Urteil des SozG Lüneburg vom 27.09.2007
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Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 27.09.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 15 SB 67/07
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bezeichnungen der bei dem Kläger vorliegenden dauernden
Funktionsbeeinträchtigungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen – (SGB IX).
Bei dem im D. geborenen, also derzeit E. Jahre alten Kläger stellte der Beklagte in Ausführung des vor dem
Sozialgericht Lüneburg im Verfahren zum Aktenzeichen S F. abgegebenen Anerkenntnisses vom 27. Juni 2006 mit
Ausführungsbescheid vom 23. November 2006 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 ab dem 01. März 2005
sowie die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab dem 30. Januar 1980 fest.
Grundlage dieser Feststellung waren folgende Funktionsbeeinträchtigungen:
1. Aortenaneurysma (Einzel-GdB 50), 2. Lendenwirbelsäulensyndrom mit Ausstrahlungen in beide Beine und
Fußheberschwäche links (Einzel-GdB 30), 3. künstlicher Kniegelenksersatz rechts (Einzel-GdB 30), 4.
Schlafapnoesyndrom und Herzrhythmusstörungen bei Bluthochdruck (Einzel-GdB 30), 5. Unfallfolgen (Einzel-GdB 25),
6. Schulterhochstand links mit Verformung des Schlüsselbeines (Einzel-GdB 20), 7. Zuckerkrankheit mit peripheren
Nervenstörungen (Einzel-GdB 20), 8. Hirnschädigung bei Durchblutungsstörungen (Einzel-GdB 20).
Die Gebrauchseinschränkung des linken Daumens wurde mit einem sich nicht erhöhend auswirkenden Einzel-GdB
von 10 bewertet.
Hiergegen erhob der Kläger am 06. Dezember 2006 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die
von dem Sachverständigen und im Urteil der Kammer vom G. (Az.: S F.) erwähnten Funktionsbeeinträchtigungen nur
unzureichend im Ausführungsbescheid berücksichtigt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2007 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Zur
Begründung führt er im Wesentlichen aus, der angefochtene Ausführungsbescheid vom 23. November 2006 basiere
auf dem Teilanerkenntnis vom 27. Juni 2005 und gebe dessen Inhalt wieder. Durch den Bescheid vom 23. November
2006 sei der Kläger nicht beschwert, das von ihm angenommene Teilanerkenntnis sei ordnungsgemäß ausgeführt
worden. Ferner sei der Widerspruch ohnehin nur gegen die Höhe des Gesamt-GdB und/oder die Feststellung von
Merkzeichen zulässig. Einzel-GdB-Werte würden nicht für sich allein in Bindung erwachsen. Ferner sei zu
berücksichtigen, dass bei dem Kläger ohnehin bereits der höchstmögliche Gesamt-GdB von 100 festgestellt sei.
Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Lüneburg am 30. April 2007 Klage erhoben, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt. Er trägt im Wesentlichen vor, bei einer weiteren Verfolgung der Ansprüche hinsichtlich des
Merkzeichens "aG" sei es wichtig, dass die vom Sachverständigen und vom Sozialgericht festgestellten
Funktionsbeeinträchtigungen erfasst und bei dem Beklagten dokumentiert seien.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Ausführungsbescheid des Beklagten vom 23. November 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.
März 2007 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die im Urteil zum Aktenzeichen S F. und von dem
Sachverständigen festgestellten Einzel-GdB zugrunde zu legen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage bereits für unzulässig und verweist auf die Begründung in seinem Widerspruchsbescheid vom 28.
März 2007.
Das erkennende Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 04. September 2007 vor seiner Entscheidung durch
Gerichtsbescheid ordnungemäß angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Entscheidung durch diese
Entscheidungsform gegeben.
