Urteil des SozG Lüneburg vom 23.04.2009

SozG Lüneburg: körperliche unversehrtheit, behandlung, krankenkasse, krankheit, krankenversicherung, ernährung, darlehen, pflegebedürftigkeit, erlass, umwelt

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 23.04.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 30 AS 398/05
Der Beigeladene wird verpflichtet, die tatsächlich nachgewiesenen Kosten der nicht verschreibungspflichtigen
Medikamente, die für die Behandlung der Neurodermitis der Klägerin medizinisch notwendig sind, zu zahlen. Der
Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Klägerin macht die Erstattung von Medikamentenkosten geltend.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 beantragte die Klägerin durch ihre Mutter bei der Beklagten einen Mehrbedarf. Sie
leidet unter chronischer Neurodermitis sowie verschiedenen Nahrungsmittelallergien. Die Klägerin machte geltend,
dass sie für eine konsequente Dauertherapie bestimmte Pflegeprodukte sowie Medikamente benötigt, die sie nicht
finanzieren könne. Sie legte ein Attest der behandelnden Kinderärztin vor, in dem bestätigt wurde, dass sie eine
konsequente Dauertherapie mit Pflegeprodukten für die Haut sowie bei Juckreiz antiallergische und Juckreiz
hemmende Medikamente benötige. Aus dem Attest ging auch hervor, dass diese Medikamente rezeptfrei erhältlich
sind und daher nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden können. Weiter legte die Klägerin ein
fachärztliches Attest des Oberarztes des H.– I. – vor, aus dem hervorgeht, dass sie im März 2005 stationär im H.
betreut wurde. Der Oberarzt J. legt dar, dass bei ihr eine starke Allergie und auch im Vergleich zu anderen Patienten
eine erhöhte Pflegebedürftigkeit der Haut bekannt sei. Weiter wird bestätigt, dass es aus medizinischer Sicht
erforderlich sei, durch einen verstärkten Einsatz von Hautpflegemitteln einer erneuten gesundheitlichen
Beeinträchtigung vorzubeugen. Die Klägerin war seit Herbst 2004 insgesamt dreimal zu einem längeren stationären
bzw. Kuraufenthalt in der Klinik.
Mit Bescheid vom 24. März 2005 lehnte die Beklagte die Übernahme von zusätzlichen Kosten für die Klägerin ab. Sie
begründete dies damit, dass eine Erstattung von Leistungen zusätzlich zum Regelbedarf in den Vorschriften des SGB
II nicht vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 22. April 2005 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.
Sie begründete diesen damit, dass sie durch das vorliegende Krankheitsbild erheblich belastet sei. Sie sei mit
schweren Schüben einer atopischen Dermatitis im K. stationär aufgenommen worden. Es sei jedoch die Linderung der
Krankheit durch weitere Versorgung auch im präventiven Bereich notwendig. Dies sei insbesondere damit verbunden,
dass erhebliche Kosten im Hinblick der Anschaffung der notwendigen Hautpflegeprodukte entstünden. Zusätzlich
wurde ein Befundbericht von J. vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Klägerin auf Grund ihrer Krankheit stark
angespannt sei und depressiv sowie schmerzgequält und unruhig wirke. Weiter geht hieraus hervor, dass sie einen
hohen Verbrauch an differenten und indifferenten Hautpflegeprodukten hat.
Die Beklagte schaltete im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ihren ärztlichen Dienst ein. Dieser bestätigte
gutachterlich vorhandene chronisch entzündliche Veränderungen der Haut, ein überempfindliches Bronchialsystem
sowie eine leichte seelische Erkrankung. Ein Mehrbedarf für Ernährung sei entsprechend den Hinweisen nach § 21
Abs. 5 SGB II erforderlich und werde voraussichtlich die Dauer von 12 Monaten übersteigen. Mit Bescheid vom 9.
Februar 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von
25,56 EUR monatlich. Zugleich wurde erneut der medizinische Dienst eingeschaltet und angefragt, ob auf Grund der
Besonderheit des Einzelfalles ein höherer Mehrbedarf gewährt werden könne. Der ärztliche Dienst der Beklagten
äußerte sich dahingehend, dass sich der Mehrbedarf ausschließlich auf die Ernährung beziehe und nach den
vorliegenden Unterlagen keine Erhöhung des angegebenen Bedarfs medizinisch gerechtfertigt sei. Mit
Widerspruchsbescheid vom 14.Juni 2005 wurde der Antrag der Klägerin, soweit der Mehrbedarf die Höhe von 25,56
EUR monatlich übersteigt, zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass das SGB II für den Bedarf von
Pflegeprodukten keine Leistungen vorsieht.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juli 2005 Klage erhoben.
