wirksam, es sei denn, sie seien mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht
vereinbar.
1.1.2 Eine Versorgungsanwartschaft hatten darüber hinaus auch diejenigen, denen vor dem 30. Juni 1990 eine solche
durch Einzelfallregelung zuerkannt worden war, die mangels tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen auch noch bis
zum 30. Juni 1990 hätte fortbestehen müssen, die jedoch vor dem 30. Juni 1990 rechtsstaatswidrig zurückgenommen
worden war. Im Hinblick auf Art 19 Satz 2 EV war eine derartige "Rücknahme" nicht beachtlich (und aufzuheben).
1.1.3 Darüber hinaus hatten nach den o.g. Kriterien auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft "erworben",
denen aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, d.h. nach den insoweit vom EV noch partiell
übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebots umgesetzt
worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden
müssen. Hierzu zählen alle diejenigen, die, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 1. Juli
1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld ("kraft Gesetzes") Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten
beanspruchen können. Unter den Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG fallen somit auch
diejenigen, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme obligatorisch i.S. einer "gebundenen Verwaltung" und
ohne Entscheidung des Versorgungsträgers in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätten einbezogen werden
müssen, weil sie die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit erfüllt hatten. Dies war der Fall bei
denjenigen, die am 30. Juni 1990 (und deswegen auch am 1. August 1991) nach der Art der ausgeübten
Beschäftigung, der hierfür vorgesehenen beruflichen Qualifikation sowie der "Beschäftigungsstelle" aus
bundesrechtlicher Sicht in das Versorgungssystem einzubeziehen waren und denen eine Zusage auf Versorgung hätte
erteilt werden müssen. Aus bundesrechtlicher Sicht waren hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht einbezogen diejenigen,
die nach den Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen
DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheid oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden
können. Denn eine derartige (Ermessens-)Entscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen
Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie darf
infolgedessen mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nicht nachvollziehbarer Grundlage nicht
rückschauend ersetzt werden.
1.2 In den Grenzen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG können die Vorschriften des AAÜG auch auf solche Personen
Anwendung finden, die in der Vergangenheit in der DDR zwar nicht zum 30. Juni 1990 aber zu irgendeinem Zeitpunkt
davor eine - konkrete - Versorgungszusage (oder auch eine Einzelentscheidung oder eine einzelvertragliche Regelung
zur Einbeziehung in das Versorgungssystem) und damit eine rechtliche Position hatten, die aus bundesrechtlicher
Sicht einer Versorgungsanwartschaft entsprach. Sofern sie diese nach den Regelungen des Versorgungssystems -
etwa infolge Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses - wieder verloren hatten, fingiert § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG
insoweit das Fortbestehen der Versorgungsanwartschaft, "soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen
Verlust der Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall" vorsahen. Der Verlust gilt als nicht eingetreten. §
1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft somit - anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG - ausdrücklich an eine formale
Rechtsposition in der ehemaligen DDR an, bestimmt jedoch bundesrechtlich, dass ein nach den Regelungen der
Versorgungssysteme eingetretener Verlust der Anwartschaft unbeachtlich und daher davon auszugehen ist, dass am
30. Juni 1990 (und deshalb zum 1. August 1991) eine Versorgungsanwartschaft bestand."
Nur wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG vorliegen, gelangen die Vorschriften des AAÜG zur Anwendung.
Diese in den zitierten Urteilen dargelegte Rechtsauffassung schließt sich die entscheidende Kammer aus eigener
Überzeugung an.
Geht man von den Grundsätzen des BSG aus, so zeigt sich, dass der Kläger bereits nicht die Voraussetzungen des
§ 1 AAÜG erfüllt und somit nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG fällt. Denn er hatte am 30. Juni 1990 keine
Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1 Satz 2 AAÜG "erworben". Weder war ihm eine
Versorgungszusage erteilt worden, noch war zu seinen Gunsten eine Ermessensentscheidung ergangen, noch eine
einzelvertragliche Abrede getroffen worden. Er hatte nach der hier als Anknüpfung allein in Betracht kommenden
Versorgungsordnung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) aus bundesrechtlicher Sicht auch keine
Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Er erfüllte zwar als Ingenieur und mit einer seiner Qualifikation
entsprechenden Tätigkeit Betrauter die persönlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in das
Versorgungssystem. Er übte eine solche Tätigkeit aber weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch einem
nach der Versorgungsordnung gleich zu stellenden Betrieb aus.
