Urteil des SozG Lüneburg vom 14.09.2006

SozG Lüneburg: behinderung, wesentliche veränderung, migräne, gesundheitszustand, tinnitus, arthrose, vergleich, bewegungsstörung, gesellschaft, psychiatrie

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 14.09.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 15 SB 234/04
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreites begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 40, mithin die
Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft.
Bei der 1945 geborenen nicht erwerbstätigen Klägerin hatte das Versorgungsamt Verden mit zuletzt bindend
gewordenem Bescheid vom 06. November 1996 einen GdB von 40 ab dem 01. August 1996 festgestellt (Bl. 53/54
VA).
Grundlage hierfür war die Anerkennung folgender Funktionsbeeinträchtigungen:
1. Bewegungsstörung und Belastungsminderung der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizungen, 2. komplikationsloser
Verlust der Gebärmutter, 3. mittelstarke Hörminderung links bei normalem Hörvermögen rechts, 4.
Belastungsminderung der Fingergelenke.
Am 07. Oktober 2002 stellte die Klägerin einen Neufeststellungsantrag (Bl. 56 VA), mit dem sie den Eintritt
zusätzlicher Gesundheitsstörungen geltend machte. Hierbei handelte es sich um eine Migräne sowie eine Allergie.
Ferner gab die Klägerin an, die Arthrose, der Tinnitus und die Beschwerden mit dem Rücken hätten sich wesentlich
verschlimmert. Nach Einholung verschiedener medizinischer Unterlagen, insbesondere einem Befundbericht des
HNO-Arztes Dr. F. vom 21. Oktober 2002 (Blatt 58 VA), einem Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin
Dr. med. G. vom 17. Oktober 2002 (Bl. 60 VA) nebst weiteren medizinischen Unterlagen und unter Beteiligung des
ärztlichen Beraters des Versorgungsamts H. – Herrn Dr. I. – vom 05. Dezember 2002 (Bl. 66 VA) lehnte das
Versorgungsamt H. den Antrag mit Bescheid vom 08. Januar 2003 (Bl. 68 VA) ab. In der gutachterlichen
Stellungnahme vom 05. Dezember 2002 heißt es neben den bereits bekannten Funktionsbeeinträchtigungen (s. o. 1.-
4.), bedinge die Migräne, die Allergie und der Tinnitus keinen eigenständigen GdB.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2003 am 20. Januar 2003 bei dem Versorgungsamt H.
Widerspruch. Hierauf holte das Versorgungsamt weitere medizinische Unterlagen ein. Dabei handelte es sich
insbesondere um einen Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. med. J. vom 09. April 2003 (Bl. 75 VA), einen
Operationsbericht des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses K. vom 19. Juni 2003 (Bl. 82 VA), einen
Befundbericht der Hautärztin Dr. L. vom 15. November 2003 (Bl. 94 VA), einen Arztbrief des Schmerztherapeuten Dr.
med. M. vom 24. März 2003 (Bl. 97 VA), einen Entlassungsbericht des Berufsgenossenschaftlichen
Unfallkrankenhauses K. – Abteilung für Handchirurgie, Plastische und Mikrochirurgie, Zentrum für
Schwerbrandverletzte – vom 03. Juli 2003 (Bl. 98 VA), einen weiteren Entlassungsbericht dieses Krankenhauses vom
28. Oktober 2003 (Bl. 100 VA) sowie einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. G. vom 19.
April 2004 (Bl. 108 VA), ferner einen Befundbericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis am N. vom 04.
November 2004 (Bl. 124 VA). Schließlich holte das Versorgungsamt H. bei seinem Medizinischen Dienst – Herrn Dr.
