Urteil des SozG Lüneburg vom 17.12.2009

SozG Lüneburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, gesetzliche frist, subjektives recht, beratungspflicht, arbeitsvermittlung, zustellung, arbeitslosenversicherung, verkündung, niedersachsen

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 17.12.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 7 AL 39/08
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20. Februar 2008 verurteilt, den Kläger ab dem 31. Januar 2008 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu
versichern, soweit ab diesem Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Beklagte hat dem Kläger
seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt von der Beklagten die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslo-senversicherung ab dem 31.
Januar 2008.
Der F. geborene Kläger nahm am 02. Juli 2007 eine selbständige Tätigkeit auf. Er stellte am 31. Januar 2008 einen
Antrag auf freiwillige Weiterversicherung.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Februar 2008 ab und begründete dies damit, dass der Antrag
nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der zur Versi-cherung berechtigenden Beschäftigung gestellt worden sei.
Dagegen legte der Kläger am 18. Februar 2008 Widerspruch ein, den er damit begründe-te, dass er auf diesen
Umstand nicht hingewiesen worden sei. Er habe erst im Januar 2008 von einem Kollegen erfahren, dass diese
Möglichkeit bestehe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurück und begründete dies im
Wesentlichen folgendermaßen:
Der Antrag könne nur in der Monatsfrist gestellt werden. Es handele sich um eine absolu-te Ausschlussfrist, so dass
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statthaft sei.
Dagegen hat der Kläger am 25. Februar 2008 Klage erhoben.
Er trägt vor:
Wenn er richtig beraten worden wäre, hätte er den Antrag rechtzeitig gestellt. Er habe im April 2007 ein Gespräch über
die berufliche Situation bei der Beklagten gehabt, bei dem ihm die Beratung hätte zuteil werden können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
Februar 2008 zu verurteilen, den Kläger ab dem 31. Januar 2008 freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu
versichern, so-weit ab diesem Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Eine Beratungspflicht habe nicht bestanden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeuginnen G. H. und I. J. zu den Umständen der Beratung
des Klägers durch die Beklagte im Jahre 2007.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündli-chen Verhandlung, den Inhalt
der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvor-gänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 20. Februar 2008
erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eige-nen Rechten.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 28 a SGB III in der Fassung vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
zuletzt abgeändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ver-besserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538) (a.F.). Diese Norm besitzt erstmalige Gültigkeit seit dem 01. Februar 2006.
Nach § 28 a Absatz 1 Satz 1 SGB III a.F. können ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (unter anderem)
Personen begründen, die
(2.) eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben.
Gemäß Satz 2 ist Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass
1. der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf
Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine
Entgeltersatz-leistung nach diesem Buch bezogen hat, 2. der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit
oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtver-hältnis nach
den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden oder eine Entgelt-ersatzleistung nach diesem Buch bezogen hat
und 3. Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht.
Nach Absatz 2 Satz 1 der Norm beginnt das Versicherungsverhältnis mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der
Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten
Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß Satz 2 muss der Antrag spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder
Beschäftigung, die zur Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine fristgerechte Antragstellung stattgefunden hat. Die übrigen materiell-
rechtlichen Voraussetzungen der Weiterversicherung des Klä-gers, welcher am 02. Juli 2007 eine selbständige
Tätigkeit mit mindestens als 15 Wo-chenstunden aufgenommen hat, sind unstreitig erfüllt.
Der Kläger hat mit Antragstellung 31. Januar 2007 die Monatsfrist versäumt. Ein An-spruch auf eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand besteht nicht. Dabei kann offen bleiben, ob diese Norm überhaupt auf die vorliegende
Fallkonstellation und auf § 28 a Absatz 2 Satz 2 SGB III a.F. (§ 28 a Absatz 1 Satz 3 der ab 01. Juli 2008 geltenden,
ak-tuellen Fassung des Gesetzes) anwendbar ist. Denn selbst für den Fall, dass es sich um keine absolute materielle
Ausschlussfrist im Sinne von § 27 Absatz 5 SGB X handeln sollte (Hauck/Noftz/Timme, Kommentar zum SGB III, §
28 a, Rd.23; Niesel-Brand, Kom-mentar zum SGB III, § 28 a, Rd.3; aA Gagel/Fuchs, Kommentar zum SGB III, § 28
a, Rd. 69 bis 71), lägen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nicht vor.
Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist
einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die bloße Unkenntnis einer Norm kann keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen (vgl.
Urteile des Bundessozialgerichtes vom 09. Februar 1993 - 12 RK 28/92 - und 22. Oktober 1996 - 13 RJ 23/95 -). Denn
nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündung im
Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wie diese dann davon Kenntnis
erlangt haben.
Jedoch sind die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gege-ben, bei deren Vorliegen der
Betroffene rechtlich so zu stellen ist, wie es bei fehlerfreier Beratung der Fall gewesen wäre (vgl. Kasseler
Kommentar/Seewald, § 14 SGB I, Rd. 24).
Dieses Rechtsinstitut ist grundsätzlich neben § 27 SGB X anwendbar (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 02.
Februar 2006 - B 10 EG 9/05 -).
Tatbestandliche Voraussetzung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist:
1. eine Pflichtverletzung, die der Beklagten zuzurechnen ist, 2. ein dadurch beim Kläger eingetretener
sozialrechtlicher Nachteil und 3. die Befugnis der Beklagten, durch eine Amtshandlung den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom
18. Februar 2004 - B 10 EG 10/03 R -).
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, in deren Rahmen zwei Ange-stellte der Beklagten als
Zeuginnen vernommen wurden, nachgewiesen, dass die Beklag-te eine Beratungspflichtverletzung beging.
Es liegt ferner eine Verletzung der Beratungspflicht nach § 14 SGB I vor. Nach Satz 1 dieser Norm hat jeder
Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach die-sem Gesetzbuch. Nach Satz 2 sind zuständig für
die Beratung die Leistungsträger, de-nen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
Voraussetzung ist ferner, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade ge-genüber dem Versicherten
obliegt, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 22.
Oktober 1996 - 13 RJ 23/95 -).
Prämisse für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbe-gehren oder zumindest ein
konkreter Anlass zur Beratung (vgl. Urteile des Bundessozial-gerichtes vom 28. September 1976 - 3 RK 7/76 -, 21.
März 1990 - 7 RAr 36/88, - 16. De-zember 1993 - 13 RJ 19/92 - und 16. Juni 1994 - 13 RJ 25/93 -).
Eine Beratungspflicht kann auf §§ 29, 30 SGB III gestützt werden, nach denen die Be-klagte auch eine
Berufsberatungspflicht trifft, welche unter anderem die Leistungen der Arbeitsförderung beinhaltet.
Der Kläger hat glaubhaft darlegen können, dass er mit einem hinreichend konkreten Be-ratungsbegehren an die
Beklagte herangetreten ist. Ein konkreter Anlass für eine Spon-tanberatung wurde nachgewiesen, so dass eine
Pflichtenstellung der Beklagten zur Bera-tung über die Norm des § 28 a SGB III a.F. erwiesen ist. Die spontane
Beratungspflicht besteht nur bei einem engen Verhältnis Bürger-Verwaltung (vgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB
I, § 14, Rd.17), dessen Voraussetzung im vorliegenden Fall bejaht werden muss, da der Kläger arbeitslos war und die
Arbeitsvermittlung bzw. Wiederaufnahme ei-ner selbständigen Tätigkeit zu klären waren.
Es bestand im Beratungsgespräch mit der Zeugin K. am 16. Januar 2007 ein konkreter Anlass, nach dem die
Beklagte auf die Weiterversicherungsmöglichkeit bei Selbständig-keit hätte hinweisen müssen. Eine Beratungspflicht
erstreckt sich auf Gestaltungsmög-lichkeiten, die der Betroffene anspricht und deren Relevanz auch unmittelbar für
die Be-hörde erkennbar ist. Letztere muss nicht gleichsam ins Blaue hinein, vermutete Bera-tungsbedarfe ermitteln
und befriedigen, wenn sie nicht klar zu Tage treten (vgl. Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB I aaO.) oder sich
unmittelbar aus der Beratungssitua-tion aufdrängen. Es müsste dabei im Übrigen für die Behörde klar erkennbar sein,
dass die Wahrnehmung der Rechte offensichtlich so zweckmäßig ist, dass sie jeder vernünfti-ge Bürger sie
mutmaßlich nutzen würde (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Dezember 1975 - 12 RJ 88/75 -).
