Urteil des SozG Lübeck vom 11.08.2003

SozG Lübeck: geschäftsführer, verein, ordentliche kündigung, beherrschende stellung, satzung, stammeinlage, zustellung, arbeitslosenversicherung, verfügung, arbeitskraft

Sozialgericht Lübeck
Urteil vom 11.08.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 3 KR 531/06
Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2006 wird
aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der Freie
Ambulante Pflege gGmbH seit dem 11.08.2003 nicht versicherungspflichtig ist. Die Beklagte trägt die notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Klägers. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten
werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgericht Gottorfstr. 2 24837 Schleswig schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem
Sozialgericht Lübeck Eschenburgstraße 3 23568 Lübeck schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem
der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten
und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom
Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich
zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem
Sozialgericht Lübeck schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das
Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser
Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der
gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer auch seit dem 11. August 2003
versicherungspflichtig ist.
Der am 1960 geborene Kläger war von 1985 bis 1986 als Anästhesie-Pfleger tätig. Nach einer Weiterbildung zum
Pflegedienstleiter (1988 bis 1990) war er von 1990 bis 1992 als Krankenpfleger und von 1992 bis 1996 als
Zweigstellenleiter eines Pflegedienstes beschäftigt. Seit dem 12. April 1999 ist der Kläger Geschäftsführer der F.
Diese Gesellschaft wurde mit notariellem Vertrag vom 12. April 1999 gegründet. Gegenstand und Zweck des
Unternehmens ist gemäß § 2 des Gesellschaftervertrages die Pflege und Unterstützung von Personen, die infolge
ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind sowie alle damit direkt
im Zusammenhang stehende Geschäfte. Gemäß § 3 des Gesellschaftervertrages verfolgt die Gesellschaft
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke. Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages
ist die Gesellschaft selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gemäß § 10 Abs. 2
des Gesellschaftervertrages ist der festgestellte Gewinn an die Gesellschafterin zu Verwendung für ihre
gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke abzuführen.
Gründungs- und Alleingesellschafter ist der eingetragene Verein F. Die Stammeinlage beträgt 25.000 EUR. Der Kläger
hat gegenüber der GmbH eine Bürgschaft i. H. von 25.000 DM ( 17.782,30 EUR ) übernommen.
Zweck des Vereins ist gemäß § 2 Nr. 2 seiner Satzung die Pflege und Unterstützung von Personen, die infolge ihres
körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Gemäß § 3 Nr. 1 der
Satzung ist der Verein selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürften in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (§ 3 Nr. 2 der Satzung). Gemäß § 7
Nr. 1 der Satzung besteht der Vorstand aus vier Personen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit (§ 7 Nr. 8 der Satzung). Der Vorstand darf von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht befreit werden (§ 7
Nr. 10).
Seit dem 11. August 2003 besteht der Vorstand des Vereins F aus der am 1965 geborenen H als Vorsitzende, der am
1964 geborenen A und dem am 1961 geborenen , dem Beigeladenen zu 2., sowie dem Kläger. A ist die Ehefrau des
Klägers, H die des Beigeladenen zu 2.
Grundlage der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der F ist ein am 12. April 1999 abgeschlossener
Geschäftsführeranstellungsvertrag. Nach § 1 des Vertrages ist der Kläger von den Beschränkungen des § 181 BGB
befreit. Sein Anstellungsverhältnis ist unbefristet (§ 2 Satz 2) und endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 2
Satz 3). Eine Kündigung ist nur als außerordentliche aus wichtigem Grund möglich (§ 2 Satz 4). Der Kläger hat seine
Arbeitskraft in dem Umfang der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, wie dies zur Erfüllung der ihm obliegenden
Pflichten erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 Satz 3). Er ist an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden, hat jedoch jederzeit,
wenn und soweit es das Wohl der Gesellschaft erfordert, zur Verfügung zu stehen (§ 3 Abs. 1 Satz 4). Gemäß § 3
Abs. 3 Satz 1 obliegt dem Geschäftsführer die verantwortliche Leitung der Gesellschaft. Er bedarf nach Maßgabe von
§ 3 Abs. 3 Satz 3 für bestimmte Geschäfte der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Unter
anderem bedarf er der Zustimmung bei Sachinvestitionen, die im Einzelfall mehr als 10.000,00 DM betragen. Als
Entgelt erhält der Geschäftsführer ein festes Jahresgehalt in der Höhe von 102.000,00 DM, in monatlichen
Teilbeträgen von 8.500,00 DM (jetzt: 5500 EUR) (§ 4). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages hat der
Geschäftsführer Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Im Krankheitsfall erhält er sein
Gehalt nach den gesetzlichen Bestimmungen fortgezahlt (§ 7).