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze, die Prozessakte im hiesigen Verfahren sowie zum Verfahren S F. sowie auf die den Kläger betreffenden
Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum Aktenzeichen I. Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren
Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid
entscheiden, weil die Beteiligten hierzu vorher angehört worden sind, der Sachverhalt geklärt ist und keine schwierigen
tatsächlichen oder rechtlichen Fragen aufwirft.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Für eine Klage, mit der allein die Verurteilung des Versorgungsträgers zur isolierten Feststellung weiterer
Behinderungen erstrebt wird, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis ist nämlich zu verneinen, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder
wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (BVerwGE 53, 134, 137; 75, 109, 113; 78, 85, 91;
Bundessozialgericht SozR 3-7815 Art. 1 § 3 Nr. 4 und Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, RdNr. 16a vor § 51).
Die hier streitige Verpflichtung des Beklagten zur isolierten Feststellung einer weiteren Behinderung kann die Position
des Klägers nicht verbessern.
Klarzustellen ist zunächst, dass nach § 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX "das Vorliegen einer Behinderung" festzustellen ist
und nicht eine Funktionsbeeinträchtigung oder – wie hier – eine vollständige Vielzahl mehrerer zugleich vorliegender
Funktionsbeeinträchtigungen. Das Schwerbehindertenrecht kennt nur einen Gesamtzustand der Behinderung. Daran
ändert auch die in Praxis und Rechtsprechung eingebürgerte Übung nichts, schlagwortartig von mehreren
"Behinderungen" zu sprechen, auch wenn damit nach dem exakten Sprachgebrauch des SGB IX verschiedene
Funktionsbeeinträchtigungen oder gar nur verschiedene körperliche, geistige oder seelische Regelwidrigkeiten gemeint
sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 1997 - 9 RVs 15/96 - MDR 1998, 166). Bereits seit dem
"Diagnoseurteil" des Bundessozialgerichts (SozR 3870 § 4 Nr. 3) ist zudem geklärt, dass die nach § 69 Abs. 1 S. 1
SGB IX festzustellende Behinderung sich nicht durch medizinische Diagnosen - oder durch die Beschreibung daraus
folgender Funktionsbeeinträchtigungen - bezeichnen lässt. Festzustellen ist nicht, wie ein Antragsteller behindert ist,
welche Auswirkungen also die bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen insgesamt haben, festzustellen ist
lediglich, dass eine (unbenannte) Behinderung als denknotwendige Voraussetzung für die Feststellung ihres Grades
besteht (vgl. zum Ganzen ausführlich: Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 1998 - B 9 SB 17/97 R -, SozR 3-
3870 § 4 Nr. 24 = BSGE 82, 176 ff.). Der vollständige und einzig erforderliche Verfügungssatz eines Bescheides nach
§ 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX hat danach wie in dem Ausführungsbescheid des Beklagten vom 23. November 2006 nur
dahin zu lauten, welcher Gesamt-GdB und ggf. welche Merkzeichen ab welchem Zeitpunkt festgestellt werden.
Führt danach die isolierte Feststellung einzelner Gesundheitsstörungen oder Funktionsbeeinträchtigungen - wie
ausgeführt - zu keinen wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteilen für den Behinderten, so ist die auf Verurteilung zu
einer solchen Feststellung gerichtete Klage unzulässig. Dies muss in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen
beachtet werden, so dass das Gericht die Klage abweisen muss (vgl. dazu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
RdNr. 13 vor § 51; BSGE 2, 225, 226 f; 10, 218, 219). Dies gilt insbesondere dann, wenn bei dem Behinderten – wie
hier – bereits der höchstmögliche Gesamt-GdB von 100 festgestellt worden ist.
Nur ergänzend bleibt mit Blick auf die Ausführungen des Klägers im Klageverfahren anzumerken, dass sich sein
Rechtsschutzbedürfnis auch nicht daraus ergibt, dass er zukünftig seinen Begehren auf Feststellung der
medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" weiterverfolgen möchte, weil die
entsprechende Sachverhaltsaufklärungsverpflichtung des Beklagten nach einem entsprechenden
Neufeststellungsantrag ohnehin die Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Funktionsbeeinträchtigungen erfordert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.