Zugleich hatte die Klägerin einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Im Rahmen des Eilverfahrens S 30 AS 328/05 ER
wurde die Beklagte vorläufig verpflichtet, der Klägerin einen Betrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten monatlich zu
zahlen, so lange dies zur Behandlung ihrer Krankheit medizinisch erforderlich sei. Die Klägerin benötigte bis zum Jahr
2006 die Körperpflegemittel und nicht verschreibungspflichtigen Medikamente. Seither wurden bei der Beklagten keine
weiteren Rechnungen vorgelegt.
Die Beklagte veranlasste im Rahmen des Klageverfahrens eine erneute Stellungnahme ihre medizinischen Dienstes
(= MD). Dieser kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine schwere chronische Hauterkrankung mit erhöhter
Pflegebedürftigkeit der Haut vorliegt. Aus medizinischer Sicht war es nunmehr auch nach Auffassung des MD der
Beklagten erforderlich, durch einen konsequenten Einsatz von Hautpflegemitteln der Firma L. (Intensivlotion, Badeöl
und Duschbad) erneuten ausgeprägten gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden mit stationären Aufenthalten
vorzubeugen.
Die Klägerin hatte die Erstattung der Kosten für die Arznei- und Körperpflegemittel auch bei ihrer Krankenkasse
beantragt. Diese lehnte eine Übernahme ab. Gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse legte die Klägerin
Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2006 lehnte die Krankenkasse die Übernahme der
begehrten Kosten ab.
Die Klägerin trägt vor, aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergäbe sich, dass sie schwer an
Neurodermitis erkrankt sei und zur weiteren Behandlung hohe Verbrauchsmengen an verschiedenen Pflegeprodukten
habe. Der Bedarf sei in diesem Fall so hoch, dass er ca. 240,00 EUR monatlich betrage. Diese Kosten könnte die
Klägerin nicht tragen, da das Arbeitslosengeld II hierfür nicht ausreiche. Da die Kosten weiterhin laufend anfielen, sei
der notwendige Lebensunterhalt nicht gewährleistet. Die Klägerin trägt weiter vor, nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts sei im ihrem Fall eine Anwendung des § 73 SGB XII auch für Leistungsempfänger nach dem
SGB II dann gerechtfertigt, wenn eine atypische Bedarfslage bestehe. In ihrem Fall dürften daran keine Zweifel
bestehen, so dass die begehrten Leistungen zu gewähren seien. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des LSG
Niedersachsen-Bremen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.
Juni 2005 zu verpflichten, die tatsächlich nachgewiesenen Kosten der nicht verschreibungspflichtigen Medikamente,
die für die Behandlung der Neurodermitis der Klägerin medizinisch notwendig sind, zu zahlen,
hilfsweise, den Beigeladenen zu verpflichten, die tatsächlich nachgewiesenen Kosten der nicht
verschreibungspflichtigen Medikamente, die für die Behandlung der Neurodermitis der Klägerin medizinisch notwendig
sind, zu zahlen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Vertreter des Beigeladenen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, es könne der Klägerin allenfalls ein Darlehen nach § 23 SGB II gewährt werden. In der
Regelleistung sei mit 4 % der Bedarf für Gesundheitspflege enthalten. Es sei darüber hinaus von der Beklagten ein
Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen berücksichtigt worden. Insbesondere
eine Gewährung der geltend gemachten Kosten als Zuschuss sei nicht zulässig.
Der Beigeladene trägt vor, die Regelleistung umfasse zusätzliche Aufwendungen für die Gesunderhaltung, die nicht
anderweitig gedeckt würden, sowie Körperpflege. Medizinisch notwendige, nicht verschreibungspflichtige Arznei-
sowie Körperpflegemittel könnten nicht nach §§ 47 ff. SGB XII und 73 SGB XII beansprucht werden. Da es sich bei
den zusätzlichen Aufwendungen für Gesunderhaltung und Körperpflege nicht um eine unbenannte Bedarfssituation
handele, habe § 73 SGB XII keine Aufstockungsfunktion. Diese Auffassung werde auch gestützt durch das Urteil des
Landessozialgerichts (= LSG) Baden-Württemberg vom 22. November 2007, Az. L 7 SO 4180/06.