Nachdem der Kläger ab 12. April 1999 zunächst alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war, wurde ab Oktober
1999 auch der Beigeladene zu 2. zum Geschäftsführer bestellt. Beide Geschäftsführer wurden als
versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der jeweils zuständigen Krankenkasse angemeldet.
Mit dem am 14. September 2005 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat
der Kläger einen Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte (BfA) gestellt. Gleichzeitig wurde auch ein Antrag für den Beigeladenen zu 2. eingereicht. Nachdem
sich die BfA für unzuständig erklärt hatte, stellte der Kläger am 5. Oktober 2005 einen Statusfeststellungsantrag bei
der Beklagten. Auf Veranlassung der Beklagten reichte er einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen
Beurteilung eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH ein. In dem von dem Kläger als Antragsteller und dem
Beigeladenen zu 2. als Vertreter der Arbeitgeberin am 07.11.2008 unterschriebenen Vordruck wird ausgeführt, dass
der Kläger dem Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht unterworfen sei, das Direktionsrecht nicht ausgeübt werde, die
wöchentliche Arbeitszeit des Klägers 70 – 75 Stunden betrage und er seinen Urlaub nicht genehmigen lassen müsse.
Mit Schreiben vom 23. November 2005 teilte die Beklagte im Rahmen eines Anhörungsverfahrens dem Kläger mit,
dass nach ihren Feststellungen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Mit Bescheid vom 18. Januar 2006
stellte sie fest, dass der Kläger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur F stehe. Zwar bestünde der
Vorstand der Alleingesellschafterin aus den beiden Geschäftsführern und ihren Ehefrauen. Es könne jedoch nicht
davon ausgegangen werden, dass der Kläger und der Beigeladene eine beherrschende Stellung im Sinne einer
Familien-GmbH besäßen. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Ehefrauen grundsätzlich allen Entscheidungen
ihrer Ehemänner zustimmten. Im Übrigen sei es nicht unwahrscheinlich, dass sich die Mehrheitsverhältnisse des
Vereins ändern und andere Personen in den Vorstand gewählt werden könnten. Der Kläger könne weder im Verein
noch in der GmbH wichtige Entscheidungen allein treffen oder blockieren. Die Eingliederung des Klägers in den
Betrieb werde dadurch besonders deutlich, dass er bereits bei Sachinvestitionen von mehr als 5.000,00 EUR sowie
bei Änderungen der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung
benötige.
Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 als unbegründet zurück.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit dem am 23. November 2006 beim Sozialgericht Lübeck
eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Klage erhoben. Zur Begründung führt er insbesondere
aus: Er sei jedenfalls seit dem 11. August 2003 nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt. Seit diesem Zeitpunkt
setze sich der vierköpfige Vorstand aus den beiden Geschäftsführern und ihren Ehefrauen zusammen. Er gestalte die
Ordnung des Betriebes mit seinem Mitgeschäftsführer selbst und sei dabei nicht fremdbestimmt. Hinsichtlich Zeit,
Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit sei er weisungsfrei.
Der Vorstand übe sein Weisungs- und Kontrollrecht aufgrund der Personenidentität sowie der familiären Verbindung
nicht aus. Auch die Möglichkeit einer Fremdsteuerung durch die Mitgliederversammlung des Vereins bestehe faktisch
nicht. Satzungsgemäß entscheidet der Vorstand über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein. Bei der
Beibehaltung einer Mitgliederzahl von sieben sei es nicht möglich, dass der vierköpfige Vorstand, der sich ebenfalls
aus Mitgliedern des Vereins zusammensetze, von der Mitgliederversammlung bestimmt werde. Abgesehen davon
komme es auf die rechtliche Entscheidungsmacht in der Gesellschaft, z. B. aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung, nicht
an. Entscheidend sei, dass die Geschäftsführer aufgrund der ihnen eingeräumten Befugnisse im Wesentlichen
weisungsfrei seien. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
19.06.2001 – B 12 KR 44/00 R stützen. Der dort zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht mit den Verhältnissen in der
GmbH bzw. dem Verein F vergleichbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober
2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer der F
gGmbH seit dem 11. August 2003 nicht versicherungspflichtig ist.