Nach den zu Bundesrecht gewordenen Regeln des Versorgungssystems der technischen Intelligenz konnte eine
Versorgungsanwartschaft nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder
im Bauwesen erworben werden (u.a. BSG, Urteil vom 10.4.1002, B 4 RA 10/02 R).
Um einen Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwirtschaft handelte es sich bei dem Arbeitgeber des
Klägers eindeutig nicht. Dies dürfte auch unstreitig sein. Es handelte sich jedoch auch nicht um einen nach § 1 Abs. 2
der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellter Betrieb.
Die DSRK lässt sich keinem der in der 2. Durchführungsbestimmung aufgeführten Institutionen zuordnen.
Es handelte sich nicht um einen Betrieb der Schifffahrt.
Unter Schifffahrt wird allgemein die Beförderung von Gütern und Personen mit größeren Wasserfahrzeugen
verstanden, unterschieden nach Schauplatz in See-, Küsten- oder Binnenschifffahrt (LSG Brandenburg, Urteil vom 2.
Dezember 2003, L 2 RA 254/02). Wie sich aus der Anordnung über das Statut der DDR Schiffs-Revision und -
Klassifikation vom 27. Dezember 1972 sowie aus der Vorläuferverordnung vom 28. April 1960 entnehmen lässt, war
die DSRK ein Organ des Ministeriums für Verkehrswesen für die Wahrnehmung der sich auf dem Gebiet der
technischen Schiffssicherheit ergebenden staatlichen Aufgaben. Nach § 2 der Anordnung war die DSRK im Rahmen
ihrer Aufgaben verantwortlich für die Durchsetzung einer einheitlichen und komplexen Entwicklung der technischen
Schiffssicherheit entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen und völkerrechtlichen Verträgen und
Empfehlungen. Nach § 2 Abs. 2 der Anordnung organisierte die DSRK zur komplexen Lösung der Aufgaben der
technischen Schiffssicherheit die Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Organen, Betrieben und
Einrichtungen und arbeitete eng mit den gesellschaftlichen Organisationen zusammen. Die DSRK war nach dieser
insoweit eindeutigen Aufgabenformulierung keine Institution, die selber Schifffahrt betrieb. Sie war auch kein Teil des
Ministeriums sondern nach § 10 der Anordnung eine selbständige juristische Person und Haushaltsorganisation.
Wie das vom Kläger eingereichte Organigramm deutlich macht, war die DSRK auch keine Hauptverwaltung - eine
solche wäre nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung des Produktionsbetreiben gleichgestellt -, sie
unterstand vielmehr einer Hauptverwaltung. Der Kläger kann auch nicht im Wege einer Gesetzes- oder Rechtsanalogie
aufgrund der seiner beruflichen Qualifikation als Diplomingenieur den in § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2.
Durchführungsbestimmung genannten Gruppen gleichgestellt werden. Den Gerichten ist es im Hinblick auf das Verbot
von Neueinbeziehungen im Einigungsvertrag untersagt, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises
über den in den einzelnen Versorgungssystemen vorgesehenen begünstigten Personenkreis hinaus vorzunehmen.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen
der DDR ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich
willkürlich sind. Der Einigungsvertrag hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender
Versorgungsansprüche und Anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und
Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (BSG, Urteil vom 9.4.2002, B 4 RA 41/01 R).
Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß; der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der
Wiedervereinigung vorgefundener Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen ( u.a.
BSG Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R). Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebietet nicht, vorhandene
Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen.
Der Kläger hatte somit am 1. August 1991 keine wirkliche oder fiktive Versorgungsanwartschaft, so dass er bereits
nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst wird. Infolgedessen hat er auch keinen Anspruch gegen die
Beklagte auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und der
insoweit erzielten Entgelte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei ihr war zu berücksichtigen, dass das Klageverfahren erfolglos
blieb.