Urteil des SozG Lüneburg vom 09.12.2010

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Sozialgericht Lüneburg
Gerichtsbescheid vom 09.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 99/10
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Die Klägerin ist Halterin eines schwarz-braunen Tigerkaters. Um das Tier gegen eine Lun-genentzündung behandeln
zu lassen, suchte sie am 3., 4. und 5. November 2009 jeweils die Tierärztin Dr. H. - die Beigeladene zu 1.) - zu einer
Spritzenbehandlung auf. Nach den Angaben der Klägerin sei sie dabei am 5. November 2009 von der Beigeladenen zu
1.) aufgefordert worden, das Tier am Kopf festzuhalten. Dieser Aufforderung sei die Klägerin nachgekommen. Im
weiteren Verlauf der Spritzenbehandlung sei der seit 13 Jahren über-aus friedliche Kater hochgesprungen und habe die
Klägerin in die linke Hand gebissen. Die Beigeladene zu 1.) bestreitet, dass sie die Klägerin gebeten habe, das Tier
festzuhal-ten. Vielmehr habe die Klägerin beim Festhalten dem Tier - möglicherweise versehentlich - die Luft
abgesperrt, weswegen es sich gewehrt habe.
Nach dem Ereignis schwoll die Hand der Klägerin stark an. Sie wurde in das I. eingeliefert, wo sie an der linken Hand
operiert wurde und für eine Woche in stationärer Behandlung verblieb.
Am 15. Februar 2010 machte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten das Ereig-nis vom 5. November 2009
als Arbeitsunfall gelten und beantragte die Übernahme von Heilbehandlungskosten und die Zahlung von
Verletztengeld. Mit dem Bescheid vom 19. März 2010 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab
und berief sich hierbei auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts (= LSG) Rheinland-Pfalz vom 28. März 1990
(L 3 U 104/89). Darin ist ausgeführt, dass der Tierhalter bei der Betreuung und Beruhigung des Tieres während der
Untersuchung und Behandlung durch einen Tier-arzt seine eigenen Aufgaben als Tierhalter wahrnimmt und daher nicht
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem
Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten am 30. August 2010 beim Sozialgericht (= SG)
Lüneburg Klage erhoben. Mit dem Beschluss vom 8. September 2010 wurden Dr. H. und ihre Haftpflichtversicherung
zum Rechtsstreit beigeladen. Auch sie vertreten unter Berufung auf mehrere zivilrechtliche Urteile die Auffassung,
dass es sich bei dem Ereignis vom 5. November 2009 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
1.) den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2010
aufzuheben,
2.) festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 5. November 2009 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat,
3.) die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten und die Akten des Beklagten zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gem. § 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 SGG
zulässig, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Ereignis vom 26. August 2009 ein Arbeitsunfall war
(vgl. Bundessozialgericht (=BSG), Urt. v. 15. Februar 2005 - B 2 U 1/04 R). An dieser Feststellung hat die Klägerin
auch ein recht-liches Interesse. Die Klage ist jedoch unzulässig, soweit sie auf die Gewährung von Ent-
schädigungsleistungen gerichtet ist. Ein solches Klageziel wäre nur im Wege der kombi-nierten Anfechtungs- und
Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage möglich. Diese setzt wieder-um voraus, dass der Unfallversicherungsträger
hinsichtlich einer konkret bestimmten Leis-tung einen Verwaltungsakt erlassen hat und ein darauf gerichtetes
Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde (vgl. § 78 SGG; BSG, Urt. v. 30. Oktober 2007 - B 2 U 4/06 R). Dies war
jedoch hier nicht der Fall, da die Beklagte nicht über die Gewährung von konkreten Leistungen entschieden hat. Ein
abstrakter, nur allgemein auf die Erbringung von Entschä-digungsleistungen gerichteter Antrag ist demgegenüber nicht
zulässig (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Aufl., § 55 SGG, Rz. 13 b, m. w. N.; BSG, Urt. v. 7. September
2004 - B 2 U 46/03 R; Urt. v. 5. September 2006 - B 2 U 24/05 R; BSG, Urt. v. 16. Novem-ber 2005 - B 2 U 28/04 R).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, da die Klägerin bei dem Ereignis
vom 5. November 2009 nicht unter dem Schutz der gesetzli-chen Unfallversicherung stand und daher das
angeschuldigte Ereignis nicht als Arbeitsun-fall anerkannt werden kann. Gem. § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall
ein Unfall, den ein Versicherter während einer versicherten Tätigkeit erleidet und der zu einem Gesund-heitsschaden
oder zum Tod führt. Versicherungsschutz kommt hier nur unter dem Aspekt des § 2 Abs. 2 SGB VII in Betracht.
