Urteil des SozG Lüneburg vom 12.12.2007

SozG Lüneburg: aufschiebende wirkung, hauptsache, anhörung, vollziehung, verwaltungsakt, interessenabwägung, auflage, rückforderung, unterliegen, niedersachsen

Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 12.12.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 25 AS 1675/07 ER
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 06. November 2007 gegen die
Sanktionsbescheide vom 22. Oktober 2007 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird darüber hinaus im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig - unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei
Unterliegen im Hauptsacheverfahren - für den Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne die Berücksichtigung von Sanktionsbeträgen zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Rechtmäßigkeit der durch die Antragsgegnerin verfügten Sanktionen
aufgrund angeblichen Fehlverhaltens des Antragstellers.
Der im Jahre 1964 geborene Antragsteller bezieht seit dem Jahre 2005 laufende Grundsicherungsleistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kammer geht davon aus,
dass dem Antragsteller jedenfalls auch für den Monat November 2007 bereits Leistungen bewilligt worden sind; ein
dementsprechender Bewilligungsbescheid ist den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht zu entnehmen und trotz
Aufforderung des Gerichts von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt worden.
Auf seinen entsprechenden Fortzahlungsantrag vom 01. November 2007/15.November 2007 bewilligte die
Antragsgegnerin dem Antragsteller darüber hinaus mit Bescheid vom 30. November 2007 auch Leistungen für den
Folgezeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008; dabei berücksichtigte sie leistungsmindernd für den
Zeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2007 einen Sanktionsbetrag in Höhe von 312,00 EUR, so dass
sich nur ein Leistungsbetrag in Höhe von monatlich 35,00 EUR ergab.
Dem lagen zwei Sanktionsbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2007 zugrunde, mit denen sie – ohne den
Antragsteller zuvor dazu angehört zu haben – für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 31. Januar 2008 eine
Absenkung von "maximal 208,00 EUR monatlich" (Absenkung um 60 %) sowie eine Absenkung "von maximal 104,00
EUR monatlich" (Absenkung um weitere 30 %) verfügte. Dabei begründete sie ihre Entscheidungen im Wesentlichen
mit einem Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II (Abbruch einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit) sowie mit
einem Verstoß gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II (Nichterfüllung von Pflichten der Eingliederungsvereinbarung).
Wegen der weiteren Begründungselemente wird auf den Inhalt der Bescheide Bezug genommen.
Gegen die Sanktionsbescheide erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 06. November 2007 Widerspruch, über den
die Antragsgegnerin bislang – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden hat.
Am 28. November 2007 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Lüneburg die Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes beantragt und zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben Bezug genommen.
Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 06. November 2007 festzustellen und die Antragsgegnerin zu
verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in voller Höhe zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält ihre Entscheidungen im Wesentlichen für zutreffend und ergänzt ihr Vorbringen im Wesentlichen damit, dass
der erste Sanktionsbescheid gemäß § 43 SGB X dahingehend umgedeutet werde, dass die Absenkung 104,00 EUR
monatlich und nicht maximal 104,00 EUR monatlich betrage. Hinsichtlich des zweiten Sanktionsbescheides werde
dieser dahingehend abgeändert werden, dass eine Absenkung lediglich in Höhe von 30 % der Regelleistung, also in
Höhe von 104,00 EUR monatlich, erfolge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zum Aktenzeichen 22102 BG 0004885 Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Antragsteller begehrt nach verständiger Würdigung seines Antrages die Auszahlung ungekürzter
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 31. Januar 2008.
Das bedeutet, dass er sich für den Zeitraum vom 01. November 2007 bis zum 30. November 2007 im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung der Sanktionsbescheide vom 22. Oktober 2007 wenden muss.
Da die Widersprüche gegen die Bescheide gemäß § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung haben, ist das Begehren
des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) gerichtet (dazu unter 1.).
Für den Folgezeitraum vom 01. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 muss er sich ebenfalls im Wege eines
Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG gegen die Vollziehung der
Sanktionsbescheide vom 22. Oktober 2007 wenden und darüber hinaus - mangels Vorliegen einer vorherigen
Bewilligungsentscheidung ohne Berücksichtigung von Kürzungen aufgrund verhängter Sanktionen - im Wege eines
Antrages gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung höherer
(ungekürzter) Leistungen vorgehen (dazu unter 2.).
Die so verstandenen zulässigen Anträge sind auch begründet.
1. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. November 2007 bis zum 30. November 2007 erfolgt die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung – wie ausgeführt - auf der Grundlage des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das
Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß Satz 2 kann das Gericht die
Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen
worden ist.
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung,
sofern nicht durch Bundesgesetz anderes geregelt ist (§ 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG). § 39 SGB II enthält eine solche
abweichende Regelung für Fälle, in denen der angefochtene Verwaltungsakt über Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende entscheidet. Ein solcher Fall liegt hier vor, so dass die Widersprüche gegen die Bescheide der
Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2007 keine aufschiebende Wirkung entfalten (vgl. hierzu Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11. Juli 2006 - L 8 AS 406/05 ER und Beschluss vom 27. März 2006 - L 6
AS 74/06 ER).
Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen und aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Die
aufschiebende Wirkung ist in der Regel anzuordnen, wenn das Interesse des belasteten Leistungsempfängers an der
aufschiebenden Wirkung überwiegt und die Behörde keine Umstände dargelegt hat, die einen Vorrang an alsbaldiger
Vollziehung erkennen lassen.
Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene
dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Ist der zulässige Widerspruch oder die in der Hauptsache
zulässige Klage hingegen aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten
des Widerspruchs oder der Klage nicht abschließend zu beurteilen, erfolgt eine allgemeine Interessenabwägung
(Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rz. 12c ff.).
Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im
Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die
grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend zu berücksichtigen. Die Gerichte müssen sich dabei
schützend und fördernd vor die Grundrechte der Einzelnen stellen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Unter diesen Voraussetzungen ist nach der gebotenen Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom 06. November 2007 anzuordnen. Denn es
bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sanktionsbescheide vom 22. Oktober 2007.
Zunächst sind die angegriffenen Sanktionsentscheidungen bereits formell rechtswidrig, weil der Antragsteller zu den
von der Antragsgegnerin beabsichtigten und dann auch verfügten Sanktionsmaßnahmen nicht gemäß § 24 Abs. 1
SGB X angehört wurde. Gemäß § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist vor dem Erlass eines
Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die
Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann lediglich in den in § 24 Abs. 2 SGB X
abschließend aufgezählten Fällen abgesehen werden. Vorliegend greift jedoch ein solcher Ausnahmefall, in dem die
Anhörung entbehrlich ist, nicht ein. Die unterbliebene Anhörung ist auch nicht nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt
worden, da die Anhörung bislang nicht nachgeholt worden ist.
Daneben sind sie auch materiell rechtswidrig, weil die streitgegenständliche Sanktionsbescheide vom 22. Oktober
2007 dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -
Sozialverwaltungsverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) - nicht gerecht werden. Nach der genannten
Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein Verfügungssatz, dem sich entnehmen
ließe, in welchem Umfang konkret die Leistungen im Sanktionszeitraum gekürzt werden sollen, fehlt. Die
Antragsgegnerin hat in den beiden streitgegenständlichen Bescheiden verfügt:
"Der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags nach
§ 24 SGB II für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2007 monatlich um 60 % der Regelleistung, höchstens jedoch in
Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrags, abgesenkt. Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal
208,00 EUR monatlich. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wird insoweit ab dem 01.11.2007 gemäß § 48
Absatz 1 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben."
und
"Der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlags nach
§ 24 SGB II für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2007 monatlich um 30 % der Regelleistung, höchstens jedoch in
Höhe des Ihnen zustehenden Gesamtbetrags, abgesenkt. Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal
104,00 EUR monatlich. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wird insoweit ab dem 01.11.2007 gemäß § 48
Absatz 1 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben."