Die Beklagte beantragt ausweislich ihres schriftlichen Vorbringens,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie insbesondere auf ihren Bescheid vom 18. Januar 2006.
Die Beigeladenen zu 1.) und 2.) haben keinen Antrag gestellt.
Der Kammer haben neben der Gerichtsakte die den streitbefangenen Vorgang betreffenden Verwaltungsakten der
Beklagten (1 Bd.) und der Beigeladenen zu 1.) (1 Bd.) sowie die Akten des Sozialgerichts Lübeck S 8 KR 384/07 und
S 7 KR 238/00 vorgelegen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, da sie gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft ist, Form und Frist der
Klagerhebung gemäß §§ 87, 90 SGG gewahrt sind und auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
Die Klage ist auch begründet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten halten, soweit sie angefochten sind, der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger auch in der Zeit ab 11. August 2003 in einem
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Die Voraussetzungen für die Sozialversicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
liegen seit dem 11. August 2003 nicht (mehr) vor. Voraussetzung für die Sozialversicherungspflicht ist das Vorliegen
einer Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1
SGB III). Eine Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1
Satz 1 SGB IV). Das Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers
gegenüber dem Arbeitgeber (Kasseler Kommentar - Seewald, § 7 SGB IV, Rn. 46, 50). Der Arbeitnehmer muss in den
Betrieb eingegliedert sein und den Weisungen des Arbeitgebers insbesondere in Bezug auf Art, Ort, Zeit und Dauer
der Ausführung der Arbeit unterworfen sein (Hauck/Noftz, SGB V K § 5 Rn 87 m. w. N.). Zwar kann das
Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein, vollständig entfallen darf es jedoch nicht (Schleswig-Holsteinisches
LSG, Urteil vom 16.12.2003, L 1 KR 110/02). Ist demgegenüber ein Weisungsrecht nicht vorhanden, kann der
Betreffende seine Tätigkeit also im Wesentlichen frei gestalten, insbesondere über die eigene Arbeitskraft, über
Arbeits- ort und über Arbeitszeit frei verfügen, oder fügt er sich nur in die von ihm selbst gegebene Ordnung des
Betriebes ein, liegt keine abhängige, sondern eine selbständige Tätigkeit vor, die regelmäßig durch ein
Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist (a. a. O. m. w. N.). Bei der Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis
vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BSG, SozR 3-2200 §
723 Nr. 4). Maßgebend ist dabei stets das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung (BSG, SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8). Dabei kommt es für die Frage, ob eine abhängige
Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, vorrangig auf die tatsächliche Ausgestaltung des
Rechtsverhältnisses an, die vertraglich vereinbarte Rechtslage ist demgegenüber nachrangig (BSG SozR 3-2400 § 7
Nr. 4; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, a. a. O.).
Vorliegend ist in der Gesamtschau nach Abwägung der maßgebenden Kriterien festzustellen, dass die Tätigkeit des
Klägers seit dem 11. August 2003 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.
Die Gesichtspunkte die gegen ein Beschäftigungsverhältnis und für eine selbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen
eindeutig.
Der Kläger unterlag jedenfalls seit dem 11. August 2003 nicht wie ein Arbeitnehmer dem Weisungsrecht des
Arbeitgebers. Er hatte bereits aufgrund der Regelungen in dem seiner Tätigkeit zugrunde liegenden
Geschäftsführeranstellungsvertrages eine nahezu uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Inhalt, Ort und
Zeitpunkt seiner Tätigkeit. Der Vertrag enthält keine Regelungen, die die Entscheidungsfreiheit des Klägers in
wesentlicher Weise einschränken. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Inhalt des Feststellungsbogens über den
sozialversicherungsrechtlichen Status vom 2005.
Auch die übrigen Regelungen in dem Geschäftsführeranstellungsvertrag sprechen im Wesentlichen gegen ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Zwar ist dem Kläger auch ein Urlaubsanspruch (§ 6) und eine
Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall (§ 7) eingeräumt worden. Die Regelung über die Dauer des
Anstellungsverhältnisses unterscheidet sich jedoch in wesentlicher Weise von den Regelungen über ein
Beschäftigungsverhältnis. Während das normale Anstellungs- und Arbeitsverhältnis nach Maßgabe der gesetzlichen
Regelungen kündbar ist, ist in § 2 des Geschäftsführeranstellungsvertrages die ordentliche Kündigung
ausgeschlossen. Das Anstellungsverhältnis endet danach erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers.
