Urteil des SozG Lübeck vom 10.07.2007

SozG Lübeck: ununterbrochener aufenthalt, altersrente, wahrscheinlichkeit, wartezeit, glaubhaftmachung, lebensmittel, eltern, ukraine, flucht, unterbrechung

Sozialgericht Lübeck
Urteil vom 10.07.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Lübeck S 1 R 188/06
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Altersruhegeld unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur
Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Der am 1932 in Mogilev-Podolsky (Ukraine) geborene Kläger jüdischen Glaubens beantragte am 20. Juni 2003 bei der
Beklagten eine Altersrente nach dem ZRBG. Im Dezember 1994 beantragte der Kläger bei der Claims Conference die
Gewährung von Leistungen nach dem Article II Fund. Er gab an, in der Zeit von September 1941 bis Januar 1943
sowie von September 1943 bis zum März 1944 im Ghetto Mogilev-Podolsky untergebracht gewesen zu sein. Zu den
Lebensumständen im Ghetto machte er folgende Angaben:
"Ich pflegte unter dem Zaun durchzukriechen und zu den nächsten Dörfern zu laufen und um Essen zu betteln. Ich
brachte Zwiebeln mit, Kartoffeln, Rüben, Äpfel, alles, was die Leute mir gaben. Das rettete meine Familie vor dem
Hunger. Alle Erwachsenen wurden gezwungen, zu arbeiten und schwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Meine
Eltern wurden gezwungen, beim Bau der beiden Brücken über den Fluss Dnjestr zu helfen. Es war uns nicht erlaubt,
das Gebiet zu verlassen."
Die Claims Conference gewährte dem Kläger im August 1996 einen Betrag von DM 5.000,00 aus dem Article II Fund.
Im Juni 2003 beantragte der Kläger eine Altersrente nach dem ZRBG bei der Beklagten. Er gab nunmehr an, sich in
den Zeiträumen von April 1942 bis November 1942 und von September 1943 bis Februar 1944 im Ghetto Mogilev-
Podolsky befunden zu haben. Zur ausgeübten Tätigkeit gab er an, deutschen Soldaten bei dem Bau einer Brücke über
den Fluss Dnjestr geholfen zu haben. Als Entgelt hierfür gab er Brot und Lebensmittel an. Er sei Verfolgter nach § 1
Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und während der Verfolgungszeit in einem Ghetto abhängig gegen Entgelt
beschäftigt gewesen.
Nach Beiziehung der Unterlagen der Claims Conference lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2004 den
Antrag auf Gewährung einer Rente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG ab. Zur
Begründung führte sie aus, die Zeit von September 1941 bis Februar 1942 könne nicht als Zeit einer Beschäftigung in
einem Ghetto anerkannt werden, weil es nicht glaubhaft sei, dass im Kindesalter eine entgeltliche Beschäftigung auf
freiwilliger Basis ausgeübt worden sei. Die Zeit von März 1942 bis Januar 1943 und von September 1943 bis März
1944 könne nicht als Zeit einer Beschäftigung in einem Ghetto anerkannt werden, weil sich das Ghetto nicht in einem
vom Deutschen Reich eingegliederten oder besetzten Gebiet befunden habe.
Dagegen erhob der Kläger am 4. Oktober 2007 Widerspruch, ohne diesen -trotz Akteneinsicht- zu begründen.
