Urteil des SozG Lüneburg vom 03.06.2008
SozG Lüneburg: wohnung, räumung, vermieter, heizung, leistungsbezug, gerichtsakte, vergleich, notlage, unterbringung, selbsthilfe
Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 03.06.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 28 AS 883/07
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt von der Beklagten die Gewährung von Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II für die Zeit vom 17. Februar bis 11. November 2007.
Der I. geborene Kläger, der unter gesetzlicher Betreuung steht, bezog zunächst seit dem Jahre 2005
Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 31. August 2006
Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Bl. 111 bis 118 der Verwaltungsakte). Mit
Bescheid vom 23. Januar 2007 bewilligte sie für die Zeit vom 01. März bis 31. August 2007
Grundsicherungsleistungen (Bl. 131 bis 134 der Verwaltungsakte).
Der Kläger befindet sich seit dem 12. Februar 2007 im Vollzug der Maßregel der Besserung und Sicherung
(Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) mit anschließender Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten (Bl. 135 der
Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 (Bl. 138 der Verwaltungsakte) hob die Beklagte den Leistungsbescheid vom 31.
August 2006 ab dem 12. Februar 2007 auf und begründete dies damit, dass der Kläger für länger als 6 Monate in einer
stationären Einrichtung untergebracht sei, so dass gemäß § 7 Absatz 4 SGB II die Leistungsvoraussetzungen nicht
mehr vorlägen.
Dagegen legte der Kläger am 05. März 2007 Widerspruch ein (Bl. 152 der Verwaltungsakte) und begründete diesen
damit, dass erst nach der Einweisung erkennbar gewesen sei, dass die Therapie länger als 6 Monate dauern werde.
Bis zum 31. Mai 2007 habe der Kläger Anspruch auf Übernahme der Unterkunfts- und Heizkosten durch die Beklagte.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses hätte frühestens nach dem 12. Februar 2007 ausgesprochen werden können,
so dass das Mietverhältnis zum 31. Mai 2007 beendet gewesen wäre. Der Beginn des Maßregelvollzuges sei im
Vorhinein nicht erkennbar gewesen. Hilfsweise werde die Gewährung eines Darlehens zur Deckung der Unterkunfts-
und Heizkosten nach § 23 SGB II beantragt.
Nach vorheriger Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2007 (Bl. 145 bis 148 der Verwaltungsakte)
den Leistungsbescheid vom 31. August 2006 teilweise für die Zeit vom 12. bis 28. Februar 2007 auf und forderte die
Rückzahlung eines Betrages von 416,26 Euro. Sie begründete dies unter Bezugnahme auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4
SGB X mit der stationären Unterbringung des Klägers, weil dieser zumindest hätte wissen müssen, dass der
Anspruch insoweit teilweise weggefallen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2007 insoweit zurück (Bl. 166 bis 169 der
Verwaltungsakte), als der Kläger sich gegen die Aufhebung der Bewilligung ab dem 14. Februar 2007 wandte, und
begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Der Widerspruch habe bezüglich der Zeit vom 12. bis 13. Februar 2007 Erfolg, weil ein Rücknahmetatbestand für die
Vergangenheit nicht gegeben sei. Jedoch sei die Rücknahme für die Zukunft, das heiße ab 14. Februar 2007, nach §
48 Absatz 1 Satz 1 SGB X statthaft. Ab dem Tag der Unterbringung statuiere § 7 Absatz 4 SGB II einen
vollständigen Leistungsausschluss.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2007 (Bl. 173 bis 175 der Verwaltungsakte) hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid
insoweit teilweise auf, als nunmehr eine Aufhebung ab der Zustellung des Bescheides, das heißt ab 17. Februar 2007,
erfolgte. Gleichzeitig verlangte sie die Erstattung eines Betrages von 306,72 Euro, welcher ab dem
Aufhebungszeitpunkt für Februar 2007 überzahlt worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 20. Juni 2007 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2007 (Bl. 177 bis 178 der Verwaltungsakte) hat die Beklagte die Übernahme der
Mietrückstände, welche der Kläger am 24. März 2007 beantragte, abgelehnt und hat dies damit begründet, dass § 22
Absatz 5 SGB II nicht mehr greife, weil der Kläger nicht im laufenden Leistungsbezug stünde.