O. – ein versorgungsärztliches Gutachten vom 17. November 2004 (Bl. 127 bis 131 VA) ein. Der Gutachter schätzte
die Funktionsbeeinträchtigungen nach ambulanter Untersuchung der Klägerin wie folgt ein:
1. Bewegungsstörung und Belastungsminderung der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreiz – wie bisher – (Einzel-GdB 30),
2. Belastungsminderung der Fingergelenke (Einzel-GdB 20).
Den komplikationslosen Verlust der Gebärmutter, die mittelstarke Hörminderung links bei normalem Hörvermögen
rechts sowie die Migräne bewertete der Gutachter mit einem Einzel-GdB von 10. Die Gesundheitsstörungen im
Zusammenhang mit der Hauterkrankung sowie die Arthrose der Großzehengelenke bedingten danach keinen Einzel-
GdB. Er führt ferner aus, es liege keine Verschlimmerung vor. Die Bewertung mit einem Einzel-GdB von 30
hinsichtlich der Bewegungsstörung und Belastungsminderung der Wirbelsäule sei gerade vertretbar. Es handele sich
hier um einen Wirbelsäulenschaden in zwei Wirbelsäulenabschnitten mit geringen bis mittelgradigen funktionellen
Auswirkungen. Im Zusammenhang mit der Belastungsminderung der Fingergelenke sei zwar eine Verschlimmerung
eingetreten, der Gesamt-GdB betrage allerdings weiterhin 40.
Dementsprechend wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember
2004 (Bl. 136 VA) zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Dezember 2004 bei dem Sozialgericht Lüneburg Klage. Sie macht geltend, die
bisherige Bewertung werde ihrem Gesundheitszustand nicht gerecht, denn sie sei durch ihre vielen
Gesundheitsstörungen weitaus stärker beeinträchtigt, als dies der Beklagte bislang anerkannt habe. Der
Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Feststellung verschlechtert, so dass nun ein höherer GdB vorliege. Sie
sei in der Zwischenzeit zweimal an der rechten Hand operiert worden. Dabei habe ein Fingergelenk der rechten Hand
versteift werden müssen. Sie sei Rechtshänderin und kann nun deutlich weniger tun als früher. Es könne nicht sein,
dass die schweren Behinderungen an der Hand, die sie zusätzlich zu den schon vorher anerkannten Behinderungen
stark belasten würden, nicht zu einem höheren als dem bereits festgestellten GdB führen sollten. Auch sei das
Hörvermögen so stark gemindert, dass sie auf dem linken Ohr nicht telefonieren könne, ferner leide sie unter
Innenohrgeräuschen. Auch die Einschätzung der Migräne als leicht, könne sie nicht nachvollziehen. Die Anfälle
machten sie über 2 Tage total handlungsunfähig. An der rechten Hand sei sie zudem schon viermal operiert worden,
die linke Hand werde im Juni 2006 wegen eines akuten Karpaltunnelsyndroms und auch am Daumen operiert.
Schließlich quäle sie auch die Arthrose in den Zehengelenken, ferner leide sie unter einer Pollenallergie.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Versorgungsamts H. vom 08. Januar 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Grad der
Behinderung (GdB) von mindestens 50 ab dem 9. Oktober 2002 festzustellen.
Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf das versorgungsärztliche Gutachten vom 17. November 2004,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, der Gesundheitszustand der Klägerin sei ausreichend und leidensgerecht bewertet.
Eine Verschlimmerung im Sinne des § 48 SGB X sei nicht eingetreten.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Gericht folgende medizinische Unterlagen
beigezogen: einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. med. G. vom 07. Februar 2005 (Bl. 15 GA), einen
Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. P. vom 28. April 2004 (Bl. 25 GA ) sowie einen
Befundbericht des Arztes für Orthopädie und Sportmedizin Dr. med. Q. vom 04. März 2005 (Bl. 22 GA), denen jeweils
weitere medizinische Unterlagen beigefügt waren.