Mit Bescheid vom 27. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und ergänzend darauf hin,
Transnistrien habe zumindest seit dem 30. August 1941 (Abkommen von Tighina zwischen deutschen und
rumänischen Regierungsvertretern) nicht zu den vom Deutschen Reich besetzten Gebieten gehört, sondern habe
unter rumänischer Verwaltung gestanden und bis zum März 1944 als eingegliederte Provinz zum rumänischen
Hoheitsgebiet gehört. Transnistrien habe ein Gebiet in der damaligen südlichen Ukraine zwischen dem südlichen Bug
im Osten und dem Dnjestr im Westen, dem Schwarzen Meer im Süden und jenseits von Mogilev-Podolsky im Norden
umfasst. Die vorliegenden historischen Erkenntnisse bestätigten, dass die rumänische Regierung in Transnistrien
dasjenige Maß an Unabhängigkeit besessen habe, welches sie die inneren Verhältnisse des Landes selbstständig und
in eigener Verantwortung habe regeln lassen. Keine Anwendung finde das ZRBG bei Verfolgten, die sich in einem
Ghetto aufgehalten haben, dass sich auf dem Gebiet des Deutschen Reiches oder auf dem Gebiet eines mit
Deutschland verbündeten Staates befunden habe. Zu den verbündeten Staaten gehörten unter anderem Albanien,
Bulgarien, Rumänien, Ungarn (bis 18. März 1944) und die Slowakei. Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente unter
Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG bestehe somit nicht.
Der Widerspruchsbescheid war an den in P lebenden Kläger gerichtet und enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass
dagegen innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Sozialgericht Hamburg erhoben werden
könne.
Am 31. Oktober 2005 ist die Klage bei dem Sozialgericht Hamburg eingegangen. Der Kläger macht geltend, er habe in
der Zeit von September 1941 bis März 1944 freiwillig im Ghetto Mogilev-Podolsky gearbeitet und sei dafür entlohnt
worden. Er habe für die geleistete Arbeit Lebensmittel bekommen. Damals sei diese Form der Entlohnung üblich
gewesen und habe viel mehr als Geld bedeutet. Es stehe außerhalb jeden Zweifels, dass die Lage in den Ghettos
sehr schwierig gewesen sei und jeder der nur habe arbeiten können, dies auszunützen versuchte, um die zum
Überleben benötigten Mittel zu erwirtschaften. Damals habe es sowohl keine Altersbeschränkungen für freiwillige
Arbeiter als auch keine Bestimmungen über die Form der Entlohnung gegeben.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2005
aufzuheben,
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Regelaltersrente nach dem ZRB-Gesetz für die Beschäftigung in dem
Ghetto Mogilev-Podolsky in der Zeit von September 1941 bis März 1944 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Bescheid vom 26. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27. September 2005.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen.
Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden, denn bei Bekanntgabe im Ausland beträgt
die Klagefrist drei Monate (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Klage ist jedoch unbegründet. Zutreffend hat die Beklagte die beantragte Altersrente unter Berücksichtigung von
Beitragszeiten nach dem ZRBG abgelehnt, denn derartige Beitragszeiten liegen zur Überzeugung der Kammer nicht
vor.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit erfüllt haben (§
35 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI-). Der Kläger erfüllt nicht die allgemeine Wartezeit für eine
Regelaltersrente. Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente. Auf die allgemeine Wartezeit werden nach § 51 Abs. 1 SGB
VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für
die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Der Kläger
hat weder Pflichtbeitragszeiten noch freiwillige Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung erzielt.
Pflichtbeitragszeiten sind aber auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§
55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt,
1. für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung
außerhalb des Bundesgebietes sowie 2. für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine
Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG sind Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gegeben, wenn sich
diese dort zwangsläufig aufgehalten haben und wenn
1. die Beschäftigung a) aus einem eigenen Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt
wurde und 2. das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert
war, soweit für diese Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird (§ 1
Abs. 1 Satz 1 ZRBG).
Für die Feststellung der nach dem ZRBG maßgeblichen Tatsachen genügt deren Glaubhaftmachung (§ 1 Abs. 2
ZRBG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung -WGSVG-. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die
an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts vor, wenn die "gute Möglichkeit" besteht, dass der behauptete Vorgang sich so zugetragen hat,
wie der Antragsteller es geltend macht (BSG, Urteil vom 03. Februar 1999, B 9 V 33/97 R). Als Mittel der
Glaubhaftmachung kommen alle Mittel in Betracht, die generell geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsachen in
ausreichendem Maße darzutun.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass der Kläger in dem geltend
gemachten Zeitraum eine aus eigenem Willensentschluss zu Stande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt im
Ghetto Mogilev-Podolsky ausgeübt hat. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der mit der Klage geltend gemachte
Zeitraum von September 1941 bis März 1944 im Widerspruch zu den Angaben des Klägers sowohl bei der
Antragstellung als auch bei dem Antrag bei der Claims Conference steht. Im ursprünglichen, bei der Beklagten am 20.
