Urteil des SozG Lüneburg vom 13.02.2008

SozG Lüneburg: sparkasse, vermietung, miete, kapital, grundpfandrecht, verpachtung, verfügung, zwangsverwaltung, verordnung, gebäude

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 13.02.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 30 AS 778/05
1. Die Bescheide der Beklagten vom 14. Juli 2005 und vom 22. August 2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom
19. Oktober 2005, diese wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 werden
aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Mai 2005 bis zum 28. Februar
2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen aus Vermietung und Verpachtung zu gewähren.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Höhe der dem Kläger gewährten Leistungen für die Zeit von 22. März
2005 bis 28. Februar 2006 zutreffend ist.
Der Kläger betrieb mit einem Geschäftspartner ein gastronomisches Unternehmen in H ... Dieses musste
geschlossen werden. Das Gebäude wurde in eine Wohnanlage mit Eigentumswohnungen umgebaut. Die Investitionen
wurden überwiegend über die Sparkasse I. finanziert, welche dem Kläger und seinem Geschäftspartner dafür Darlehen
gewährte. Im Laufe der Zeit wurden fast alle Eigentumswohnungen zur Reduzierung des ursprünglichen Darlehens
über die Sparkasse I. verkauft. Zwei der Wohnungen verblieben zunächst im Eigentum der Ehefrau des Klägers,
wobei im streitbefangenen Zeitraum eine der Wohnungen ebenfalls von der Sparkasse I. verkauft wurde. Die
Mieteinnahmen wurden jeweils fortlaufend in voller Höhe an die Sparkasse I. abgeführt und in voller Höhe monatlich
fortlaufend direkt an die Sparkasse I. zur Anrechnung auf die Darlehensschuld gezahlt bzw. von dieser nach § 497
Absatz 3 BGB auf die Darlehensschuld angerechnet.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 wurden der Bedarfsgemeinschaft unter Anrechnung von Einkünften aus Vermietung
für die Zeit vom 22. März 2005 bis zum 30. April 2005 Leistungen in Höhe von 0,00 EUR monatlich und für die Zeit
vom 01. Mai 2005 bis zum 31. August 2005 Leistungen in Höhe von 331,00 EUR monatlich bewilligt. Gegen diesen
Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Mit einem weiteren Bescheid für den nächsten Bewilligungsabschnitt vom
22. August 2005 wurden der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01. September 2005 bis zum 28. Februar 2006
Leistungen in Höhe von monatlich 682,00 EUR bewilligt. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch
ein.
Die Widersprüche wurden damit begründet, dass bei der Anrechnung der Einkünfte aus Vermietung eine pauschale
Kürzung von 30 % vorzunehmen sei. Da Frau J. die komplette Miete an die Sparkasse I. zahle und diese von der
Sparkasse in vollem Umfang auf das Darlehenskapital angerechnet wird, bedeute dies bei einer rein formalen
Betrachtung zwar, dass derzeit keine anteiligen Schuldzinsen gezahlt, sondern nur Tilgungsleistungen erbracht
werden. Eine solche Betrachtung sei jedoch unzulässig, denn wirtschaftlich bedeute die durch § 497 Abs. 3 BGB
zulässige Handhabung durch die Sparkasse, dass die an sich geschuldeten und zur Zahlung fälligen Zinsen summiert
und schließlich dem geschuldeten Kapital hinzugerechnet wurden. Frau J. werde also aus dem Wohnungseigentum
sehr wohl mit Zinsen belastet, aus denen im Wege der Umwandlung wieder geschuldetes Kapital werde. Damit
müssten gem. § 11 SGB II sehr wohl Schuldzinsen auf die Tilgungsleistungen angerechnet werden. Hinsichtlich der
Höhe der zu berücksichtigenden anteiligen Schuldzinsen werde in Anlehnung an die Literatur geltend gemacht, dass
auch bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung pauschal 30 % der Einnahmen als notwendige Ausgaben nach
§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3 b ALG II-Verordnung abzusetzen seien.