Dem jeweiligen Verfügungssatz lässt sich jedenfalls nicht die tatsächliche Höhe der Absenkung der bewilligten
Leistung entnehmen und genügt damit nicht den Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zu
stellen sind. Vielmehr ist es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erforderlich, die konkrete Höhe der
Leistungskürzung anzugeben (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Juli 2006 – B 7a AL 24/05 R -). Auch
durch Auslegung der Verfügungssätze oder unter Heranziehung der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide
lässt sich kein auf den vorliegenden Einzelfall bezogener konkreter Absenkungsbetrag ermitteln, zumal den
Sanktionsbescheiden auch keine Berechnungsbögen oder Berechnungsübersichten beigefügt sind. Der jeweilige
Verfügungssatz erschöpft sich letztlich in der Benennung eines Absenkungsrahmens um 30 % bzw. 60 % der
Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtauszahlbetrages, in Höhe von maximal 104,00
EUR bzw. 208,00 EUR, wobei der eventuell zustehende Zuschlag nach § 24 SGB II wegfallen soll. Ebenso bietet die
Bescheidbegründung keinen näheren Aufschluss über die genaue Höhe des Absenkungsbetrages. Bei einer
Sanktionsentscheidung nach § 31 SGB II ist es jedoch unabdingbar, dass der entsprechende Bescheid eine konkrete
Einzelfallentscheidung der Gestalt enthält, dass ein genauer Absenkungsbetrag zu entnehmen ist, um dem
Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X zu entsprechen (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-
Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2007 – L 7 AS 646/07 ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse
vom 12. Juli 2007 – L 28 B 1087/07 AS ER -, vom 29. Juni 2007 – L 28 B 889/07 AS ER -, vom 07. August 2007 – L
28 B 1231/07 AS ER -; Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 17. Oktober 2006 – L 8 AS 4922/06
ER – B). Der Hilfebedürftige muss nämlich dem Bescheid mit der notwendigen Sicherheit entnehmen können, um
welchen genauen Betrag die ihm gewährte oder die ihm noch zu gewährende Leistung gekürzt wird und welcher Betrag
ihm dann für den Sanktionszeitraum zwecks Sicherung seines Lebensunterhaltes insgesamt zur Verfügung steht.
Eine Heilung gemäß § 41 SGB X kommt bei unbestimmten Verwaltungsakten nicht in Betracht, da kein Formfehler
sondern ein materieller Fehler vorliegt (Engelmann in von Wulfen, SGB X, 5. Auflage 2005, § 33 Rdnr. 10; Waschull in
LPK-SGB X, 2. Auflage 2007, § 33 Rdnr. 5).
Auch die von der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich eines Sanktionsbescheides
vorgenommene "Umdeutung" gemäß § 43 SGB X kommt – unabhängig von der Frage, ob dies im gerichtlichen
Verfahren und bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation überhaupt möglich ist – nicht in Betracht, weil der
Antragsteller vorher hierzu gemäß § 43 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 24 Abs. 1 SGB X nicht angehört worden
ist, Ausnahmen im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB X nicht ersichtlich sind und eine Heilung durch Nachholung im Sinne
des § 41 Abs. 1 Nr. 5 SGB X bislang nicht erfolgte.
Daneben bestehen auch deshalb Bedenken an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Bescheide, da aus
diesen nicht eindeutig hervorgeht, welcher konkrete Bescheid insoweit aufgehoben werden soll. Im Verfügungssatz ist
dieser als "ursprüngliche Bewilligung" benannt. Da sich den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ein
Bewilligungsbescheid, der den Sanktionszeitraum – zumindest mit Blick auf den Monat November (teilweise) –
einschließt, nicht entnehmen lässt, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, welchen Bescheid die
Antragsgegnerin mit dem Sanktionsbescheid abändert bzw. inwieweit mit den Sanktionsbescheiden zukünftige
Bewilligungsentscheidungen betroffen sein können.
Wegen der dargestellten formellen und materiellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen kann die
Kammer schließlich auch dahinstehen lassen, ob die von der Antragsgegnerin angedeutete beabsichtigte Änderung
des die Kürzung um 60 % betreffenden Sanktionsbescheides (jetzt) überhaupt noch möglich ist, da eine tatsächliche
Änderung bislang nicht erfolgte.
Wenn danach die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers anzuordnen war, hat die
Antragsgegnerin die für den Monat November 2007 einbehaltenen Beträge in Umsetzung dieses Beschlusses
umgehend auszuzahlen (sog. Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 86b Abs. 1 S. 2 SGG), worauf die Kammer die
Antragsgegnerin nur vorsorglich hinweist.
2. Aus der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Sanktionsbescheide und der damit einhergehenden Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Widersprüche folgt zugleich, dass der Antragsteller für den Zeitraum vom 01. Dezember
2007 bis zum 31. Januar 2008 das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes glaubhaft
gemacht hat. Dem Antragsteller sind daher (auch) für diesen Zeitraum Leistungen nach dem SGB II ohne
Berücksichtigung der verhängten Sanktionen zu gewähren, wozu die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 86 b Abs.
2 S. 2 SGG vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren zu
verpflichten war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG; sie
entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
4. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.