Mit Beschluss vom 27. März 2008 wurde der M. zum Verfahren beigeladen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Der Beigeladene ist verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die Medikamente, die zur Behandlung ihrer Neurodermitis
medizinisch notwendig sind, zu zahlen.
Es handelt sich bei den Kosten für Medikamente und Pflegeprodukte grundsätzlich um einen von der Regelleistung
nach § 20 SGB II umfassten Bedarf. Zu dem dortigen Bedarf gehören auch Kosten für Medikamente und Produkte,
die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden. Dies ist bei Körperpflegeprodukten und nicht
verschreibungspflichtigen Medikamenten der Fall. Der hierfür in der Regelleistung vorgesehene Betrag von ca. 8 %
der Regelleistung entspricht im Fall der Klägerin im Verlauf des streitbefangenen Zeitraums einem Betrag von etwa
20,- Euro monatlich.
Die Klägerin hat durch Vorlage verschiedener Rechnungen und Nachweise über den Ankauf der Produkte glaubhaft
gemacht, dass ihr monatlich Kosten für die erwähnten Produkte entstehen, die erheblich über dem von der
Regelleistung umfassten Bedarf liegen. Dass für die Klägerin die Körperpflegeprodukte und nicht
verschreibungspflichtigen Medikamente einen medizinisch notwendigen Bedarf darstellen, ist belegt durch die
verschiedenen von der Klägerin vorgelegten Atteste, insbesondere das Attest der Kinderärztin und das fachärztliche
Attest des Klinikarztes J. sowie durch den ebenfalls vorgelegten Befundbericht von N ... Auch der MD der Beklagten
kam bei erneuter Überprüfung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine schwere chronische
Hauterkrankung mit erhöhter Pflegebedürftigkeit der Haut vorliegt und aus medizinischer Sicht es auch nach
Auffassung des MD der Beklagten erforderlich sei, durch einen konsequenten Einsatz von Hautpflegemitteln der
Firma L. (Intensivlotion, Badeöl und Duschbad) erneuten ausgeprägten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
verbunden mit stationären Aufenthalten vorzubeugen.
Die Klägerin kann diesen bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Bedarf nicht aus der Regelleistung decken. Eine Erhöhung
des individuellen Bedarfs sieht § 20 SGB II nicht vor. Auch handelt es sich bei dem Mehrbedarf für die Produkte nicht
um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II, da die Voraussetzungen dieses abschließend geregelten
Mehrbedarfs vorliegend nicht erfüllt sind.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 07. November 2006 - Az. B 7b AS 14/06 R - (hinsichtlich der Übernahme
der Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen, getrennt lebenden Kind) entschieden:
Tenor:
" Ausgangspunkt der Entscheidung des SG und damit materiell-rechtliche Grundlage seines Urteils ist eine
unzulässige Erhöhung des Regelsatzes des § 20 SGB II (in den jeweiligen Fassungen). Eine solche Erhöhung ist
nach dem Konzept des SGB II (§ 5 Abs 2 S 1) ausgeschlossen (Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 RdNr 100,
Stand Juli 2006; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 179c, Stand August 2006; Spellbrink in
Eicher/Spellbrink, SGB II, § 5 RdNr 17; Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159, 161; Lauterbach, NJ 2006, 199,
201); insoweit hat das SG die Grenzen einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung überschritten. Bereits im
Gesetzentwurf zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat der Gesetzgeber ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II die
Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen des SGB XII ausschließt (dazu: Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 21
RdNr 19 ff, Stand Juni 2006; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 RdNr 99 ff, Stand Juli 2006), und zwar sogar in
Fällen der Absenkung bzw des Wegfalls des Alg II und des Sozialgelds (BT-Drucks 15/1516 S 51 zu § 5 Abs 2). Mit
einer Anfügung der nachstehenden Passage an § 3 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende hat er diesen Gesichtspunkt im Gesetz noch einmal klargestellt: "die nach diesem
Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung des Bedarfs ist ausgeschlossen." Zur
Begründung dieser Klarstellung (BT-Drucks 16/1696 S 26 zu Nr 2) ist ausgeführt, die Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts würden mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung grundsätzlich in pauschalierter
Form erbracht. Sie deckten den allgemeinen Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Personen, die mit
ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, abschließend. Unbeschadet der Regelungen des zweiten Abschnitts des
dritten Kapitels, die insbesondere die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung bei unabweisbarem
Bedarf im Einzelfall beinhalteten, würden Leistungen für weiter gehende Bedarfe durch die Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende nicht erbracht. Gleichzeitig wurde in § 20 SGB II der Inhalt der Bedarfe näher spezifiziert; danach
umfasst die Regelleistung ua die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, zu denen auch die Beziehung zur
Umwelt und damit grundsätzlich der Umgang mit Familienangehörigen zu zählen ist.
