Urteil des SozG Lüneburg vom 07.07.2009

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Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 07.07.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 2 U 170/04
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Minderverdienstausgleichs (= MVA) gem. § 3 Abs. 2 der
Berufskrankheiten-Verordnung (= BKV) bzw. als sonstige Leistung zur Rehabilitation gem. § 39 Abs. 1 Nr. 2 Siebtes
Buch Sozialgesetzbuch (= SGB VII).
Der im Jahr 1970 geborene Kläger absolvierte von 1987 bis 1991 eine Lehre zum Elektroinstallateur und arbeitete seit
dem 30. September 1992 als Elektroinstallateur und Lüftungsbauer im elterlichen Betrieb, der Fa. M ... Zum 8. Juni
1994 wurde dieses Unternehmen in eine GmbH & Co.KG umgewandelt (N.).
Am 15. Mai 1998 erstattete der behandelnde Hautarzt aufgrund eines beim Kläger festgestellten allergischen
Kontaktekzems die ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit. Mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2000 lehnte die
Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der Ziffer 5101 der Anlage 1 zur BKV zunächst ab. Allerdings
wurde festgestellt, dass grundsätzlich Ansprüche auf Leistungen gem. § 3 BKV bestehen (Bl. 156 der Akte der
Beklagten (= BK-A)). Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 25. April 2001
zurückgewiesen (Bl. 170 BK-A). Hiergegen erhob der Kläger am 8. April 2001 durch seinen Prozessbevollmächtigten
beim Sozialgericht (= SG) Lüneburg Klage (Az. S 2 U 78/01). Im Gutachten vom 16. November 2002 gelangte der
gerichtliche Sachverständige, Dr. O., zu dem Ergebnis, dass eine Berufskrankheit nach der Ziffer 5101 der Anlage 1
zur BKV grundsätzlich vorliegen würde. Fraglich war allerdings, ob der Kläger die schädigende Tätigkeit unterlassen
hat. Der Rechtsstreit wurde im Vergleichswege beendet (Bl. 251, 254 BK-A). Dieser enthielt in Ziffer 4) folgende
Regelung:
4.) Die Beklagte prüft, ob dem Kläger auch weitere Leistungen, insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben, gem. § 3
BKV und wegen der besonderen betrieblichen Situation u. U. auch sonstige Leistungen i. S. § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB
VII gewährt werden können. Sie erteilt ihm auch hierüber rechtsbehelfsfähige Bescheide.
Der Kläger gab - nach seinen damaligen Angaben - die gefährdende Tätigkeit im Dezember 2002 auf. Mit Wirkung
zum 1. Januar 2003 wurde er Geschäftsführer der P. (= die Komplementärin der N. (Bl. 290 BK-A)). Im
Geschäftsführer-Gesellschaftervertrag waren 13 Monatsgehälter a 3.700 EUR brutto als Gehalt vereinbart. Außerdem
wurde dem Kläger das Recht eingeräumt, den Dienstwagen für Privatfahrten zu nutzen. Am 28. Mai 2003 wurde er
außerdem als Kommanditist der N. mit einer Einlage von 19.950,00 EUR in das Handelregister eingetragen (Bl. 46
SG-Akte). In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2003 führte der Technische Aufsichtsdienst der Beklagten aus, dass
der Betrieb in die Bereiche Brand- und Schallschutz sowie Isolier- und Lüftungsbau gesplittet sei, wobei der Kläger als
Geschäftsführer für den zuletzt genannten Bereich verantwortlich sei. Ab Januar 2003 würde er nur noch Büroarbeiten
- mit Ausnahme von Außendiensten für Baubesprechungen und Abnahmen - durchführen. Außerdem teilte der
seinerzeit zuständige Berufshelfer (nach der heutigen Terminologie: Reha-Manager) nach einem Gespräch mit dem
Kläger im Bericht vom 25. November 2003 mit, dass der Kläger ohne die Hauterkrankung wahrscheinlich weiter als
Installateur gearbeitet hätte. Nun habe er umplanen müssen und sei in die Geschäftsführung des Betriebs
eingestiegen. Finanzielle Nachteile seien ihm nicht entstanden, da jetzt mehr verdienen würde als vorher als
Installateur. Es seien jedoch die fiktiven Kosten zu ermitteln, die angefallen wären, wenn der Kläger umgeschult
worden wäre (Bl. 282 BK-A). Im Schreiben vom 23. Dezember 2003 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers
mit, dass dieser inzwischen als Geschäftsführer voll in den Betrieb integriert sei - mit der Einschränkung, dass er die
Arbeiten "Elektroinstallateur und Lüftungsmonteur" nicht ausüben könne. Es seien weitere Qualifizierungsmaßnahmen
erforderlich, wie z. B. die Schulung zur Bedienung eines Zeichenprogramms im Lüftungsbausektor und bezüglich des
Umgangs mit der EDV. Außerdem habe das Unternehmen für die Arbeiten, welche der Kläger nicht ausüben kann,
Ersatzkräfte einschalten müssen.
