Urteil des SozG Lüneburg vom 31.10.2008

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Sozialgericht Lüneburg
Urteil vom 31.10.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 3 U 4/07
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Verletztenrente nach den Vorschriften des Siebenten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (SGB VII). Zwischen den Beteiligten ist dabei streitig, ob die über den 13. Januar 2006 hinaus bei
dem Kläger bestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks Unfallfolge sind.
Der im August 1938 geborene - also derzeit 70 Jahre alte Kläger - stürzte nach eigenen Angaben am 26. November
2005 um 09:50 Uhr auf dem Weg zur Aufarbeitung gefällter Eichen auf schneebedecktem Glatteis aus und fiel auf die
rechte Schulter (vgl. Unfallanzeige des Klägers vom 10. Januar 2006, Bl. 9 bis 15 der Verwaltungsvorgänge). Die
danach aufgesuchten Ärzte für Chirurgie und Unfallchirurgie Dres. E. und F. gaben gegenüber der Beklagten mit
Schreiben vom 06. Februar 2006 (Bl. 20 der Verwaltungsvorgänge) an, der Kläger habe das Vorliegen eines
Arbeitsunfalls nicht mitgeteilt. Bei der Erstuntersuchung am 28. November 2005 habe er berichtet, am 25. November
2005 auf Eisglätte ausgerutscht und auf die rechte Schulter geprallt zu sein. Dass es sich hierbei um einen Unfall im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt habe, sei ihnen nicht bekannt gewesen. Daher sei auch kein bg-liches
Heilverfahren eingeleitet worden. In dem an dem Hausarzt gerichteten Untersuchungsbericht über die Erstbehandlung
vom 09. Dezember 2005 (Bl. 21 der Verwaltungsvorgänge) fand sich die Diagnose eines Verdachtes auf eine
Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter. Sie führten aus, der Kläger habe Bewegungsschmerz angegeben
und sei zuvor beschwerdefrei gewesen. Im Jahre 1954 sei eine Humeruskopffraktur operativ behandelt worden.
Röntgenologisch ergab sich keine knöcherne Verletzung, allerdings ein Humeruskopfhochstand. Das MRT der rechten
Schulter vom 13. Dezember 2005 (Befundbericht der G., Bl. 22 der Verwaltungsvorgänge) ergab eine vollständige
Ruptur des Musculus supraspinatus, eine Teilruptur des Musculus infraspinatus, deutliche, inflamatorische
Veränderungen des Musculus subscapularis im Ansatzbereich und einen signifikanten begleitenden Gelenkerguss.
Am 13. Januar 2006 erfolgte die operative Versorgung. Dabei zeigten sich ausweislich des Operationsberichtes vom
13. Januar 2006 (Bl. 23 bis 24 der Verwaltungsvorgänge) ein Schulterengpasssyndrom rechts Grad IV mit
Rotatorenmanschettenmassenruptur, entzündliche Veränderungen der langen Bizepssehne und
verschleißumformende Veränderungen im Schultergelenk (Omarthrose). Ferner zeigte sich eine
Schleimbeutelverdickung im Schulterbereich unterhalb des Deltamuskels. Der Humeruskopf zeigte ein- bis
zweigradige Knorpelschäden, die Rotatorenmanschette war ohne Mobilisierungsmöglichkeit vollständig retrahiert
(zurückgezogen).
Der beratende Arzt der Beklagten kam in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2006 (Bl. 28 bis 29 der
Verwaltungsvorgänge) zu dem Ergebnis, dass der nunmehr eingetretene Gesundheitsschaden auch ohne den
beschriebenen Geschehensablauf durch eine beliebig austauschbare, alltäglich vorkommende Belastung zu
annähernd gleicher Zeit und in annähernd gleicher Schwere eingetreten sei. Der beratende Arzt sah das Impingement-
Syndrom als wesentliche Bedingung für den Schadenseintritt an.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2006 (Bl. 40 bis 42 der Verwaltungsvorgänge) erkannte die Beklagte den Unfall vom 26.
November 2005 im forstwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall an.
Unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit habe im Zeitraum vom 28. November 2005 bis zum 13. Januar 2006
vorgelegen. Für die seit dem 14. Januar 2006 ärztlich behandelten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter
werde eine Entschädigung nicht gewährt, weil diese nicht Folgen des Arbeitsunfalls vom 26. November 2005 seien.