Außerdem hat das Gericht das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten der Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie Frau Dr. med. R. vom 24. April 2006 erstatten lassen (Bl. 49 – 62 GA). Die Sachverständige bewertete die
bei der Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt:
1. leichte bis mittelgradige Belastungs- und Bewegungseinschränkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten, chronische
Schmerzen (Einzel-GdB 30), 2. Belastungsminderung sowie grob- und feinmotorische Bewegungseinschränkungen an
beiden Händen (Einzel-GdB 20), 3. Migräne mit leichter Verlaufsform (Einzel-GdB 10), 4. mittelstarke
Innenohrschwerhörigkeit links bei normalem Hörvermögen rechts (Einzel-GdB 10), 5. komplikationsloser Verlust der
Gebärmutter (Einzel-GdB 10).
Den Gesamt-GdB schätzte die Sachverständige mit 40 ein.
Schließlich hat das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. September 2006 das fachchirurgische
Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. med. Gerhard S. nach vorheriger ambulanter Untersuchung der Klägerin
erstatten lassen. Der Sachverständige schätzte dabei die bei der Klägerin vorliegenden dauernden
Funktionsstörungen wie folgt ein:
1. Einschränkung der Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenfunktion mittleren Grades (Einzel-GdB 30), 2.
Bewegungs- und Funktionseinschränkungen der Fingergelenke an beiden Händen (Einzel-GdB 10), 3. Hörminderung
(Einzel-GdB 20), 4. Uterusverlust (Einzel-GdB 10), 5. rezidivierend auftretendes Exanthem (Einzel-GdB 10), 6.
Migräne (Einzel-GdB 10).
Insgesamt schätzte auch dieser Sachverständige den Gesamt-GdB unter Berücksichtigung aller bei der Klägerin
vorliegenden dauernden Funktionsbeeinträchtigungen mit 40 ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung und das Protokoll
der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug
genommen auf die Prozessakten und die die Klägerin betreffenden Schwerbehindertenakten zum Aktenzeichen 42-
0346/1, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die angefochtenen Entscheidungen des Beklagten erweisen sich als rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht, §
54 Abs. 2 S. 1 SGG. Der Beklagte hat den Grad der Behinderung zutreffend mit 40 bewertet.
1. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
(SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Wie bisher nach dem Schwerbehindertengesetz handelt es sich bei den Feststellungsbescheiden nach § 69 Abs. 1
und 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) um
Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. September 2000, - B 9 SB 3/00 R
-). Eine Aufhebung ist dabei nur "insoweit" zulässig, als eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist
(vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2000, a. a. O.). Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn sich durch
eine Besserung oder Verschlechterung des Behinderungszustandes eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamt-
GdB um wenigstens 10 ergibt bzw. die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs nicht mehr
vorliegen (vgl. hierzu Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. April 2001, - L 4 SB 64/99 -). Die Änderung
der Bezeichnung der Funktionsbeeinträchtigungen oder das Hinzutreten weiterer Funktionsbeeinträchtigungen ohne
Auswirkung auf den Gesamt-GdB allein stellen keine wesentliche Änderung dar (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, -
B 9 SB 18/97 R -; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. April 2001, - L 4 SB 64/99 -). Ob eine
wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich der gegenwärtigen - d. h. den Verhältnissen zum
Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer – mit dem verbindlich festgestellten objektiven Behinderungszustand
zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten bindend gewordenen Bescheides ermittelt werden. Bei einer derartigen
Neufeststellung handelt es sich nicht um eine reine Hochrechnung des im letzten maßgeblichen Bescheid
festgestellten GdB, sondern um dessen Neuermittlung unter Berücksichtigung der gegenseitigen Beeinflussung der
verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2000, - B 9 SB 3/00 R -;
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2002, - L 6 SB 142/00 -). Handelt es sich
bei den anerkannten Behinderungen um solche, bei denen der Grad der Behinderung wegen der Art der Erkrankung
höher festgesetzt wurde, als es die tatsächlich nachweisbaren Funktionseinschränkungen würden, liegt eine Änderung
der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X auch dann vor, wenn für die der anerkannten Behinderungen zugrunde
liegenden Erkrankungen die sogenannte Heilungsbewährung abgelaufen ist.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verschlimmerung im
Gesundheitszustand der Klägerin im Vergleich zum zuletzt bindend gewordenen Feststellungsbescheid vom 06.
