Urteil des SozG Lüneburg vom 28.03.2006

SozG Lüneburg: zusicherung, unbestimmter rechtsbegriff, heizung, umzug, mietvertrag, erlass, wohnraum, angemessenheit, unterkunftskosten, gerichtsakte

Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 28.03.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 145/06 ER
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 06. Februar 2006 wird abgelehnt. Die
Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der volljährige Antragsteller bezieht seit dem 01. Oktober 2005 laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II). Er begehrt - nach teilweiser Erledigungserklärung
hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Regelleistung sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung - nun nur noch
die Übernahme einer Mietkaution für eine am 01. Januar 2006 bezogene Wohnung im E.in Höhe von insgesamt
975,00 EUR.
Ausweislich der Mietbescheinigung des Vermieters vom 14. Januar 2006 fallen monatlich folgende Kosten an:
Gesamtmiete (einschließlich Umlagen, Zuschläge u. ä.) 390,00 EUR hierin enthalten: Betriebskosten 47,61 EUR
Kosten der Zentralheizung 53,59 EUR
In dem Mietvertrag regelten die Parteien ferner, dass eine Mietkaution in Höhe von 975,00 EUR (3 Kaltmieten á
325,00 EUR) zusammen mit der ersten Monatsmiete zu zahlen ist.
Der Antragsteller legte am 23. Dezember 2005 den nicht unterschriebenen Mietvertrag vor und beantragte mündlich
die Übernahme der Miete sowie der Mietkaution. Anlässlich einer weiteren Vorsprache am 10. Januar 2006 lehnte die
Antragsgegnerin die Übernahme der Mietkaution ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am gleichen Tag, vertreten
durch seine Prozessbevollmächtigte, Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden worden
ist.
Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht F.vorliegenden Antrag auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Zur Begründung trägt er vor, bereits am 23. Dezember 2005 habe er persönlich bei der Antragsgegnerin
vorgesprochen und einen nicht unterschriebenen Mietvertrag bezüglich einer Wohnung im G.vorgelegt. Die
Mitarbeiterin habe zugesagt, dass die Miete jedenfalls für sechs Monate gezahlt würde. Gleiches gelte für die
Mietkaution. Die Mitarbeiterin habe ihm sodann noch einen Terminszettel gegeben, auf dem der 10. Januar 2006
vermerkt gewesen sei. An diesem Tage sei die Mietübernahme mündlich bestätigt worden, die Kaution könne aber
wegen des mittlerweile unterschriebenen Mietvertrages eventuell nicht übernommen werden. Auf die Übernahme der
Mietkaution sei er dringend angewiesen, da ihm der Vermieter bereits mit der fristlosen Kündigung gedroht habe.
Die Antragsgegnerin hat dem Begehren des Antragstellers im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch Erlass eines
Änderungsbescheides vom 02. März 2006 hinsichtlich der Höhe der Regelleistung sowie der Kosten für Unterkunft
und Heizung zum überwiegenden Teil entsprochen.
Das Gericht hat einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt, in dem der Antragsteller das
Verfahren hinsichtlich der zu gewährenden Regelleistung und der Kosten für Unterkunft und Heizung für erledigt erklärt
hat.
Der Antragsteller beantragt nach seinem Vorbringen nunmehr nur noch (sinngemäß),
die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Mietkaution in Höhe von 975,- EUR zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den weitergehenden Antrag abzulehnen.
Hierzu trägt sie vor, ein Anspruch auf die Gewährung der beantragten Mietkaution bestehe nicht, da Mietkautionen
gemäß § 22 Abs. 3 SGB II nur bei vorheriger Zusicherung durch den zuständigen Träger übernommen werden
könnten. In Fällen, in denen ohne vorherige Zustimmung des zuständigen Trägers eine unangemessene Unterkunft
angemietet worden sei, sei die Übernahme von Kosten für die Beschaffung der selben ausgeschlossen. Auch habe
der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass es ihm nicht möglich war, eine andere angemessene Unterkunft
anzumieten. Dem Antragsteller sei spätestens Anfang September 2005 bekannt gewesen, dass seine vorherige
Unterkunft zum 31. Dezember 2005 gekündigt wurde. Er habe demgegenüber erstmalig am 23. Dezember 2005 ein
Mietangebot (den Mietvertrag für seine jetzige Unterkunft) vorgelegt.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte - insbesondere die Sitzungsniederschrift vom 23.