Dem Geschäftsführer wird demzufolge eine Daueranstellung eingeräumt. Durch diese Regelung wird seine Position
gegenüber dem Arbeitgeber in wesentlicher Weise gestärkt und ihm eine weitgehende Unabhängigkeit eingeräumt.
Durch die Festlegung einer Dauereinstellung wird dem Kläger die Position ähnlich einem Unternehmer, dessen
Tätigkeit ebenfalls unbefristet ist, zugemessen.
Abgesehen davon, dass der Kläger bereits nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag eine weitgehende
Gestaltungsfreiheit bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat, stehen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers auch weitere
besondere Umstände entgegen. Arbeitgeber des Klägers ist der Alleingesellschafter der GmbH, d. h. der Verein F.
Zuständig für die Ausübung der Rechte des Vereins ist der Vorstand. Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 7 Nr. 2
der Satzung gerichtlich und außergerichtlich. Zuständig für die Ausübung des Direktions- und Weisungsrechts
gegenüber den Geschäftsführern der GmbH ist mithin der Vorstand. Es ist nicht erkennbar, dass der Vorstand
gegenüber dem Kläger sein Weisungsrecht wie gegenüber einem fremden Arbeitnehmer ausübt. Nach den Umständen
des Einzelfalles ist nicht davon auszugehen, dass das Direktionsrecht wirksam ausgeübt wird. Der Ausübung des
Direktions- und Weisungsrechtes steht die Zusammensetzung des Vorstandes entgegen. Der Vorstand besteht zur
Hälfte seiner Mitglieder aus den beiden Geschäftsführern und zu einer weiteren Hälfte aus ihren Ehefrauen. Da der
Vorstand gemäß § 7 Nr. 8 der Satzung seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst, sind bereits die
Geschäftsführer in der Lage, ihnen nicht passende Beschlüsse zu verhindern. Darüber hinaus ist davon auszugehen,
dass der familiären Beziehungen innerhalb des Vorstandes entsprechende Beschlüsse jedenfalls in der ab 11. August
2003 bestehenden Zusammensetzung des Vorstandes nicht gefasst werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb,
weil allein der Kläger und der Beigeladene zu 2. aufgrund ihrer Ausbildung über vertiefte Branchenkenntnisse
verfügen.
Nach allem ist aufgrund der Personenidentität zwischen Vorstand und Geschäftsführern bzw. der familiären
Beziehungen innerhalb des Vorstandes nicht von einer Weisungsunterworfenheit, wie es bei einem normalen
Arbeitnehmer vorliegt, auszugehen.
Diesem Ergebnis steht auch nicht das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2001 – B 12 KR 44/00 R
entgegen. Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Vorstandsmitglieder von Vereinen, die für den Verein
gegen Arbeitsentgelt tätig sind, als Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und der
Arbeitslosenversicherung unterliegen. Diese Entscheidung ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die
zugrunde liegenden Sachverhalte unterscheiden sich in wesentlicher Weise. Eine Anwendung der Rechtsauffassung
des Bundessozialgerichts auf den vorliegenden Fall verbietet sich bereits deshalb, weil es vorliegend nicht um die
Versicherungspflicht eines Vorstandsmitglieds, sondern eines Geschäftsführers einer GmbH geht. Darüber hinaus ist
eine Anwendung nicht möglich, weil in dem dem Bundessozialgericht vorgelegten Fall das betreffende
Vorstandsmitglied dem Weisungs- und Kontrollrecht des im Verein eingerichteten Verwaltungsrates, der die
Arbeitgeberrechte auch ausübte, unterworfen war. Dieses Weisungsrecht wurde – im Gegensatz zum vorliegenden
Fall – auch tatsächlich ausgeübt.
Gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers spricht außerdem, dass er zumindest mittelbar ein
unternehmerisches Risiko trägt. Zwar ist der Kläger an der Stammeinlage von 25.000,00 EUR nicht (unmittelbar)
beteiligt. Das Stammkapital wird vielmehr allein durch den Verein gehalten. Der Kläger hat jedoch zur Aufbringung des
Kapitals der Stammeinlage eine Bürgschaft in Höhe von 17.782,30 EUR gegenüber der GmbH übernommen.
Demzufolge würde er im Falle der Insolvenz der von ihm als Geschäftsführer geführten Gesellschaft finanzielle
Nachteile erleiden.
In der Gesamtschau ist festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers jedenfalls seit dem 11. August 2003 nicht im
Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Es handelt sich vielmehr um eine
selbständige Tätigkeit.
Nach allem hat die Klage Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Otten Richter am Sozialgericht