November 1996 nicht eingetreten. Daher hat der Beklagte nach Überzeugung der Kammer den Neufeststellungsantrag
zu Recht abgelehnt.
2. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind unter den
weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von
wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden nach § 69 Abs. 1
Satz 3 SGB IX als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu
treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Bei der Bewertung der Einzel-GdB und der Bildung des Gesamt-
GdB sind die Bewertungsrichtlinien der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und im Schwerbehindertenrecht", Ausgabe 2004 (herausgegeben vom damaligen
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung) - AHP 2004 – zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht
(BSG) hat mehrfach, etwa im Urteil vom 18. Dezember 1996, - 9 RV 17/95 -, in: Sozialgerichtsbarkeit 1997, S. 165,
zu der Anwendbarkeit der Anhaltspunkte und zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung Stellung genommen. Die
Anhaltspunkte sind danach trotz Fehlens einer formalen Ermächtigungsnorm im Interesse einer Gleichbehandlung
aller Behinderten als "antizipierte Sachverständigengutachten" zu beachten, entfalten im Schwerbehindertenrecht trotz
fehlender Ermächtigungsgrundlage normähnliche Wirkung und unterliegen nur eingeschränkt richterlicher Kontrolle
(vgl. BSG Urteil vom 23. Juni 1993, - 9/9a RVs 1/91 -, in SozR 3-3870 § 4 Nr. 6; vgl. zur Verbindlichkeit der AHP
ferner: BSG, Urteil vom 18. September 2003 - B 9 SB 3/02 R).
3. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. med. R. in ihrem neurologisch-
psychiatrischem Fachgutachten vom 24. April 2006 sowie dem Terminsgutachten des Sachverständigen Herrn Dr.
med. S. vom 14. September 2006 sind die Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin insgesamt mit einem GdB von
40 angemessen bewertet. Die von den Sachverständigen vorgenommenen Einzelbewertungen entsprechen den AHP
2004. Auch in der Gesamtschau teilt die Kammer die Auffassung der Sachverständigen, dass ein GdB von 40
angemessen ist und die von der Klägerin begehrte Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erfolglos bleiben
muss.
Insoweit sind die einzelnen Funktionsstörungen, die bei der Klägerin vorliegen, nach Überzeugung der Kammer wie
folgt einzuschätzen:
a) Hinsichtlich des ersten Erkrankungskomplexes, mithin den Funktionsstörungen im Zusammenhang mit der
Wirbelsäule, bedingen diese nach Nr. 26.18, Seite 116 AHP 2004 einen Einzel-GdB von 30, da es sich nach den
widerspruchsfreien und in sich schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen um mittelgradige funktionelle
Einschränkungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit in zwei Wirbelsäulenabschnitten – mithin im Halswirbelsäulen- und
Lendenwirbelsäulenbereich - handelt. Da die Sachverständigen übereinstimmend keinerlei Einsteifungen, keine
einseitigen Verminderungen oder überschießende Ausbildungen der Muskulatur im Bereich der erkrankten
Wirbelsäulenabschnitte sowie keine Lähmungshinweise feststellen konnten und auch keine periphere Symptomatik,
die sich erhöhend auswirken könnte, verobjektiviert werden konnte, stellt sich die Bewertung mit einem Einzel-GdB
von 30 als leidensgerecht dar, wobei das von der Sachverständigen festgestellte Wurzelreizsyndrom S 1 links, das
ohne Nachweis von zervikalen oder lumbalen Wurzelschäden blieb, dabei nach Auffassung der Kammer schon
angemessen berücksichtigt wurde. Jedenfalls bestehen in keinem Wirbelsäulenabschnitt schwergradige funktionelle
Einschränkungen, die dazu führen könnten, den durch die Anhaltspunkte für Wirbelsäulenschäden vorgegebenen
Rahmen von 30 bis 40 nach oben auszuschöpfen. Hinweise dafür, dass anhaltende Funktionsstörungen infolge der
Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen oder ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom, das
besonderer schmerztherapeutischer Behandlung bedürfte, sind von den Sachverständigen nicht festgestellt worden,
so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein höherer Einzel-GdB nicht in Betracht kommt.
