Urteil des SozG Lüneburg vom 19.11.2009

SozG Lüneburg: schutz der wohnung, angemessenheit der kosten, anfechtbare verfügung, vermögensbildung, unterkunftskosten, immobilie, nebenkosten, gerichtsakte, niedersachsen, behörde

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 19.11.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 28 AS 666/08
1. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 26. März und 21. April 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. April 2008 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01. Februar bis 30. Juni 2008
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von monatlich
127,57 Euro zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat den Klägern 19 Prozent ihrer
außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Berufung der Beklagten wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger erstreben von der Beklagten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II die
Gewährung höherer Unterkunfts- und Heizkosten für die Zeit vom 01. Februar bis 30. Juni 2008.
Die I. geborene Klägerin zu 1. und ihr Ehemann, der J. geborene Kläger zu 2., beziehen seit dem Jahre 2008
Grundsicherung. Sie bewohnen ein Ende des 19. Jahrhunderts erbautes Eigenheim in K. mit einer Wohnfläche von
119,49 m² und einer Grundstücksfläche von 1.513 m². Ende Januar 2008 bestanden Grundkreditschulden bei der
Bank L. in Höhe von 6.035,72 Euro mit zum damaligen Zeitpunkt einer monatlichen Tilgungsrate von 110,76 Euro, bei
der M. Bank in Höhe von 8.844,- Euro mit monatlicher Tilgung von 201,- Euro und Zinsen von 480,08 Euro und bei der
N. mit einer Tilgung von 227,42 Euro und Zinsen von 79,36 Euro. Bei letzterem handelt es sich um einen
Verbundkredit mit der O., welcher 1997 mit einer Summe von 100.000,- DM aufgenommen wurde.
Die monatlichen Nebenkosten setzen sich nach von den Klägern vorgelegten Nachweisen zusammen aus
Grundsteuer (4,41 Euro), Schornsteinfegergebühren (8,12 Euro), Wohngebäudeversicherungsprämie (18,97 Euro),
Trink- und Schmutzwassergebühren (16,31 Euro), Abfallgebühren (9,25 Euro) Kosten Deichverband (1,53 und 0,82
Euro) (Bl. 82 bis 91 der Gerichtsakte).
Ferner zahlten die Kläger auf ein aufgenommenes Bauspardarlehen bei der N. im Jahre 2007 monatlich Zinsen
zwischen 80,- und 100,- Euro (Bl. 11 der Verwaltungsakte).
Nach vorherigem Antrag bewilligte die Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 25. März 2008 (Bl. 65 bis 66 der
Verwaltungsakte) Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 86,85 Euro für den Monat Februar 2008 und
monatlich 883,68 Euro für die Zeit vom 01. März bis 30. Juni 2008. Dabei berücksichtigte sie Unterkunftskosten des
Eigenheims von 126,13 Euro, Nebenkosten von 58,90 Euro und Heizkosten von 74,65 Euro. Die Kläger verbrauchten
durchschnittlich 2.000 Liter Heizöl jährlich, also 138,83 Euro im Monat. Davon seien die Regelsatzanteile für
Warmwasser von 11,26 Euro abzusetzen.
Dagegen legten die Kläger am 04. April 2008 Widerspruch ein (Bl. 82 bis 84 der Verwaltungsakte), den sie damit
begründeten, dass die Unterkunftskosten fehlerhaft berechnet worden seien. Es sei unter anderem die Tilgungsrate
des Kredits bei der O.zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 16. April 2008 (Bl. 94 bis 95 der Verwaltungsakte) änderte die Beklagte die Bewilligung ab und
gewährte für Februar einen Betrag von 92,99 Euro und für die Zeit vom 01. März bis 30. Juni 2008 in Höhe von 889,82
Euro, wobei sie die Zinsbelastung anpasste und nunmehr Unterkunftskosten des Eigenheims von 132,37 Euro
berücksichtigte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies im
Wesentlichen folgendermaßen:
Die Kläger zahlten Zinsen in Höhe von 132,37 Euro für die LBS und die M. Bank. Tilgungsbeiträge seien nicht zu
übernehmen, da diese der Vermögensbildung dienten. Von den Heizkosten sei ein Warmwasserabschlag von 20
Prozent abzusetzen.
Dagegen haben die Kläger am 29. April 2008 Klage erhoben.