Dagegen legte der Kläger am 24. August 2007 Widerspruch ein (Bl. 180 bis 181 der Verwaltungsakte) und begründete
dies damit, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft sei. Es dürfe für die Ablehnung darlehensweiser Leistungen
nicht im Nachhinein die fehlende laufende Bewilligung herangezogen werden. Der Kläger habe inzwischen den
Maßregelvollzug abgebrochen und die Haftstrafe angetreten (Bl. 191 der Verwaltungsakte). Nunmehr gehe es um den
Erhalt der Wohnung, welche er nach seiner geplanten Haftentlassung am 11. November 2007 (Bl. 197 der
Verwaltungsakte) wieder nutzen wolle. Auch der E. habe die Übernahme der Mietschulden abgelehnt (Bl. 195 bis 196
der Verwaltungsakte). Der Vermieter habe bereits eine Räumungsklage wegen aufgelaufener Rückstände von
2.090,53 Euro eingereicht (Bl. 198 der Verwaltungsakte).
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2007 zurück (Bl. 201 bis 204 der
Verwaltungsakte) zurück und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Übernahme von Mietrückständen ab dem 18. Februar 2007 sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen von § 22
Absatz 5 SGB II nicht gegeben seien. Denn ab dem 18. Februar 2007 seien keine laufenden
Grundsicherungsleistungen erbracht worden. Der Leistungsbezug sei Tatbestandsmerkmal, so dass es auf eine
Ermessensausübung nicht angekommen sei. Im Übrigen sei die Neuanmietung einer Wohnung kostengünstiger als
der Erhalt der bisherigen Wohnung. Ein Darlehen nach § 23 Absatz 1 SGB II könne nicht gewährt werden, weil diese
Vorschrift nur für Leistungen, die vom Regelsatz umfasst seien, einschlägig sei.
Dagegen hat der Kläger am 08. November 2007 Klage erhoben.
Der Kläger trägt zur Begründung der Klage unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen vor.
Der Kläger hat am 22. Januar 2008 vor dem Amtsgericht K. einen Vergleich mit seinem Vermieter geschlossen (- 22
L. -; Bl. 63 bis 64 der Gerichtsakte), in dem er sich zur Räumung der Wohnung verpflichtete. Die Vermieterin
verzichtete auf die Vollstreckung der Räumung, sofern die monatliche Miete pünktlich gezahlt und der Kläger den
Mietrückstand mit monatlichen Raten von 50,- Euro abgezahlt wird.
Zwischenzeitlich hat der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 06. Februar 2008 den Widerspruch gegen die
Ablehnung der Übernahme der Mietschulden zurückgewiesen (Bl. 57 bis 58 der Gerichtsakte) und dies damit
begründet, dass die Haftunterbringung mehr als 6 Monate angedauert habe. Die Anmietung einer neuen Wohnung sei
günstiger.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14. Februar und 20. März 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2007, abgeändert durch Bescheid vom 31. Mai 2007, und unter Aufhebung des
Bescheides vom 19. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007 zu verurteilen, dem
Kläger darlehensweise im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II Unterkunfts- und
Heizkosten für die Zeit vom 18.02. bis 11.11.07 zu gewähren.
Der Kläger beantragt hilfsweise,
den Beigeladenen unter Aufhebung des Bescheides vom 18. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 06. Februar 2008 zu verurteilen, dem Kläger darlehensweise im Rahmen der Sozialhilfe Unterkunfts- und
Heizkosten für die Zeit vom 18.02. bis 11.11.07 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt
der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
Die Bescheide der Beklagten vom 14. Februar und 20. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.