Den hiergegen mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Mai 2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 29. November 2006 (Bl. 54 bis 57 der Verwaltungsvorgänge) als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die seit dem 14. Januar 2006 geklagten und ärztlich behandelten
Beschwerden im Bereich der rechten Schulter seien nicht mehr auf Folgen des Unfallgeschehens vom 26. November
2005 zurückzuführen, sondern auf unfallunabhängig vorbestehende Erkrankungen (u. a. degenerative Erkrankungen
des rechten Schultergelenkes in Form eines Hochstandes des rechten Oberarmkopfes, eines Impingement-Syndroms
Grad 4 mit Knochenspornbildung und einer beginnenden Omarthrose sowie degenerative Veränderungen im Bereich
der Rotatorenmanschette der rechten Schulter in Form eines Rotatorenmenschettenmassenrisses und einer
Entzündung der Bizepssehne). Jedoch reiche die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen der erstmaligen
ärztlichen Behandlung am 28. November 2005 mit der am 26. November 2005 verrichteten Tätigkeit als Beweis eines
Kausalzusammenhanges im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. Der entsprechend erforderliche
hinreichende Grad von Wahrscheinlichkeit werde nicht erreicht. Es sei davon auszugehen, dass die von dem Kläger
über den 13. Januar 2006 hinaus geklagte Beschwerdesymptomatik ursächlich auf die dokumentierten und
unfallunabhängigen Veränderungen im rechtseitigen Schulterbereich zurückzuführen seien.
Hiergegen hat der Kläger bei dem Sozialgericht Lüneburg am 08. Januar 2007 Klage erhoben, mit der er sein
Begehren auf Gewährung einer Verletztenrente weiter verfolgt. Er sei bis zum eingetretenen Unfall beschwerdefrei
gewesen und habe sich insoweit auch nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden. Seine jetzigen Beschwerden,
insbesondere die dauerhafte Beeinträchtigung seines rechten Armes/Schultergelenkes würden allein auf dem
Unfallereignis beruhen. Bei vernünftiger Abwägung aller Umstände des Unfallgeschehens liege eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit vor, dass die jetzigen Beschwerden einschließlich des Dauerschadens ausschließlich auf das
Unfallgeschehen zurückzuführen seien.
Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2006 zu verurteilen, ihm eine Unfallrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen verwaltungsbehördlichen
Entscheidungen. Abschließend führt sie aus, der Unfall des Klägers vom 26. November 2005 habe lediglich zu einer
Prellung des rechten Schultergelenkes mit Gelenkerguss geführt. Dieser Körperschaden habe keine Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigenden Grade über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus
hinterlassen, so dass Rentenansprüche nicht bestünden.
Die Kammer hat zur weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung Beweis erhoben durch die Einholung eines
unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Chirurgie Herrn H ... In seinem Gutachten vom
30. Oktober 2007 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juli 2008 führt er im Wesentlichen aus, der
direkte Sturz auf die Schulter ohne schwerwiegende Verletzungen des Weichteilmantels könne niemals zu
Verletzungen tiefer gelegener Strukturen führen. Die Rotatorenmanschette sei durch den kräftigen Muskel- und
Weichteilmantel vor derartigen Verletzungen geschützt. Es lägen Vorerkrankungen im Bereich der rechten Schulter
vor, der Oberarmkopfhochstand habe weit vorher bestanden, entsprechend der klinischen Befunde habe kein so
genannter Fallarm (sog. Drop-Arm-Syndrom) vorgelegen und es habe die Möglichkeit der aktiven Beweglichkeit
bestanden. Für eine traumatische Läsion der Rotatorenmanschette sei erforderlich, dass keine Vorerkrankungen und
ein unauffälliges Röntgenbild vorgelegen hätten. Dieses sei aber vorliegend nicht der Fall. Gegen eine traumatische
Läsion spreche die nachgewiesene Omarthrose, die Arthrose im Schultereckgelenk, der Oberarmkopfhochstand und
die vorangegangene traumatische Verletzung der Oberarmkopfregion.
Die Beteiligten sind mit Verfügung des Gerichts vom 03. April 2008 darauf hingewiesen worden, dass die Kammer
beabsichtigt, über die Klage gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringen der Beteiligten wird den Inhalt der
Prozessakte Bezug genommen. Der Entscheidungsfindung haben außerdem die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
zugrunde gelegen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Kammer konnte über die zulässige Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG durch
Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist, der Rechtsstreit keine tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 03. April 2008 hierzu
ordnungsgemäß angehört wurden.
Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Verletztenrente verneint; der Kläger ist durch die
angegriffenen Entscheidungen der Beklagten (Bescheid vom 10. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29. November 2006) nicht beschwert, § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Siebentes Buch Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) nur gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Folge eines
Versicherungsfalles (hier Arbeitsunfall über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus um wenigstens 20 von 100
gemindert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat bei dem anerkannten Arbeitsunfall
am 26. November 2005 eine Prellung der rechten Schulter erlitten. Dabei handelt es sich um eine ihrer Natur nach
folgenlos abklingende Gesundheitsstörung. Dagegen vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die darüber hinaus
diagnostizierte Rotatorenmanschettenruptur und die nunmehr geklagten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den schlüssigen sowie widerspruchsfreien und daher überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen I ... Für die Zuordnung eines Gesundheitsschadens zu einem Unfall
(haftungsausfüllende Kausalität) ist nach den Anerkennungsgrundsätzen der gesetzlichen Unfallsicherung ein
hinreichender Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich. Dieser ist nach der Rechtsprechung aber nur dann erreicht,
wenn bei einem vernünftigen Abwägen aller Umstände die auf eine berufliche Verursachung hinweisenden Faktoren
deutlich überwiegen (vgl. etwa Bundessozialgericht, SozR 2200 § 548 Nr. 38). Eine Möglichkeit verdichtet sich erst
danach erst dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr
für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden
(Bereiter-Hahn/Mehrtens, Kommentar zur gesetzlichen Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Rdn. 10 ff. m. w. N.). Die
reine Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ist daher für eine Anerkennung nicht ausreichend (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 27. Juni 2000, - B 2 U 29/99 R; Urteil vom 02. Mai 2001, - B 2 U 16/00 R, m. w. N.;
Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom 25. Juli 2002, - L 3/9/6 U 12/00.). Dabei ist indes zu beachten, dass
nach der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ein Unfall nur dann als
Ursache eines Gesundheitsschadens anzusehen ist, wenn er für die Ausbildung der Gesundheitsstörung wesentlich
war. Sofern eine Gesundheitsstörung nur aus Anlass des Unfalls bzw. in zufälliger zeitlicher Koinzidenz zutage tritt,
ist demgegenüber allein die persönliche Risikosphäre wesentlich.
Bei Anwendung dieser Kriterien kann ein wesentlicher Beitrag des Ereignisses vom 26. November 2005 an dem
Schaden der Rotatorenmanschette und dem verbliebenen Funktionsdefizit der rechten Schulter und den damit
einhergehenden geklagten Beschwerden des Klägers nicht erkannt werden.
Zunächst fehlt es bereits an dem Nachweis einer frischen Gewalteinwirkung auf die rechte Schulter durch den Sturz.
Aus dem Erstuntersuchungsbericht der Dres. E. und F. vom 09. Dezember 2005 (Bl. 21 der Verwaltungsvorgänge)
ergeben sich keinerlei Hinweise auf direkte Weichteilverletzungen, Verschwellungen, Hautabschürfungen oder
Hämatome im Bereich der rechten Schulter. Auch konnte eine Fraktur im Bereich der rechten Schulter
röntgenologisch ausgeschlossen werden. Unfallbedingte Verletzungen der Rotatorenmanschette führen jedoch in der
Regel zu Begleitverletzungen im Bereich des Tuberculum majus, des Schulterdaches, der Schulterpfanne oder langen
Bizepssehne (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Anm. 8.2.5.6). In Übereinstimmung damit hat der Sachverständige
überzeugend darauf hingewiesen, dass der Kläger in dem von ihm selbst ausgefüllten und unterzeichneten
Fragebogen vom 10. Januar 2006 angegeben hat, auf den am Körper angelegten Arm gestürzt zu sein und dieser
Hergang schon nicht geeignet war, den hier angeschuldigten Schaden an der Rotatorenmanschette zu verursachen,
weil diese durch den kräftigen Muskel- und Weichteilmantel vor derartigen Verletzungen geschützt ist. Er hat insoweit
überzeugend ausgeführt, dass nicht zu erklären wäre, dass eine Verletzung tiefer liegender Strukturen - wie etwa der
Rotatorenmanschette - ohne Anzeichen eines Hämatoms oder massiver Blutergussverfärbungen im Bereich des
Hautweichteilmantels eingetreten sein kann. J. hat darüber hinaus überzeugend dargelegt, dass eine traumatische
Ruptur der Rotatorenmanschette mit einem unübersehbaren und sofortigen völligen Funktionsverlust und einer damit
verbundenen gravierenden Schmerzsymptomatik im Sinne eines sog. Drop-Arm-Syndrom einhergeht. Diese
Auffassung entspricht auch der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung (vgl. hierzu
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Anmerkung 8.2.5.3 und 8.2.5.6 sowie M. L. Hansis
und F. Mehrhoff, Rupturen der Rotatorenmanschette - traumatische und nichttraumatische
Zusammenhangstrennungen in "Die BG" 2000, 98, 99 f.) sowie der ständigen Rechtsprechung des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (vgl. etwa Urteile vom 17. Oktober 1997, - L 6 U 408/96 sowie vom 28.
April 1999, - L 3 U 13/98). Der Kläger gab zwar in dem von ihm ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen vom 10.