b) Hinsichtlich des zweiten Erkrankungskomplexes im Zusammenhang mit den Bewegungs- und
Funktionseinschränkungen der Fingergelenke ergibt sich nach Nr. 26.18, S. 121 AHP 2004 in Übereinstimmung mit
den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. und in Abweichung von der Einschätzung der Sachverständigen Dr.
R. ein Einzel-GdB von 10. Da eine vollständige Versteifung der Fingergelenke nach den Ausführungen der
Sachverständigen nicht vorliegt, sondern es sich um eine Versteifung des rechten zweiten und vierten Fingers
lediglich im Endgelenksbereich handelt und die Beugefähigkeit der Fingergelenke zum Faustschluss auf beiden Seiten
lediglich geringgradig eingeschränkt ist, ist die Einschätzung des Sachverständigen zutreffend. Eine höhere
Bewertung als mit einem Einzel-GdB von 10 wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die
Kammer anschließt, nur bei einem Fingerverlust oder bei vollständigen Versteifungen möglich. Diese
Voraussetzungen liegen nach den Einschätzungen des Sachverständigen jedoch nicht vor. Soweit die
Sachverständige für die Funktionseinschränkungen im Zusammenhang mit den Fingergelenken einen Einzel-GdB von
20 vergeben hat, kann dem nicht gefolgt werden. Denn gemäß Nr. 19 Abs. 2, S. 24 AHP 2004, der bei der Beurteilung
des Einzel-GdB für die verschiedenen Funktionskomplexe entsprechend Anwendung finden muss, sind Vergleiche mit
Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der GdB-Tabelle feste Werte angegeben sind. Danach sind die bei der
Klägerin vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit den Fingergelenken nach Auffassung der
Kammer nicht mit denen vergleichbar, die einen höheren Einzel-GdB als 10 rechtfertigen könnten. Denn ein Einzel-
GdB von 20 wäre nach den AHP 2004 nur anzunehmen, wenn beispielsweise eine Versteifung beider Daumengelenke
und des Mittelhand-Handwurzelgelenkes in günstiger Stellung oder ein solcher von 25 bei dem Verlust eines Daumens
vorläge. Derartige Funktionseinschränkungen liegen jedoch bei der Klägerin nicht vor. Selbst bei einem Verlust des
Zeige-, Mittel-, Ring- oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens, ergäbe sich nur ein
Einzel-GdB von 10.
c) Bezüglich des Erkrankungskomplexes im Zusammenhang mit der Hörminderung ergibt sich entsprechend Nr. 26.5,
Seite 59, Tabelle D AHP 2004 nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin ein Einzel-GdB von 20. Denn
bei der Klägerin liegt eine Hörminderung auf dem linken Ohr in Höhe von 28 % und auf dem rechten Ohr in Höhe von
75 % vor, was einer geringgradigen Schwerhörigkeit links und einer hochgradigen Schwerhörigkeit rechts entspricht.
