Urteil des SozG Lüneburg vom 28.07.2008

SozG Lüneburg: nahrungsaufnahme, unfallversicherung, versicherungsschutz, wohnung, verbringen, arbeitsunfall, verkehrsunfall, kausalität, arbeitskraft, unternehmen

Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 28.07.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 3 U 81/07
Der Bescheid der Beklagten vom 08. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2007 wird
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 16. Januar 2007 um einen Arbeitsunfall
gehandelt hat. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin hieraus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in voller Höhe.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls vom 16. Januar 2007
Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspru-chen kann. Sie streiten dabei insbesondere um die
Frage, ob es sich bei diesem Verkehrsunfall um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung
gehan-delt hat.
Die im Juli 1978 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Ereignisses als Groß- und
Außenhandelskauffrau bei der H. in I. beschäftigt. Anlässlich ihrer Mittagspause begab sie sich etwa gegen 13.00 Uhr
zusammen mit der Zeugin J. zu der etwa zwei Kilometer entfernten Wohnung (vgl. Bl. 57 f. VA) der Zeugin K., die
eine Arbeitskollegin und Freundin der Klägerin und der Zeugin J. ist. Nach dem etwa 45 Minu-ten andauernden
gemeinsamen Zusammensein, wobei Ablauf und Inhalt zwischen den Beteiligten streitig ist, begaben sich die Klägerin
sowie die Zeugin J. - als Fahrerin - gegen 13.45 Uhr mit dem der Zeugin J. gehörenden Kraftfahrzeug auf den Weg
zurück zur Arbeitsstätte. Etwa um 13.50 Uhr erlitten sie in der Nähe ihrer Arbeitsstätte in I. (L.) einen
(unverschuldeten) Verkehrsunfall. Dabei zog sich die Klägerin im Wesentlichen eine HWS-Distorsion und ein stumpfes
Thoraxtrauma zu.
Die Zeugin J. gab in einem Zeugenfragebogen vom 23. Februar 2007 gegenüber der Beklagten an, der Besuch bei der
Bekannten habe dem gemeinsamen Kaffeetrinken gedient (Bl. 36 VA).
Die Arbeitgeberin teilte gegenüber der Beklagten am 14. März 2007 fernmündlich mit, dass es den Mitarbeitern
freigestellt sei, wie sie ihre einstündige Mittagspause (zwischen 12.00 und 14.00 Uhr) verbringen möchten (Bl. 56 VA).
Mit Schreiben vom 08. März 2007 wandte sich die Beklagte an die die Klägerin anlässlich des Unfalls behandelnden
Ärzte und forderte diese auf, die Behandlung zu Lasten der Beklagten abzubrechen, weil kein Arbeitsunfall vorgelegen
habe. Diese Mitteilung leitete die Beklagte auch der Klägerin abschriftlich unter Beifügung einer
Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis zu, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt auf einem
eigenwirtschaftlichen unversicherten Weg befunden habe und daher die Leistungspflicht der Beklagten nicht gegeben
sei (Bl. 42 ff. VA).
Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 12. März 2007 brachte die Klägerin insbesondere vor, sie sei zusammen mit
der Zeugin J. zu der Freundin - der Zeugin K. - in I. gefahren, um dort ihre Mittagspause zu verbringen. Auf dem
direkten Rückweg zu ihrer Arbeitsstätte sei es dann zu dem Verkehrsunfall gekommen. Dieser Unfall sei unzweifelhaft
ein Wegeunfall.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007 (Bl. 128 VA) zurück. Das Treffen
mit der Bekannten in gemütlicher Atmosphäre habe im Vordergrund gestanden. Die Tatsache, dass "gelegentlich"
dieses gemütlichen Zusammenseins auch ein warmes Käsebrötchen verzehrt worden sei, vermöge einen
Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht herzustellen. Es habe sich daher nicht um einen Weg von einer
üblichen Nahrungsaufnahme gehandelt, so dass Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
nicht zu erbringen seien.
Hiergegen hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Lüneburg am 02. Juli 2007 Klage erhoben. Sie habe sich zum
Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden, um dort weiter zu arbeiten. Weil Wege von und zur
Nahrungsaufnahme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter Unfallversicherungsschutz stünden und
die Klägerin anlässlich des Besuchs bei der Bekannten dort ein warmes Käsebrötchen gegessen habe, habe sie auch
auf dem Rückweg zum Betrieb unter Unfallversicherungsschutz gestanden.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 08. März 2007 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 19. Juni 2007
aufzuheben,
2. festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 16. Januar 2007 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat und den
Beklagten zu verurteilen, der Klägerin hieraus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere habe die
private Handlungstendenz für den Weg in der Mittagspause im Vordergrund gestanden. Das Essen des
Käsebrötchens sei nicht Ziel des Weges ge-wesen und sei nicht als notwendige Nahrungsaufnahme in dem Sinne zu
verstehen, dass notwendigerweise auch der dazu erforderliche Weg versichert sei.
Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2008 Beweis erhoben durch Einvernahme der
Zeuginnen J. und K ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug
genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze, den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Prozessakten Bezug genommen. Diese
lagen in der mündlichen Verhandlung vor und waren Gegenstand von Beratung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig und beschweren
die Klägerin, § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Zu Unrecht hat die Beklagte das Ereignis vom 16. Januar
2007 nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Nach § 8 Abs. 1 Siebentes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle
Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungs-schutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit.
Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls
der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem
zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat
(Unfallkausalität) und dass das Unfaller-eignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten
verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des
Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Ver-letztenrente (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. April 2005 - B 2
U 11/04 R, BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14, jeweils RdNr 5; Bundessozialgericht, Urteil vom 12. April 2005 -
B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 15, jeweils RdNr. 5 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 09.
Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, zitiert nach juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, kann auch, wenn - wie
hier - die Einnahme einer Mahlzeit oder das Trinken selbst wesentlich allein dem privaten und damit unversicherten
Bereich zuzuordnen sind, auf den Wegen zur Einnahme der Mahlzeit oder zum Trinken Versicherungsschutz in der
gesetzlichen Unfallversicherung bestehen (Bundessozialgericht, SozR Nr. 26 zu § 543 RVO a. F.). Der
Versicherungsschutz ist auf Wegen zur Nahrungsaufnahme außerhalb der Arbeitsstätte auch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass - wie hier - im Betrieb eine Kantine eingerichtet ist bzw. warme Speisen durch einen
Lieferservice angeboten werden. Es steht dem Versicherten grundsätzlich frei, das Essen an dem ihm genehmen Ort
einzunehmen (BSGE 50, 100, 101; Bundessozialgericht, SozR 2200 § 550 Nr. 28; Bundessozialgericht, SozR 2200 §
548 Nr. 33). Insofern durfte der Klägerin Versicherungsschutz jedenfalls nicht deshalb versagt werden, weil sie die
Mittagspause auch auf dem Betriebsgelände hätte verbringen können. Diese Tatsache könnte allenfalls dann
maßgeblich werden, wenn die zur Nahrungsaufnahme aufgesuchte Zeugin K.unverhältnismäßig weit entfernt vom Ort
der Tätigkeit gelegen hätte (siehe hierzu insbesondere Bundessozialgericht, SozR 2200 § 548 Nr. 33), wofür hier bei
einer Entfernung von etwa zwei Kilometern nichts ersichtlich ist.
Unter Anwendung der vom Bundessozialgericht insbesondere in seinem Urteil vom 06. Dezember 1989
(Bundessozialgericht, SozR 2200 § 548 Nr. 97) aufgestellten Grundsät-ze ist der Weg der Klägerin von der Wohnung
der Zeugin A. zurück zu dem Ort ihrer Ar-beitstätigkeit als versichert zu bewerten. In der genannten Entscheidung hat
das Bundes-sozialgericht den Versicherungsschutz für Wege zur Nahrungsaufnahme, die über das Betriebsgelände
hinausgehen, bejaht, soweit zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sind. Zum einen muss der Weg zur
Nahrungsaufnahme durch die versicherte Tätigkeit außerhalb des häuslichen Bereichs betriebsbedingt gewesen sein,
zum anderen muss die Nahrungsaufnahme selbst zumindest mittelbar von einem betriebsbedingten Handlungsziel
wesentlich bestimmt sein. Die mittelbare wesentliche Betriebsbedingtheit der Nahrungsaufnahme und der hierfür
zurückgelegten Wege von und nach dem Ort der Tätigkeit bejaht das Bundessozialgericht, da Essen und Trinken
regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen darstellen, die jedenfalls mittelbar es erst ermöglichen, dass der
Versicherte die aktuelle betriebliche Tätigkeit fortsetzen kann. Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass nicht
jeder Nahrungsaufnahme und nicht jedem Trinken sowie nicht jedem hierfür zurückgelegten Weg diese Tendenz
innewohnt, vielmehr im Einzelfall abzuwägen ist, ob die konkrete Verrichtung des Essens oder Trinkens und des
damit verbundenen Weges zumindest mittelbar dem Betrieb bzw. dem Unternehmen der Klägerin dienen konnte. In
Abgrenzung dazu ist der Beschäftigte in diesen Fallkonstellationen dann nicht mehr versichert, wenn er etwa eine
Gaststätte aufsucht, die von der Unterkunft unverhältnismäßig weit entfernt ist, obwohl in der näheren Umgebung
gleichwertige Gaststätten zur Einnahme angemessener Mahlzeiten zur Verfügung stehen. E-benso bestünde kein
Versicherungsschutz, wenn der Beschäftigte eine bestimmte Gast-stätte aufsucht, ohne dass die Einnahme der
üblichen Mahlzeit dafür der wesentliche Grund ist. Einen derartigen, den Versicherungsschutz ausschließenden
Sachverhalt konnte die Kammer hier jedoch nicht feststellen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-me handelte sich
bei dem gemeinsamen Zusammensein bei der Zeugin K. am Unfalltag nicht etwa um eine - den Versicherungsschutz
ausschließende - außergewöhnliche Situation. Vielmehr verbringt die Klägerin nach den übereinstimmenden,
schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Ausführungen der Zeuginnen J. und K. und auch nach den Darstellungen
der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat, ihre Mittagspause
regelmäßig außerhalb des Betriebsgeländes an wechselnden Orten, wobei aus persönlichen Gründen auch regelmäßig
nicht die Einnahme einer Mahlzeit im Vordergrund steht, weil die Klägerin auf ihre Figur achtet und ohnehin
regelmäßig nur eine Kleinigkeit zu sich nimmt. Die Klägerin hat die Wohnung der Zeugin K. nach Auffassung der
Kammer also nicht deshalb aufgesucht, "um gemütlich mit ihren Arbeitskolleginnen Kaffee zu trinken". Vielmehr hat
die Klägerin zumindest bis zum Ausscheiden der Zeugin K. mit dieser ihre Mittagspause oft gemeinsam verbracht, sei
es in der Wohnung der Zeugin, sei es in einem Restaurant oder auch einmal in der Wohnung der Klägerin selbst. Weil
es sich bei dem Verbringen der Mittagspause in der Wohnung der Zeugin K. am Unfalltag nicht um eine besondere
Situation handelte, sondern die Klägerin ihre Pause immer auf diese oder eine ähnliche Weise verbringt, konnte die
Kammer nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Klägerin motiviert von dem Bestreben war, die Zeit zwischen
ihrer versicherten Tätigkeit in einer besonderen Atmosphäre zu verbringen, was - wie ausgeführt - den
Versicherungsschutz ausschlösse.
Wie in der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06. Dezember 1989 (SozR 2200 § 548 Nr. 97) bereits zum
Ausdruck gebracht wurde, stellen Wege zum Essen und Trinken zwar nur "regelmäßig" unaufschiebbare Handlungen
dar, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten, so dass sich die dort genannten Grundsätze an dem Regelfall
einer "normalen Mahlzeit" orientieren. Gerade weil das Verbringen der Mittagspause an verschiedenen - teils
wechselnden - Orten indes für die Klägerin den Normalfall darstellt, kann der Klägerin der Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung für den direkten Weg von Orten, an denen sie - regelmäßig - ihre Mittagspause verbringt, nicht
verwehrt werden. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass bei dem gemeinsamen Zusammensein in der Wohnung der
Zeugin K. nicht die Einnahme einer Mahlzeit im Vordergrund gestan-den habe, trifft dieser Einwand nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme und den in sich widerspruchsfreien Ausführungen der Zeuginnen - wie bereits
ausgeführt - im Übrigen zwar zu. Diesem Umstand misst die Kammer indes keine wesentliche Bedeutung bei, weil die
Klägerin - wie die Zeuginnen und die Klägerin selbst übereinstimmend ausführten - aus persönlichen Gründen ohnehin
zu jeder Mahlzeit allenfalls eine Kleinigkeit zu sich nimmt und es sich für die Klägerin daher als Normalfall darstellt,
dass bei der Verbringung der Mittagspause nicht die Einnahme einer Mahlzeit im Vordergrund steht. Im Übrigen liegt
es auf der Hand, dass es der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie sich dafür entschieden hat,
regelmäßig nur kleine Nahrungsmengen zu sich nehmen.
Die Mittagspausen der Klägerin, in dessen Rahmen sie regelmäßig allenfalls eine Kleinigkeit zu sich nimmt und die an
wechselnden Orten stattfinden, sind im Gegensatz zu bloßen - unversicherten - Vorbereitungshandlungen vor der
Arbeit dadurch gekennzeichnet, dass sie für die Klägerin regelmäßig unaufschiebbare, notwendige Handlungen sind,
um ihre Arbeitskraft zu erhalten und es ihr damit mittelbar ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit
fortzusetzen. Wege, die zu diesen Zwecken zurückgelegt werden, sind daher von einem mittelbar betriebsbezogenen
Handlungsziel geprägt. Das Zusammentreffen beider betriebsbezogener Merkmale, das letztgenannte notwendige
Handlungsziel und die Betriebsbedingtheit des Weges zur Nahrungsaufnahme, bewirkt vorliegend den wesentlichen
inneren Zusammenhang zwischen dem Betrieb und einem nach oder von der Nahrungsaufnahme außerhalb des
Betriebes unternommenen Weg. Deshalb besteht auf von der Klägerin in diesem Zusammenhang zurückgelegten
Wegen Un-fallversicherungsschutz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.
Das Verfahren ist für die Klägerin gemäß § 183 S. 1 SGG gerichtskostenfrei.