Der Kläger hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er gegenüber der Zeugin J. am 16. Januar nachgefragt
hat, was mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Ablauf von vier Jahren geschehe. Ihm sei dann nach eigenen,
nachvollziehbaren Angaben er-klärt worden, dass er dann lediglich Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende
nach dem SGB II beanspruchen könne. Die Zeugin kann sich zwar nicht an diese konkre-te Nachfrage erinnern, was
aufgrund des Zeitablaufs und der konkreten Arbeitsbelastung in der Arbeitsvermittlung nachvollziehbar ist. Jedoch ist
aufgrund des Beratungsvermer-kes in jedem Fall erwiesen, dass über die Frage der Aufnahme einer selbständigen Tä-
tigkeit gesprochen und dem Kläger eine Frist von 3 Monaten zur Wiederaufnahme ge-stellt wurde. Daraus folgt, dass
im Januar (zunächst) allein die Aufnahme der selbständi-gen Beschäftigung im Mittelpunkt stand und eine
Arbeitsvermittlung erst später einsetzte, ehe dann im Juli die Abmeldung in eine selbständige Beschäftigung erfolgte.
Die Anga-ben des Klägers erscheinen als glaubhaft und widerspruchsfrei. Auf die gezielte Nachfra-ge des
Vorsitzenden, aus welchen Gründen er sich genau an die Nachfrage an die Zeu-gin J. erinnern könne, wies der Kläger
plausibel darauf hin, dass diese Frage für ihn über-ragende Bedeutung gehabt habe und er als Person, welche
langjährig beschäftigt war, nicht in den Bezug von Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II geraten wollte.
Darüber hinaus erscheint die genaue Erinnerung an das Gespräch aus dem Grunde glaubhaft, nach dem der Kläger
vortrug, dass die Zeugin J., bei welcher er lediglich eine persönliche Vorsprache hatte, im Januar 2007 hellblonde
Haare trug, aber zur Zeugen-einvernahme am 17. Dezember 2009 mit dunklen Haaren erschien. Die Änderung der
Haarfarbe wurde vom Vertreter der Beklagten bestätigt.
Insgesamt folgt die Kammer damit den Ausführungen des Klägers im Hinblick auf die Annahme einer
Beratungspflichtverletzung zu diesem Zeitpunkt. Dabei ist unerheblich, dass sich die Beratungssituation im April 2007
kurzzeitig dergestalt änderte, dass eine Arbeitsvermittlung im Vordergrund stand. Denn eine Pflicht zur Beratung
besteht unab-hängig davon, ob sich die Sachlage zu einem späteren Zeitpunkt ändert.
Die Pflichtverletzung ist der Beklagten zuzurechnen und kausal für die unterlassene, rechtzeitige Antragstellung und
den eingetretenen Schaden, der in Gestalt der fehlenden freiwilligen Versicherung besteht. Eine Naturalrestitution ist
im vorliegenden Fall grund-sätzlich möglich, indem die rechtzeitige Antragstellung fingiert und die Beiträge zur frei-
willigen Arbeitslosenversicherung nachentrichtet werden. Letzteres wurde in der Recht-sprechung des
Bundessozialgerichtes für die Zahlung freiwilliger Beiträge nach Fristab-lauf ebenso bejaht wie die Heilung des
Versäumnisses von Ausschlussfristen (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 12. Oktober 1979 - 12 RK 47/77 -
und 26. Oktober 1982 - 12 RK 37/81 -; Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB I, § 14, Rd. 42; Lilge, Kommentar zum
SGB I, vor §§ 13 bis 15, Rd. 26).
Eine offensichtliche Zweckmäßigkeit einer solchen Gestaltungsmöglichkeit wäre für die Beklagte nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme und Sachverhaltsaufklärung erkenn-bar gewesen. Diese entsprach den geäußerten Interessen
des Klägers im Monat Januar 2007.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialge-richt Niedersachsen-
Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Lüneburg,
Lessingstraße 1, 21335 Lüneburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerich-te eingehen. Sie soll das
angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag ent-halten und die zur Begründung der Berufung dienenden
Tatsachen und Beweismittel an-geben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialge-richt zugelassen werden,
wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulas-sung der Revision ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Urteils bei dem Sozial-gericht Lüneburg, Lessingstraße 1, 21335 Lüneburg, schriftlich zu stellen. Die
Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfrist eine Frist von drei Monaten.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung
dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der
gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
C.