Mit dem Bescheid vom 28. Juni 2004 wurde die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt. Der Bescheid wurde nicht
angefochten.
Mit dem Bescheid vom 8. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung eines MVA ab (Bl. 347 BK-A). Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das jetzige durchschnittliche Nettoeinkommen im Überprüfungs-
Zeitraum nicht niedriger gewesen sei als dasjenige der unterlassenen Tätigkeit. Mit dem hiergegen erhobenen
Widerspruch wurde geltend gemacht, dass aufgrund des geschlossenen Vergleichs auf die gesamte betriebliche
Situation abgestellt werden müsse. Der Kläger selbst habe zwar durch die Änderung seiner Tätigkeit keine finanzielle
Einbuße erlitten, was die Höhe seiner Vergütung betreffe. Andererseits hätten, da der Kläger seine frühere Tätigkeit
nicht ausführen könne, Leistungen Dritter in Anspruch genommen werden müssen, die den Betrieb belasten. In den
Vergleichsgesprächen sei in Aussicht genommen worden, dass diese Aufwendungen in Form der fiktiven Anrechnung
der voraussichtlichen Umschulungskosten erstattet werden sollen.
Mit dem Bescheid vom 16. September 2004 lehnte die Beklagte auch die Gewährung von sonstigen Leistungen zur
Rehabilitation gem. § 39 Abs. Nr. 2 SGB VII ab (Bl. 362 BK-A). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Kläger als Geschäftsführer mit entsprechender Entlohnung beruflich wieder voll eingegliedert sei. Eine
Eingliederungshilfe als Lohnzuschuss würde nur dann in Betracht kommen, wenn wegen fehlender Fachkenntnisse
des Einzugliedernden ein erheblicher Schulungsaufwand bestehe. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Es sei dem
Kläger angeboten worden, die Kosten für ein Zeichen-Programm zu übernehmen. Der Kläger habe jedoch mitgeteilt,
dass dieses nicht angeschafft werde. Auch gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch erhoben (Bl. 365 BK-A). Die
Widersprüche wurden mit den Widerspruchsbescheiden vom 29. September 2004 jeweils zurückgewiesen (Bl. 369,
371 BK-A).
Hiergegen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 29. November 2004 beim SG Lüneburg Klage
erhoben (Az. S 2 U 170/04). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Betrieb zusätzliche
Aufwendungen gehabt habe, weil für die Tätigkeiten, welche der Kläger bisher verrichtet hatte, Fremdaufträge an die
Fa. Q. erteilt worden seien. Diese hätten im Jahr 2003 ein Gesamtvolumen von 60.759,33 EUR erreicht. Diese
Aufwendungen hätten dazu geführt, dass die Gesellschaft im Jahr 2003 einen Verlust i. H. v. 23.273,78 EUR gehabt
habe, im Vergleich zu einem Gewinn im Jahr 2002 von 11.224,20 EUR. Da der Kläger auch Gesellschafter sei, würde
ihn dieser Verlust auch persönlich als wirtschaftlicher Nachteil treffen, da er eine Einlage von 30.225,84 EUR habe
leisten müssen. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass für den gewünschten Aus-gleich von
wirtschaftlichen Verlusten des Betriebs keine Rechtsgrundlage erkennbar sei.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers schließlich vorgetragen, dass das
Geschäftsführergehalt zwischenzeitlich reduziert worden sei. Mit Wirkung zum 1. Juli 2004 habe der Kläger nur noch
3.500,00 EUR pro Monat erhalten. Auch das 13. Monatsgehalt sei seit diesem Zeitpunkt weggefallen. Mit einer
weiteren Vereinbarung sei mit Wirkung zum 1. Juni 2006 das Geschäftsführergehalt auf 3.000,00 EUR pro Monat
gesenkt worden. Demgegenüber sei zwischenzeitlich ein weiterer Geselle eingestellt worden, der ein Gehalt von über
4.000,00 EUR beziehen würde. Dieses Gehalt wäre nunmehr auch dem Kläger als Geselle gezahlt worden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
1.) die Bescheide der Beklagten vom 8. Juni 2004 und vom 16. September 2004 sowie die Widerspruchsbescheide
vom 29. September 2004 aufzuheben,
2.) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Minderverdienstausgleich gem. § 3 BKV zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
3.) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Minderverdienst als sonstige Leistung zur Rehabilitation zu gewähren,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die
Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Entscheidung lagen die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, da dem Kläger kein MVA
zusteht.