Januar 2006 ständige Schmerzen an. Ein schlagartiger Funktionsverlust wurde jedoch weder befundet noch
vorgetragen. Vielmehr waren bei der Erstuntersuchung durch Dr. med. Brand am 28. November 2005 die periphere
Motorik, die Sensibilität und die Durchblutung intakt. Es bestanden zwar Schmerzen bei aktiver Bewegung,
demgegenüber war die passive Bewegung schmerzarm. Die rechte Schulter war nach den Angaben im Arztbrief der
Dres. E. und F. vom 09. Dezember 2005 im Übrigen aktiv und passiv eingeschränkt. Dies impliziert aber gleichzeitig,
dass der Arm noch bewegt werden konnte.
Wenn danach das Unfallereignis selbst schon nicht geeignet war, eine traumatische Läsion der Rotatorenmanschette
zu verursachen, lassen sich die jetzt geklagten Beschwerden vielmehr zwanglos in Übereinstimmung mit den
Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen J. mit den nachgewiesenen erheblichen Vorerkrankungen des
Klägers im Bereich des rechten Schultergelenks erklären. So hat J. zunächst widerspruchsfrei herausgearbeitet, dass
zum Zeitpunkt der Röntgenaufnahme zwei Tage nach dem Unfallereignis ein Oberarmkopfhochstand bestanden hat
und ein solcher nach einer traumatischen (unfallbedingten) Ruptur der Rotatorenmanschette frühestens nach 12 bis 14
Wochen erwartet werden kann. Daraus hat der Sachverständige überzeugend geschlussfolgert, dass der
Oberarmkopfhochstand bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bestanden haben muss. Darüber hinaus hat der
gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass bei dem Kläger im Bereich des rechten Schultergelenks hochgradig
degenerative Erkrankungen des rechten Schultereckgelenkes bestehen. Dabei handelt es sich nach den
Ausführungen des Sachverständigen im Wesentlichen um degenerative Erkrankungen des rechen Schultergelenkes in
Form eines Hochstandes des rechten Oberarmkopfes, eines Impingement-Syndroms Grad 4 mit Knochenspornbildung
und einer beginnenden Omarthrose sowie degenerative Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette der
rechten Schulter und schließlich um eine Entzündung der Bizepssehne.
Der Sachverständige hat schließlich überzeugend ausgeführt, dass das bei dem Kläger nach Wochen oder Monaten
bleibende Schmerzbild und der Umstand des stark retrahierten musculus subscapularis gegen einen unfallbedingten
Zusammenhang sprechen.
Wenn also die jetzt geklagten Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenks nach den Ausführungen des
Sachverständigen auf den bei dem Kläger bestehenden degenerativen Veränderungen beruhen, liegt es auf der Hand,
dass die auf eine berufliche Verursachung hinweisenden Faktoren nicht überwiegen können, was indes nach der Lehre
von der wesentlichen Bedingung Voraussetzung für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhanges wäre. Ein
derartiger Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis, der Läsion der Rotatorenmanschette und den jetzt geklagten
Beschwerden ist daher nicht hinreichend wahrscheinlich.
Im Übrigen hat der Sachverständige auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die nunmehr im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Unfallereignis (erstmals) aufgetretene Beschwerdesymptomatik nichts dafür hergibt, ob der
Schaden an der Rotatorenmanschette unfallabhängig ist oder nicht, weil mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die
erheblichen degenerativen Vorveränderungen, ob sie der Kläger vorher funktionsstörend bemerkt hat oder nicht, hierfür
ursächlich sind. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall über keinerlei Beschwerden im Bereich des
rechten Schultergelenkes geklagt hat, lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang dieser
Beschwerden mit dem Unfall annehmen. Das lediglich zeitnahe Auftreten von Gesundheitsstörungen nach einem
Unfall reicht für die Annahme des Kausalzusammenhanges nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass schon der vom
Kläger geschilderte Unfallhergang nach seinem Ablauf und seiner Einwirkung her nicht geeignet war, eine nicht
vorgeschädigte Rotatorenmanschette zu zerreißen.
Zusammenfassend ist dem gerichtlichen Sachverständigen daher darin zuzustimmen, dass die
Rotatorenmanschettenruptur wahrscheinlich durch die degenerativen Vorschäden im Bereich der rechten Schulter
verursacht worden und nur gelegentlich des Unfallereignisses zu Tage getreten ist. Die unfallbedingte Schulterprellung
ist ausgeheilt und hat über den 13. Januar 2006 hinaus keine weitere Behandlungsbedürftigkeit nach sich gezogen.
Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigenden Grade über die 26. Woche nach dem
Versicherungsfall hinaus liegt nicht vor, so dass auch Rentenansprüche nicht bestehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.