Mai 2007, abgeändert durch Bescheid vom 31. Mai 2007, und der Bescheid vom 19. Juli 2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2007 erweisen sich als rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in
eigenen Rechten (1).
Der Bescheid des Beigeladenen vom 18. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar
2008 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (2).
(1)
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf beihilfemäßige oder darlehensweise Übernahme der Kosten der Unterkunft
und Heizung für die Zeit vom 18. Februar bis 11. November 2007.
Ein beihilfemäßiger Anspruch gegenüber der Beklagten ergibt sich nicht aus § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II. Nach
dieser Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit
diese angemessen sind. Voraussetzungen dieser Leistungen sind jedoch, dass der Anspruchsteller die Wohnung
tatsächlich bewohnt (vgl. LPK-SGB II-Berlit § 22, Rd. 17). Dies war im streitigen Zeitraum nicht der Fall, weil der
Kläger tatsächlich im LKH und in der JVA gelebt hat.
Ein darlehensweiser Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich nicht aus § 22 Absatz 5 SGB II. Nach Satz 1 dieser
Norm können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden,
soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz
2 sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten
droht.
Satz 1 setzt nach dem Wortlaut die Erbringung von Leistungen zur Unterkunft und Heizung, also den laufenden
Leistungsbezug, voraus (LPK-SGB II-Berlit § 22, Rd. 111). Dieser war beim Kläger nicht gegeben, was einer Erfüllung
dieser Tatbestandsvoraussetzung entgegensteht. Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung führt dazu, dass nur
Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach § 22 Absatz 5 SGB II Leistungen erlangen können. Die übrigen
Anspruchsteller werden auf § 34 SGB XII verwiesen. Für den Kläger greift auch nicht Ausnahmetatbestand des § 22
Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II, weil er nicht mindestens 15 Wochenstunden einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
Ferner scheitert sowohl der Ermessensanspruch nach Satz 1 als auch der intendierte Anspruch nach Satz 2 daran,
dass die Schuldenübernahme nicht gerechtfertigt ist. Denn es droht zum einen nicht unmittelbar eine
Vermieterkündigung bzw. Räumung. Diese hat der Kläger mit einem Vergleich vor dem Amtsgericht K. abgewandt.
Zudem hat er mit dem Vermieter vereinbart, die Schulden mit monatlich 50,- Euro abzuzahlen. Somit hat er bereits
mit Selbsthilfe den Erhalt der Wohnung erreicht und ist auf die Hilfe des Grundsicherungs- oder Sozialhilfeträgers
nicht angewiesen. Deren Leistung ist nicht notwendig, um den Hilfebedarf zu decken und drohende Wohnungslosigkeit
abzuwenden.
(2)
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Mietschulden durch den Beigeladenen als
Sozialhilfeträger gemäß § 34 SGB XII. Nach Satz 1 dieser Norm können Schulden nur übernommen werden, wenn
dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach Satz 2
dieser Norm sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit
einzutreten droht.
Die Übernahme ist vorliegend weder gerechtfertigt noch notwendig. Der Kläger hat mit dem Vermieter einen Vergleich
abgeschlossen, nach dem keine Räumung mehr droht. Er hat sich im Rahmen der Selbsthilfe zur Abzahlung der
Schulden verpflichtet. Ein Handeln des Sozialhilfeträgers ist nicht notwendig, um die Wohnung zu erhalten und
Obdachlosigkeit zu verhindern. Denn es besteht keine Notlage, die der Betroffene nicht ohne den Sozialhilfeträger
lösen könnte (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, § 34, Rd. 6).
Ferner scheitert die Übernahme daran, dass nach der Rechtsprechung allenfalls für kurzfristige Haftaufenthalt unter 6
Monaten die Übernahme der Mietschulden als geboten angesehen wird. Denn bei längeren Aufenthalten ist es dem
Betroffenen zuzumuten, eine neue Wohnung anzumieten, was im Übrigen auch kostengünstiger ist (vgl. Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2007 - L 8 SO 87/06 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.