März 2006 - sowie die den Antragsteller betreffende Leistungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, die
Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen
Anordnungsanspruch voraus, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen
Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine
Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch
und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-
Ladewig, SGG, Rdnrn. 27 und 29 m.w.N.): Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder
unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich
abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen
offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem
Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen
Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer
Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers
umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt BVerfG,
Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05).
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m.
§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach Auffassung des Gerichts ist derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf
Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 3 SGB II zusteht. Nach § 22 Abs. 3 SGB II können
Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkaution und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den
kommunalen Träger übernommen werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der
Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die
Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Damit kann eine
Mietkaution grundsätzlich nur bei Vorliegen einer vorherigen Zusicherung übernommen werden, wobei eine
Ermessensreduzierung im Hinblich auf die Erteilung der Zusicherung dann anzunehmen ist, wenn der Umzug
notwendig ist und ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden
kann.
Zunächst fehlt es an der vorherigen Zusicherung der Antragsgegnerin, was zwischen den Beteiligten auch nicht im
Streit steht.
Unabhängig davon hat das Gericht nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen
Prüfung des Tatsachenmaterials zudem erhebliche Zweifel daran, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung
der Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II zusteht, so dass die Ablehnung der Übernahme der Mietkaution
auch nicht ermessensfehlerhaft sein dürfte. Da der Umzug nicht durch die Antragsgegnerin selbst veranlasst wurde
und der Umzug nach dem glaubhaften Vorbringen des Antragstellers wegen der Kündigung seiner bisherigen Wohnung
zum 31. Dezember 2005 auch notwendig war, kommt es - abgesehen von den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen
- darauf an, ob die Kosten der neu bezogenen Wohnung angemessen sind. Denn das Tatbestandsmerkmal der
Notwendigkeit des Umzugs korreliert nach Auffassung des Gerichts jedenfalls auch mit der Frage, ob die Wohnung,
für die eine Mietkaution begehrt wird, selbst angemessen ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts
insbesondere daraus, dass der Vorschrift des § 22 Abs. 2 SGB II der Gedanke zugrunde liegt, dass der jeweilige
kommunale Leistungsträger - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich nur die angemessenen
Unterkunftskosten zu übernehmen hat. Gleiches muss dann selbstverständlich auch für die Übernahme von
Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen gelten, deren Übernahme durch § 22 Abs. 3 SGB II geregelt wird.
Daher können Mietkautionen - darauf hat die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen - nur dann übernommen werden,
wenn die Kosten der Unterkunft und Heizung der neu bezogenen Wohnung angemessen sind (vgl. dazu schon zur
alten Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 18.
August 1993 - Bs IV 164/93 -; auch Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 28. September 2005, - L 5 B
255/05 ER-AS; ferner Berlit, NDV 2006, S. 5, und S. 23). Denn der Sozialleistungsträger kann nicht verpflichtet sein,
den Einzug in eine unangemessen große bzw. teure Wohnung durch Übernahme der Mietkaution zu ermöglichen (vgl.
OVG Hamburg, aaO).
Diese nunmehr bezogene Wohnung ist aber unangemessen teuer. Der Begriff der Angemessenheit ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff. Nach der Rechtssprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (vgl. nur
Beschluss vom 9. Mai 2005 – L 8 AS 78/05 ER; zuletzt Beschluss vom 23. Februar 2006 – L 8 AS 417/05 ER –), der
sich die Kammer erneut anschließt, ist es möglich, zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten die
rechte (höchste) Spalte der Wohngeldtabelle heranzuziehen, weil in der Vergangenheit die Festsetzungen der
Wohngeldtabelle im Wohngeldgesetz der tatsächlichen Mietpreisentwicklung regelmäßig hinterherhinkten. Ob diese
Annahme im Hinblick auf Stadt und Landkreis Lüneburg gerechtfertigt ist, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung
nicht ermittelbar. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens wird daher die rechte Spalte der Wohngeldtabelle zu § 8
Wohngeldgesetz (WoGG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.
16 des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters
vom 22. September 2005 BGBl I Seite 2809) herangezogen.
