Urteil des SozG Lüneburg vom 27.03.2007

SozG Lüneburg: wesentliche veränderung, örtliche zuständigkeit, behinderung, operation, zustellung, berufungsschrift, berufungsfrist, schwund, niedersachsen, gesellschaft

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 27.03.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 15 SB 151/05
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites streiten um die Rechtmäßigkeit einer Herabsetzung des Grades der
Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
(SGB IX) und die Neubewertung der bei dem Kläger bestehenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen.
Bei dem 1945 geborenen, nicht mehr erwerbstätigen Kläger stellte das Versorgungsamt G. mit zuletzt bindend
gewordenem Feststellungsbescheid vom 13. Oktober 1993 (Bl. 17 VA) einen GdB von 80 ab dem 01. Juni 1993 fest.
Grundlage dieser Entscheidung war die Funktionsbeeinträchtigung im Zusammenhang mit dem Verlust des linken
Hodens nach dem Auftreten eines Hodentumors.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2003 einen formlosen Neufeststellungsantrag gestellt hatte (Bl. 28
VA), hörte die H. den Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2004 nach Einholung verschiedener medizinischer
Unterlagen und Auswertung durch den Medizinischen Dienst (vgl. Stellungnahme vom 31. März 2004, Bl. 56 unten)
den Kläger zur beabsichtigten Erteilung eines Aufhebungs- und Feststellungsbescheides an. Mit Schreiben vom 26.
Juli 2004 (Bl. 59 VA) erließ sie sodann einen Aufhebungs- und Ablehnungsbescheid, wonach die mit Bescheid vom
13. Oktober 1993 getroffenen Feststellungen über den GdB aufgehoben werden und der Antrag auf Feststellung einer
Behinderung abgelehnt wird. Zur Begründung wird ausgeführt, ein Feststellungsanspruch sei nicht gegeben, da die
geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen nach Ablauf der Heilungsbewährung einen GdB von weniger als 20
bedingten, was sich auf die gutachtliche Stellungnahme des Versorgungsärztlichen Dienstes stütze. Hiergegen erhob
der Kläger am 29. Juli 2004 Widerspruch, mit dem er zusätzlich das Merkzeichen "G" begehrte. Zur Begründung führt
er aus, das Versorgungsamt habe nicht berücksichtigt, dass der Krebsoperation eine Operation beider Hoden
vorangegangen sei. Nach der Operation sei der verbliebene linke Hoden ständig entzündet. Auch die rechte Prothese
bereite ständig Schmerzen und führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung beim Gehen und Sitzen. Ferner sei eine
Entzündung beider Kniegelenke hinzugekommen wie auch Entzündungen im linken Ellenbogen und im rechten
Daumengelenk.
Nach Einholung verschiedener medizinischer Unterlagen sowie der Erstattung eines versorgungsärztlichen
Gutachtens des Orthopäden Dr. E. W. I. vom 12. März 2005 (Bl. 71 bis 79 VA) wies die H. den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 06. April 2005 (Bl. 80 VA) zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 19. Mai 2005 bei dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, die durch das Sozialgericht
Hamburg wegen des zwischenzeitlichen Verzuges des Klägers in den Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts
Lüneburg mit Beschluss vom 26. August 2005 (Bl. 9 GA) an das Sozialgericht Lüneburg verwiesen hat.
Zur Begründung seines Begehrens führt der Kläger aus, die H. sei schon nicht zuständig gewesen. Auch habe sich
der Gesundheitszustand über die orthopädischen Einschränkungen hinaus nicht verbessert. Es bestünden auch nach
der Operation weiterhin erhebliche Gesundheitseinschränkungen. Die Hodenentfernung sei nämlich Folge einer
Hodenbruchoperation in der Jugendzeit. Auch der zweite Hoden sei erheblich gefährdet und entzündet. Neben den fast
ständigen Schmerzen und Bewegungsbeeinträchtigungen drohe auch der totale Zeugungsverlust.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vortrag (sinngemäß),
den Bescheid des Versorgungsamts G. vom 26. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. April
2005 aufzuheben, soweit auch die Schwerbehinderteneigenschaft aberkannt wurde, und den Beklagten zu
verpflichten, die medizinischen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" ab dem 25. März 2003
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen, insbesondere diejenige im
Klageverfahren vom 25. Oktober 2006 (Bl. 38 GA).
Das Gericht hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung folgende Unterlagen beigezogen: einen ärztlichen
Bericht des Priv.-Doz. Dr. med. J. vom 03. Oktober 2006 (Bl. 34 GA), einen Befundbericht des Internisten und
Rheumatologen Prof. Dr. med. K. vom 17. Februar 2007 (Bl. 61 GA), einen Befundbericht des Urologen Dr. med. L.
vom 10. Februar 2007 (Bl. 62 GA) und schließlich einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. M. vom 13. März
2007 (Bl. 69 GA).
Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze, die Prozessakte sowie die den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten zum Aktenzeichen 86-
00080 ergänzend Bezug genommen. Diese lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand der
Entscheidungsfindung
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser in der Ladung vom 29. Januar 2007 - die er
am 31. Januar 2007 erhalten hat - darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis
erhoben, verhandelt und entschieden werden kann, vgl. §§ 126, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Klage ist indes unbegründet und hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht, §
54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Beklagte hat den Feststellungsbescheid vom 13. Oktober 1993 zu Recht aufgehoben und
die Feststellung eines Grades der Behinderung sowie die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Merkzeichens "G" in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt.
Soweit der Kläger wegen seines Umzugs bereits die Unzuständigkeit der N. einwendet, kann ihm dies nicht zum
Erfolg verhelfen. Diesem Begehren steht bereits § 42 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) entgegen, weil offensichtlich ist, dass eine (mögliche)
Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben,
soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eingetreten ist. Wie bisher nach dem Schwerbehindertengesetz handelt es sich bei den
Feststellungsbescheiden nach § 69 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen - (SGB IX) um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 19.
September 2000, - B 9 SB 3/00 R -). Eine Aufhebung ist dabei nur "insoweit" zulässig, als eine wesentliche Änderung
der Verhältnisse eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2000, a. a. O.). Eine wesentliche Änderung ist
anzunehmen, wenn sich durch eine Besserung oder Verschlechterung des Behinderungszustandes eine Herabsetzung
oder Erhöhung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 ergibt bzw. die gesundheitlichen Voraussetzungen eines
Nachteilsausgleichs nicht mehr vorliegen (vgl. hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. April 2001, -
L 4 SB 64/99 -). Die Änderung der Bezeichnung der Funktionsbeeinträchtigungen oder das Hinzutreten weiterer
Funktionsbeeinträchtigungen ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB allein stellen keine wesentliche Änderung dar
(vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 1998, - B 9 SB 18/97 R -; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil
vom 04. April 2001, - L 4 SB 64/99 -). Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich der
gegenwärtigen - d. h. den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - mit dem verbindlich
festgestellten objektiven Behinderungszustand zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bindend gewordenen
Bescheides ermittelt werden. Bei einer derartigen Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Hochrechnung
des im letzten maßgeblichen Bescheid festgestellten GdB, sondern um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung
der gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil
vom 19. September 2000, - B 9 SB 3/00 R -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.
Juni 2002, - L 6 SB 142/00 -). Handelt es sich - wie hier - bei den anerkannten Behinderungen um solche, bei denen
der Grad der Behinderung wegen der Art der Erkrankung höher festgesetzt wurde, als es die tatsächlich
nachweisbaren Funktionseinschränkungen würden, liegt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X
auch dann vor, wenn für die der anerkannten Behinderungen zugrunde liegenden Erkrankungen die so genannte
Heilungsbewährung abgelaufen ist.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verbesserung im
Gesundheitszustand des Klägers nach Ablauf der Heilungsbewährung eingetreten und die Feststellung eines Grades
der Behinderung gänzlich abgelehnt, weil bei dem Kläger ein Gesamt-GdB von weniger als 20 vorliegt.
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind unter den
weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von
wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach § 69 Abs. 1 S.
3 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen,
wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Bei der Bewertung der Einzel-GdB und der Bildung des Gesamt-GdB sind
die Bewertungsrichtlinien der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
im Schwerbehindertenrecht", Ausgabe 2004 (herausgegeben vom damaligen Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung) - AHP 2004 mit den Ergänzungen 2005- zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat
mehrfach, etwa im Urteil vom 18. Dezember 1996, - 9 RV 17/95 -, in: Sozialgerichtsbarkeit 1997, 165, zu der
Anwendbarkeit der Anhaltspunkte und zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung Stellung genommen. Die
Anhaltspunkte sind danach trotz Fehlens einer formalen Ermächtigungsnorm im Interesse einer Gleichbehandlung
aller Behinderten als "antizipierte Sachverständigengutachten" zu beachten, entfalten im Schwerbehindertenrecht trotz
fehlender Ermächtigungsgrundlage normähnliche Wirkung und unterliegen nur eingeschränkt richterlicher Kontrolle
(vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Juni 1993, - 9/9a RVs 1/91 -, in SozR 3-3870 § 4 Nr. 6; vgl. zur
Verbindlichkeit der AHP ferner: Bundessozialgericht, Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R).