Sie tragen vor:
Es sei auch die Kredittilgung von monatlich 227,42 Euro zu übernehmen. Ferner seien Nebenkosten von 60,25 Euro
und Heizölkosten ohne Warmwasser von 128,83 Euro zu tragen. Die Nichtzahlung der Tilgung würde zum Verlust der
Unterkunft führen. Die Tilgungsstreckung würde zusätzliche Zinsen verursachen und sei daher unzumutbar.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 26. März 2008 und 21. April 2008 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. April 2008 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 01. Februar bis 30. Juni
2008 Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Grundkredittilgungsraten von
monatlich 227,42 Euro und Heizkosten von 127,57 Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Die Grundsicherung dürfe nicht der Vermögensbildung dienen. Die Unterkunft sei nicht bedroht, weil eine
Tilgungsstreckung möglich sei.
Die N. hat mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2009 und 26. August 2009 mitgeteilt (Bl. 76 der Gerichtsakte), dass die
aktuelle Restsschuld 15.965,87 Euro betrage. Es sei eine Absenkung der Zins- und Tilgungszahlung auf 204,52 Euro
Anfang Februar 2008 möglich gewesen, wenn die Kläger angefragt hätten. Es hätte ein Antrag auf Tilgungsstreckung
gestellt werden können. Die Differenz wäre aus einem Tilgungszuschusskonto gezahlt worden. Danach wäre das
Tilgungsstreckungskonto zu bedienen gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt
der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat insoweit Erfolg, als den Klägern für die Zeit vom 01. Februar bis 30. Juni 2008
Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Heizkosten von 127,57 Euro monatlich zustehen.
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Die Bescheide der Beklagten vom 26. März und 21. April 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April
2008 erweisen sich im tenorierten Umfang als rechtswidrig und verletzen die Kläger insoweit in eigenen Rechten.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungen für
Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind.
Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang
übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu
berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht
zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken,
in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II).
Der Streitgegenstand ist wirksam auf die Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzt worden. Dabei handelt es sich
um eine abtrennbare, isoliert anfechtbare Verfügung (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 29. März 2007 - B 7b
AS 2/06 R -, 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - und 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R -). Die Prüfung der
Angemessenheit hat aber für Unterkunfts- und Heizkosten jeweils getrennt zu erfolgen, so dass eine
Gesamtangemessenheitsgrenze im Sinne einer erweiterten Produkttheorie abzulehnen ist (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichtes vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -).
Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 01. Februar bis 30. Juni 2008, welcher in den angegriffenen Bescheiden
geregelt wurde. Die Entscheidungen der Behörde von Folgezeiträumen sind nicht im Rahmen von § 96 SGG
berücksichtigungsfähig (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, 11.
Dezember 2008 - B 8/9b SO 12/06 R -, 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und 25. Juni 2008 - B 11b AS 35/06 R
-).
(1) Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom
07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -) in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe
die vom Hilfebedürftigen beziehungsweise von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; das heißt, zu
ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. Bei der Wohnungsgröße ist jeweils
auf die landesrechtlichen Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung abzustellen. Nach Feststellung der
Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind nämlich die
Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher
hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildenden Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren
Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe der in Betracht kommenden Wohnungen in dem
räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der
Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, weil ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des
sozialen Umfeldes verbunden wäre, im Regelfall von ihm nicht verlangt werden kann (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichtes vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Die Prüfung der Angemessenheit ist aber nicht nur auf
der Grundlage von marktüblichen Wohnungsmieten abstrakt vorzunehmen. Vielmehr muss die Behörde nach der
Rechtsprechung des BSG in einem letzten Schritt eine konkrete Angemessenheitsprüfung vornehmen, nämlich ob
dem Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung tatsächlich und konkret verfügbar
und zugänglich ist. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die
tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom
07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - Rd. 22).
Darüber hinaus gebietet jedoch nicht die Vorschrift des § 12 Absatz 3 Nr. 4 SGB II, dass von vornherein alle Kosten
der Unterkunft und Heizung der verwertungsgeschützten Immobilie zu übernehmen seien. Denn erst der
Verwertungsschutz ermöglicht es, dem Grunde nach die Kosten des Hauses im Rahmen von § 22 SGB II zu
berücksichtigen (vgl. Beschluss des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 17. August 2006 - L 8 AS
380/05 ER -; Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2006 - L 9 B 99/05 AS ER -;
Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 31. Oktober 2006 - L 9 AS 189/06 ER -; Urteil des
Bayerischen Landessozialgerichtes vom 13. April 2007 - L 7 AS 182/06 -; Beschluss des Landessozialgerichtes
Baden-Württemberg vom 04. Dezember 2007 - L 2 B 176/07 AS ER -). Denn es existiert kein Wille des Gesetzgebers,
Eigenheimbesitzern grundsätzlich höhere Heizkosten als Mietern zu gewähren (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 -).
In Gemeinden, in welchen kein Mietspiegel vorhanden ist, ist es zulässig, auf die rechte Spalte der Wohngeldtabelle
abzustellen (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2007 - L 7 AS 494/05 -).
Streitentscheidend ist vorrangig nicht die Grenze der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, sondern die
grundsätzliche Übernahmefähigkeit von Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft.
Das Bundessozialgericht vertrat zunächst mit Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - ebenso wie die
herrschende Rechtsprechung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Anwendung des BSHG die Rechtsansicht, dass
Tilgungsleistungen, da sie der Vermögensbildung dienten, keine berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft
seien.
Mit Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R - formulierte das Bundessozialgericht insoweit eine Abkehr, als
sie die Übernahmefähigkeit für den Fall annimmt, dass der Hilfebedürftige sonst gezwungen sei, seine Wohnung
aufzugeben. Dann sei eine Übernahme bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in
Betracht zu ziehen, da § 22 SGB II dem Schutz der Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt diene. Das
Spannungsverhältnis zu dem Umstand, dass das Arbeitslosengeld II den Lebensunterhalt sichern und der
Vermögensbildung dienen solle, sei dergestalt aufzulösen, dass eine Übernahme nur möglich sei, wenn der Verlust
des selbst genutzten Wohneigentums drohe. In diesem Fall müssten aber die Tilgungsleistungen so niedrig wie
möglich gehalten werden und unvermeidbar sein.
Im vorliegenden Fall hat die Kammer unter Befragung der darlehensgebenden Bank aufgeklärt. Demnach drohte zu
keinem Zeitpunkt der Verlust der Unterkunft.
Die N. hat mit Schriftsätzen vom 30. Juni und 26. August 2009 mitgeteilt, dass eine Absenkung der Zins- und
Tilgungszahlung ab Februar 2008 auf 204,52 Euro möglich gewesen wäre, wenn die Kläger sich an diese gewandt
hätten. Ernsthafte Eigenbemühungen um die Absenkung sind für die Kammer nicht erkennbar.
Ein Antrag auf Tilgungsstreckung hätte von den Klägern gestellt werden können. Dieser wäre auch zumutbar und
naheliegend gewesen, wenn man die relativ hohe Tilgungsbelastung betrachtet. Damit wäre einem Verlust der
Unterkunft entgegen gewirkt worden. Zudem entspräche ein solches Vorgehen der Selbsthilfeverpflichtung nach § 2
Absatz 1 Satz 1 SGB II, welches ein überragendes Prinzip der Grundsicherung darstellt.
Darüber hinaus wäre es im konkreten Einzelfall nicht gerechtfertigt gewesen, die Tilgungsleistungen dem Grund und
der Höhe nach zu berücksichtigen, da die Grundsicherung nicht der Vermögensbildung dient. Insoweit bezweifelt die
Kammer die Tragfähigkeit des Argumentes des Bundessozialgerichtes, nach dem auf einen Verlust der Immobilie
abzustellen sei. Denn es droht weder Wohnungslosigkeit noch ist erkennbar, dass grundsicherungsrechtlich ein
Anspruch auf dauerhafte Übernahme von Tilgungsleistungen auch dann, wenn beispielsweise die Immobilie gerade
erst erworben wurde, bestehen sollte. Es ist zweifelhaft, ob dieses private Risiko dauerhaft der Gemeinschaft der
Steuerzahler aufgebürdet werden soll, wenn die Möglichkeit der Übernahme von Unterkunftskosten besteht, ohne
dass der Hilfebedürftige zulasten des Steuerzahlers Eigentum an der Immobilie erwirbt, über das er auch dann noch
verfügen kann, wenn er nicht mehr hilfebedürftig sein sollte. Auf diese Erwägungen kommt es aber nicht
streitentscheidend an, weil bereits nach den Voraussetzungen, welche das Bundessozialgericht formuliert hat, kein
Anspruch besteht.
(2) Die Kläger haben Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von monatlich 127,57
Euro, welche sich nach Absetzung der Regelsatzanteile für Warmwasserzubereitung von 11,26 Euro ergeben.
Mangels anderweitiger Erkenntnisquellen ist von einem Jahresverbrauch an Heizöl in Höhe von 2.000 Litern
auszugehen.
Rechtsgrundlage der Gewährung ist § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 SGB II.
Nach Satz 3 ist eine Absenkungsaufforderung auch bei Heizkosten notwendig (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes
vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R -). Demnach waren zumindest in den ersten sechs Monaten des
Leistungsbezuges die tatsächlichen Heizkosten zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil hier die Beschwer der
Beklagten mit 264,46 Euro unterhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegt. Die Berufung wird nicht zugelassen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des
Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe oder des
Bundesverfassungsgerichtes abweicht sowie auf dieser Abweichung beruht.
Das Rechtsmittel der Berufung der Kläger bedarf nicht der Zulassung, da der Schwellenwert mit einer Beschwer in
Höhe von 1.137,10 Euro überschritten ist.