Juni 2003 eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Berücksichtigung der Ghettobeschäftigung von April 1942
bis November 1942 und von September 1943 bis Februar 1944. Unter Pkt. 11.1 des ursprünglichen Antrages
erläuterte er, dass er in dem Zeitraum von Januar 1943 bis September 1943 im Konzentrationslager Pechora
untergebracht war. In dem Formantrag hat er dann zwar als Zeitraum der Beschäftigung im Ghetto Mogilev-Podolsky
ohne Unterbrechung die Zeit zwischen August 1941 bis März 1944 angegeben, zu Gunsten des Klägers unterstellt die
Kammer jedoch, dass ihm hierbei ein Versehen unterlaufen ist. Auch im Antrag an die Claims Conference aus dem
Jahr 1994 hat der Kläger angegeben, aus dem Ghetto Mogilev-Podolsky im September 1943 entkommen zu sein.
Nach einer längeren Flucht -so seine Angaben- sei er jedoch dann wieder in das Ghetto zurückgekehrt, wo er im März
1944 befreit worden sei. Auch wenn der Zeitpunkt der Rückkehr in das Ghetto Mogilev-Podolsky nicht näher
angegeben wurde, so stehen diese früheren Angaben jedoch in Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Angaben in
dem ursprünglichen Antrag nach dem ZRBG, die eine Unterbrechung des Ghettoaufenthaltes von mehreren Monaten
beinhalteten. Zwar hat er dort angegeben, nur bis November 1942 und erneut im September 1943 im Ghetto Mogilev-
Podolsky gewesen zu sein, während er im Antrag an die Claims Conference von einer Flucht erst im September 1943
berichtete, diese Widersprüche können jedoch insoweit dahinstehen, als jedenfalls kein ununterbrochener Aufenthalt
im Ghetto vorgelegen hat und der Anspruch auf eine Altersrente nach dem ZRBG bereits aus anderen Gründen
scheitert.
Zur Überzeugung der Kammer steht nämlich nicht mit dem erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
bzw. guten Möglichkeit fest, dass der Kläger beim Brückenbau tätig gewesen ist. Insoweit ist seine in eigenen Worten
verfasste Schilderung der damaligen Umstände, wonach seine Eltern gezwungen waren, die Brücken über den Dnjestr
zu bauen. Wortwörtlich hatte der Kläger dort angegeben:
"My parents were forced to work at the construction of two bridges across the Dnestr River. I used to crawl
underneath the wire and run to the nearest villages, begging for food. I used to bring back onions, potatoes, beets,
apples, anything people would give me. This saved my family from hunger.” An keiner Stelle hatte der Kläger
seinerzeit angegeben, selbst gearbeitet zu haben. Vielmehr stellte er klar, dass alle Erwachsenen gezwungen worden
seien, zu arbeiten und schwere körperliche Arbeiten zu verrichten. Diese Schilderung der damaligen Lebensumstände
in dem Antrag an die Claims Conference hält die Kammer für glaubhaft. Sie vermochte keine begründeten
Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass auch der Kläger beim Brückenbau mitarbeitete, wie er es dann in seinem
Antrag nach dem ZRBG angegeben hat. Diese Überzeugung stützt sich auch darauf, dass der Kläger selbst im
Zusammenhang mit der Angabe, er sei unter dem Zaun hindurchgekrochen um Lebensmittel zu erbetteln, angegeben
hatte, er sei klein und mager gewesen. Sowohl das damalige Lebensalter des Klägers (10 bis 12 Jahre) als auch die
Angabe zu seiner körperlichen Konstitution lassen es als unwahrscheinlich erscheinen, eine körperlich schwere
Tätigkeit beim Brückenbau verrichtet zu haben. Auch wenn dies als nicht gänzlich unmöglich anzunehmen ist, so
vermochte die Kammer jedenfalls keine gute Möglichkeit dieses Sachverhalts zu erkennen. Vielmehr geht sie davon
aus, dass die erste Schilderung der Lebensumstände im Ghetto gegenüber der Claims Conference, wonach nicht der
Kläger, sondern seine Eltern beim Brückenbau mithalfen, wohl eher den Tatsachen entspricht.