Gem. § 3 Abs. 2 BKV haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, zum
Ausgleich der hierdurch verursachten Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile
Anspruch auf Übergangsleistungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (= BSG) ergibt sich der
auszugleichende Verdienstausfall aus einem Vergleich des
- tatsächlich erzielten Nettoeinkommens, den der Versicherte nach dem Tätigkeitswechsel erzielt mit,
- dem fiktiven Verdienst, den er in seiner bisherigen Tätigkeit erzielen würde
(vgl. BSG SozR 5677 § 3 Nr. 3). Ausgangspunkt für die Berechnung des MVA ist dabei jenes
Beschäftigungsverhältnis, in dem der Versicherte vor Aufgabe der Tätigkeit gestanden hat und nicht irgendein
nachweisbar mögliches Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urt. v. 4. Juli 1995 - 2 RU 1/94, S. 7 f.). In diesem
Zusammenhang ist aus gegebenem Anlass zunächst darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des § 3 BKV nach dem
eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur Verluste des Versicherten, nicht aber solche des Betriebs bzw. früheren
Arbeitgebers, ausgeglichen werden können. Bei Anwendung der genannten Grundsätze kann die Kammer bereits nicht
erkennen, dass dem Kläger ein Minderverdienst entstanden ist. Er hat dies (zunächst) auch nicht behauptet, da
primär nur erhöhte Aufwendungen des Betriebs geltend gemacht wurden. Aus der Stellungnahme des Berufshelfers
vom 25. November 2003 und dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2004 (Bl. 356 f. BK-A) ergibt
sich sogar, dass der Kläger aufgrund seines Geschäftsführergehalts ein höheres monatliches Nettoeinkommen hatte,
als in seiner Tätigkeit als Geselle. Dies geht auch aus den übersandten Steuerbescheiden für die Jahre 2003 und
2004 hervor. Die dort ausgewiesenen Einkünfte von 36.886,00 EUR für 2003 und 41.004,00 EUR für 2004 liegen
deutlich über den im Jahr 2002 erzielten Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit i. H. v. 32.350,00 EUR. Sofern der
Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, dass das Unternehmen durch das Ausscheiden des Klägers als
Geselle Fremdaufträge habe vergeben müssen, die Firma dadurch im Jahr 2003 in die Verlustzone geraten sei, und
der Kläger in diesem Zeitraum einen Betrag i. H. v. über 30.000,00 EUR habe nachschießen müssen, findet dies in
den Steuerbescheiden keinen Niederschlag. Ein Minderverdienst kann daher in diesem Zeitraum nicht erkannt werden.