Auch die Anwendung des § 23 Abs 1 SGB II (in der jeweiligen Fassung) scheidet aus. Danach kann im Einzelfall ein
von den Regelleistungen umfasster nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
durch die Gewährung eines Darlehens gedeckt werden. Allerdings handelt es sich bei den Umgangskosten um
wiederkehrende Bedarfe, die nur schwer einer darlehensweisen Gewährung zugänglich sind (vgl Knickrehm, aaO, S
160), weil das Darlehen durch die in § 23 Abs 1 Satz 3 SGB II angeordnete Aufrechnung zu einer belastenden
Hypothek für die Zukunft wird (Knickrehm, aaO, S 161; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr 179d, Stand
August 2006; vgl zu diesem Gedanken allgemein auch Behrend, juris PraxisKommentar SGB II, § 23 RdNr 34). Zwar
kann verfassungswidrigen Auswirkungen dieser Regelung ggf durch einen (nachträglichen) Erlass nach § 44 SGB II
Rechnung getragen werden (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44 RdNr 12; Conradis in LPK-SGB II, § 44 RdNr 4);
jedoch taugt dieser Gedanke wenig bei Dauerbedarfen wie den vorliegenden (so auch Knickrehm, aaO, S 161; aA
Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 20 SGB II RdNr 20 mwN, Stand Dezember 2005). Der Erlass müsste dann
mit der Darlehensgewährung verbunden werden; die Darlehensgewährung würde damit ad absurdum geführt. Eine
solche Lösung wäre im Ergebnis eine Umgehung der vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Erhöhung der Regelsätze.
Ein dem Kläger selbst zustehender Anspruch kann sich allenfalls aus § 73 SGB XII ergeben (vgl Knickrehm, aaO, S
161 f; aA Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, § 73 RdNr 5, Stand Juni 2006, und Wahrendorf in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, § 28 RdNr 13). Bereits unter Geltung des BSHG war anerkannt, dass die Kosten des Umgangsrechts zu den
persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für laufende Leistungen
hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1994 - 1 BvR
1197/93 -, NJW 1995, 1342 f; BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr 32). Dabei war im Hinblick auf Art 6 Abs 2 Satz
1 GG zu beachten, dass die Leistungen mehr als das Maß an Umgang ermöglichen mussten, das im Streitfall
zwangsweise hätte durchgesetzt werden können (BVerfG aaO). Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums
müssen danach - und insoweit ist weder eine zeitliche Zäsur (1. Januar 2005: In-Kraft-Treten des SGB XII) noch eine
strukturelle Unterscheidung zwischen SGB II und SGB XII gerechtfertigt - im Ergebnis die Ausübung des
Umgangsrechts bei Bedürftigkeit ermöglichen. Wie dies im Einzelnen zu erfolgen hat, ist abhängig von der
einfachrechtlichen Ausgestaltung, die im Licht des Art 6 Abs 1 und 2 S 1 GG auszulegen ist.
Vor diesem Hintergrund kann eine atypische Bedarfslage angenommen werden, die die Anwendung des § 73 SGB XII
(Hilfe in sonstigen Lebenslagen) rechtfertigt (vgl Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159, 162; aA Adolph in
Linhart/Adolph, SGB II/SGB II/Asylbewerberleistungsgesetz, § 73 SGB XII RdNr 11, Stand Februar 2006; vgl auch O
Sullivan, SGb 2005, 369, 371 f), ohne dass die Norm zur allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des
SGB II mutiert. Erforderlich ist nur das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den
speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist (vgl Berlit, LPK-SGB XII, § 73 RdNr 5:
"wertende Betrachtung mit anderen Bedarfslagen") und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt
(Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, IV.7 RdNr 20, Stand März 2006). Eine derartige Bedarfslage, und nicht
nur ein erhöhter Bedarf wie im Rahmen des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII, ist - wie vorliegend - in der mit der Scheidung
der Eltern verbundenen besonderen Schwierigkeit der Aufrechterhaltung des Umgangs der Kinder mit dem nicht
sorgeberechtigten Elternteil bei unterschiedlichen, voneinander entfernt liegenden Wohnorten zu sehen (s auch
BVerwG aaO). Dass diese besondere, atypische Situation eine Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel
des SGB XII rechtfertigen kann (vgl auch Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl 2006, § 73 RdNr 7: Übernahme von
Reisekosten), zeigt ein Blick auf die Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Obwohl nach § 27 Abs 1 Satz 2 SGB XII die
Beziehungen zur Umwelt zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören und damit vom Regelbedarf
des § 28 SGB XII erfasst werden, können alte Menschen wegen deren besonderer Situation gleichwohl weitere
Leistungen erhalten, die ihnen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen (§ 71 Abs 2 Nr 6 SGB XII).
Das systematische Argument, das SGB XII biete nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII in seinem für SGB-II-
Leistungsbezieher verschlossenen 3. Kapitel (§ 5 Abs 2 S 1 SGB II) bereits die Möglichkeit zur Erhöhung der
Leistungssätze und schließe deshalb im Sozialhilferecht die Anwendung des § 73 SGB XII und in der Folge auch für
SGB-II-Leistungsbezieher aus (s dazu nur Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 RdNr 101, Stand Juli 2006), ist
deshalb bereits in sich zweifelhaft und muss angesichts der besonderen Bedeutung des Elterngrundrechts in den
Hintergrund treten. Eine Privilegierung der Empfänger von Sozialhilfeleistungen ist insoweit nicht zu rechtfertigen
(Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, K § 5 RdNr 103, Stand Juli 2006; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Einführung RdNr
179e, Stand August 2006). "
Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung und rückt ausdrücklich von ihrer im Beschluss vom 11. August 2005 (Az. S
30 AS 328/05 ER) vertretenen Rechtsauffassung, die Beklagte habe die Kosten für die Hautpflegemittel als Darlehen
nach § 23 Abs. 1 SGB II zu gewähren, ab. Vielmehr ist im vorliegenden Fall der Beigeladene als Leistungsträger nach
dem SGB XII für die Gewährung der Kosten zuständig.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung der Leistungen nach § 73 SGB XII. Danach können Leistungen auch
in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Nach der o. g.
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Voraussetzung für die Anwendung des § 73 SGB XII das Vorliegen
einer atypischen Bedarfslage. Erforderlich ist damit das Vorliegen einer besonderen Bedarfslage, die eine gewisse
Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von
besonderem Gewicht darstellt.
Eine derartige Bedarfslage ist in dem extrem hohen Bedarf an Körperpflegemitteln und nicht verschreibungspflichtigen
Medikamenten der Klägerin zu sehen. Zwar wird grundsätzlich in dem Regelsatz nach § 20 SGB II eine Leistung für
diese Artikel erbracht; dass eine Person jedoch diese Bedarfsgegenstände in einem so großen Ausmaß benötigt wie
die Klägerin, ist außergewöhnlich. Eine gewisse Nähe zu den §§ 47 bis 74 SGB XII ist ebenfalls gegeben, da in den
§§ 47 bis 51 SGB XII auch Hilfen zur Gesundheit erbracht werden. Da die nicht verschreibungspflichtigen
Medikamente und die Salben aus medizinischen Gründen notwendig sind, dienen sie ebenfalls der Gesunderhaltung
der Klägerin.
Die Kosten für diesen Bedarf sind grundsätzlich in den Vorschriften über die Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung geregelt; der konkrete Bedarf der Klägerin wird von diesen jedoch nicht übernommen, da er nach
deren Leistungskatalog ausgeschlossen und von den Versicherten selbst zu übernehmen ist. Es ist dennoch nicht zu
befürchten, dass mit der Übernahme dieser Kosten nach § 73 SGB XII durch den Beklagten eine Umgehung der
spezial-gesetzlich geregelten Voraussetzungen des in §§ 3 Abs. 3 Satz 2, 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II zum Ausdruck
kommenden Willen des Gesetzgebers vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn § 73 SGB XII in eine allgemeine Auffangnorm
umgedeutet würde, die in all den Fällen einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger begründen würde, in denen die
eigentlich einschlägigen Normen den betreffenden Anspruch gerade ausschließen. Die nicht verschreibungspflichtigen
Medikamente und Salben, die nach den fachärztlichen Attesten und Befundberichten der behandelnden Ärzte
medizinisch notwendig zur Behandlung der bei der Klägerin vorliegenden schweren Neurodermitis sind, sind nach dem
Regelungszweck des § 34 SGB V deshalb ausgeschlossen, um die gesetzliche Krankenversicherung von Kosten für
Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln zu entlasten, deren Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entspräche, oder bei denen die Übernahme der Kosten durch die Versicherten
selbst zumutbar ist (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Juni 2007, Az. L 1 B 7/07 AS ER - zitiert nach
Juris).
Da der in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthaltene Anteil für die Gesundheitspflege zu gering ist, um die nicht
verschreibungspflichtigen Medikamente und Salben im notwendigen Umfang zu kaufen, ist der Klägerin die
Übernahme dieser Kosten im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosengeld II nicht möglich. Auch von der
Krankenkasse werden diese medizinisch notwendigen Kosten als Folge der Auswirkungen von
Leistungsbeschränkungen durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -
Modernisierungsgesetz) vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I 2003, 2190) nicht mehr übernommen. Andererseits
können diese angesichts der Höhe der Ausgaben offensichtlich nicht aus den Regelleistungen getragen werden. Im
Hinblick auf die besondere Bedeutung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit in
Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz (= GG) kann vor diesem Hintergrund eine atypische Bedarfslage angenommen werden,
die die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigt (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O.).
Soweit sich der Beigeladene auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22. November 2007 (Az. L 7 SO
4180/06) beruft, in dem ein besonders hoher Bedarf an nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht als eine
atypische Bedarfslage nach § 73 SGB XII angesehen wurde, folgt die Kammer dem nicht.
Zum einen würde, wollte man in der Situation der Klägerin keine atypische Bedarfslage und damit keinen Anspruch
nach § 73 SGB XII anerkennen, diese nachhaltig in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG
verletzt. Die bei der Klägerin vorliegende Krankheit ist nach den ärztlichen Attesten so gravierend - zumindest war
dies der Fall bis zum Jahr 2006, denn danach wurden keine weiteren Medikamente und Salben mehr benötigt -, dass
es mit den Rechten der Klägerin aus Art. 2 und auch mit dem Anspruch auf Menschenwürde aus Art. 1 GG nicht
vereinbar wäre, ihr diese vorzuenthalten. Die Kammer hält das Urteil des LSG Baden-Württemberg auch schon
deshalb nicht für mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, weil es sich in dem entschiedenen Fall um eine
Heimbewohnerin handelte, die Anspruch auf einen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII hatte. Auch nach Auffassung
des LSG Baden-Württemberg wäre es grundsätzlich in Betracht gekommen, den Mindestbarbetrag so weit zu
erhöhen, dass der ständigen Belastung durch die Beschaffung notwendiger, nicht verschreibungspflichtiger
Arzneimittel hierdurch hätte begegnet werden können. Letztlich hat das LSG Baden-Württemberg dies jedoch offen
gelassen, da die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich auf die Leistung von Krankenhilfe nach § 48 SGB XII beschränkt
hatte. Dem LSG Baden-Württemberg war es daher nicht möglich, einen Anspruch der dortigen Klägerin auf einen
höheren Mindestbarbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII zuzusprechen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall jedoch
keinerlei weitere Möglichkeiten hat, Leistungen für die benötigten Medikamente zu erlangen, wäre hier Art. 2 GG
verletzt, auch wenn dies in dem Verfahren, das das LSG Baden-Württemberg zu entscheiden hatte, nicht der Fall war.
Da die Ausgaben für die Medikamente monatlich schwankend waren und vom Gesundheitszustand der Klägerin
abhingen, waren die Leistungen auf die nachgewiesenen Kosten zu beschränken und nicht etwa eine Pauschale zu
zahlen. Im Rahmen der Ermessensleistung nach § 73 SGB XII ist zu beachten, dass die Kosten für die Medikamente
mit dem Gesundheitszustand der Klägerin stark schwankten, so dass es nicht geboten war, der Klägerin einen
monatlich festen Betrag zuzusprechen. Die Klägerin hat ihr Begehren allerdings auch auf die tatsächlich entstandenen
Kosten beschränkt und nicht eine pauschale Leistung beantragt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.