Wird die Tabelle zugrunde gelegt, und zwar die rechte Spalte, wäre eine Wohnungsmiete (Kaltmiete zuzüglich
Nebenkosten) bis 325,00 EUR monatlich angemessen. Denn der Ort Barendorf, in welchem der Antragsteller wohnt,
gehört zu einer Gemeinde mit der Mietenstufe 4, bei einem Alleinstehenden ergibt sich daraus unter Zugrundelegung
des Tabellenwertes der rechten Spalte (Wohnraum, der ab 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist) ein Tabellenwert
in der oben genannten Höhe. Dieser Tabellenwert in der rechten Spalte wird regelmäßig zugrunde zu legen sein, auch
um Leistungsempfängern und den Sozialleistungsträgern zur Bestimmung des Begriffs der Angemessenheit klare und
eindeutige "Richtlinien" an die Hand zu geben (vgl Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2005 – L 8 AS 78/05 ER –). Davon
sollte nur abgesehen werden, wenn der örtliche Wohnungsmarkt durch aussagekräftige Mietspiegel erschlossen wurde
oder im Einzelfall eine andere Betrachtungsweise angezeigt ist. Ob letztgenannte Umstände hier vorliegen, ist
jedenfalls nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu ermitteln, sondern wäre gegebenenfalls im entsprechendem
Hauptsacheverfahren aufzuklären.
Da die Wohnung des Antragstellers mit einer Nettokaltmiete in Höhe von 336,41 EUR (390,00 EUR Gesamtmiete
abzüglich 53,59 EUR Heizkosten) diesen Tabellenwert überschreitet, bewohnt er eine unangemessen teure Wohnung.
Der Antragsteller kann demgegenüber auch nicht damit gehört werden, er habe keine geeignete angemessene
Wohnung ohne die vorherige Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II finden können. Dies hat der
Antragsteller nach Auffassung des Gerichts nämlich nicht glaubhaft dargetan. Zwar hat er im Erörterungstermin eine
Liste mit Wohnungsangeboten zur Gerichtsakte gereicht, um die er sich im Zeitraum von September 2005 bis
Dezember 2005 bemüht haben will. Diese Liste umfasst jedoch offensichtlich nur Wohnungen, die sich im näheren
Einzugsbereich des bisherigen Wohnortes befinden, eine weitergehende Suche - etwa in den Grenzen des gesamten
Landkreises - hat er nach dem eigenen Vorbringen jedoch nicht unternommen. Darüber hinaus lässt sich der Liste
auch nicht entnehmen, wann der Antragsteller mit wem über die Anmietung entsprechender Wohnungen gesprochen
haben will. Der bloße Hinweis des Antragstellers, dass bei einigen Wohnungsbesichtigungen seine Mutter oder ein
Freund zugegen gewesen seien, reicht zur Glaubhaftmachung keinesfalls aus, da zumindest Ort, Datum und Uhrzeit
der jeweiligen Besichtigung hätten dokumentiert werden müssen, was - nach dem eigenen Vorbringen des
Antragstellers - jedoch nicht geschehen ist.
Ferner ist es - auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragsgegnerin im Termin zur Erörterung der Sach-
und Rechtslage - gerichtsbekannt, dass es im Landkreis Lüneburg genügend leeren Wohnraum gibt, der sich im
Rahmen des hier anzuerkennenden Höchstbetrages in Höhe von 325,00 EUR bewegt. Darüber hinaus hat eine
Internetrecherche des Gerichts unter www.immobilienscout24.de vom heutigen Tage im Landkreis Lüneburg
insgesamt 32 Angebote ergeben, die den oben genannten Rahmen nicht überschreiten.
Da der Antragsteller die ihm obliegende Verpflichtung, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen, nach
Auffassung des Gerichts nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die
Antragsgegnerin verpflichtet war, die in ihr Ermessen gestellte Zusicherung zur Übernahme der Kosten der
Mietkaution zu erteilen. Damit kommt die Bewilligung der Übernahme der Mietkaution durch den Erlass einer
einstweiligen Anordnung auch nicht in Betracht, so dass der Antrag - soweit er über die Erledigungserklärung
hinausgeht - abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei unter Ausübung des dem Gericht insoweit obliegenden billigen
Ermessens Berücksichtigung fand, dass sich ein Teil des Verfahrens (erst) dadurch erledigt hat, dass die
Antragsgegnerin auf den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 06. Februar 2006 hin, am 02. März
2006 einen zuerkennenden Änderungsbescheid erlassen hat und dem Begehren des Antragstellers damit teilweise
entsprochen hat. Daher war es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des
Antragstellers aufzuerlegen.