Soweit der Sachverständige abweichend von der Sachverständigen die Hörminderung mit einem Einzel-GdB von 20
bewertete, folgt dies aus dessen zutreffender Auswertung eines aktuellen Tonaudiogrammes vom 11. September
2006, das die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte. Insoweit ist gegenüber der Einschätzung
der Sachverständigen, die diese Funktionsstörung noch mit einem Einzel-GdB von 10 bewertete, eine
Verschlechterung des Hörvermögens eingetreten.
d) Hinsichtlich der Erkrankungskomplexe im Zusammenhang mit der Migräne, dem Uterusverlust, dem Tinnitus sowie
dem rezidivierend auftretendem Exanthem wird auf die Ausführungen des Sachverständigen im Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 14. September 2006 verwiesen, die sich im Rahmen der AHP 2004 bewegen und denen
sich die Kammer uneingeschränkt anschließt. Danach ist hierfür jeweils ein Einzel-GdB von 10 oder kein Einzel-GdB
(hinsichtlich des nicht verobjektivierbaren Tinnitus) gerechtfertigt.
4. Ausgehend von den dargestellten dauernden Funktionsbeeinträchtigungen ist auch die Einschätzung des Gesamt-
GdB mit 40 angemessen und leidensgerecht. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft vor, so ist gemäß § 69 Abs. 3 S.1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Nr. 19 Abs. 3, S. 25
AHP 2004 ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die
den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob
und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Von Ausnahmefällen abgesehen führen zusätzliche
leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der
Gesamtbeeinträchtigung. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht
gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (vgl. Nr. 19 Abs. 4, S. 26
AHP 2004). Zur Vorbereitung der Bildung des Gesamt-GdB sind nach Nr. 18 Abs. 4, S. 22 AHP 204
Funktionssysteme wie Gehirn einschließlich Psyche, Augen, Ohren, Atmung, Herz-/Kreislauf, Verdauung,
Harnorgane, Geschlechtsapparat, Haut, Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem, innere Sekretion
und Stoffwechsel, Arme, Beine und Rumpf zusammenfassend zu beurteilen. Für die Bildung der Teil-GdB sind die für
die Bildung des Gesamt-GdB dargelegten Grundsätze entsprechend anzuwenden.
Dem ist der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Entsprechend den Ausführungen beider
Sachverständigen wird ein Gesamt-GdB von 40 den bei der Klägerin vorliegenden dauerhaften
Funktionsbeeinträchtigungen hinreichend Rechnung getragen. Ausgehend von der Wirbelsäulenerkrankung, die den
höchsten Einzel-GdB in Höhe von 30 bedingt, ist der Gesamt-GdB durch die leichteren – jeweils einen Einzel-GdB
von 20 bzw. 10 bedingenden – dauernden Funktionsbeeinträchtigungen angemessen auf 40 zu erhöhen. Daran ändert
auch die durch den Sachverständigen festgestellte Verschlimmerung hinsichtlich der Hörminderung im Vergleich zum
zuletzt bindend gewordenen Feststellungsbescheid vom 06. November 1996 nichts, da der nunmehr festgestellte
Einzel-GdB von 20 sich nicht derart auf die Funktionsstörung, die den höchsten Einzel-GdB bedingt – das
Wirbelsäulenleiden – auswirkt, dass dies zu einer erhöhenden Berücksichtigung bei der Bildung des Gesamt-GdB
führen könnte. Vielmehr liegen diese Funktionseinschränkungen völlig unabhängig voneinander vor und beeinflussen
sich gegenseitig nicht negativ.
Im Übrigen sind – wie bereits ausgeführt – gemäß Nr. 19 Abs. 2, S. 24 AHP 2004 bei der Gesamtwürdigung der
verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche
mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind. Danach liegen bei
der Klägerin keine dauernden Funktionseinschränkungen vor, die mit den nach den AHP 2004 einen Gesamt-GdB von
50 bedingenden Funktionseinschränkungen, wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel
oder bei einer völligen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz- Kreislaufschäden oder
Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung,
vergleichbar wären.
Die Schwerbehinderteneigenschaft wird insgesamt daher nicht erreicht.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG, wobei das Gericht das ihm zustehende billige Ermessen
dahingehend ausgeübt hat, eine Kostenerstattung nicht auszusprechen, da die Klägerin mit ihrem Begehren
vollumfänglich unterlag. Das Verfahren ist für die Klägerin gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei.