Urteil des SozG Lüneburg vom 05.02.2008

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Sozialgericht Lüneburg
Beschluss vom 05.02.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 30 AS 1738/07 ER
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat gemeinsam mit Herrn E. einen Sohn. Die Antragstellerin selbst lebt gemeinsam mit dem Kind
in F. in einer 3-Zimmer-Wohnung. Herr E. hat in dieser Wohnung ebenfalls ein Zimmer und besucht die Antragstellerin
und seinen Sohn jedes Wochenende. Herr E. befindet sich in Ausbildung bei einer Firma in G ... Dort lebt er während
der Wochentage bei seiner Mutter.
Mit Bescheid vom 26. September 2007 sowie Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2007 wurden der Antragstellerin
Leistungen nach dem SGB II für Alleinstehende ohne Mehrbedarf für Alleinerziehung bewilligt. Hiergegen legte die
Antragstellerin am 04. Oktober 2007 Widerspruch ein. Sie verwies darauf, dass ihr der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3
S. 1 SGB II zustehe, da sie Alleinerziehende sei. Sie habe auch das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn.
Die Antragsgegnerin führte insgesamt zwei Hausbesuche bei der Antragstellerin durch. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Hausbesuche wird auf die Verwaltungsakten verwiesen.
Mit Schreiben vom 29. November 2007, das nicht in Form eines Bescheides abgefasst ist, teilte die Antragsgegnerin
der Antragstellerin mit, dass die Einräumung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nicht in Betracht komme.
Vielmehr sei Herr E., der Vater des Kindes, als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Herr E. halte sich an
den Wochenenden bei der Antragstellerin und dem gemeinsamen Kind auf. Die Situation stelle sich daher dar wie bei
Eheleuten, bei denen sich ein Elternteil berufsbedingt nur an den Wochenenden im gemeinsamen Haushalt aufhalten
kann und zur Pflege und Erziehung des Kindes zur Verfügung steht. Es sei daher von einer Lebensgemeinschaft im
Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II auszugehen.
Gegen dieses Schreiben, dass von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als Bescheid gewertet wurde,
hat die Antragstellerin am 16. Januar 2008 Klage erhoben.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß
§ 21 Abs. 3 SGB II zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, Herr E. beteilige sich in einem Maße an der Erziehung des Kindes, dass die Antragstellerin nicht als
alleinerziehend anzusehen sei. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im
Beschluss vom 27. Juli 2007 (Az.: L 13 AS 50/07 ER) seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines
Mehrbedarfs für Alleinerziehende hier nicht gegeben.
Die Kammer hat am 01. Februar 2008 einen Termin zur Beweisaufnahme durchgeführt und Herrn E. als Zeugen
vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 59 - 64 der Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag
eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier von der Antragstellerin begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz
2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen
Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Regelung
(Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3
SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach § 21 Abs. 3 SGB II ist für Personen,
die mit einem minderjährigen Kind zusammen leben und allein für dessen Pflege und Erziehung sorgen, ein
Mehrbedarf anzuerkennen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei Personen, die auf sich allein gestellt sind und für
die Pflege und Erziehung ihres Kindes nicht auf Hilfe zurückgreifen können, ein höherer Bedarf für den im Regelsatz
erfassten notwendigen Lebensunterhalt entsteht. Denn aufgrund des Umstandes, dass dieser Personenkreis zeitlich
durch die alleinige Erziehung und Pflege des Kindes stärker beansprucht ist als Personen, die eine entsprechende
Unterstützung erfahren, führt dies erfahrungsgemäß dazu, dass für die Ernährung ein höherer Bedarf anfällt, da sie
aufgrund der höheren zeitlichen Beanspruchung durch die Beaufsichtigung des Kindes nicht die Zeit haben,
preisbewusst einzukaufen, und stattdessen die nächstgelegene, nicht unbedingt preisgünstigste Einkaufsmöglichkeit
nutzen müssen. Ferner ging der Gesetzgeber davon aus, dass höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur
Unterrichtung in Erziehungsfragen entstehen, weil es eine mitbetreuende Person nicht gibt (LSG Niedersachsen-
Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2007, Az. L 13 AS 50/07 ER mit Verweis auf die entsprechenden BT-Drucksachen).
Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 27. Juli 2007, Az. L 13
AS 50/07 ER) ist bei der Frage, ob ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung vorliegt, zu berücksichtigen, dass auch bei
Ehegatten, die gemeinsam mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, häufig wegen einer entsprechenden
Erwerbstätigkeit nicht der einzelne Elternteil rund um die Uhr, sondern in der Regel nur zeitweise (z. B. abends oder
an Wochenende) zur Pflege und Erziehung des Kindes zur Verfügung steht. Es kommt nach dieser Rechtsprechung
daher nicht darauf an, ob jemand allein die Erziehungsverantwortung im rechtlichen Sinne hat, sondern darauf, ob
jemand bei allen im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung eines Kindes anfallenden Tätigkeiten nicht auf
Hilfe anderer zurückgreifen kann. Was den zeitlichen Umfang der Betreuung und Pflege des Kindes durch eine dritte
Person belangt, welche den Ansatz eines Mehrbedarfszuschlages ausschließt, dürfen nach Ansicht des
Landessozialgerichtes die Anforderungen nicht überspannt werden. Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung.
Die Antragstellerin hat unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags
wegen Alleinerziehung. Sie kann, jedenfalls an den Wochenenden, auf die durchaus intensive Hilfe und Unterstützung
des Vaters des Kindes zurückgreifen. Dass dies zeitlich nur begrenzt möglich ist, steht der Ablehnung des Merkmals
der Alleinerziehung nicht im Wege. Denn insoweit unterscheidet sich die Situation bei der Antragstellerin nicht von
der, in der ein Elternteil wegen Erwerbstätigkeit weitgehend abwesend ist.
Im vorliegenden Fall lebt die Antragstellerin an den fünf Arbeitstagen der Woche allein mit dem Kind, jedoch hat sie
unter der Woche die Möglichkeit – wie sie auch bestätigt hat – den Vater in G. anzurufen, um ihn in Betreuungs- und
Erziehungsfragen zu beteiligen und auch seinen Rat einzuholen. Sowohl die Antragstellerin als auch der Zeuge haben
bestätigt, dass die Antragstellerin davon regelmäßig Gebrauch macht. Weiter haben die Antragstellerin und der Zeuge
Herr E. angegeben, regelmäßig am Wochenende gemeinsam einzukaufen. Das Gericht geht davon aus, dass bei
diesen Gelegenheiten durchaus darauf geachtet wird, eine preisgünstige Einkaufsmöglichkeit aufzusuchen. Da zu
diesen Zeiten zwei Erwachsene das Kind betreuen, ist es möglich, eine andere als die nächstgelegene
Einkaufsgelegenheit aufzusuchen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Antragstellerin unter der Woche in
Erziehungsfragen zunächst auf sich allein gestellt ist. Diese Situation ist jedoch grundsätzlich jedoch nicht anders als
die von Familien, in denen einer der Partner erwerbstätig ist und tagsüber nicht zur Beratung in Erziehungsfragen zur
Verfügung steht. Am Wochenende hat die Antragstellerin darüber hinaus Gelegenheit, liegengebliebene Hausarbeit
aufzuarbeiten, da sich in dieser Zeit der Vater um die Betreuung und Versorgung des Kindes kümmert. Auch insoweit
liegt die Situation anders als bei Personen, die während der gesamten Woche keine derartige Unterstützung erfahren.
Die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem Zeugen Herrn E. im Sinne von § 7
Abs. 3 Nr. 3 c SGB II vorliegt, war nicht zu entscheiden, da die Antragsgegnerin der Antragstellerin den vollen
Regelsatz für Alleinstehende gewährt.
Da die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin jedoch im Verfahren mehrfach geäußert hat, es sei von einer
Lebensgemeinschaft im Sinne der oben genannten Vorschrift auszugehen, geht die Kammer davon aus, dass die
Kürzung der Regelsätze möglicherweise beabsichtigt ist. Es sei daher darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme davon auszugehen sein dürfte, dass derzeit keine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft
im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II vorliegt. Die Tatsache, dass der Zeuge Herr E. am Wochenende das
gemeinsame Kind zusammen mit der Antragstellerin versorgt, reicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus, um von einer
Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft auszugehen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 a
SGB II nicht erfüllt. Die Partner leben nicht bereits länger als ein Jahr zusammen. Sie leben auch nicht mit einem
gemeinsamen Kind zusammen. Im Hinblick darauf, dass Herr E. an fünf Tagen in der Woche in G. bei seiner Mutter
lebt, ist von einem gemeinsamen Haushalt im engeren Sinne nicht auszugehen. Da die Situation auf absehbare Zeit
hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten bestehen bleiben wird, da Herr E. eine Stelle in G. anzutreten beabsichtigt,
ist nicht davon auszugehen, dass ein "gemeinsamer" Haushalt vorliegt oder in nächster Zukunft vorliegen wird.
Vielmehr ist Herr E. regelmäßig zu Besuch im Haushalt der Antragstellerin. Dass er das Kind in dieser Zeit versorgt,
führt hier nicht dazu, dass das Merkmal des § 7 Abs. 3 a Nr. 3 SGB II erfüllt ist. Denn Herr E. versorgt das Kind im
Haushalt der Antragstellerin, nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch ist nach den Aussagen der Antragstellerin und
des Zeugen davon auszugehen, dass eine innere Bindung der beiden in dem Sinne, dass sie bereit sind,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, im Moment nicht vorliegt. Vielmehr haben beide
Betroffene übereinstimmend ausgesagt, sie warteten ab, ob die Beziehung zwischen ihnen sich festigen werde. Bei
dem Gericht ist der Eindruck entstanden, dass die Beziehung im Moment in vorrangig durch das gemeinsame Kind
gefestigt wird. Dies reicht jedoch nicht aus, um auch ein füreinander Einstehen der Partner anzunehmen. Es ist
jedoch darauf hinzuweisen, dass sich dies, insbesondere bei längerem Bestand auch der derzeitigen Verhältnisse,
ändern kann.
Die Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).