Selbst wenn aber dem Kläger durch den genannten Nachschuss ein Verlust entstanden sein sollte, kann nicht erkannt
werden, dass dieser wesentlich auf seiner berufskrankheitsbedingten Tätigkeitsaufgabe beruht. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung muss nämlich sowohl zwischen der drohenden Berufskrankheit und der
Einstellung der Tätigkeit, als auch zwischen dem Einstellen der Tätigkeit und dem Minderverdienst ein ursächlicher
Zusammenhang bestehen (vgl. BSGE 40, 146, 159; BSG, Urt. v. 10. März 1994 – 2 RU 27/93, S. 5;
Mehrtens/Perlebach, Kommentar zur BKV, G § 3, Nr. 5.10, m. w. N.). Bei Beachtung dieser Grundsätze kann zum
einen nicht erkannt werden, dass der Eintritt des Klägers in die Gesellschaft als Kommanditist - neben der sein
Einkommen verbessernden Tätigkeit als Geschäftsführer - aufgrund der berufskrankheitsbedingten Tätigkeitsaufgabe
erforderlich wurde oder hierin begründet war. Zum anderen kann nicht nachvollzogen werden, dass das Ausscheiden
aus der Gesellentätigkeit für den eingetretenen Verlust der Gesellschaft bzw. für die Nachschusspflicht des Klägers
ein wesentlicher Grund gewesen ist. Die Kammer ist vielmehr der Auffassung, dass eine Fremdvergabe der bis Ende
2002 vom Kläger verrichteten Arbeiten sich nur dann ökonomisch sinnvoll darstellt hätte, wenn hierdurch nach wie vor
- wenn auch in vermindertem Umfang - ein Gewinn realisiert worden wäre. Sofern dies nicht der Fall gewesen wäre,
hätte ein Auftrag nicht angenommen werden müssen oder storniert werden können. Da die Hautprobleme des Klägers
bereits seit 1998 bekannt waren, hat auch ausreichend Gelegenheit bestanden, bei der Annahme und der Kalkulation
von Aufträgen die eigenen Kapazitäten bzw. anzupassen zu berücksichtigen. Ein Verlust des Unternehmens aufgrund
des Ausfalls des Klägers ist daher nicht schlüssig - schon gar nicht in der genannten Größenordnung. Nach
Auffassung der Kammer muss der Unternehmensverlust vielmehr auf andere Ursachen, die im Bereich des
unternehmerischen Risikos liegen mögen, zurückgeführt werden. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine
Nachschusspflicht des Kommanditisten gesetzlich nicht vorgesehen ist. Eine solche Verpflichtung ist daher nur
möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde (§§ 161 Abs. 2, 109 HGB i. V. m. § 707 BGB, vgl.
Baumbach/Duden/Hopt, Kommentar zum HGB, 28. Aufl., § 109 HGB, Nr. 4 E). In diesem Zusammenhang kann
wiederum nicht erkannt werden, dass eine entsprechende Vereinbarung ihren Grund in der berufskrankheitsbedingten
Tätigkeitsaufgabe finden kann. Unschlüssig ist schließlich auch, warum bei einem Verlust der GmbH & Co. KG i. H.
v. 23.273,78 EUR allein den Kläger eine weit über den Verlustausgleich hinausgehende Nachschusspflicht von über
30.000,00 EUR treffen soll.
Die Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die späteren - erst lange Jahre nach dem
Versicherungsfall - vorgenommenen Veränderungen der fir-menspezifischen Gehaltsstruktur noch ihren Grund in dem
berufskrankheitsbedingten Ausscheiden des Klägers aus der Gesellentätigkeit im Jahr 2002 haben. Es ist nicht
erklärlich, aus welchen Gründen einerseits das Geschäftsführergehalt des Klägers sukzessive reduziert wurde,
andererseits aber offenbar genug Kapital vorhanden war, um einen Gesellen einzustellen, dessen Gehalt dasjenige
des Geschäftsführers deutlich übertrifft.
Da ein durch die berufskrankheitenbedingte Tätigkeitsaufgabe begründeter Minderverdienst des Klägers nicht
festgestellt werden kann, scheidet auch § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII als Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden
Ausgleich aus. Die bisherige Nichtinanspruchnahme von angebotenen oder erwogenen Reha-Leis-tungen durch den
Kläger berechtigen nicht zu einer entsprechenden Auszahlung des Geldbetrags, welchen sich der
Unfallversicherungsträger hierdurch möglicherweise erspart hat.
Schließlich ergibt sich auch aus dem im Verfahren S 2 U 78/01 abgeschlossenen Vergleich keine für den Kläger bzw.
dessen Unternehmen günstigere Beurteilung. Die Beklagte hat im Rahmen der Ziffer 4 des Vergleichs weder dem
Kläger noch dem Betrieb eine konkrete Leistungsgewährung zugesagt.
Aus gegebenem Anlass weist die Kammer schließlich auch darauf hin, dass ein MVA ohnehin nur zustehen kann,
wenn die gefährdende Tätigkeit auch weiterhin unterlassen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.