Danach sind auch solche Personen gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls versichert, die "wie ein Beschäftigter tätig
werden". § 2 Abs. 2 SGB VII ist allerdings keine Auffangvorschrift für alle jene Personen, die nicht schon gem. § 2
Abs. 1 SGB VII versichert sind. Dies würde nämlich zu einer nahezu unbegrenzten Ausweitung eines beitragsfreien
Versicherungsschutzes führen, was dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung widersprechen würde.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (= BSG) soll bei Fehlen eines Beschäftigungsverhältnisses eine
Tätigkeit vielmehr nur dann versichert sein, wenn es sich um eine ernstliche, dem Unter-nehmen (eines anderen)
dienende Tätigkeit handelt, diese dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art, ihres Umfangs
und ihrer Zeitdauer nach Ähnlichkeit mit einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses hat (vgl. BSGE
42, 36, 38; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 57). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Zwar hätte der Kater
theoretisch auch von einer Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1.) festgehalten werden können. Für den
Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VI reicht es jedoch nicht aus, dass einzelne Verrichtungen losgelöst
von den sie tragenden Umständen dem Unter-nehmen nützlich und ihrer der Art nach üblicherweise sonst dem
allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sind (BSGE 31, 275, 277). Denn nicht alle diese Verrichtungen werden in ar-
beitnehmerähnlicher Tätigkeit ausgeübt. Bei der Frage, ob eine versicherte Tätigkeit aus-geübt wurde, kommt es
vielmehr nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidend auf die Motive und den Zweck des
Handelns, d. h. die sog. Handlungsten-denz, zum Unfallzeitpunkt an. Verfolgt eine Person mit einem solchen
Verhalten in Wirk-lichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftli-cher
Zweckbestimmung tätig. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 2 SGB VII (vgl. BSG, Urt. v.
20. Januar 1987 – 2 RU 15/86; BSGE, Urt. v. 5. Juli 2005 – B 2 U 22/04, R m. w. N.). So liegt es hier, weil die
Beigeladene ausschließlich im Rah-men des tierärztlichen Behandlungsvertrags als Kundin der Beigeladenen zu 1.)
tätig wur-de. Dies zeigt sich schon daran, dass sie selbst den Katzenbiss auf eine Nebenpflichtver-letzung des
tierärztlichen Behandlungsvertrags zurückführt und gegenüber den Beigelade-nen entsprechende
Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Darüber hinaus war das Festhalten des Katers durch die eigene
Halterin auch nur eine vom Umfang und Zeit-aufwand her unwesentliche Handreichung von geringer Bedeutung, die
typischerweise als übliche, geringfügige oder alltägliche Handreichung nicht unter Versicherungsschutz steht (LSG)
Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28. März 1990 – L 3 U 104/89; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 57). Es handelte sich hierbei
vielmehr um eine Hilfestellung, wie sie im Rahmen einer Dienstleister-Kunden-Beziehung geradezu typisch ist. So ist
bspw. bei der Anprobe beim Schneider oder in einem Bekleidungsgeschäft immer eine gewisse Mitwirkung des
Kunden erforderlich, ohne dass er durch diese Handreichungen zum Angestellten seiner eigenen Bedienung würde.
Entsprechendes gilt auch bei einem Behandlungstermin durch den Hausarzt. Auch hier wird der Patient nicht dadurch
wie ein Beschäftigter des Arztes tätig, wenn er dessen Anweisungen im Rahmen der eigenen Behandlung folgt. All
diese Mitwir-kungshandlungen dienen vielmehr dazu, dass - aus Sicht des Kunden - ein optimales Ver-trags- bzw.
Behandlungsergebnis erzielt werden kann. So liegt es auch hier. Der Zweck der Hilfestellung durch die Klägerin war
daher ausschließlich das Wohl und eine optimale Versorgung ihres Katers im Rahmen des auf ihre Initiative hin
geschlossenen tierärztlichen Behandlungsvertrags. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, ob die Klägerin
von der Tierärztin gebeten wurde, das Tier festzuhalten. Selbst wenn dies der Fall war, hat sie - entsprechend der
obigen Ausführungen - dadurch nicht ihre Eigenschaft als Kundin und damit die eigenwirtschaftliche
Handlungstendenz verloren. Aus diesem Grund mussten auch die zum Beleg dieser Tatsache angebotenen Zeugen
nicht gehört werden. Im Übri-gen folgt die Kammer in vollem Umfang der Auffassung des LSG Rheinland-Pfalz im o.
g. Urteil vom 28. März 1990.
Der Auffassung des OLG Düsseldorf konnte sich die Kammer daher nicht anschließen (OLG Düsseldorf
Versicherungsrecht 1991, 1036). In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass die Feststellung, ob
ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, vorrangig durch die Träger der Unfallversicherung und sukzessive die Gerichte der
Sozialgerichts-barkeit zu erfolgen hat und die ordentlichen Gerichte an diese Entscheidung gebunden sind (§ 108 SGB
VII).
Der Rechtsstreit konnte durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entschieden werden, nach-dem der Sachverhalt - soweit
für die Entscheidung von Bedeutung - geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle einzu-legen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Lüneburg,
Adolph-Kolping-Straße 16, 21337 Lüneburg, schriftlich oder münd-lich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll den
angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der
Berufung dienenden Tatsachen und Be-weismittel angeben.
Ist der Gerichtsbescheid im Ausland zuzustellen, gilt anstelle der oben genannten Monats-frist eine Frist von drei
Monaten.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
G.