Ausgehend hiervon sind die einzelnen Funktionsstörungen, die bei dem Kläger vorliegen, nach Auffassung der
Kammer wie folgt einzuschätzen:
Hinsichtlich des Erkrankungskomplexes im Zusammenhang mit der Entfernung des rechten Hodens ergibt sich nach
Nr. 26.13, Seite 92 AHP 2004/2005 kein Einzel-GdB. Nach den AHP 2004/2005 wird ein Bewertungsrahmen von 20
bis 30 erst erreicht, wenn eine Unterentwicklung, ein Verlust oder ein vollständiger Schwund beider Hoden nach
Abschluss der körperlichen Entwicklung vorläge. Dies ist jedoch nach den beigezogenen Befundunterlagen nicht der
Fall. Insbesondere bescheinigte der den Kläger behandelnde Urologe Dr. O. in seinem Befundbericht vom 10. Februar
2007, dass der linke Resthoden im unteren Größen-Normbereich liege und der Testosteronspiegel mit 4,61 mg/l
ebenfalls als normal einzuschätzen sei. Daher ist nach Überzeugung der Kammer eine Unterentwicklung, ein Verlust
oder ein vollständiger Schwund beider Hoden nicht nachgewiesen, so dass sich ein Einzel-GdB für diesen
Erkrankungskomplex nicht ergibt. Im Übrigen lässt sich aus den beigezogenen Befundunterlagen auch kein Hinweis
auf das Auftreten eines Rezidivs entnehmen, so dass eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands
durch den Eintritt der Heilungsbewährung vorliegt. Auch kann der Einwand des Klägers, es drohe der totale
Zeugungsverlust, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da allein die derzeit vorliegenden bzw. die in der
Vergangenheit bestandenen dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen maßgebend sind.
Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet im
Zusammenhang mit seinen Knie-, seinen Hand- und seinen Daumengelenken lassen sich den beigezogenen
Befundunterlagen keine dauerhaften Funktionsstörungen entnehmen, die über die am 22. Februar 2005 durch den
Orthopäden Dr. I. anlässlich des im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten festgestellten
Beeinträchtigungen hinausgehen. Die Kammer folgt insoweit den widerspruchsfreien, in sich schlüssigen und daher
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten, der die Minderbelastbarkeit des linken
Kniegelenks und den Daumengelenksverschleiß sowie die Minderbelastbarkeit des linken Armes jeweils mit einem
Einzel-GdB von 10 und den Gesamt-GdB mit lediglich 10 beurteilte, der indes - wie ausgeführt - einen
Feststellungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht auszulösen vermag.
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers ist für die Kammer nicht erkennbar geworden. Der von
dem Kläger für diesen Funktionskomplex benannte Prof. Dr. med. K. hat in seinem Schreiben vom 12. Februar 2007
keine dauerhaften Funktionsstörungen mitgeteilt, die über das Maß hinausgehen, die bereits der Sachverständige
zutreffend beurteilt hat. Zwar hat er dem Kläger offenbar am 28. November 2006 eine beidseitige Kniestützbandage
wegen degenerativer Kniegelenksbeschwerden mit Bänderlockerung verordnet, jedoch hat der Kläger die empfohlene
Behandlung bei dem Orthopäden Dr. P. offenbar nicht in Angriff genommen. Hieraus schließt die Kammer, dass es
sich bei den von dem Kläger vorgetragenen Beschwerden jedenfalls nicht um derartige Funktionsstörungen handelt,
die in einem Maße vorliegen, die eine über die im Sachverständigengutachten des Dr. I. hinausgehende GdB-
Bewertung zuließen. Gleiches lässt sich auch aus dem Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. med. M. vom 13.
März 2007 entnehmen, der mitteilte, den Kläger nur einmalig - nämlich am 22. Januar 2007 - gesehen zu haben und
dieser die überreichten Überweisungen zum Röntgen und zur orthopädischen Behandlung uneingelöst ließ.
Bei dieser Sachlage konnte die Kammer auch nicht unberücksichtigt lassen, dass der Kläger der Anordnung zum
persönlichen Erscheinen in der mündlichen Verhandlung ohne hinreichenden Grund nicht nachgekommen ist und auch
damit die Aufklärungsarbeit des Gerichts erschwerte, was zu seinen Lasten geht.
Bezüglich der begehrten Feststellung des Merkzeichens "G" liegen die hierfür erforderlichen medizinischen
Voraussetzungen ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG, da der Kläger mit seinem Begehren vollumfänglich unterlag.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-
Bremen, Am Wall 201, 28195 Bremen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Lüneburg,
Lessingstraße 1, 21335 Lüneburg, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das
angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden
Tatsachen und Beweismittel angeben.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn
der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung
des Urteils bei dem Sozialgericht Lüneburg, Lessingstr. 1, 21335 Lüneburg, schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des
Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Ist das Urteil im Ausland zuzustellen, so gilt anstelle der oben genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung
dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der
gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.