Vermochte aber die Kammer bereits ein aus freiem Willensentschluss zu Stande gekommenes
Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt nicht festzustellen, so scheitert der Klaganspruch bereits daran. Es kann
deshalb dahin stehen, ob die Beklagte zutreffend den Anspruch auch daran scheitern ließ, dass sich seit August 1941
mit dem Abkommen von Tighina zwischen deutschen und rumänischen Regierungsvertretern Transnistrien nicht mehr
zu den vom Deutschen Reich besetzten Gebieten gehörte und sich auf diesem Gebiet auch das Ghetto Mogilev-
Podolsky befand. Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit seinen Urteilen vom 03. Februar
2006 (L 4 R 47/05, L 4 R 57/05 und L 4 RJ 126/04) die Anerkennung von fiktiven Ghettobeitragszeiten für im Gebiet
Transnistrien gelegenen Ghettos, so auch das Ghetto Mogilev-Podolsky, allein deshalb ausgeschlossen, dass
Transnistrien in der Zeit von 1941 bis 1944 bzw. von September 1941 bis April 1943 weder in das Deutsche Reich
eingegliedert noch vom Deutschen Reich besetzt war. Gegen alle Entscheidungen ist Revision eingelegt worden.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2006 der zweitinstanzlichen
Auffassung nicht zu folgen vermocht und ausgeführt, es liege nahe, dass Mogilev-Podolsky und das Ghetto im
Zeitraum von Oktober 1941 bis März 1944 rechtlich zum Reichskommissariat Ukraine und nicht zu Transnistrien
gehört haben könnten. Denn der "2. Erlass des Führers über die Einführung der Zivilverwaltung in den neu besetzten
Ostgebieten" vom 20. August 1941 in Verbindung mit dem "Befehl des Führers und obersten Befehlshabers der
Wehrmacht über das Ausscheiden von Gebietsteilen im Osten aus dem Operationsgebiet des Heeres und Einführung
der Zivilverwaltung" ebenfalls vom 20. August 1941 habe den Grenzverlauf "westlich der Linie: Mogilev-Podolsky am
Dnjestr festgelegt (Urteil des BSG, RdNr. 94 m. w. N.).
Auch der 13. Senat hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2007 (B 13 R 28/06 R - Pressemitteilung ) bei der Feststellung
des Landessozialgerichts, Transnistrien sei in dem dort streitigen Zeitraum nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZRBG ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet gewesen, einen Verfahrensfehler des Landessozialgerichts
moniert. Sowohl der 4. als auch der 13. Senat haben die Klagen an das Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen
zurückverwiesen.
Auch wenn mithin derzeit ungeklärt ist, ob Transnistrien zu den vom Deutschen Reich besetzten Gebieten im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZRBG gehört, hat sich die Kammer dennoch an einer Entscheidung nicht gehindert
gesehen. Denn der Anspruch des Klägers scheitert -wie ausgeführt- bereits daran, dass ein aus freiem
Willensentschluss zu Stande gekommenes Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt nicht festgestellt werden konnte.
Die Klage war deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 SGG.
Der Vorsitzende der 1. Kammer Klingauf Direktor des Sozialgerichts