Im Laufe des Verwaltungsverfahrens erließ die Beklagte verschiedene Änderungsbescheide. Ein Änderungsbescheid
erging am 07. September 2005. Hierdurch wurden für die Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. August 2005
Leistungen in Höhe von 567,03 EUR an die Bedarfsgemeinschaft erbracht. Begründet wurde dies damit, dass die
Mieteinnahmen sich ab 10. August 2005 verringert hätten. Weiter erging ein Änderungsbescheid vom 19. Oktober
2005. Hierin wurden für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2005 Leistungen in Höhe von 324,00 EUR und für
die Zeit vom 01. August 2005 bis 31. August 2005 Leistungen in Höhe von 547,54 EUR erbracht. Begründet wurde
dies damit, dass für die Zeit ab 01. Mai 2005 höhere Mieteinnahmen auf die ALG II-Leistungen anzurechnen seien.
Darüber hinaus werde durch den Verkauf einer Wohnung zum 10. August 2005 lediglich noch eine Mieteinnahme als
Einkommen angesetzt, so dass eine Überzahlung eingetreten sei. In einem weiteren Änderungsbescheid, ebenfalls
vom 19. Oktober 2005 wurden der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01. September 2005 bis zum 28. Februar
2006 Leistungen in Höhe von 658,28 EUR bewilligt. Begründet wurde dies damit, dass für die Zeit ab 01. September
2005 höhere Mieteinnahmen auf die Leistungen anzurechnen seien. Für die Monate September und Oktober 2005 sei
daher eine Überzahlung eingetreten. Der überzahlte Betrag sei zu erstatten. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid
werde insoweit aufgehoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2005 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück, soweit
ihnen nicht bereits durch die Änderungsbescheide abgeholfen worden war. Begründet wurde dies damit, dass bei der
Vermietung von Räumen, soweit keine anderweitigen Nachweise erbracht werden, für die Bewirtschaftung 1 % der
Bruttoeinnahmen abgesetzt werde. Daneben würden für Instandsetzung und Instandhaltung 10 % der
Bruttoeinnahmen als Ausgaben berücksichtigt. Diese Absetzungen seien in den Änderungsbescheiden vorgenommen
worden. Anteilige Schuldzinsen könnten jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Auffassung, es sei ein
Darlehensbetrag in Höhe von 30 % der Einnahmen aus Vermietung zu berücksichtigen, sei unzutreffend. Es würden
Zinsen aktuell nicht gezahlt. Damit sei eine Absetzung bei den Einnahmen aus Vermietung nicht möglich. Soweit der
Kläger sich auf § 3 Abs. 3 b ALG II-Verordnung berufe, treffe dies nicht den vorliegenden Sachverhalt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23. November 2005 Klage beim Sozialgericht Lüneburg.
Er trägt vor, der Abzug lediglich von 1 % Bewirtschaftungskosten und 10 % Instandsetzungs- und
Instandhaltungskosten sei zu gering. Es seien die anteiligen Schuldzinsen zu berücksichtigen. Die Sparkasse I.
verrechne die an sie abgeführten Mieten ausschließlich auf das Darlehenskapital. Frau J. werde aus dem
Wohnungseigentum mit Zinsen belastet, aus denen banktechnisch im Wege der Umwandlung wieder geschuldetes
Kapital werde. Im vorliegenden Fall müssten daher gem. § 11 SGB II durchaus Schuldzinsen auf die
Tilgungsleistungen angerechnet werden. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, er gehe im Gegensatz zu
seinem schriftsätzlichen Vortrag nunmehr davon aus, dass keinerlei Einnahmen aus Vermietung angerechnet werden
dürften.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 14. Juli 2005 und vom 22. August 2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 19.
Oktober 2005, diese wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis zum 28. Februar 2006 Leistungen nach dem
SGB II ohne Anrechnung von Mieteinnahmen als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Verwaltungsakten sowie die Ausführungen im angefochtenen
Widerspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Die Bescheide der Beklagten vom 14. Juli 2005 und vom 22. August 2005 in Gestalt der Änderungsbescheide vom
19. Oktober 2005, diese wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2005 sind rechtswidrig
und verletzen den Kläger in seinen Rechten, so dass dieser einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung der
vollen Regelleistung ohne Abzüge aufgrund von Einkommen aus Vermietung und Verpachtung für den
streitbefangenen Zeitraum hat.
Nach § 11 Abs. 1 SGB II sind bei der Berechnung der Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in
Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Einnahmen aus der laufenden Miete sind grundsätzlich als Einkommen im
Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Erforderlich für die leistungsschädliche Berücksichtigung von Einnahmen ist jedoch, dass diese als "bereite Mittel"
dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehen. Aufwendungen, welche die (bedarfsbezogene)
Verwendungsmöglichkeit der Einnahmen unmöglich machen, führen deshalb dazu, dass entsprechende Einnahmen
nicht als Einkommen im Sinne der §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 2 S. 1, 11 SGB II zu berücksichtigen sind (so bereits die
herrschende Meinung zur vergleichbaren Vorschrift des § 76 Bundessozialhilfegesetz – BSHG, vergleiche die
Hinweise bei Brühl in LPK – SGB XII, § 82, Randnr. 35). Dies ist beispielsweise bei Pfändungen der Fall, denn im
Umfang der Pfändung bekäme ein Verpflichteter das erarbeitete Entgelt nicht zu seinen Händen. Er hätte es daher
tatsächlich nicht zur Verfügung und könnte es zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht einsetzen (vergl.
Rechtsprechung des Landessozialgerichts, Beschlüsse vom 05. Oktober 2005 – L 8 AS 48/05 ER – und vom 07.
Februar 2006 – L 8 AS 167/05 ER – und Urteil vom 21. Juni 2007 – L 8 AS 271/05 –).
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau des Klägers als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Einnahmen aus der
Vermietung der Eigentumswohnungen, die sich in dem Gebäude in H. befanden, das zuvor von dem Kläger und
seinem Geschäftspartner als gastronomisches Unternehmen betrieben worden war. Die Mieteinnahmen wurden jeweils
fortlaufend in voller Höhe an die Sparkasse I. abgeführt. Dabei wurde der Mietzins entsprechend der Regelung in §
497 Abs. 3 BGB auf die Darlehensschuld gezahlt und auf diese angerechnet.
Wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, besteht für die Eigentumswohnungen ein Grundpfandrecht der Sparkasse.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger zwar, es sei im streitbefangenen Zeitraum keine Zwangsverwaltung
der Sparkasse aufgrund des Grundpfandrechtes herbeigeführt worden. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass,
sobald der Kläger oder seine Frau in der Weise über das Konto verfügt hätten, dass die Miete nicht mehr an die
Sparkasse, sondern an sie selbst weitergeleitet worden wäre, die Sparkasse von dem Grundpfandrecht unverzüglich
Gebrauch gemacht hätte. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Sparkasse hiervon hätte Abstand nehmen sollen.
Unter diesen Umständen war es dem Kläger und seiner Ehefrau nicht zuzumuten, tatsächlich die Miete so lange
einzubehalten, bis die Sparkasse von ihrem Grundpfandrecht durch Herbeiführung einer Zwangsverwaltung Gebrauch
gemacht hätte. Das Pfandrecht an dem Grundstück und die diesem zugrunde liegende Schuld bestand unstreitig zu
Gunsten der Sparkasse. Diese war aufgrund des Grundpfandrechtes prinzipiell berechtigt, die Miete einzubehalten. Ob
zur Herbeiführung dieses Zwecks ein offizielles Zwangsverwaltungsverfahren herbeigeführt wurde, ist nach
Auffassung der Kammer nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Kläger und seine Ehefrau keine
Möglichkeit hatten, die Pfändung der laufenden Miete dauerhaft und rechtmäßig zu verhindern.
Eine Absetzung der Mietzahlung von dem laufenden Einkommen scheitert daher daran, dass diese nicht als "bereite
Mittel" dem Kläger und seiner Ehefrau zur Verfügung standen. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit
rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.